Das T und Leihgeräte

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Hallo allerseits,

bin im moment etwas ratlos. Ich hab mir Anfang des Jahres 'ne Numa-Organ beim großen T bestellt. Soweit sogut, das Instrument ist auch top, ich hab allerdings eine mit defektem USB-Port erwischt und ohne neue Firmware hat die Orgel in letzter Zeit einige Fehler (stehenbleibende Töne, Pitchänderungen...).
Also eingeschickt, und da man allerseits liest, das Studiologic/Fatar nicht unbedingt die schnellsten sind, nach einem Ersatz-Leihgerät gefragt. Mit ziemlich ernüchterndem Ergebnis -

"Gerne würden wir ein Leihgerät zur Verfügung stellen, nach Absprache mit der Fachabteilung ist jedoch kein Geeignetes lagernd."

Und auf erneute Nachfrage

"Es tut uns Leid, es wurden mit der Fachabteilung auch alternative Artikel überprüft, es ist dennoch kein geeignetes Leihgerät lagernd."

Kann ich mir bei solch einem Laden schlecht vorstellen, immerhin werden genug (ALLE!) E-Orgeln als "Lagernd" angezeigt. Kennt sich jemand mit der Politik zu Leihgeräten beim T aus und/oder hat ähnliche (oder gerne positivere) Erfahrungen gemacht?
 
Eigenschaft
 
Naja, die werden als Leihgerät (was ja ohnehin nur eine Kulanzleistung ist) nicht unbedingt ein fabrikneues Gerät nehmen wollen, was sie danach nur noch als B-Ware verkaufen können. Wenn da jetzt nicht gerade eine "passende" Retoure oder ein Leih- / Ausstellungs- / Messegerät am Lager ist, ist das erstmal verständlich. Für den Wertverlust, den sie beim Verleihen eines Neugerätes einfahren, könnten sie dir wahrscheinlich besser einen Gutschein geben, den du bei einem Backlineverleih einlösen könnest. Das ist aber beides bares Geld - insofern kann man nur auf Kulanz hoffen. Einen Anspruch auf ein Leihgerät hast du leider nicht...

Das ist übrigens bei Autohäusern auch so: Einen Anspruch auf einen Leihwagen hast du nur gegenüber der Versicherung, wenn es um einen Unfallschaden geht. Bei Werkstattaufenthalten ist das reiner Kundenservice - und da bekommt man ja auch meist Vorführwagen, die zudem dick bedruckt sind mit Werbung, und die als solche auch abgeschrieben und mehrfach genutzt werden. Einen Neuwagen aus der Ausstellung (der nachher noch als neu verkauft werden soll) bekommt man da meist auch nicht.
 
Sehe das auch so wie Jens. Du hast Anspruch auf Garantieleistungen, was im Normalfall Reparatur bedeutet. Bei Herstellern aus der low-cost Schiene läuft das häufig gleich auf Tausch des Gerätes hinaus. Ist mir bei Behringer und LD schon so gegangen. Die günstigen Preise sind auf mangelnde Qualitätskontrollen zurückzuführen, und da wird eh nicht repariert sondern gleich getauscht. Bei Numa scheint das jetzt nicht so zu sein, und wenn der Hersteller - möglicherweise auch, weil er nicht groß genug ist - einige Wochen benötigt, um eine Reparatur durchzuführen, must Du damit leben.
Ich weiß nicht, ob es da Fristen gibt, die als zumutbar gelten, oder ob Du z.B. nach 6 Wochen Warten auf ein Austauschgerät bestehen kannst. Ich meine mal gehört zu haben, dass man nach dem dritten Reparaturversuch auf Austausch bestehen kann (zumindest soweit es sich um den selben Fehler oder dasselbe defekte Teil handelt).
 
Du musst dem Händler einmal die Möglichkeit zur Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung) geben. Die Entscheidung zwischen den beiden Möglichkeiten liegt von Anfang an bei DIR! Wenn die Nacherfüllung (Reparatur o. Ersatzlieferung) scheitert, kannst du komplett vom Kaufvertrag zurücktreten. Daneben bzw. darüber hinaus stehen Dir natürlich ggf. auch noch entsprechende Schadensersatzansprüche zu.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich weiß nicht, wie du zu so einer Aussage kommst. So wie Du das schreibst, klingt das nach einer gesetzlichen und Allgemeingültigkeit Regel. Ein entsprechender Verweis auf den Auszug BGB oder Handelsgesetzbuch, oder wo auch immer so was geregelt ist, wäre da schon nützlich.
 
Das Thema "Rechte des Käufers bei Mängeln" läst sich im BGB, §437 ff. nachlesen.

In §439 (1) wird näher definiert, dass der Käufer bei der "Nacherfüllung" zwischen Beseitigung des Mangels (=Reparatur) oder der Lieferung eines anderen, mangelfreien Geräts wählen kann.

Der weiter oben erwähnte Aspekt, dass sich nach mehreren erfolglosen Reparaturen ein paar Dinge ändern, basiert wohl annähernd auf §440 BGB, wobei es sich dabei nicht um 3, sondern 2 erfolglose Reparaturversuche handelt und sich das nur direkt darauf auswirkt, ob man an anderer Stelle eine Frist setzen muss oder nicht.
 
