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Geringwertige Wirtschaftsgüter Veranstaltungstechnik

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musterklausur
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Hallo zusammen!

@mods: wenn das hier die falsche Rubrik ist, dürft ihrs gerne verschieben :great:


Angenommen jemand, nennen wir ihn A, würde ein Gewerbe im Bereich der Veranstaltungstechnik anmelden. Um aus diversen Gründen in den ersten Monaten einen möglichst geringen Gewinn zu erwirtschaften, denkt A darüber nach Gegenstände für sein Gewerbe (GWGs, sprich volle Absetzbarkeit in einem Jahr) zu kaufen. Ein Problem sieht er allerdings in der für GWGs erforderlichen "selbstständigen Nutzbarkeit".

Welche Gegenstände kämen denn für A in Betracht, bzw. welche Gegenständen hat das Finanzamt bei den Anwesenden Gewerbetreibenden als GWG anerkannt?

Danke schon mal für theoretische Vorschläge!
 
Eigenschaft
 
GWGs sind ein schwieriges Thema, würde ich in jedem Fall mit einem Steuerberater besprechen. So Sachen wie Schreibtisch und Multifunktionsdrucker fallen klar darunter, bei Equipment ist es teilweise Auslegungssache, aber das Meiste wird eher über AfA laufen.

Falls das Gewerbe erst nächstes Jahr so richtig loslegt und hohe Investitionen in Equipment geplant sind, käme es eventuell in Frage, dieses Jahr schon einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden und nächstes Jahr dann erst zu kaufen. Bitte unbedingt Steuerberater konsultieren, gerade wenn es um höhere Beträge geht. Da lohnt sich die Investition in eine kompetente Beratung in jedem Fall (und ist ja ohnehin auch als Betriebsausgabe abzugsfähig.)
 
Sorry Luna,

ich hab deine Antwort total übersehen!
Danke für deine Anregungen. Ich hab jemand mit Steuer-Hintergrund in der Familie und hab und werde das mit dem auch noch mal besprechen.

Zu den GWGs an sich: Grundsätzlich wird's nicht um hohe Summen gehen, vielleicht 5-6k €. Ein genauer Plan macht jedoch keinen Sinn, da die Einnahmen noch von vielen unsicheren Faktoren abhängen (also unsicher iSv. A weiß noch nicht wie viel Zeit er konkret hat, nicht dass er keine Auftraggeber hätte). Daher wäre mMn ein Investitionsabzugsbetrag für A nicht das Mittel der Wahl.

Grundsätzlich wäre ich der Meinung, dass sich nahezu alle Gegenstände eines Gewerbes im Rahmen eines "Vermietparks" selbstständig nutzbar sind. Die von den EstH für die selbstständige Nutzbarkeit geforderten Zweck sowie beispielsweise eine nicht feste Verbindung, erfüllen doch alle Gegenstände, die alleine "vermietbar" sind.

Oder gibt's dazu ein BFH-Urteil o.ä. das ich übersehen habe? :gruebel:
 
Hallo,

ein GWg muss nicht nur selbstständig nutzbar sein, sondern darf auch einem bestimmten Wert nicht übersteigen.

Aktuell sind es glaub ich:
bis 150,00 € sofort abzugsfähig
150,01 - 410,00 € Abschreibung innerhalb eines Jahres (muss im Anlagenverzeichnis aufgeführt werden) oder wird als Sammelposten gebildet.
410,01 - 1.000 € als Sammelposten und muss 5 Jahre lang abgeschrieben werden.
Alles darüber ist Anlagengut und muss entsprechend den Richtlinien über entsprechende Zeit abgeschrieben werden.

Hier kann man das eigentlich gut nachvollziehen:
https://www.lexware.de/artikel/geri...schreiben-sie-gwg-betriebspruefungssicher-ab/
 
Die Antwort von Falk ist leider in einem entscheidenden Punkt falsch, das ist aber angesichts des etwas unübersichtlichen Lexware-Artikels nicht erstaunlich.

Entweder GWG bis 410 € sofort abschreiben, alles darüber aktivieren und auf die tatsächliche Nutzungsdauer verteilen

Oder alles bis 150 € sind Kosten, alles zwischen 150 und 1.000€ in den Sammelposten und auf 5 Jahre verteilen

Das Wahlrecht kann in jedem Wirtschaftsjahr neu ausgeübt werden, gilt aber jeweils für das ganze Jahr.
Je nachdem, was angeschafft wird, kann die erste oder zweite Variante vorteilhafter sein.

Aufnahme in das Anlagenverzeichnis bei GWG bis 410€ ist überflüssig, wenn die Angaben aus dem Konto in der Buchhaltung hervorgehen.

Die Frage von Musterklausur war aber eine ganz andere. Das Problem ist zwar interessant, aber aus dem Bauch nicht zu lösen, da müsste man schon mal in ein paar Kommentare schauen oder in die BFH/FG-Rechtsprechung. Bei der Grössenordnung, um die es geht, könnte es sich lohnen, einen Profi um Rat zu bitten.

Gruß, Daniela
 
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Die Antwort von Falk ist leider in einem entscheidenden Punkt falsch, das ist aber angesichts des etwas unübersichtlichen Lexware-Artikels nicht erstaunlich.

Entweder GWG bis 410 € sofort abschreiben, alles darüber aktivieren und auf die tatsächliche Nutzungsdauer verteilen

Oder alles bis 150 € sind Kosten, alles zwischen 150 und 1.000€ in den Sammelposten und auf 5 Jahre verteilen

Das Wahlrecht kann in jedem Wirtschaftsjahr neu ausgeübt werden, gilt aber jeweils für das ganze Jahr.
Je nachdem, was angeschafft wird, kann die erste oder zweite Variante vorteilhafter sein.

Aufnahme in das Anlagenverzeichnis bei GWG bis 410€ ist überflüssig, wenn die Angaben aus dem Konto in der Buchhaltung hervorgehen.

Die Frage von Musterklausur war aber eine ganz andere. Das Problem ist zwar interessant, aber aus dem Bauch nicht zu lösen, da müsste man schon mal in ein paar Kommentare schauen oder in die BFH/FG-Rechtsprechung. Bei der Grössenordnung, um die es geht, könnte es sich lohnen, einen Profi um Rat zu bitten.

Gruß, Daniela

So ist richtig und war eigentlich auch so gemeint. Dennoch Danke für die Richtigstellung
 
Danke Euch beiden für die Antworten!

Gerade bei den €-Grenzen ist ja auch die selbstständige Nutzbarkeit von entscheidender Bedeutung, beispielsweise beim Kauf eines Boxenpärchens.

Sonderlich viel Rechtsprechung habe ich zu dem Thema nicht gefunden, daher wollt' ich mich mal nach Erfahrungen umhören :great:
 

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