per Link eingebundene Bilder

  • Ersteller hack_meck
  • Erstellt am
Die Kundin vergaß ich zu fragen. Also habe ich einen Bildausschnitt erstellt, der ihr Portrait zeigt und diesen dann so bearbeitet, dass das Gesicht nicht mehr zu erkennen ist. Anschließend habe ich diesen Bildausschnitt über das Bild gelegt und auf diese Weise die Kundin anonymisiert.
Und dir damit unnötig viel Arbeit angetan - wenn du da mal schaust: "Recht am eigenen Bild" wirst du folgendes Zitat aus dem KunstUrhG finden:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Ich interpretiere das eindeutig, dass eine Person, die auf eine Veranstaltung, wie zB die Namm geht auch damit rechnen muss fotografiert zu werden und das dieses Foto auch seinen Weg in die Öffentlichkeit finden kann.

Was anderes sind die Produktphotos, wo es tatsächlich nur ein kleiner Mehraufwand wäre hier die Quelle anzugeben, wenn es von der Herstellerseite kommt. Aber da befinden wir uns, wie ja schon dargelegt, sowieso in einer rechtlichen Grauzone, da ja eine Quellenangabe nicht das Einverständnis ersetzt.

Nachtrag zu den Produktphotos: selbst wenn der Hersteller sein Einverständnis gibt, sei es auch durch Stillschweigen, heißt das noch lange nicht, dass die Nutzung des Photos legal wäre. Es gibt da einen interessanten Rechtsstreit in Österreich, als ein Hotel ein Bild über den vereinbarten Zeitraum hinaus und in anderen Medien verwendet hat, als ursprünglich mit dem Fotografen vereinbart.
http://derstandard.at/2000038675168...oto-Urheberrechte-Millionenstreit-geht-weiter
 
Zuletzt bearbeitet:
damit unnötig viel Arbeit angetan

Das sehe ich anders.
1. Wenn man mit seinem Grafikprogramm umzugehen weiß, ist der Arbeitsaufwand gering. Bereich markieren, kopieren, in das Bild einfügen, unscharf stellen, weichen Rand einstellen - das sind 5 Klicks und dauert großzügig gerechnet 5 Minuten; kann man aber auch deutlich schneller (in ca. 1 Minute) erledigen.
2. Die Person lief nicht zufällig ins Bild, sondern sie stand da in Ruhe die Waren betrachtend. Ich hätte Gelegenheit gehabt sie zu fragen und auf meine Absicht, zu fotografieren, aufmerksam machen können.
3. In dem von Dir zitierten Passus geht es um die Berücksichtigung der Kunstfreiheit, die direkt unter dem von Dir zitierten Passus eingeschränkt wird.
Dazu die Erklärung in Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Recht...land)#Ber.C3.BCcksichtigung_der_Kunstfreiheit

Berücksichtigung der Kunstfreiheit
Bei der ungefragten Veröffentlichung von Kunstwerken, welche die bildliche Darstellung von Personen enthalten, kann es zur Kollision von Grundrechten kommen: Einerseits verbietet die im Grundgesetz garantierte Kunstfreiheit eine Einschränkung der künstlerischen Betätigung, wozu auch die Veröffentlichung eines Kunstwerks zählt, andererseits gilt es, das ebenfalls grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht eines Abgebildeten zu wahren. Kunstwerke im Sinne des Grundgesetzes sind in erster Linie mit den Mitteln der Kunst hergestellte bildliche Darstellungen, wie Gemälde, Zeichnungen oder Druckgrafiken. Allerdings können heutzutage auch Fotografien hierzu zählen, sofern diese künstlerischen Ansprüchen genügen.
Das Kunsturhebergesetz versucht, diesen Interessenkonflikt zu lösen. § 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG regelt, dass eine Einwilligung des Abgebildeten zur Veröffentlichung nicht erforderlich ist, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. § 23 Abs. 2 KunstUrhG enthält jedoch wiederum eine Schranke. So ist eine Veröffentlichung dann untersagt, wenn hierdurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Dies stellt die Justiz gelegentlich vor Probleme, denn die Grundrechte der beteiligten Personen müssen gegeneinander abgewogen werden.

Meiner Erfahrung nach sind Sensibilität und Abneigung gegen das Fotografiert werden gewachsen. Anders als früher werde ich immer öfter gefragt, was ich mit meinen Fotos vor habe. Ob und wenn ja wo und in welchem Zusammenhang ich sie veröffentlichen will.
Ursprünglich war es so, dass Fotografieren ohne Veröffentlichungsabsicht als unproblematisch angesehen wurde. Das hat sich (vermutlich infolge der allgegenwärtigen "Fotografiererei") inzwischen geändert. In einem im Wohnzimmerschrank einer fremden Person stehenden Fotoalbum zu landen ist nun mal was anderes, als unfreiwillig im Internet präsentiert zu werden.
Wie sehr sich da die Empfindllichkeiten (meiner Meinung nach zu Recht) geändert haben, erkennt man daran, dass nach einer Gesetzesänderung in 2004 unter bestimmten Umständen schon das bloße Erstellen von Fotografien eine Straftat sein kann.
Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Recht...land)#.28Blo.C3.9Fes.29_Erstellen_von_Bildern

Diese Umstände sind auf einem öffentlichen Platz nicht gegeben. Dennoch ist die Situation am Marktstand meiner Meinung nach grenzwertig. Und ich bin daher der Meinung, dass da Respekt vor dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person nicht schaden kann.

Gruß
Lisa
 
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