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Songs urheberrechtlich schützen

WesL5
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Als Erstes:ja ich hab mir vorher im Boeard einiges durchgelesen.Mir selbst ein Einschreiben mit den Songs zu schicken möchte ich als letzte Möglichkeit nutzen,dann eher den Gang zum Notar.
Ich habe gerade 20 Songs selbst geschrieben und zu Hause aufgenommen.Diese und folgende Songs möchte ich urheberrechtlich schützen.Gefunden habe ich hier im Board einen Link auf Priormart.com.
Wenn ich das richtig verstehe,kann ich für 49.-€ einmalig 50 MB hochladen ,bzw. für 99,95.-€ monatlich ! 500 MB .Als MP3 Datei komme ich auf ca. 60 MB ohne die folgenden Songs,als WAV Datei wären das ca. 1000 MB...was wohl eher unrealistisch ist(hochladen),auf die Tonqualität wirds ja nicht ankommen.

http://www.priormart.com/de/preise

1) hat Jemand Erfahrung mit priormart
2)kann man nach einem Monat kündigen?Sind die Songs dann noch geschützt?
3)Kennt Jemand ähnliche Dienste,die das ggf. günstiger machen?
4) Notarkosten dürften nach Angaben hier im Board bei einmalig 100.-€ liegen.Wäre das sinnvoller?

Mir ist klar,daß die Fragen schon oft gestellt wurden,aber ich habe zu Punkt 1-3 keine passenden Antworten gefunden,sorry.
 
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auf deine Fragen habe ich keine Antwort, aber ich erlaube mir trotzdem einen kleinen Hinweis:
Songs möchte ich urheberrechtlich schützen
Du musst die Songs nicht aktiv urheberrechtlich schützen, du hast den Urheberschutz durch deine Urheberschaft, nicht durch ein - wie auch immer geartetes - Schützen-lassen (anders als z.B. in den USA iirc). Das Problem ist, im Streitfall deine Urheberschaft nachzuweisen ...
 
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Ich würde solche Dienste nie nutzen, sondern einfach die Songs veröffentlichen und live spielen. Dann gibt es etwa Zeitstempel bei YouTube und genug Zeugen, die die Songs schon mal von mir gehört haben.
 
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Die Urheberschaft ist in Deutschland geschützt (siehe post von lil), es geht meines Wissens nach darum, den Nachweis antreten zu können, dass Du der Urheber bist, falls das jemand anzweifelt.
Sehr einfach ausgedrückt, wird der Nachweis der Einfachheit halber so geführt, dass der, der den zeitlich ersten nachprüfbaren Nachweis erbringt, dass er den song geschrieben hat.
Das kann beispielsweise über einen Notar erfolgen. Der Notar prüft also nicht, ob Du der Herausgeber bist, sondern er bescheinigt, dass Du ihm zum Zeitpunkt X etwas übergeben hast, von dem Du behauptest, dass Du der Urheber bist.
Das tut diese Plattform auch.
Das tut in der Regel ein Nachweis, dass Du den und den song, von dem Du behauptest, der Urheber zu sein, als Deinen song öffentlich aufgeführt hast - ein live-Mitschnitt wäre da natürlich von Vorteil.
Ob das Posten auf Kanälen wie youtube (siehe post von beyme) oder anderen Medien wie spotyfy oder ähnlichem den gleichen Zweck erfüllt, weiß ich nicht - mir fällt nur kein Grund ein, warum das nicht so sein sollte.
Natürlich ist es bei den letzten genannten Möglichkeiten so, dass die songs schon in einer Qualität vorliegen sollten, die in irgendeiner Form veröffentlichungswürdig sind.

Wenn Du aber gar nicht auftreten willst und keiner Kenntnis von Deinen songs bekommt - wie soll dann die Möglichkeit bestehen, dass Dir irgendjemand Deine songs klaut?
Interessant wird es tatsächlich erst, wenn Du in irgendeiner Form mit Deinen songs in die Öffentlichkeit trittst.

