Tutorial "Wie schütze ich meine Songs?"
-
GEMA?
Eine weitere, sehr verbreitete und immer wieder empfohlene Maßnahme seine Werke zu schützen, ist die Titel bei der GEMA anzumelden...
Sicher, die Schlussfolgerung anzunehmen "wenn der Titel bei der GEMA gemeldet ist, dann ist klar, dass er von mir komponiert wurde" liegt sehr nah, die GEMA selbst sieht das allerdings anders:
Werke können bei der GEMA nur angemeldet werden, wenn sie veröffentlicht wurden, bzw. kurz davor stehen. Also müssen Daten zur Veröffentlichung her (Plattenfirma, VÖ-Datum, Verlag, Verlags-Nr. usw.), sonst ist keine Mitgliedschaft möglich. Du z.B. aber willst ja Deine Werke möglichen Partnern vorstellen um eine VÖ zu erreichen. Also ein Teufelskreis.
Außerdem ist die GEMA ein Inkassogesellschaft und keine Urheber-Rechtschutz-Firma. Auf die Frage nach Titelschutz reagieren die GEMA Mitarbeiter in der Regel relativ empfindlich. Denn natürlich wird sie sich im Falle eines Streits kaum zwischen zwei zahlenden Mitgliedern stellen...
Allerdings kann die GEMA nach §5 III des Verteilerplans die Auszahlung so lange verweigern, bis eine gemeinsame Erklärung der Parteien (oder ein Urteil) vorliegt.
Ob es aber nun unbedingt Sinn macht, sich zum Ziel zu machen, GEMA-Mitglied zu werden, lasse ich hier mal unkommentiert. Wäre nicht nur Offtopic, sondern auch zu konfrontativ, denn auf die GEMA hat von uns hier keiner Bock. Aber wie gesagt, ist`n anderes Thema...,...........(um auf Dein (dankeschön dafür!
) Tutorial direkt anzusprechen.
)
Ich habe nun doch ein Bündnis mir der Gema "veranstaltet". Ich weiß, dass ich nun ziemlich lange auf die Tentiemen warten muss, bin mir aber sicher, dass nun ab dem laufenden Jahr mit Erfolg zu rechnen ist...
Da sind nun spontan zwei Fragen:
1. Wie kann ich die Ausschüttung von der GEMA prüfen. Also, wie sehe ich, wo wann wer meine Musik gespielt hat ?
und 2. ist es sinnvoll, sich bei Fernsehanstalten (und bei welchen) vorzustellen, um bekannter zu werden, oder werden diese sich von sich aus bei mir melden ?
(Sind diese Fragen schon gestellt worden? Wenn ja, verzeiht mir, dass ich sie überlas..und wenn sie allzu blöd sind, antwortet halt eben gar nicht erst
..)
Könnt >Ihr mir einen Tipp geben ?
LG ClaudiGeändert von Enza (18.08.2006 um 18:11:57 Uhr)
-
Frage
Hi,
ich hab nochmal ne Frage zu dieser Sache mit dem Einschreiben. Einige haben geschrieben das diese Methode "nicht wirklich" anerkannt wird bzw nicht sicher ist (wie alles andere anscheinend ja auch nich
.
Aber warum sollte sie das nicht sein? Ich mein ob ich jetzt nen "versiegelten" Umschlag bei nem Kumpel im Keller liegen hab oder beim Notar, wo ist da der Unterschied, außer das das eine teurer ist als das andere?
-
Registrierter Benutzer
- Registriert
- 03.2006
- Ort
- Friedberg-Derching
- Beiträge
- 69
- Karma
- 47
- Rep-Power
- 53
- Online
-
Der Notar ist eine staatliche Institution. Er ist eine staatliche Stelle, die in dem Fall eben bestätigt, dass das Werk an einem bestimmten Tag bei ihm eingegangen ist. Deinem Kumpel wird da nicht so viel Glaubwürdigkeit eingeräumt, weil es mehr gute Kumpels gibt, die mal eben ne Falschaussage machen als unabhängige Notare. Die Sache mit dem Einschreiben hat einfach das Problem, dass damit mehr oder minder bloß der Umschlag mit dem Datum in Verbindung gebracht wird und nicht der Inhalt. Du kannst dir jederzeit einen offenen Umschlag als Einschreiben an dich selbst (oder den Kumpel) senden. Diesen Umschlag kannst du dann wiederum zu jedem späteren Zeitpunkt mit einem Inhalt füllen und "versiegeln". Es findet keine amtliche Versiegelung statt. Amtlich ist nur der Poststempel und der hängt am Umschlag. Du müsstest es also schon schaffen ne amtliche Briefmarke mit der Partitur deines Songs aufzutreiben um da irgendwas zu erwirken.
