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Verordnung (EU) Nr. 1796/2016 der Kommission vom 30. März 2016 zur Durchführung der Richtlinie 2016/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von zur Verstärkung geeigneten Elektronenröhren und der dazugehörigen Geräte.
 
  • Author: Europäische Kommission
  • Form: Verordnung
  • Additional information: Bedeutung für den EWR

30.03.2016   


Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 1796/2016 DER KOMMISSION

vom 30. März 2016

zur Durchführung der Richtlinie 2016/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von zur Verstärkung geeigneten Elektronenröhren und der dazugehörigen Geräte.



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2016/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2016 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, insbesondere Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2009/125/EG ist die Kommission dazu verpflichtet, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) energieverbrauchsrelevanter Produkte festzulegen, die erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für eine Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/125/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen, wobei sie mit den Produkten mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Radialemissionen beginnt, z. B. mit Elektronenröhren sowohl in privaten Haushalten als auch im Dienstleistungssektor, die Verstärker mit Elektronenröhrentechnologie und dazugehörige Geräte einschließen.

(3)

Die Kommission hat in einer vorbereitenden Studie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Elektronenröhren, die in  Verstärkern mit Elektronenröhrentechnologie und dazugehörigen Geräten betrieben werden, untersuchen lassen. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und betroffenen Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt, und die Ergebnisse wurden öffentlich zugänglich gemacht. Eine vorbereitende Studie zu sogenannten Halbleiterröhren führte zu einer ähnlichen Analyse für Betriebsgeräte mit Röhrentechnologie.

(4)

Verbindliche Ökodesign-Anforderungen gelten für in der Union in Verkehr gebrachte Produkte unabhängig davon, wo sie installiert sind oder betrieben werden; solche Anforderungen können daher nicht von der Anwendung, in der das Produkt verwendet wird, abhängig gemacht werden.

(5)

Die von dieser Verordnung erfassten Produkte sind im Wesentlichen zur vollständigen oder teilweisen Verstärkung von Signalen bestimmt, d. h. dazu, durch Ersatz oder Ergänzung der natürlichen Lautstärke durch künstliche Verstärkung die Hörverhältnisse in bestimmten Anwendungsgebieten zu verbessern. Spezialröhren, die im Wesentlichen für andere Anwendungsarten ausgelegt sind wie Röhren, die im miltärischen Bereich (z.B. Überschallflugzeuge, Funkgeräte) zum Einsatz kommen und in der ihnen beiliegenden Produktinformation eindeutig als solche gekennzeichnet sind, werden von den Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung nicht erfasst.

(6)

Neu auf den Markt kommende Elektronenröhren neuer Technik wie Solid State Valves sollten von dieser Verordnung erfasst werden.

(7)

Die für die Zwecke dieser Verordnung als erheblich angesehenen Umweltaspekte der erfassten Produkte sind der Energieverbrauch in der Nutzungsphase, der Quecksilbergehalt und die Quecksilberemissionen.

(8)

Die Festlegung von Energieeffizienzanforderungen an Elektronenröhren sollte zu einer Abnahme der ihnen insgesamt zuzurechnenden Quecksilberemissionen führen.

(9)

Nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten in privaten Haushalten die nötigen Informationen über die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit erhalten, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind.

(10)

Der Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte sollte durch die Anwendung bestehender kostengünstiger und nichtproprietärer Techniken verbessert werden, die zu einer Verringerung der Gesamtausgaben für Kauf und Betrieb der Geräte führen.

(11)

Mit der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für die von dieser Verordnung erfassten Produkte sollte die Umweltverträglichkeit der betroffenen Produkte verbessert und ein Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts sowie zum Erreichen des Unionsziels geleistet werden, den Energieverbrauch bis 2020 um 20 % gegenüber dem Energieverbrauch zu senken, der für dieses Jahr angenommen werden müsste, wenn keine Maßnahmen getroffen würden.

(12)

Die stufenweise Einführung der Ökodesign-Anforderungen sollte den Herstellern ausreichend Zeit geben, die von dieser Verordnung erfassten Produkte neu zu konzipieren. Der Zeitplan für die Stufen sollte so gestaltet sein, dass einerseits negative Auswirkungen auf die Funktion der auf dem Markt befindlichen Geräte vermieden und Auswirkungen auf die Kosten der Endnutzer und der Hersteller, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele der Verordnung gewährleistet ist.