Herzliche Grüße

x-Riff
 
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Ob das Posten auf Kanälen wie youtube (siehe post von beyme) oder anderen Medien wie spotyfy oder ähnlichem den gleichen Zweck erfüllt, weiß ich nicht - mir fällt nur kein Grund ein, warum das nicht so sein sollte.
Sehe ich ähnlich, prinzipiell ist eine nachweisbare Veröffentlichung normalerweise ausreichend als Zeugnis. Aber wie weit die Zuverlässigkeit der Portale YouTube, Spotify, Bandcamp, .. im Streitfall ausreicht ist mir auch nicht bekannt. Prinzipiell müsste das aber funktionieren. Der Nachweis der Erstellung des Werks ist der Knackpunkt bei Urherberrechtstreitigkeiten.

Natürlich ist es bei den letzten genannten Möglichkeiten so, dass die songs schon in einer Qualität vorliegen sollten, die in irgendeiner Form veröffentlichungswürdig sind.
Das kommt darauf an, wie man argumentiert. Skizzen und die Niederschrift einer Idee sind meines Wissens nicht zwingend ausreichend. Aber wenn man einen ursprünglich als 'Scratch-Track' gedachten Track veröffentlicht und er ... sagen wir mal nach Kasettenrecorder-Early-Norwegian-Black-Metal klingt, kann man im Nachgang dennoch als "künstlerische Freiheit/künstlerisches Element" argumentieren, sodass der als vollständiges Werk zu werten ist. Ab da geht dann die Diskussion los 'Was ist veröffentlichungswürdgi?'

Interessant wird es tatsächlich erst, wenn Du in irgendeiner Form mit Deinen songs in die Öffentlichkeit trittst.
Das ist der Punkt. Schreibt irgendwer einen Song, der ausreichend Elemente mit deinem gemein hat, und dieser diese veröffentlicht, sagt der Timestamp deiner Festplatte auf dem Rechner nicht viel aus. Es muss ein Nachweis erfolgen, dass du die Songs bzw. die betreffenden Elemente zuerst erschaffen und geschützt hast. Die Verhältnissmäßigkeit ist hier ja auch immer eine Sache. Schützt du deine Songs um sie in 10 Jahren nocheinmal anzuhören und/oder bei privaten Festen zu spielen? Möchtest du mit diesen Songs Geld verdienen und bist auf entsprechende Vergütung bei Fremdnutzung angewiesen?


Ich würde solche Dienste nie nutzen, sondern einfach die Songs veröffentlichen und live spielen. Dann gibt es etwa Zeitstempel bei YouTube und genug Zeugen, die die Songs schon mal von mir gehört haben.
Genau das. Die Dienste haben sicherlich irgend einen Nutzen. Ich vermute der hauptsächliche Nutzen liegt darin, die Taschen der Betreiber/Dienstleister zu füllen. Zeugen und veröffentlichen ist hier i. d. R. der günstigere und einfachere Weg.


Das schützen von Songs für den Fall, dass jemand irgendwann sowas veröffentlicht, ohne die eigenen Songs zu veröffentlichen erscheint mir nicht sinnvoll.

Wenn es um eine Vinyl/CD-Herstellung in absehbarer Zeit geht, dann ist über die GEMA-Herstellungsmeldung auch ein Nachweis erbracht. Dabei hat das ganze nocht nichts mit einer GEMA-Verwertung/GEMA-Werkanmeldung zu tun, welche die Verwertung und Nutzung dieser Werke regelt. Das ist m. W. n. lediglich für den CD-Hersteller notwendig.. Das ganze GEMA-Gewirr ist mir leider selbst noch etwas schleierhaft. Da müsste sich lieber nocheinmal jemand mit Ahnung melden. :rolleyes:

Im Zweifel immer juristen Fragen. Wenn es einem schon das Geld Wert ist, einen Notar zu beauftragen, kann ein Anruf bei einem entsprechenden Anwalt oder einer Rechtsberatung auch nicht schaden.