Wie schon geschrieben bei allen Schutzmethoden geht es darum das Werk in irgendeiner Vervielfältigungsform mit einem Datum und dem Urheber zu verbinden. Beim Einschreiben verbindest du aber eben nur Datum mit Umschlag bzw. Briefmarke. M.E. rausgeworfenes Geld.
-
Hallo,
ich will nochmal die Idee von Bernd C. wegen der beglaubigten Kopie aufgreifen!
Habe mich mal telefonisch bei einem Notar erkundigt wegen der Hinterlegung. Würde pro hinterlegtem Dokument ca 100€ kosten, was mir im Moment eindeutig zu viel ist, denn soooo toll, dass sie gleich geklaut werden könnten, sind meine Lieder nun auch wieder nicht! Ich habe ihn nach der Sicherheit einer beglaubigten Kopie gefragt. Würde mich bei ihm ca 10€ kosten und ist lt. seiner Aussage auch sicher, da man dann die Partitur mit einem amtlichen Stempel inkl. Datum hat und so beweisen kann, dass das Werk an diesem Datum existierte. Die Beglaubigungen kann man, wie schon gesagt wurde, aber auch im Rathaus o.ä. machen lassen.
Die beglaubigte Kopie sollte man dann logischerweise gut aufbewahren, z.B. in einem Bankschließfach, wenn man eins hat.
Von einem anderen Anwalt, der u.a. auch Musikrecht macht, habe ich diesen Link bekommen: http://www.kreativtresor.de/index.html . Die Kosten sind aber fast so hoch wie bei einem niedergelassenen Notar, also wird sich das nicht lohnen.
Gruß,
MonyDeine Signatur wurde von der Moderation entfernt!
Grund: Die Signatur entspricht nicht den aktuell geltenden Signaturregeln.
Bitte informiere dich hier über die Regeln und erstelle deine Signatur neu.
Das Moderatoren Team
-
Ich möchte kurz meine Erfahrungen äußern.
Das Einschreiben an sich selbst:
Das Einschreiben ist eher als Beweis für eine fristgerechte Zustellung gedacht. Bsp: Ich schicke meinem Vermieter meine Kündigung per Einschreiben um 1., beweisen zu können, dass ich fristgerecht gekündigt habe und 2., beweisen kann, dass er die Kündigung erhalten hat.
Um seine Titel zu schützen, halte ich diese Methode für unzureichend. Ich habe dann zwar einen Beleg wann ich das Einschreiben erhalten habe, allerdings kann ich nicht beweisen, was darin enthalten war/ist. Die Gegenseite kann allerdings auch nicht beweisen, dass der Titel nicht darin enthalten war/ist. Keine Seite kann also irgendetwas Beweisen, wem wird ein Richter nun Recht geben? Ist mir alles zu schwammig.
Zu dem notariellen Ding kann ich nicht viel sagen, aber das müßte eigentlich funktionieren, da man den Beweis hat was enthalten ist und wann es abgegeben und beglaubigt wurde. Allerdings gibt es in der Juristerei oft Überraschungen. Ich wäre mir auch da nicht allzu sicher.
Ich denke der Beste Schutz ist immer noch die Vö eines Titels. Frei nach dem Motto, "Wer zu erst kommt, mahlt zu erst." 100% sicher ist das allerdings auch nicht.It's not a bug, it's a feature!
-
Also...
1.) Die GEMA schützt gar nichts. Sie sorgt dafür, dass ihr Geld bekommt, wenn andere eure Stücke spielen. Wenn euch allerdings jemand verklagt, weil er/sie das Stück (angeblich) geschrieben hat, macht die GEMA genau eins: GAR NICHTS! Sie hilft euch kein Stückchen. Das einzige, was ihr von denen bekommt, ist ein Nachweis, wann ihr die Stücke angemeldet habt.
2.) Titelschutz hatten wir schon - ist für den eigentlichen Inhalt zwecklos.
3.) Notare, Einschreiben und Beglaubigungen: All diese Methoden beweisen, dass ihr zu dem Datum der Zustellung, Beglaubigung oder Einbunkerung (beim Notar
) im Besitz der Materialien gewesen seid. Nicht mehr und nicht weniger. Wenn der Kläger nicht beweisen kann, dass er schon vorher im Besitz der Lieder war, habt ihr - objektiv gesehen - schonmal die besseren Chancen. Ein Notar hat dabei vermutlich mehr Beweiskraft als das andere, aber kostet auch einiges mehr. Wir selber schicken die beglaubigten Kopien (natürlich mit Datum) in einem versiegelten (!!! ganz wichtig !!!) Umschlag weg. An wen, sollte bei einer gescheiten Versiegelung eigentlich egal sein, aber vielleicht sollte man nur nicht das eigene Lager damit beglücken. Vielleicht hat man neben Verwandten und Mitmusikern ja auch Kontakt zu etwas entfernteren Personen, denen man trotzdem vertrauen kann. Außerdem sollte man einen (wenn auch formlosen) Wisch dabei tun, welche Personen die alles bezeugen können.