...und wie der Händler nacherfüllt (Reparatur, Tausch,...) entscheided zunächst mal der Händler.

Bitte solche Tipps nur geben, wenn man sich einigermaßen sicher ist, was man schreibt - gerade wenn es möglicherweise in Richtung Rechtsberatung geht (die wir hier sowieso nicht leisten dürfen).
 
Ich will hier keinen Streit über die Rechtslage anfangen, aber ich bin mir da mehr als nur einigermaßen sicher. In der Oberstufe habe ich die betreffenden BGB-Stellen immer und immer wieder durchgelesen und bin exakt solche Fälle dutzende Male durchgegangen.

Ich zitiere BGB §439 (1), Hervorhebung von mir:
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Des weiteren verweise ich auf eine Folie des Juniorprofessors Dr. Elmar Mand von der Universität Marburg, in der es im Fachbereich Zivilrecht um exakt das Thema der Rechte des Käufers bei Mängeln geht. Auf der dritten Seite heißt es über die Rechtsfolge des im BGB §439 definierten Anspruches auf Nacherfüllung:

Der Käufer hat gem. § 439 BGB ein Wahlrecht, ob er Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt

Als einzige Eventualität, in der dieses Wahlrecht nicht gilt, wird genannt:

Dies gilt gem. § 439 III BGB nicht, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.


Ich habe kein Problem damit, wenn das Thema hier nicht weiter diskutiert werden soll. Aber auf ein einfaches "Nein, das stimmt so nicht, der Verkäufer hat die Wahl, wie er das macht" will ich hier zumindest erklären, warum ich anderer Ansicht bin als du und worauf ich mich dabei stütze.
 
Sorry, das bezog sich zunächst mal auf Templeton Peck, nicht auf deinen Post, @egoldstein .
So wie du das erläuterst, hätte ich mir das von Peck weiter oben gewünscht, statt einer pauschalen Aussage.

Zur Sache: Das ist mir zwar neu, aber wenn dem so ist, umso besser. Ich hatte nur im Hinterkopf, dass gerade die "Unverhältnismäßigkeit" in der Praxis gerne dazu führt, dass eben nachgebessert und nicht nachgeliefert wird - und man dann als Kunde eben eher nicht die Wahl hat. Leider werden in solchen Fällen meist Autovergleiche bemüht - und da ist die Nachlieferung eines ganzen Kfz eben sehr schnell unverhältnismäßig, wenn der Mangel z.B. durch Tausch eines Ersatzteils schnell behoben werden kann.

Bei einem Laden wie dem T, der identische Ware dutzendfach auf Lager hat und sich seinerseits beim Hersteller schadlos halten kann, sieht das natürlich anders aus.

Insofern muss ich mich wohl als erstes an die eigene Nase fassen und mich ebenfalls bitten, keine auf gesundem Halbwissen beruhenden Ratschläge mehr zu geben. Ich hatte tatsächlich das Wahlrecht zwischen Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung in der Birne, dass ich als Käufer (zunächst) nicht habe.
 
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Das hat nichts mit "Rechtsberatung" zu tun, sondern vielmehr mit Widergeben der grundlegendsten (Kauf-)vertraglichen Rechte & Pflichten (die natürlich im BGB geregelt sind). Aber das führt wohl zu nichts....
 
Wie gesagt, hättest du ähnlich wie egoldstein gleich einen passenden Link dazugesetzt oder zitiert, hätten wir uns die letzten Postings sparen können (und ich hätte es mir erspart, mich dann gleich als nächstes zu blamieren ;) ). Das hatte dr_rollo ja auch schon angemerkt - darum ging es.

Gerade weil eben nicht jeder im Vertragsrecht / BGB so firm ist, wenn es um Details geht, ist es immer nett, wenn die, die es besser wissen, dann ein paar Worte mehr schreiben - s. egoldstein. Dann kann ein unbedarfter Laie auch besser einschätzen, ob es ein "hab ich mal gehört" ist oder fundiertes Wissen. Ich hab mich zwar auch dazu hinreißen lassen (und habe mich darüber hinaus noch geirrt) - aber eigentlich ist anders besser. Das Stichwort "Rechtsberatung" habe ich nur erwähnt, weil Themen im Rechtsbereich nunmal etwas mehr Sorgfalt erfordern als wenn es um die Wahl eines geeigneten Pickups geht. Nicht umsonst gibt es im entsprechenden Unterforum gesonderte Regeln dazu.

Machen wir kein Drama draus - jedenfalls kein Grund, eingeschnappt zu sein. Jetzt ist ja alles soweit geklärt.
 
steht doch alles auch in den AGB´s drin, kann jeder dort nachlesen.
 
Na das hat dann ja doch noch 'ne Welle geschlagen hier. Immerhin nun alles ins Detail geklärt, und am Ende vom Lied sitzt man nach 3,5 Wochen immernoch ohne Instrument oder Informationen da. Trotzdem vielen Dank für die rege Beteiligung, ich hoffe das die Italiener sich jetzt ranhalten.
 

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