Cheers,
Ian
 
noch einmal langsam zum mitdenken: Die Songs werden nicht geschützt, das sind sie von Anfang an. Du musst nur irgendwie den Nachweis führen, dass du der Urheber bist, sollte es angezweifelt werden.
Ja, die Urheberschaft entsteht mit der Erstellung des Werkes. Das falsch gewählte Wort war in diesem Kontext so gemeint: Den Nachweis sicherstellen.

Sorry für die Wortwahl. Juristen sind hier besonders pingelig, schon klar.
 
Das schützen von Songs für den Fall, dass jemand irgendwann sowas veröffentlicht, ohne die eigenen Songs zu veröffentlichen erscheint mir nicht sinnvoll.
In diesem Fall wäre der Urheberschutz ohnehin obsolet. Ein Werk, dass der Urheber nicht für veröffentlichtswürdig hält erfährt im Endeffekt auch keinen Schutz. Denn bei einem "Werk" muss es sich um ein physisch vorhandenes und für andere sinnlich erfahrbares Werk handeln, was ohne eine Veröffentlichung gar nicht möglich ist. Reine Ideen lassen sich nicht schützen.
Es sind auch nicht per se alle "geistigen Ergüsse" geschützt. Zur Schutzwürdigkeit beim Werkbegriff gehört auch die sog. "Schöpfungshöhe". Wenn das Werk zu beliebig ist und sich nicht irgendwie mindestens ein wenig von anderen schon existierenden ähnlichen Werken unterscheidet und ein Mindestmaß an Individualität hat, dann ist es nicht urheberrechtlich geschützt. Diese "Höhe" muss allerdings nicht sonderlich hoch sein, was die Juristen mit dem Begriff "kleine Münze" bezeichnen. Auch kleinere Werke mit einer nur geringen "Schöpfungshöhe" sind damit zumindest weitgehend geschützt.

Eine öffentliche Aufführung vor Publikum, und sei es auch nur ein Hauskonzert im kleinen Kreis, sollte als Nachweis der Veröffentlichung eigentlich reichen. Man kann ja eine Videokamera mitlaufen lassen und hinter sich an die Wand die Titelseite einer Tageszeitung der Uraufführungstages pinnen, die in der Aufnahme zu erkennen ist. Damit wäre auch das Datum der Veröffentlichung nachgewiesen.

Hier gibt es eine wie ich finde recht anschauliche Quelle zum Thema: http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/werkbegriff.html
 
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Natürlich ist es bei den letzten genannten Möglichkeiten so, dass die songs schon in einer Qualität vorliegen sollten, die in irgendeiner Form veröffentlichungswürdig sind.

Das kommt darauf an, wie man argumentiert. Skizzen und die Niederschrift einer Idee sind meines Wissens nicht zwingend ausreichend. Aber wenn man einen ursprünglich als 'Scratch-Track' gedachten Track veröffentlicht und er ... sagen wir mal nach Kasettenrecorder-Early-Norwegian-Black-Metal klingt, kann man im Nachgang dennoch als "künstlerische Freiheit/künstlerisches Element" argumentieren, sodass der als vollständiges Werk zu werten ist. Ab da geht dann die Diskussion los 'Was ist veröffentlichungswürdgi?'

Der Aspekt, auf den ich abzielte, war nicht der Nachweis der Veröffentlichung, der auch bei geringerer Qualität / Umsetzung gegeben wäre (also das, was als Text und Komposition erkennbar ist, aber halt musikalisch/technisch auf niedrigem Niveau umgesetzt wurde), sondern darauf, dass wenn man etwas auf Medien wie youtube, spotyfy oder ähnlichem veröffentlicht, man damit ja auch schon als Musiker*in in Erscheinung tritt.
Der Aspekt, den ich eher meinte, ist damit verbunden: ich würde es mir gut überlegen, eine musikalisch/technisch nicht überzeugende oder gute Version eines eigenen songs hochzuladen und damit ein potenzielles Publikum zu vergraulen. Was habe ich damit gewonnen, wenn ich dann ein paar Monate oder Jahre später eine gute Version veröffentliche - und alle schon abwinken, weil sie Dich eh schon abgeschrieben haben?
Sprich: Ich sehe das unter Marketinggesichtspunkten. Und Medien wie youtube, spotyfy und ähnliche sind halt für die Selbstvermarktung sehr wesentliche Medien.