Einschreiben sind doch übrigens genau für den gerichtlichen Zweck gedacht. Warum sonst sollte ich Kündigungen auf diese Art und Weise verschicken?
Bei Beglaubigungen habe ich preislich mit Pfarreien gute Erfahrungen gemacht. Allerdings habe ich gerade auf Beglaubigung - Wikipedia gelesen, dass Pfarrer nicht mehr offiziell beglaubigen können! Beste Anlaufstelle ist ein Notar.
Ich kenne zwei Anwälte, mehrere Jurastudenten und einen Notar und habe mich mit denen mal kurz unterhalten. Sie meinten, man kann überhaupt nicht beweisen, dass man Urheber eines Songs, Textes o.ä. sei. Wie sollte das auch gehen? Selbst wenn man den Entstehungsprozess filmt oder sowas, kann es trotzdem noch geklaut sein. Die einzige Möglichkeit ist, das frühstmögliche Besitzdatum zu beweisen. Und das geht mit versiegelten Einschreiben in mehrfacher Ausführung am Günstigsten und ist weitaus billiger als ein Notar.
4.) Zum Thema Erstellungsdatum von CDs und Files: Ich bin Fachinformatiker und mache den ganzen Tag nichts anderes, als Server zu betreuen usw. und kann euch sagen: Es ist nichts leichter, als solche Daten zu fälschen. Ein Brenndatum hängt von der Systemuhr ab, die man beliebig verstellen kann. Physikalisch wird da nichts anderes gespeichert. Und irgendwelche Dateien sind auf die gleiche Art und Weise manipulierbar. Logfiles sind nichts andere als Textdateien, also selten so gelacht. Kurz um: Es beweist gar nichts! Ich könnte sonst innerhalb von fünf Minuten beweisen, dass ich alleiniger Urheber von Stairway To Heaven wäre und die CD 1955 gebrannt hätte.
5.) Gerichtsstreit: Falls euch BMG tatsächlich mal verklagen sollte, mach ihr genau eins: NICHTS! Mit dem Besitzdatumsnachweis hättet ihr vielleicht noch eine Chance bei einem guten Richter, aber i.d.R. jagen die 20 Anwälte von BMG den Streitwert erstmal auf ein paar Hunterdtausend oder Millionen, ziehen den Prozess erstmal in die Länge und kommen dann noch mit tausend kleinen Gemeinheiten. Rechstschutzversicherung könnt ihr vergessen - die wird innerhalb von zwei Wochen gesprengt. Eure Nerven liegen sowieso irgendwann blank und wenn ihr verliert (was leider Gottes auch in unserem Rechtsstaat wahrscheinlich ist - wenn es nicht eh im Ausland stattfindet) habt ihr sowieso ein kleines Problem. Aber mal im Ernst - wer von euch läuft Gefahr, dass ein Chartbreaker geklaut wird?
So, das war meine Meinung zum Thema. Ich bin auch kein Jurist, aber ich hoffe, ich konnte etwas dazu beitragen. Diskussion erwünscht.
Grüße
MarkusLove Muffins <-- mit Soundbeispielen!
-
Viel Stoff, aber so muss das ja sein.
Hier mal ein Gedanke zur Kombination aus verschiedenen hier aufgeführten Möglichkeiten:
Das Problem des Einschreibens liegt ja (hier mehrfach geäußert) darin, dass es lediglich ein Datum mit einem Umschlag in Verbindung bringt, nicht aber den Inhalt.
Wie wär's, wenn man 2 Umschläge macht: in den einen kommt ne CD mit den Liedern, Tracklist, Anschreiben (wer, wann, wo, wie, warum, Zeugen, ...), Texte, Noten etc. Man verschließt den Brief im Beisein einer beglaubigenden Stelle und läßt ihn von eben jener Stelle versiegeln.
Dann kommt der Brief in einen 2. Umschlag, zusammen mit nem Schreiben, in dem die beglaubigende Stelle beglaubigt, dass sie gerade gesehen hat, wie man oben genannte Dinge in den Umschlag versenkt hat.
Den 2. bzw. äußeren Umschlag könnte man evtl. noch per Einschreiben versenden.
Wäre das ne bessere (optimal gibt es nicht, da sind wir uns nun alle einig) Lösung? Oder Liegt der Denkfehler darin, dass man den äußeren Brief theoretisch öffnen kann und den inneren austauschen kann?