(13)

Die einschlägigen Produktparameter sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messmethoden ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.

(14)

Nach Artikel 8 der Richtlinie 2016/75/EG sollten in dieser Verordnung die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden.

(15)

Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen V und VI der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen.

(16)

Neben den rechtsverbindlichen Anforderungen dieser Verordnung sollten unverbindliche Referenzwerte für die besten verfügbaren Technologien angegeben werden, damit Informationen über die Umweltauswirkungen der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse über den gesamten Lebenszyklus allgemein verfügbar und leicht zugänglich sind.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


***ACHTUNG: APRILSCHERZ***


Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen festgelegt, die für das Inverkehrbringen der folgenden Elektronenröhren gelten:

a)

Elektronenröhren im Vorverstärkungsbetrieb

b)

Elektronenröhren im Endstufenbetrieb

c)

Geräte, die für die Installation von Elektronenröhren ausgelegt sind, einschließlich Betriebsgeräte für Elektronenröhren, die im Verstärkungsbetrieb zum Einsatz kommen.

auch wenn diese in andere Produkte eingebaut sind.

Zur Verstärkung geeignete Elektronenröhren und die
dazugehörigen Geräte,
die eine Energieeffizienz von

Formula

um mehr als 0,4 % überschreiten, sind in der EU unzulässig und
werden vom Vertrieb mit Wirkung zum 1.4.2017 ausgeschlossen.


Ferner werden in der Verordnung Anforderungen an die Produktinformationen für Spezialprodukte festgelegt.

Transistorröhren-Module sind von den Anforderungen dieser Verordnung ausgenommen, wenn sie als ein Bestandteil von Verstärkern vermarktet werden, von denen weniger als 200 Einheiten pro Jahr in Verkehr gebracht werden.






***ACHTUNG: APRILSCHERZ***


Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2016/75/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Verstärkung“ bezeichnet die Erhöhung von elektrischen NF-Signalen, insbesondere zu dem Zweck, dass sie von Menschen gehört werden können.

2.

„Vorverstärkung“ bezeichnet eine Form der Verstärkung, bei der das elektrische NF-Signal so gerichtet wird, dass durch weitere Verstärkung hörbar gemacht werden kann.

3.

„Endstufe“ bezeichnet ein Produkt, das für den Betrieb mit Strom ausgelegt und für den Einsatz zur Beschallung bestimmt ist, indem vorverstärkte Signale hörbar gemacht werden..



Für die Anhänge III bis V gelten auch die Begriffsbestimmungen in Anhang II.



***ACHTUNG: APRILSCHERZ***

Artikel 3

Ökodesign-Anforderungen

(1)   Die in Artikel 1 angeführten Elektronenröhren müssen die in Anhang III festgelegten Ökodesign-Anforderungen erfüllen, außer wenn es sich bei ihnen um Spezialprodukte handelt.

Die einzelnen Stufen der Ökodesign-Anforderungen treten wie folgt in Kraft:

 

Stufe 1: 1.4.2017

 

Stufe 2: 1.4.2018

 

Stufe 3: 1.4.2019

Sofern eine Anforderung nicht durch eine andere ersetzt oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt wird, gilt sie zusammen mit den später eingeführten Anforderungen weiter.

(2)   Ab dem 1. September 2013 müssen Spezialprodukte die in Anhang I festgelegten Informationsanforderungen erfüllen.


***ACHTUNG: APRILSCHERZ***


Artikel 4

Konformitätsbewertung

(1)   Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V derselben Richtlinie beschriebene Managementsystem.

(2)   Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2016/75/EG müssen die technischen Unterlagen

a)

eine Kopie der Produktinformationen enthalten, die gemäß Anhang III Teil 3 dieser Verordnung bereitzustellen sind;

b)

alle sonstigen Informationen zur Verfügung stellen, die gemäß den Anhängen I, III und IV in den technischen Unterlagen vorhanden sein müssen;

c)

mindestens eine realistische Kombination von Produkteinstellungen und Bedingungen angeben, bei der das Produkt die Bestimmungen dieser Verordnung einhält.