Kurz: Ich würde einen bewußten Umgang mit diesen Medien wählen und diesen nicht nur unter den Gesichtspunkten der Veröffentlichung als Nachweis der Urheberschaft sehen wollen.

x-Riff
 
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Das unterschreibe ich gern genau so!
 
Kurz: Ich würde einen bewußten Umgang mit diesen Medien wählen und diesen nicht nur unter den Gesichtspunkten der Veröffentlichung als Nachweis der Urheberschaft sehen wollen.
Diese Problematik einer möglicherweise abschreckend wirkenden mangelhaften Qualität des Auftrittes oder des Mitschnitts würde der von mir erwähnte "Hauskonzert-Mitschnitt" umgehen, da er ja nur eine kleine Öffentlichkeit erreicht.

Der juristisch zum Erlangen des Urheberrechts zwingenden Forderung, dass das Werk veröffentlicht werden muss, würde das Hauskonzert grundsätzlich genügen [siehe hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Veröffentlichung - Zitat: "Eine Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Eine Mehrzahl von Personen liegt bereits bei zwei Personen vor."]
Besonders falls nur eine geringe Schöpfungshöhe vorliegen sollte, z.B. andere also möglicherweise durchaus auch leicht auf ganz ähnliche Melodien kommen könnten, dürfte ein Mitschnitt einer Aufführung vor ein paar Leuten, die nur auf der Festplatte des heimischen PC´s schlummert zum Nachweis der Urheberschaft dennoch keinen großen Nutzen haben. Denn wenn der "Plagiator" gar keine Chance hatte, vom Original überhaupt Kenntnis zu erlangen, kann man ihn auch sicher nicht so einfach des Plagiierens bezichtigen, wenn überhaupt.

Einer möglicherweise noch unbeholfenen nur zur Dokumentation erfolgten Erstaufführung möglichst bald eine bessere Produktion folgen zu lassen, die dann auch bei YT usw. eingestellt werden kann, wäre also sicher ratsam.
 
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Diese Problematik einer möglicherweise abschreckend wirkenden mangelhaften Qualität des Auftrittes oder des Mitschnitts würde der von mir erwähnte "Hauskonzert-Mitschnitt" umgehen, da er ja nur eine kleine Öffentlichkeit erreicht.

Der juristisch zum Erlangen des Urheberrechts zwingenden Forderung, dass das Werk veröffentlicht werden muss, würde das Hauskonzert grundsätzlich genügen [siehe hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Veröffentlichung - Zitat: "Eine Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Eine Mehrzahl von Personen liegt bereits bei zwei Personen vor."]
Besonders falls nur eine geringe Schöpfungshöhe vorliegen sollte, z.B. andere also möglicherweise durchaus auch leicht auf ganz ähnliche Melodien kommen könnten, dürfte ein Mitschnitt einer Aufführung vor ein paar Leuten, die nur auf der Festplatte des heimischen PC´s schlummert zum Nachweis der Urheberschaft dennoch keinen großen Nutzen haben. Denn wenn der "Plagiator" gar keine Chance hatte, vom Original überhaupt Kenntnis zu erlangen, kann man ihn auch sicher nicht so einfach des Plagiierens bezichtigen, wenn überhaupt.

Einer möglicherweise noch unbeholfenen nur zur Dokumentation erfolgten Erstaufführung möglichst bald eine bessere Produktion folgen zu lassen, die dann auch bei YT usw. eingestellt werden kann, wäre also sicher ratsam.
Da müsste man in die reale Situation gehen, denke ich.

Ist man ein unbekannter songwriter oder Musikschaffender, der zu Hause oder zumindest unbesehen von anderen, seine Werke schafft und sich dann vor Plagiaten schützen will, wäre meine erste Frage:
Wie soll etwas geklaut werden können, wenn es unbekannt ist?