Kann irgendeine Instanz etwas beglaubigen, was noch nicht geschehen ist? Klingt im ersten Moment komisch, aber was wäre, wenn das Anschreiben zum Inhalt des inneren Briefes in den inneren Brief eingelegt werden würde? Dann würde die Stelle beglaubigen, dass sie den gesamten inneren Brief (Inhalt + Anschreiben) zusammenstellen und verschliessen wird ("Vorhaben"). Sie kann aber mit Stempel und Unterschrift nicht beglaubigen, dass das tatsächlich geschehen ist...
Kann einem jemand AUF dem Briefumschlag beglaubigen, was sich darin befindet? Dann gäbe es das Problem mit der Austauschbarkeit meiner Meinung nach wohl nicht mehr...
Ciao
Wolle
EDITH verriet mir das man hier nur man ist und nicht man selbstGeändert von Wolle69 (06.06.2007 um 21:08:28 Uhr)
-
Zusammenfassung und wirksamster Schutz
Hi,
also, es ist schon recht viel gesagt worden, aber irgendwie war da neben Licht auch immer ne Menge Schatten. Ich würde das ganze mal so zusammenfassen, mit einem Schwerpunkt auf dem wirklich wirksamsten, wenngleich nicht billigen Schutz (keine Gewähr, vgl. "Disclaimer am Ende):
1. Das „Recht-Haben“
Gemäß § 7 UrhG ist es der „S c h ö p f e r“, dem sämtliche Rechte an dem Werk zustehen. Punkt. Könnte man zwar beliebig verkomplizieren, muss man aber nicht.
2. Das „Recht-Bekommen“
Aus dem kurzen obigen Satz folgt, dass es bei einem Streit mit einem „Verletzer“ darauf ankommt, seine Schöpfereigenschaft zu beweisen. In letzter Konsequenz erfolgt dieser Beweis vor den Gerichten, denn nur da gibt’s Rechtskraft, das Gericht „sticht“ quasi alles andere. Damit sollte eines klar sein: Es muss – lange bevor das zu schützenswerte Werk die private Schublade nach irgendwohin verläßt - Maßstab aller Überlegungen sein, wie die Schöpfereigenschaft vor Gericht - und nur da - bewiesen wird.
Was genau ist zu beweisen? Die Schöpfung eines Musikwerkes kann man nicht unmittelbar beweisen, denn das „Schöpfen“ findet im Kopf statt. Selbst jemand, der beim Komponieren neben dem Komponisten sitzt, sieht letztlich nicht, ob der Komponist da nun etwas neues schöpft, oder nur gekonnt so tut als ob. Deshalb stellt die Rechtspraxis auf die Priorität ab. Bei noch nicht erschienenen Werken kommt es also auf folgendes an: Wer zuerst über ein bestimmtes Musikwerk verfügte (genauer: über seine fertige verkörperten Form, also über die typischen Materialien wie Noten auf Papier, Audio- oder Mididaten auf entspr. Datenträgern, Skizzen, Tonträgern usw.), der wird zum einen als Schöpfer betrachtet (woher sollte er das Zeugs auch sonst haben, wenn er der erste war?) und zum anderen wird dem sog. Verletzer die Übernahme des Werkes unterstellt (nicht ganz so zwingend, nur prima-facie-Beweis wenn Übereinstimmung). Zwischenfazit: Es muss der früheste Zeitpunkt des „Verfügens“ über das Werk bewiesen werden können.
Wie genau wird das bewiesen? Im „normalen“ Gerichtsverfahren (ordentliche Gerichtsbarkeit) regelt die Zivilprozessordnung (ZPO), wie ein Vollbeweis zu erbringen ist. Es erfolgt (einstweiliger Rechtsschutz mal weggelassen) der Beweis grundsätzlich mit Hilfe eines oder mehrerer der fünf sog. Strengbeweismittel: Augenschein des Gerichts, Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Parteivernehmung. Wegen der Natur der Sache fallen aber hier Augenschein und Sachverständige weg, Parteivernehmung ist zwar denkbar, aber meist ein wackliges Mittel. Ohne Hilfe der widerleglichen Vermutung des § 10 UrhG bleibt für den Beweis der Priorität nur die Urkunde sowie der Zeuge, wobei die Urkunde in der Form der öffentlichen Urkunde am stärksten ist, die Urkunde in Form der Privaturkunde die zweitstärksten und der Zeuge je nach Qualität eben zumindest am drittstärksten (Verwandte und Lebensgefährten sind zwar formal „Zeugen“, ihre mögliche Befangenheit kann der Richter jedoch berücksichtigen).