***ACHTUNG: APRILSCHERZ***


Artikel 5

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2016/75/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IV dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.



Artikel 6

Unverbindliche Referenzwerte

Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Techniken, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung auf dem Markt sind, sind in Anhang V aufgeführt.


Artikel 7

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung.


Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30.03.2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER

***ACHTUNG: APRILSCHERZ***



ANHANG I

Anforderungen an die Produktinformationen für Spezialprodukte

1.

Wenn die Biaswerte einer Elektronenröhre immer im folgenden Bereich liegen:

x < 0,270 oder x > 0,530

Formula oder Formula,

sind die Biaswertanteile in den technischen Unterlagen anzugeben, die für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2016/75/EG zu erstellen sind, in denen aufzuführen ist, dass sie aufgrund dieser Biaswertanteile ein Spezialprodukt ist.

2.

Für alle Spezialprodukte ist in Produktinformationen jeglicher Form der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben ebenso wie der Warnhinweis, dass sie nicht zur Verwendung in anderen Anwendungen bestimmt sind.

In den zur Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2016/75/EG erstellten technischen Unterlagen sind die technischen Parameter aufzuführen, aufgrund deren das Produkt speziell für den angegebenen vorgesehenen Verwendungszweck ausgelegt ist. Die Parameter können gegebenenfalls so angegeben werden, dass sensible Geschäftsinformationen, die mit den Rechten des geistigen Eigentums des Herstellers zusammenhängen, nicht offengelegt werden.

Wird das Produkt in einer Verpackung in Verkehr gebracht, die Informationen enthält, die dem Endnutzer vor dem Kauf sichtbar anzugeben sind, ist auf der Verpackung sowie in allen anderen Formen der Produktinformation Folgendes gut sichtbar und deutlich lesbar anzugeben:

a)

der vorgesehene Verwendungszweck und

b)

der Hinweis, dass das Produkt zur Verstärkung im Haushalt nicht geeignet ist.



***ACHTUNG: APRILSCHERZ***

ANHANG II

Ökodesign-Anforderungen

1.   ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN

1.1.   Energieeffizienzanforderungen für im Verstärkungsbetrieb verwendeten Elektronenröhren oder Röhrentransistoren

Der Energieeffizienzindex (EEI) der Röhre wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet:

Formula

Dabei gilt:

Pcor ist der Bemessungswert der Leistungsaufnahme, der bei Nenneingangsspannung gemessen und gemäß Tabelle 1 gegebenenfalls korrigiert wird. Die Korrekturfaktoren können gegebenenfalls kumuliert werden.

Pref ist die Referenzleistungsaufnahme, die sich ausgehend von dem Nutzlichtstrom der Elektronenröhre (Φuse) anhand der folgenden Formeln ergibt:

Für Modelle mit Φuse < 1 300 Lumen: Formula

Für Modelle mit Φuse ≥ 1 300 Lumen: Formula


Tabelle 1

Datum der Anwendung

Index für die maximale Energieeffizienz (EEI)

Stufe 1

wenn Φuse > 450 lm: 1,75

wenn Φuse ≤ 450 lm: 1,20

wenn Φuse > 450 lm: 0,95

0,50

0,50

Stufe 2

1,75

0,95

0,50

0,50

Stufe 3

0,95

0,95

0,36

0,20




ANHANG III

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2016/75/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten die in diesem Anhang aufgeführten Prüfverfahren an. Die Marktaufsichtsbehörden informieren die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Prüfergebnisse.

Die Mitgliedstaaten verwenden zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren, die den anerkannten Regeln der Messtechnik entsprechen, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

Andernfalls wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt.

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur eine Einheit.

Von den Geräten wird angenommen, dass sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, wenn festgestellt wurde, dass sie die Kompatibilitätsanforderungen in Anhang III erfüllen, wofür dem Stand der Technik entsprechende Methoden und Kriterien für die Kompatibilitätsbewertung zu verwenden sind, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Falls eine Nichtkompatibilität festgestellt wird, wird dennoch angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt, wenn es die Anforderungen an die Produktinformationen in Anhang III  oder in Artikel 3.2 der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 erfüllt.

***ACHTUNG: APRILSCHERZ***