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Darf eine GbR ihren Gesellschaftern einen zinslosen Kredit einräumen?

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Moin,

nehmen wir mal rein hypothetisch an, eine Band, die als GbR organisiert ist, möchte einem Bandmitglied, das knapp bei Kasse ist, ermöglichen, ein Instrument anzuschaffen.
Klartext hieße das, diesem Mitglied einen zinslosen Kredit einzuräumen, d.h., man gäbe dem Kollegen Kohle aus der Kasse und dieser solle das innerhalb eines Zeitraumes X in Y Raten über einen Betrag von Z zurückzahlen.

Dürfte die GbR dies theoretisch gesehen rein rechtlich überhaupt tun? Oder gibt es da von irgendwem auf den Deckel, weil eine GbR niemandem einen Kredit einräumen darf und schon gar nicht zinslos?

Hat dazu jemand Meinungen oder Erfahrungswerte oder einen Tipp, unter welchem Paragraphen man dies nachlesen könnte?
Oder vllt. eine andere Variante, wie man dieses Vorhaben möglicherweise gesetzessicher gestalten könnte? Würde mich sehr interessieren!

Vielen Dank für die Hilfe,
Necatia
 
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Hi,

wieso muss der Kredit von der GbR kommen? Das macht doch alles nur noch viel komplizierter.
Als Privatperson bleibt es dir frei, irgendeinem Kumpel Geld zu leihen (für was auch immer). So lange das nicht gewerbsmäßig geschieht gibt es in der Hinsicht AFAIK auch keine Reglementierungen. Das könnten die anderen Kollegen in der Band dann auch machen.....nur mal so....
 
Hi,

ich würde das auch nicht so hoch aufhängen. Wenn ihr bandintern entscheidet, dass einer sein neues Instrument aus der Bandkasse vorfinanziert bekommt und dann in Raten abstottert, ist das doch ok. Es sei denn natürlich, dass Bandmitgleid heißt Christian Wulff :rofl:
(Sorry, konnt ich mir nicht verkneifen.)

Das hält man, ist Vertrauenssache, schriftlich gemeinsam fest und gut ist. Das ist kein Kredit im eigentlichen Sinne.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dürfte das wohl kaum interessieren. Es sei denn, ihr macht das gewerblich :)
 
Naja, die Band hätte die Absicht, gewinnbringend zu wirtschaften und es wäre insofern problematisch oder zumindest fraglich, da die Buchführung ja irgendwie glaubhaft machen bzw. nachweisen muss, wofür das Geld aufgewendet wird. Und wenn man kein Buch führt, dann muss spätestens bei der EÜR "erklärt" werden, was dort passiert ist.

Dass dieser "Kredit" beansprucht werden kann, sollte im genannten Beispiel auch im Bandvertrag verankert werden. Hauptsächlich deswegen, um Rückzahlungsmodalitäten zu klären, nicht um jedem Mitglied einen bestimmten Kreditrahmen einzuräumen. Und da frage ich mich eben, ob es so ohne weiteres ginge, Geld für ein Bandmitglied zu entnehmen, das es nach und nach wieder hineinspült. Ob das Finanzamt oder irgendein anderes Amt, das dafür zuständig ist, das nicht als Kredit ansehen könnte und - denn das weiß ich eben nicht - eine GbR das einfach so könnte oder ob da, weil es z.B. nicht rechtens ist, sonstige Probleme entstehen könnten. Rein hypothetisch gesehen ;) Wenn das der Fall wäre, bräuchte man über so eine Klausel im Vertrag gar nicht nachdenken, da der "Kredit" eh gesetzeswidrig wäre.

Weiß also jemand eine mögliche Lösung oder kann an entsprechende Stelle im Gesetzestext verweisen bzw. Erfahrugnswerte vorweisen oder andere Tipps zum Besten geben?
Besten Dank ;)
 
Dürfte die GbR dies theoretisch gesehen rein rechtlich überhaupt tun? Oder gibt es da von irgendwem auf den Deckel, weil eine GbR niemandem einen Kredit einräumen darf und schon gar nicht zinslos?

Meine Meinung, die natürlich keine Rechtsberatung darstellt:

Ich sehe keinen Grund, warum eine GbR nicht einen Kredit vergeben können sollte.

Allerdings dürfte das Dahrlehen wohl nicht zinslos sein. Studiert man diese Seite der Konz-Steuertipps, so taucht in den angeführten Beispielen, das Wort "Fremdvergleich" öfter auf, z.B. unter:

1. Darlehensverträge zwischen Angehörigen
6. Darlehen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft
(Es sind eine Reihe von Gerichtsurteilen zitiert)

Es liegt daher nahe, davon auszugehen, daß auch im diskutierten Fall ein Fremdvergleich anzustellen ist. Das bedeutet, daß "letztlich ein hypothetisch ein marktkonformes Verhalten unterstellt wird".
Man sollte daher einen marküblichen Zinssatz ansetzen. Also mal bei Banken anfragen, wie hoch der derzeitige Zinssatz für einen Konsumentenkredit ist. Vielleicht findet man den auch im Internet, ist aber wegen der EZB anscheinend nicht so einfach.