Damit ist die Lösung der Schutzaufgabe schon ziemlich klar:
Unschlagbar (aber auch am teuersten) ist die öffentliche Urkunde. Das geht so: Der Schöpfer geht mit dem Werk (Noten, Audio-CD, sonstiger Werkträger) zum Notar. Dieser erteilt eine Tatsachenbescheinigung nach §§ 36 ff. BeurkG in Form einer Niederschrift, die den Bericht des Notars über seine Wahrnehmungen enthält (bei Noten noch vereinfacht gemäß § 43 BeurkG, weil Noten als „Urkunde“ gelten können), sog. Prioritätsverhandlung. Diese Niederschrift (= öff. Urkunde) kombiniert er am besten noch mit einer eidesstattlichen Versicherung des oder der Schöpfer über ihre Urheberschaft an dem vorgelegten Werk, gemäß § 38 BeurkG iVm § 22 II BNotO. Das Wichtigste: Der Notar verbindet die Niederschrift, ggfs samt eV, beweiskräftig mit dem Werkträger. Das geht zum einen durch untechnische Verwahrung des Werkträgers mit den Urkunden nach § 24 BNotO (nicht „richtige“ Verwahrung, weil gem. § 23 BNotO nur Wertgegenstände erfaßt). Im Rechtsstreit übersendet der Notar dies auf Weisung des Urhebers direkt ans Gericht. Zum anderen kann der Notar die Niederschrift (und ggfs eV) mit einem versiegelten Behältnis (typischerweise versiegelter besonderer Umschlag) beweissicher verbinden (zB Siegelfaden auch durch das Loch in der CD usw.), wobei dann nochmals über die Siegelung eine Niederschrift erstellt und mit den anderen Urkunden verbunden wird. Dann kann das versiegelte Werk mitsamt der fest verbundenen öff. Urkunden sogar dem Urheber mitgegeben werden, der es verschlossen aufbewahrt und notfalls verschlossen im Prozess vorlegen kann. Wenn vor Gericht geöffnet wird, erfolgt eine Aufnahme ins Verhandlungsprotokoll, welches wiederum eine öffentliche Urkunde ist. Besser geht’s kaum. Noch ein Hinweis: Der Notar hat keine Pflicht zu verwahren.
Zweitbeste Lösung (wird meist billiger sein): Eine Person, die vor Gericht als glaubhafter Zeuge möglichst gut geeignet wäre (Rechtsanwalt, seriöser sonstiger Dienstleister usw.), nimmt das Werk in Verwahrung und stellt hierüber eine aussagekräftige detaillierte Urkunde (sog. Privaturkunde iSv § 416 ZPO) aus. Auf diesem Prinzip beruhen zahlreiche Angebote, die – auch im Internet – beworben werden. Die Bezeichnungen für so eine Privaturkunde iSv § 416 ZPO sind vielfältig ("Zertifikat" und son Käse), meinen alle aber dasselbe. Die Urkunde erbringt dann zumindest den Vollbeweis, dass der Urkundenverfasser die in der Urkunde enthaltenen und zweckmäßigerweise sehr detaillierten Erklärungen zu einem bestimmten Zeitpunkt über das Werk abgegeben hat. Damit streitet im Prozess für den Urheber diese Urkunde als Beweismittel, außerdem kann die Person als Zeuge vernommen werden.
Weniger sicher: Nur Zeugen, schon wegen des Erinnerungsproblems.
Noch einige Bemerkungen zu den teilweise geäußerten Risiken vor Gericht: Ob sich ein böses großes Label „hunderte von Anwälten“ nimmt ist für den Urheber ziemlich wurscht: Ein Kostenrisiko hat er im Prozess grundsätzlich nur für solche Kosten, die „erforderlich“ waren, § 91 I ZPO, und das ist grundsätzlich nur ein Anwalt (UBV nur in Ausnahmefällen). Und: Wenn ein großes böses Label vorsätzlich oder aber auch fahrlässig falsch im Prozess vortragen ließe, so wären die handelnden Personen dem Risko ausgesetzt, dass der Urheber gegen die handelnden Personen Strafanzeige wegen des Verdachts des (versuchten) Prozessbetruges (nebenbei auch wegen Aussagedelikten) erstattet und das Zivilverfahren einstweilen aussetzt, bis die Staatsanwaltschaft bzw. das Strafgericht die Sache ausermittelt und entschieden hat. Das wird sich auch bei dem bösen großen Label kaum einer antun wollen, vor allem nicht, wenn es sein kann, dass der wahre Urheber eine Notarurkunde zur Strafanzeige hinzugibt oder diese später gelangweilt im Strafverfahren rauszieht. Dann wird’s nämlich richtig eng. Noch was: Rechtsschutzversicherungen greifen hier nicht, Urheberrechtssachen sind gemäß § 3 ARB ausgeschlossene Sachen. Und: Prozesskostenhilfe (Bedürftigkeit und Fehlen von Mutwilligkeit vorausgesetzt) erstattet im Unterliegensfall nicht die RA-Kosten des Gegners, § 123 ZPO.