Da würde ich dann, wenn die Wahl wäre: erst mal ein Hauskonzert machen, auch mit mangelhafter Qualität, und das dann hochladen, bevor man eine "richtige" im Sinne von zufriedenstellender Version schafft und diese dann veröffentlicht, sagen: wozu? Wenn es die erste Veröffentlichung ist, warte doch einfach auf die richtige / zufriedenstellende Version und stell die in die Öffentlichkeit.

Ist man ein songwriter oder Musikschaffender, der immer mal wieder ein paar songs zum Besten gibt, über den Freundeskreis hinaus, der wahrscheinlich ein ausgemachtes "Nicht weitergeben bitte" beherzigt, oder spielt man es Kolleg*innen vor, sendet es mal dem ein oder anderen zu aus dem ein oder anderen Grund oder spielt man ein paar davon in Fußgängerzonen oder auf Feten etc., sähe für mich die Sache anders aus.
Denn es könnte durchaus sein, dass das eigene Material - gewollt oder ungewollt - irgendwo landet und jemand anderen "inspiriert". Es reicht ja, wenn einem ein schönes Riff oder einer Refrain oder eine Hookline, die aus der eigenen Feder stammt, von jemand anderem umgesetzt entgegenschallt.
Da würde ich durchaus die Sache mit dem Hauskonzert oder einem Live-Mitschnitt mit Sicherung des Datums für gut halten. Da reicht es dann aber auch, dass man das auf der eigenen Festplatte hat - sofern es wirklich dokumentarischen Charakter hat. Allerdings sollte man dann auch mal eine Liste machen, wo und wann man sein Material zum Besten gegeben oder wem gegeben hat.

Denn natürlich stimmt der Hinweis, dass der zeitliche Nachweis des eigenen Materials ein wichtiger Prüfungsschritt bei Plagiatsvorwürfen ist.
Der andere ist halt, dass das Gericht versucht herauszufinden, ob die des Plagiats verdächtigte Person Kenntnis von dem fremden Material gehabt haben könnte oder gar wahrscheinlich hatte.
Drittens spielt auch die Schöpfungshöhe - wie schon erwähnt - eine Rolle: ein 08/15-Riff, eine allseits bekannte Akkordfolge oder ähnliches - wird vermutlich gegen einen ausgefeilten song, wo möglicherweise ein Teil entlehnt sein könnte, wenig Chancen haben oder nur mit viel Aufwand Erfolg versprechen.

x-Riff
 
Also ich habe die Songs alle selbst eingespielt(Gitarren und Bass mit einem Drumprogramm von Toontrack).Und auf Soundcloud veröffentlicht....aber auch an Musikerkollegen (die professionell in mehren Bands spielen) zur Beurteilung geschickt.Natürlich werde ich einige davon mit meiner eigenen Band öffentlich spielen.Für mich sind die Aufnahmen erstmal eine Art " Brainstorming ".Ich habe nicht so viel drauf geachtet,daß sie fehlerfrei sind,sondern daß sich die Kollegen in meiner Band einige Stücke aussuchen können zum spielen.
Ich gehe nicht davon aus,daß die Songs so gefragt sind,daß die Kollegen sie veröffentlichen und reich damit werden,möchte aber trotzdem sicher sein,daß sie anerkannterweise mein geistiges Eigentum sind(bilde ich mir jedenfalls ein).Andererseits wärs ja schon eine Ehrung,wenn man zur nächsten Session kommt und ein Song von einem gespielt wird...von Geld damit verdienen will ich ja garnicht sprechen.Jedenfalls danke für die Tips hier !!
Es geht nicht um die Soundcloudseite unten in meiner Signatur.
 
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sicher sein,daß sie anerkannterweise mein geistiges Eigentum sind
Das Ganze hier dreht sich ständig im Kreis. Das Urheberrecht entsteht im geltenden deutschen Rechtsbereich durch den Akt der Schöpfung und stellt ein "geistiges Eigentum" dar. Eine Verbriefung gibt es nicht, so dass Du Dir die Schöpfung einfach selbst an die Brust heften oder an die Wand pinnen kannst, was ja nach Deinen Aussagen Dein einziges Interesse ist. Dann ist die Sache doch durch.
 
