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Band vs. Vermieter vs. Verpächter Beispiel

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Düsseltier
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Hi,

also, mal angenommen:

Die Band A mietet beim B einen Proberaum in einer Lagerhalle. Es wird ein Mietvertrag geschlossen, die Miete wird immer gezahlt.

Nach einem Jahr wird die Halle vom Vermieter des Vermieters C gesperrt, weil der Vermieter angeblich Brandschutzauflagen nicht erfüllt hat. Der Vermieter B gibt vor, dass er selber keinen Zugang hat und die Band A kommt weder an Instrumente noch an Computer etc. heran. B schuldet C offensichtlich Miete und C will von seinem Vermieterpfandrecht gebrauch machen.

Die Band A fordert von C und B den Zugang bzw. die Herausgabe von Instrumenten. C weigert sich und verweist die Band auf ihren Vertrag mit B.

Die Band muss Konzerte und Aufnahmen absagen.

Was meint ihr? Hat A gegen C einen Anspruch oder kann A nur einen Anspruch gegen B haben, da ein gültiger Mietvertrag vorliegt. Was wäre das für eine Anspruchsgrundlage?

Ich würde auf §965 BGB (Herausgabeanspruch) setzen, was meint ihr?

Schöne Grüße!
 
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Also eine Rechtsberatung wird das hier nicht ;-)

Erst einmal eine Frage:
Hat Euer Vermieter denn mit Euch einen Mietvertrag oder einen Untermietvertrag geschlossen. Weil theoretisch.....Ihr wisst schon ;-)

Also meiner Meinung nach ist Euer Kram von allen Sachen unberührt. Ein Vermieterpfandrecht kann ja nun einmal nur an Dingen ausgeübt werden, die durch den Mieter eingebracht wurden und auch im dessen Eigentum stehen. Ihr seit ja nun einmal Eigentümer der Dinge und nicht Euer Vermieter.
Da aber Vermieter sture Böcke sind, würde ich gar nicht lange groß fackeln und hier einen Anwalt einschalten. Erkundigt Euch vorher nach dem Streitwert und der zu erwartenden Rechnung damit es kein böses Erwachen gibt.
Sicherlich könnt Ihr auch selber maggeln, aber was ist wenn er die Sachen dann immer noch nicht herausgibt.

Viele Grüße und haltet das Forum mal auf dem Laufenden was daraus wird.
 
Nene, soll auch keine Rechtsberatung werden. Anwalt ist eingeschaltet. Nur so viel:

Vermieter C kann sein Vermieterpfandrecht nach §562 BGB nicht auf das Eigentum von Band A ausweiten. Das Eigentum ist nicht pfändbar, da kein Vertrag zwischen A und C besteht.

Wenn die Sache durch ist gibts die Auflösung.;)
 
Ähhhh - ist das jetzt so ne Art Quiz oder so?

Oder mal andersrum: finde es eigentlich ganz gut, so eine Konstellation mal modellhaft durchzuspielen und ich denke, man kann das hier dann auch als Modell antackern, wenn es durch ist ...

Noch mal checken:
A = Band, Mieter von Proberaum P
B = Vermieter von Proberaum P, der sich auf dem Gelände G befindet, das B als Mieter von C gepachtet/gemietet hat
C = Besitzer/Vermieter des gesamten Geländes, das er an B vermietet hat.

Die Frage ist, was passiert und was rechtens ist, wenn B an C Mietschulden hat und C das Gelände G absperrt, was bedeutet, dass A, die ihre Miete an B überwiesen haben, nicht mehr in den Proberaum P kommen und dadurch zum einen in ihren Rechten eingeschränkt sind und zum anderen finanzielle Einbußen entstehen.

Besteht ein Verhältnis von A gegenüber C? Muss demzufolge C der Band A Zugang, eventuell sogar Nutzung ermöglichen? [Mein Tipp: nein]
Besteht ein Verhältnis von A gegenüber B? Muss demzufolge B für seine Handlungen oder Unterlassungen aufkommen, die bei C Schaden anrichten? [Mein Tipp: ja]

Dennoch kann und wird es natürlich sinnvoll sein, dass A gegenüber C den Sachverhalt erläutert, möglicherweise aufzeigt, dass sie ihrerseits immer ihre Pflichten erfüllt haben, um möglicherweise im Sinne einer Ausnahmegenehmigung Zutritt zum Proberaum und zum Gelände als Zugang zum Proberaum zu bekommen und möglicherweise ihre Miete nicht mehr an B sondern an C zahlen. Dazu ist aber meines Erachtens C nicht verpflichtet - obwohl das natürlich eine sehr, sehr spannende Frage ist. :gruebel:
 
Also, hat sich gewissermaßen aufgelöst das "Quiz". Unter Androhung einer Sammelklage gegen C, hat C der Band A und den Bands D-Y (alle Mieter in dem Komplex) die Herausgabe bestätigt. Alle Bands müssen schriftlich versichern, dass die nur ihr Eigentum entfernen und nicht das pfändbare Eigentum des B.


Band A verklagt nun B und ggf. C auf Schadensersatz wegen entgangenden Gewinnen.

Also, alles bestens!
 

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