Letzte Anmerkung: Das mit dem Einschreiben/Rückschein an sich selbst ist suboptimal. Der Gegner könnte den Einwand erheben, das Einschreiben sei unverschlossen versandt worden und sehr viel später nach Zustellung sei der jeweilige Inhalt eingelegt und der Umschlag erst dann verschlossen worden. Puff, das war mal ein Beweismittel. Außerdem könnte man noch das nachträgliche kunstvolle Öffnen und Wiederverschließen behaupten. Also, das mit dem Einschreiben/Rückschein ist nur wenig belastbar.
So, ich weiß schon, einiges habe ich auch oben gelesen, aber irgenwie wollte ich das nochmal zusammfassen.
Für den ganze Kram keine Gewähr, alles nur aus altruistischen Motiven, kann alles grottenfalsch sein (ich habe mich aber bemüht ;-)) ), bloß nicht drauf verlassen, blubber. Und weil wir gerade über Urheberschaft reden: Die Hinweise zur notarielle Vorgehensweise entstammen z. T. einer lesenswerten, sehr viel ausführlicheren Darstellung von: Leistner in: MittBayNot 1/2003, S. 4 ff.
Grüße
-
wollte nur anmerken. im Lyrics board haben wir auch an einem Workshop gearbeitet der genau das Thema auch beinhaltet. Evtl will ja mal jemand drüber schauen. gibts jetzt auch als PDF zum runterladen. Es handelt sich um Punkt 6 wie schütze ich meinen Text/Song!
Wollte es nur gesagt haben...
-
-
Noch 'ne Möglichkeit...
Ich habe diesen Thread mit Interesse gelesen...Seit Jahren mache ich es bereits so (Post an Bekannte), habe auch für einige Stücke problemlos einen Notar gefunden, und habe noch eine Möglichkeit genutzt... was haltet Ihr von dieser (falls es hier noch nicht erwähnt ist... mit Modem dauert's ewig, alle Beiträge zu checken):
Einen Song bei einer Musikplattform, wie "MP3.de" ins Netz stellen ??? Muß nicht die fertige Rockoper sein, die wird ja dann auf der CD sein, die hoffentlich folgt, aber natürlich muß die Melodielinie klar erkennbar drin sein. So können zwar Außenstehende den Song herunterladen (das ist ja der Sinn solcher Plattformen), aber wenn es nur ein "halbfertiges" Stück ist, verschwindet es- in diesem Falle vielleicht erwünschterweise- erst mal unter "ferner liefen...".
Aber das Anmeldedatum bei der Musikplattform sollte schon ein guter Nachweis sein. Wie ich das Angebot von MP3.de las, würden diese einen Titel urheberrechtlich schützen (habe dazu auch Korrespondenz geführt).
Mit freundlichen Grüßen
br16
-
wie bekommt man einen vertrag als band bei einem record label oder ein job als komponist für radio oder tv werbung? sobald man demos verschickt haben die es gehört sagen wäre nicht genug und man hört das lied auf cd einer anderen band oder im radio tv wieder? was dann machen?
-
Registrierter Benutzer
- Registriert
- 05.2005
- Ort
- Berlin-Umgebung
- Beiträge
- 5
- Karma
- 10
- Rep-Power
- 0
- Online
-
Ich bin zwar kein Experte, habe aber eine Weile zum Thema recherchiert und Folgendes ist dabei herausgekommen:
Es ist wohl nicht notwendig, "direkt" zu beweisen, dass man zu einem bestimmten Zeitpunkt im Besitz seines Werkes war, sondern man kann das auch indirekt tun.
Wenn man nämlich sein Werk in einer Datei gespeichert hat (oder mehrere Dateien in einer Zip-Datei zusammengefasst), daraus mit einer kryptographischen Hashfunktion einen Hash berechnet, die Datei behält und beweisen kann, dass man zu einem bestimmten Zeitpunkt im Besitz des Hashs war, dann hat man indirekt bewiesen, dass man zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Datei war.
Der Hash ist so etwas wie ein digitaler Fingerabdruck einer Datei. Es ist extrem unwahrscheinlich (praktisch unmöglich), dass jemand es schafft, eine Datei mit einem Werk das er "klauen" möchte so zu erstellen, dass sie auf einen von ihm in betrügerischer Absicht schon in der Vergangenheit irgendwo hinterlegten Hash passt.