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Hm.Wie händelst du das denn mit deinen Eigenkompositionen?
 
Jetzt bin ich völlig verwirrt. Es geht doch ausschließlich um Eigenkompositionen, weil Stücke, die es schon gibt und die man nachspielt einen anderen Urheber haben, also für Dich kein Urheberrecht entsteht.

Solange ich meine Eigenkompositionen nicht veröffentliche, kann sie niemand stehlen. Es kann natürlich sein, dass jemand anderer zufällig dieselbe Komposition erschafft und veröffentlicht. Dann hätte ich, wenn ich später veröffentliche die "schlechteren" Rechte was Nutzung und Verwertung anbelangt.

Grundsätzlich ist man immer Urheber, wenn man etwas Neues erschafft, egal ob jemand anderer früher, parallel oder später, aber unabhängig dasselbe erschafft, da man ja selbst aus seinem eigenen Geist kreiert hat. Auch Erfindungen können unabhängig von zwei Leuten gemacht werden und jeder ist Erfinder. Nur wenn es um Nutzung und Verwertung geht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit man sein Recht sichert. Beim Urheberrecht ist das die Veröffentlichung - mal ganz vereinfacht ausgedrückt, um eine seitenlange detaillierte Darstellung zu vermeiden, die der Laie eh nicht nachvollziehen kann (ich bin Patentanwalt). Was das Urheberrecht für Musik angeht, so gibt es sicherlich Millionen von unveröffentlichten Stücken und weitere Millionen von veröffentlichten Stücken, die, was Nutzung und Verwertung anbelangt, einfach keine Rolle spielen. Was nützt das ganze Brimborium des Aufzeigens einer Urheberschaft, wenn sich niemand dafür interessiert? Wenn mir etwas einfällt, wovon ich denke, dass es (kommerziell) nutzbar ist, dann kontakte ich Leute, die es nutzen können (ich bin ja nicht in der Branche). Dann sehe ich, ob jemand Interesse hat und dann wird die Zukunft meiner Idee "festgezurrt". Alles andere erfreut mich, und das reicht mir (manchmal spiele ich auch nur um des Spielens Willen).
 
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Zur Ausgangsfrage:
Ich hab schon bei Priormart hinterlegt. So wie ich es verstehe sind die Priormart-Leistungen:

- Zeitstempel
- Datei digital aufbewahren
- Hinterlegung eines kryptogr. Hashes (digit. Signatur, die die betr. Datei zweifelsfrei identifiz.) beim Notar.
Du kannst eine Notarsurkunde mit Siegel bekommen. Ich kenne keine günstigere Alternative mit Notar.

Die notarielle Hinterlegung kann man bei Priormart wohl nicht ohne Dateiaufbewahrung machen. Die geschieht für fünf Jahre und müsste anschl. kostenpfl. verlängert werden.

Solange du die unveränderte Originaldatei selber aufhebst, bräuchtest du die Verlängerung der Aufbewahrung bei Priormart wohl nicht und könntest sofort oder zu einer Mindestlaufzeit kündigen.
edit: Du brauchst nicht extra kündigen; du bezahlst ja nur die fünfjährige Dienstleistung und gut is. In dieser Zeit kommst du dann auch an die hinterl. Datei ran, und das willste ja ggf. ;)

Im Grunde kannst du einen zweifelsfreien Nachweis auch kostenlos über einen Zeitstempeldiest führen. Dazu wird auch ein Hash erstellt. Z. B. dieser https://verify.originstamp.com/ hier nutzt dafür die ´Bitcoin-Kryptografie´. Den hab ich auch schon verwendet.

Natürl. ist jede Art der VÖ auch ein Nachweis; u. a. bei Youtube und wer weiß wo.

Das Ding ist aus meiner Sicht, unkompliziert an die Daten kommen, wenn es mal Ärger gibt. Ich könnte mir vorstellen, dass kann bei den digitalen Weltkonzernen aufwändig und nervig werden. Hatte selber mal einen ebay-Streitfall und dabei sehr schlechte Erfahrungen gemacht.