Die Zinsen wären in der EÜR dann den Einnahmen hinzuzurechnen. Kreditvergabe wäre eine Ausgabe, die Tilgung ebenfalls eine Einnahme.

Bands bleiben aber beim zu versteuernden Einkommen meist unter dem Freibetrag, so daß sich das steuerlich wohl nicht auswirkt.

Viele Grüße

Klaus
 
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Aaaaaaaaah, ein erster Ansatz, dem ich hinterherrecherchieren kann.
Da Danke ich doch herzlichst für :)
 
Eine GbR darf selbstverständlich Kredite vergeben. Tut sie dies Zinslos kann der ersparte Zins allerdings möglicherweise beim Darlehensnehmer als Auschüttung zu versteuern sein. Es sprich aber auch nichts dagegen, eine markübliche Verzinsung zu vereinbaren (z.B. 3% p.a.) und den Zinsanspruch mit späteren Ausschüttungen zu verrechnen.
 
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Ich könnte mir theoretisch auch noch eine Andere Lösung vorstellen, die vielleicht ohne ein "Kreditverhältnis" auskommt.

Nehmen wir mal an, die Band hat ein interesse, z.B. als Backup für Auftritte besagtes Instrument gemeinschaftlich für die GbR enzuschaffen. D.h. Sie kauft der Gerät und stellt es dem jeweils aktuell in der Besetzung spielenden Musiker zur Verfügung - natürlich auch zum Üben, denn er sollte ja möglichst gut darauf spielen können. Ggf. könnte der Musiker, so er denn zu genügend Geld gekommen ist, das Instrument von der GbR abkaufen. Er kann die "Raten" ja einfach ansparen und den Betrag in einem Zug überweisen.

Buchhalterisch müsste dann natürlich sicher gestellt, sein, dass die GbR durch den Verkauf an den Musiker keinen zu großen Gewinn erzielt, aber das dürfte, wenn wir nicht gerade über einen Flügel im Wert von 80.000 Euro reden, wohl zu vernachlässigen sein.

Und, na klar, das Vertrauen für so einen Deal muss da sein, aber das wäre ja bei einem Kredit genau so :)
 
Und ganz generell, weil die Frage ob ein zinsloser Kredit erlaubt ist oder nicht ja nicht ganz unberechtigt ist, gilt (zumindest nach ö. Recht, welches bei Unternehmen dem dt. nicht ganz unähnlich ist): Kapitalgesellschaften, bei denen Dritte beteiligt sind (wichtigstes Beispiel: Aktiengesellschaft), müssen sichergehen, dass die Rechte Dritter (hier: Aktieninhaber) nicht gefährdet werden. Dazu zählt auch eine genaue Reglementierung, wann wem ein Gewinn ausgeschüttet wird. Ein zinsloser Kredit wäre in diesem Fall als "verdeckte Gewinnausschüttung" zu werten, wäre gegen das Aktiengesetz, der Vorstand würde haften. :)

Wegen dem Sacheverhalt hier: der Vorschlag, dass die GbR das Instrument erwirbt und dann zur Erreichung des Gesellschaftsziels dem Musiker zur Verfügung stellt finde ich auch sehr vernünftig. Dieses kann dann unter Eigentumsvorbehalt an ihn weiterverkauft werden mit der Bedingung, dass innerhalb der nächsten sechs/zwölf Monate gezahlt wird, so dass die GbR eine Sicherheit hat beim Zahlungsausfall, somit wäre es auch drittvergleichskonform. Solange die Band sich nicht auflöst, bevor der Kaufpreis gezahlt wurde, sehe ich keine Probleme bei dieser Konstruktion. :)
 
Kauft das Instrument über die gbr, dann wär das ganze in der Buchführung schonmal besser zu bewerkstelligen, denke ich. Das Geld kann man ja in "y" Bandbeiträgen zu einem Betrag "z" wieder reinholen ;)
 
Ironiemodus on:

Die Band/GbR könnte auch das Instrument kaufen, und an den Spieler verleasen ...

Ironiemodus off.

Thomas
 
Ironiemodus on:

Die Band/GbR könnte auch das Instrument kaufen, und an den Spieler verleasen ...

Ironiemodus off.

Thomas

...oder das Instrument kaufen...es mit Gewinn an eine eigens gegründete Zweckgeselllschaft mit Gewinn verkaufen und dann zurückleasen um die Bilanz zu verschlanken :evil:

aber für's erste sollten wir hier wohl nicht weiter drüber nachdenken :)
 
Eine hübsche Konstrukion ... aber mit diesem sale-and-lease-back wäre dem Spieler nicht wirklich geholfen ... aber ist ja wurscht ... Hauptsache, am Papier schaut´s schön kompliziert und elegent aus ... :)
 

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