Das hat die Vorteile:
- Der Hash ist klein (z. B. 32 Buchstaben lang). Man kann ihn leicht ausdrucken, um eine beglaubigte Kopie davon erstellen zu lassen. (Danke übrigens für die Idee mit der beglaubigten Kopie!) Falls man einen Internetdienst zur Bestätigung des Zeitpunktes benutzt (mehr dazu unten), hat man keine Beschränkungen bezüglich der Größe der Originaldatei.
- Aus dem Hash können die Originaldaten nicht rekonstruiert werden. D. h. selbst wenn es einen Notar gäbe, der sich gerne einen bei ihm hinterlegten zukünftigen Superhit unter den Nagel reißen wollte, hätte dazu keine Gelegenheit. Im Gegensatz zur Hinterlegung muss man natürlich dafür sorgen, dass einem die Originaldatei nicht abhanden kommt. Vor solch einem bösartigen Notar wäre man allerdings auch geschützt, wenn man sein Werk in verschlüsselter Form abgäbe, dazu ist die Sache mit dem Hash nicht notwendig.
Nun ist die Frage, wie man sich einen Beweis verschafft, dass man zu einem bestimmten Zeitpunkt im Besitz des Hashs war.
Hier gibt es natürlich alle Möglichkeiten, die auch schon für das Gesamtwerk gelten:
- Eine Möglichkeit habe ich schon erwähnt, die beglaubigte Kopie (Ich vermute zumindest, dass das vor Gericht gilt.)
- Das Hinterlegen bei einem Notar
- Angeblich soll es auch gehen, den Hash mehrfach auf eine Postkarte zu schreiben (auch auf die Rückseite der Briefmarke) und an sich selbst zu verschicken. Ich bin da skeptisch.
- Das Hinterlegen bei kommerziellen Anbietern wie http://www.kreativtresor.de oder http://www.priormart.com/de/
Sofern ich die Angaben auf der Website von Priormart richtig verstanden habe, speichern sie die eingeschickte Datei (egal ob unverschlüsselt, verschlüsselt oder nur ein Hash), berechnen daraus einen Hash (ja, man kann ggf. auch aus einem Hash einen Hash berechnen) und hinterlegen ihn auf Papier ausgedruckt bei einem Notar. - Das Nutzen von Zeitstempeldiensten
Es gibt kostenpflichtige (z. B. http://www.digistamp.com/) und kostenlose (z. B. http://www.itconsult.co.uk/stamper.htm, http://www.timemarker.org/ und http://zeitstempel-signatur.hauke-laging.de/index.php) Zeitstempeldienste. Theoretisch wären die kostenlosen die perfekte Lösung des in diesem Thread behandelten Problems. Aber bisher ist es mir noch nicht gelungen, einen solchen Dienst zu finden, der mir langfristig zuverlässig genug zu sein schien (am ehesten wohl noch http://www.itconsult.co.uk/stamper.htm - muss ich mir noch genauer anschauen). Auf die Gründe will ich jetzt nicht näher eingehen, das würde doch etwas zu viel für dieses Posting werden.
Da der kommerzielle Anbieter Priormart wie erwähnt anscheinend nur Hashs notariell hinterlegt, ist anzunehmen, dass dies vor Gericht beweiskräftig genug ist. Wie sicher es ist, dass die verwendete Hashfunktion auch noch in 20 Jahren sicher ist und nicht "geknackt" wird, kann ich nicht beurteilen.
Meine Fragen an euch:- Kann jemand etwas zu der Beweiskraft der Hashfunktionen in relativ ferner Zukunft sagen?
- Kennt ihr gute Zeitstempeldienste die kostenlos oder günstig sind?
- Kann jemand bestätigen, dass das mit der beglaubigten Kopie sicher ist?
Mein Fazit bisher:
Folgende Kombination scheint mir ein gutes Kosten/Nutzen-Verhältnis zu haben:- Häufiger mal Hashes zeitstempeln lassen.
- Gelegentlich von Hashes amtlich beglaubigte Kopien machen lassen
- Wenn es "ums Ganze geht" auch mal beim Notar hinterlegen oder kommerzielle Anbieter nutzen.
Hier noch weitere Quellen:
http://en.wikipedia.org/wiki/Poor_man%27s_copyright
http://en.wikipedia.org/wiki/Trusted_timestamping
http://de.wikipedia.org/wiki/Hashfunktion
Ein einfach zu bedienendes kostenloses Programm um Hashes zu berechnen:
http://www.heise.de/software/download/winmd5sum/21020
Ich möchte noch klar stellen, dass ich die genannten Anbieter weder empfehlen möchte noch von ihnen abraten. Es sind eben die, die mir bei meiner Recherche "über den Weg gelaufen sind".