Mein Standpunkt ist, insbes. bei der allg. nicht nachvollziehbaren ´digitalen Datenverbreitung´, auf jeden Fall zu sichern, wenn dir das betr. Werk wichtig ist, warum auch immer.

Es ist eine Sache von 5 Min. und es kostet nichts!


och einmal langsam zum mitdenken: Die Songs werden nicht geschützt, das sind sie von Anfang an. Du musst nur irgendwie den Nachweis führen, dass du der Urheber bist, sollte es angezweifelt werden.
In diesem Fall wäre der Urheberschutz ohnehin obsolet. Ein Werk, dass der Urheber nicht für veröffentlichtswürdig hält erfährt im Endeffekt auch keinen Schutz. Denn bei einem "Werk" muss es sich um ein physisch vorhandenes und für andere sinnlich erfahrbares Werk handeln, was ohne eine Veröffentlichung gar nicht möglich ist.
Die Information hatte ich so noch nicht. Dann wären doch notarielle Hinterlegungen vor einer VÖ prinzipiell wirkungslos!? Imho ist die Aufnahme des Songs doch eigentlich die erforderliche Realisierung der Idee, oder? Den Link werde ich mir allerd. später noch durchlesen müssen; hab ich heute k. Zeit mehr.
 
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Vielleicht sind wir schon zu weit von der eigentlichen Fragestellung weg bzw. dazu hat es vielleicht schon die nötigen Informationen.

Zwei Dinge sehe ich anders als teilweise dargestellt:
Die Urheberschaft ist imho grundsätzlicher Art und legt das Verhältnis eines Werkes zu seinem Schöpfer fest, nämlich in der Form, dass es sein eigenes Eigentum ist, ohne dass er dazu etwas besonders tun muss. Das Urheberrecht bezeichnet, dass ein bestimmtes Werk von einer bestimmten Person geschaffen wurde und dass es (deshalb) sein Eigentum ist. [Wenn sich später herausstellt, dass das Werk ein Plagiat ist, wird ja genau das bestritten: dass es das Werk dieser Person, die das behauptet, ist. Es wird nicht bestritten, dass das Werk einen Schöpfer hat und dass dieser Schöpfer dieses Werk, das er geschaffen hat, besitzt. Es wird bestritten, dass eine Person, die angibt, dieses Werk geschaffen zu haben, es nicht selbst geschaffen sondern von anderen übernommen zu haben.

Dazu muss es tatsächlich in dinglicher Form vorliegen. Gedanken sind auch die eigene Schöpfung, sie sind aber für andere nicht erkennbar.
Diese dingliche Form können Briefe, Tagebücher, Notizen etc. sein - bei songs oder songtexten muss es aber auch keine Aufnahme sein - das kann der Text in Schriftform sein plus Noten. Das Werk muss aus dieser dinglichen Form ersichtlich sein. Insofern ist die Frage, ob Aufnahme oder nicht, relativ bedeutungslos, wenn es nur um den Nachweis der Urheberschaft geht.

Meines Erachtens spielt die Frage einer Veröffentlichung überhaupt keine Rolle.
Mein Bruder arbeitet als Archivar in einer größeren Stiftung, die Nachlässe von Künstlern etc. behandelt und verwaltet. Was zum Nachlass gehört, wird erst mal dort aufgenommen, dokumentiert, zugeordnet, archiviert etc. Es spielt bei der Urheberschaft überhaupt keine Rolle, ob der Künstler das für eine Veröffentlichung vorgesehen hat, ob er sie will oder nicht etc. Etliche von Kafkas Werken, viele Briefe oder Tagebücher in Nachlassen zählen darunter. Die Frage der Urheberschaft ist völlig losgelöst von der Frage einer Veröffentlichung. Und der Schutz der Urheberschaft auch.

x-Riff
 
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Die Information hatte ich so noch nicht. Dann wären doch notarielle Hinterlegungen vor einer VÖ prinzipiell wirkungslos!? Imho ist die Aufnahme des Songs doch eigentlich die erforderliche Realisierung der Idee, oder?
Zur Klärung dieser Frage passt die Anwort von @x-Riff:
Dazu muss es tatsächlich in dinglicher Form vorliegen.
Dem Notar wird ja etwas ausgehändigt, also z.B. Text/Noten in Schriftform und/oder eine CD o.ä.
Als Veröffentlichung gilt jede Form, mit der das Werk den reinen privaten Rahmen des Schöpfers verlässt. Wer also nur seine Schubladen mit seinen Werken füllt und nichts davon anderen zugänglich macht, ja, alles regelrecht geheim hält, hat nichts von seiner Urheberschaft.

Meines Erachtens spielt die Frage einer Veröffentlichung überhaupt keine Rolle.
Mein Bruder arbeitet als Archivar in einer größeren Stiftung, die Nachlässe von Künstlern etc. behandelt und verwaltet. Was zum Nachlass gehört, wird erst mal dort aufgenommen, dokumentiert, zugeordnet, archiviert etc. Es spielt bei der Urheberschaft überhaupt keine Rolle, ob der Künstler das für eine Veröffentlichung vorgesehen hat, ob er sie will oder nicht etc. Etliche von Kafkas Werken, viele Briefe oder Tagebücher in Nachlassen zählen darunter. Die Frage der Urheberschaft ist völlig losgelöst von der Frage einer Veröffentlichung. Und der Schutz der Urheberschaft auch.
Hier liegt ein Denkfehler vor, denn indem die Werke (hier insbesondere die bis dato unveröffentlichten aus der Schublade) in die Hände des Archivs geraten, verlassen sie die private Sphäre des Schöpfers, werden also spätestens in diesem Moment veröffentlicht. Zumal Archive dieser Art üblicherweise öffentlich sind.
Es obliegt dann der Sorgfaltspflicht des Archivs (insbesondere, wenn der Schöpfer verstorben ist, sicher zu stellen, dass die aufgefundenen Werke auch wirklich dem richtigen Urheber zugeordnet werden. Es könnte sich ja auch mal zufällig ein (ebenfalls bis dato unveröffentlichtes) Manuskript eines anderen Autors/Komponisten in die Schublade verirrt haben.

Bei Kafkas Manuskripten verdanken wir es nur der Eigenmächtigkeit seines Freundes Max Brod, dass sie erhalten blieben. Er sollte den Nachlass eigentlich verbrennen, was er aber dankenswerterweise nicht getan hat. Er hat dann auch soviel ich weiß das meiste davon veröffentlicht. Hätte er die Manuskripte verbrannt, hätte sich damit jede Frage zur Urheberschaft gänzlich erledigt. Er hätte eventuell auch die (wohl eher theoretische) Möglichkeit gehabt, die Texte unter seinem Namen zu veröffentlichen und wäre dann als Urheber verzeichnet (sicher aber irgendwann als Plagiator entlarvt worden).

Hier eine recht spannende Quelle zum Nachlass von Kafka: https://www.kultur-magazin.de/2019/...chte-manuskripte-von-franz-kafka-vorgestellt/
 
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Also ich habe die Songs alle selbst eingespielt(Gitarren und Bass mit einem Drumprogramm von Toontrack).Und auf Soundcloud veröffentlicht....aber auch an Musikerkollegen (die professionell in mehren Bands spielen) zur Beurteilung geschickt.Natürlich werde ich einige davon mit meiner eigenen Band öffentlich spielen.

Um wieder konkret zu deiner Schilderung zurückzukommen: du hast Uploads bei soundcloud, deine Freunde in der eigenen Band und diverse andere Musiker, die bezeugen können, dass sie die Idee schon im Sommer 2020 kannten.

Das ist doch völlig ausreichend. Selbst wenn einer der Musiker, die Du um Beurteilung gebeten hast, dir nun einen Song "klauen" will, hast du ja noch alle anderen als Zeugen. Was soll er denn auffahren, um ein Gericht davon zu überzeugen, dass er die Idee schon im Frühjahr hatte und im Gegenteil du von ihm abgekupfert haben sollst?
 
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