-
Registrierter Benutzer
- Registriert
- 01.2009
- Ort
- Gelsenkirchen
- Beiträge
- 88
- Karma
- 10
- Rep-Power
- 19
- Online
-
Hey, erstmal ein großes großes Lob an Boomshop für seine investierte Mühe.
Nach den ersten Posts dachte ich so bei mir: Irgendwie leben diese Leute in einer viel zu rosanen Welt (nicht bös gemeint^^).
Aber mal ehrlich, alle gehen davon aus, dass die Titel von einer Plattenfirma geklaut werden usw usf.
Dabei sehe ich persönlich hierin irgendwie ein unrealistisches, und deshalb kleineres Übel.
Mit viel höherer Wahrscheinlichkeit nämlich kommt es vor, dass eure "Partnerband" aus der Nachbarschaft, ohne eure Band in irgendeiner Weise zu erwähnen, eure Songs "Covert".
Für eine dann folgende Diskussion über :"Wer hat denn den Song nun geschrieben" ist dieser Post mehr als hilfreich.
Glaubt mir, ich kenne solche Sachen, hab schon mehr als genug Mist erlebt, da dachte ich: "Woar, die Band is so geil, dieses Lied is absolut hammer!" Ich habe erst nach der Auflösung der Band erfahren, dass das lied von ner bekannten Band ist...Stay tuned!!!
-
Hallo Boomshop,
danke für das Tutorial.
Ich persönlich denke, dass das ganze Thema "Titelschutz" von vielen Musikern
stark überschätzt wird.
Meine persönliche Einschätzung und Meinung dazu ... auch aus Sicht eines
Ex-Plattenfirmen-Mitarbeiters (mir) könnt ihr im folgenden Beitrag lesen:
Link, direkt zum Thread:
http://www.musiker-board.de/vb/musik...ml#post3627667
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Eine Sache möchte ich hier noch anmerken:
Die ... meiner Meinung nach ... beste und definitiv coolste Möglichkeit einen Song
zu "schützen" ist, ihn im großen Stil zu veröffentlichen!
Sobald ein Titel bundesweit bekannt ist, hast du vor Gericht sehr gute Chancen, dass du
eine ganze Reihe von 'Zeugen' einladen kannst, die alle bestätigen, dass du der Urheber
des Songs bist.
Diese Möglichkeit (den positivsten Weg!) sollte man meiner Meinung nach unbedingt
auch in Betracht ziehen!
... Und ansonsten würde ich empfehlen, sich um dieses ganze Thema mal weniger
Sorgen zu machen. (Siehe Beitrag von mir, oben.)
Alles Gute und beste Grüße
Nils
EDIT:
P.S.: Übrigens finde ich, solltest du den genauen Zusammenhang "Titel bei der GEMA anmelden"
und "Titel schützen" ganz präzise auseinanderhalten.
Ich weiß natürlich, dass ... auch vor Gericht, so weit ich informiert bin ... EHER vermutet wird,
dass der bei der GEMA eingetragene Komponist der Urheber ist.
Dabei handelt es sich allerdings um eine Art 'erste Annahme'. Sozusagen, so lange keine anderen,
besseren Beweise vorliegen.
Daher noch mal ganz deutlich. Wie schon jemand weiter oben, völlig richtig schrieb:
Die GEMA schützt keine Rechte. Die GEMA ist ein reiner Geld-Umschichter.
Siehe auch, in diesem Thread:
http://www.musiker-board.de/vb/musik...ml#post3615938
Ich bete jede Nacht, dass sich das endlich mal in der Musiker-Szene herumspricht!
(Und der Kassenwart der GEMA betet wahrscheinlich das Gegenteil, damit sich jeder verunsicherte
Jung-Komponist, selbst ohne entsprechende Ansprüche aus Musik-Verwertungen, erstmal sinnloser
Weise bei der GEMA anmeldet und die Aufnahme-Gebühr, sowie Jahresbeiträge zahlt.
Zusammen mit diesem besagten Kassenwart beten wahrscheinlich auch alle Musikanwälte und Notare.
Damit sie weiterhin für ziemlich viel Geld, massenweise Beweismittel erstellen, für Songs, die
realistisch betrachtet wahrscheinlich ohnehin niemand klauen würde!
Siehe auch meine Ausführungen im ersten, oben verlinkten Beitrag, was ich damit im Detail meine.)
- -
Wie auch immer: Solche missverständlichen Ausführungen wie zu Beginn des Threads finde ich für ein
Forum, wo sich auch Anfänger tummeln, etwas schwierig. Das schürt den genannten 'GEMA-Mythos'.Geändert von Nils_k (05.03.2009 um 22:14:22 Uhr)



LinkBack URL
About LinkBacks






Werde ein Fan