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Fiktive Themen bezüglich eines fiktiven Musikvereins

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DarthY
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Hallo Leute,

rein hypothetisch:

1. Ein Musikverein würde bei einem Konzert, das komplett angemeldet ist + GEMA bezahlt das Konzert mitschneiden. Könnte dann dieser Verein, rein theoretisch, ohne rechtliche Konsequenzen das Audiomaterial auf seiner Website zeigen? Wie siehts bei Videos (z.B. ytube) aus? Oder müsste der Verein dann noch irgendwelche anderen Gebühren zahlen? Freue mich auf eure Meinungen.

2. Im besagten frei erfundenem Musikverein sind viele Musiker, die gerne Stücke arrangieren wollen. Würde man jetzt als Mitglied des Musikvereins ein Medley aus den schönsten Filmmelodien erstellen, was müsste man als Verein beachten um hier nicht in Schwierigkeiten zu geraten?

3. Besagter Musiker würde in unserem dritten, fiktivem Szenario seine Arrangements auf einer Internetplattform gegen eine Spende des Betrags X € zugänglich machen - würde das rein theopraktisch klappen oder würde das größere, rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen? Was denkt ihr?

Hoffe ich habe jetzt nicht gegen die Forumsregeln verstoßen. Da es sich ja um keinen konkreten, realen Fall handelt, sondern um ein fiktives Problem, das diskutiert werden soll, dürfte das ja funktionieren :).



Vielen Dank für die rege Teilnahme ;-)

Darthy
 
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1. die Verwertungsrechte zur Aufführung (Konzert) sind gänzlich andere als die Verwertungsrechte für Aufnahmen, schon gar für Veröffentlichungen im Netz. Sprich, mit den Gebühren für das Konzert ist das Konzert abgedeckt und sonst nix.

2. der Verein hat zunächst mal gar nichts zu befürchten, weil die angesprochenen Rechte personenbezogen sind. Wenn also Vereinsmitglieder irgendwas arrangieren wollen, dann müssen sie bei den jeweiligen Urhebern bzw. derern Vertretern die Erlaubnis einholen. Urheberrecht hat mit Verwertungsrecht nichts zu tun - das ist kein Fall für die GEMA!
Wenn das alles läuft, dann können die Arranger ihre Bearbeitung bei der GEMA anmelden, sofern die dort Mitglied sind.

Wenn diese Bearbeitungen dann aufgeführt werden, dann geht ein Teil der GEMA-Gebühren an den Urheber, ein kl. Teil an die Bearbeiter. das ist dann wieder Verwertung...

im 3. Fall bin ich momentan überfragt, da ich nicht weiß, in wie weit der Urheber der zugrundeliegenden Musik in die Veröffentlichung der Bearbeitung eingreifen darf oder kann?!
 
Hallo Leute,

rein hypothetisch:

1. Ein Musikverein würde bei einem Konzert, das komplett angemeldet ist + GEMA bezahlt das Konzert mitschneiden. Könnte dann dieser Verein, rein theoretisch, ohne rechtliche Konsequenzen das Audiomaterial auf seiner Website zeigen? Wie siehts bei Videos (z.B. ytube) aus? Oder müsste der Verein dann noch irgendwelche anderen Gebühren zahlen? Freue mich auf eure Meinungen.

Nein. Erstmal kommt es darauf an, ob die Musiker überhaupt mit einer Veröffentlichung im Internet einverstanden sind. Denn auch wen mit GEMA scheinbar alles geklärt ist, berührt das Veröffentlichen der Aufnahme die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler. Eine Veröffentlichung im Internet müsste man direkt im Konzert-/Gastsspielvertrag regeln.

Dann ist die Frage, WOFÜR denn GEMA bezahlt wude. Für ein "Konzert, das komplett angemeldet ist" ist sicherlich gemeint, dass für die öffentliche Aufführung GEMA-Gebühren entrichtet werden. Eine öffentliche Zugänglichmachung im Internet ist aber eine weitere Verwertung, für die zusätzlich GEMA gezahlt werden müsste!

Eine Veröffentlichung auf YouTube scheidet derzeit völlig aus, da die GEMA nur von YouTube selbst bezahlt werden will und nicht von Einzelnutzern, andererseits besteht YouTube darauf, dass hochgeladenes Material frei von rechten dritter ist. Es ist daher nicht möglich, GEMA-Material auf YouTube zu laden, ohne gegen die Nutzungsbestimmungen zu verstoßen, das Risiko der Account-Sperre einzugehen und theoretisch noch all die anderen rechtlichen Konsequenzen.

2. Im besagten frei erfundenem Musikverein sind viele Musiker, die gerne Stücke arrangieren wollen. Würde man jetzt als Mitglied des Musikvereins ein Medley aus den schönsten Filmmelodien erstellen, was müsste man als Verein beachten um hier nicht in Schwierigkeiten zu geraten?

Ein Medley gilt regelmäßig als "Bearbeitung" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, die von den Komponisten oder ihren Verlagen genehmigt werden muss (solange die Stücke nicht gemeinfrei sind). Allein über die GEMA kann man die Aufführung nicht lizensieren lassen.

3. Besagter Musiker würde in unserem dritten, fiktivem Szenario seine Arrangements auf einer Internetplattform gegen eine Spende des Betrags X € zugänglich machen - würde das rein theopraktisch klappen oder würde das größere, rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen? Was denkt ihr?

als Noten? Da kenn ich mich nicht aus!
 
Nochmal zu 1: Man würde dann als dieser fiktive Verein einen ebenso fiktiven, aber seriösen, Tontechniker beauftragen das Konzert aufzunehmen und dann im Studio zu Mastern und in einer kleinen Auflage zu produzieren. Natürlich da auch in Kooperation mit der GEMA. Dürfte man dann das Material auf der CD auch zum Download z.B. anbieten? Oder gegen eine Spende verschicken?
 
da Du für das CD-Presswerk eh eine Freigabegenehmigung von der GEMA brauchst, ist das quasi auch schon die Anmeldung für die Berechnung der Gebühr.

Die GEMA geht davon aus, daß die CDs zu einem Standard-Preis verkauft werden und anhand der Auflage kostet das eine gewisse Summe - der GEMA ist egal, ob Du die CDs hinterher verschenkst oder für eine Spende weggibst...

Zum Download kann ich leider nix sagen, dazu bin ich eine Generation zu alt - sowas war "zu meinen Zeiten" noch nicht relevant.
 
Nochmal zu 1: Man würde dann als dieser fiktive Verein einen ebenso fiktiven, aber seriösen, Tontechniker beauftragen das Konzert aufzunehmen und dann im Studio zu Mastern und in einer kleinen Auflage zu produzieren. Natürlich da auch in Kooperation mit der GEMA. Dürfte man dann das Material auf der CD auch zum Download z.B. anbieten?

CD ist Tonträger, Download ist Internet Für das Internet-Angebot wird nochmal GEMA fällig.

Oder gegen eine Spende verschicken?

Wenn Du hier wieder von den CD sprichst - wenn die einmal gepresst sind und dafür GEMA abgeführt wurde, kannst Du damit machen, was Du willst. (bloß nicht teurer verkaufen als der GEMA gemeldet).
 
Dann mach ich mal zu 3.:
Jegliche Veröffentlichung in Notenform benötigt eine sogenannte Abdrucklizenz direkt vom Urheber. Diese gibts natürlich nicht gratis und der Preis richtet sich nach Auflage, Verkaufsgebiet und Verkaufspreis der Notenausgabe und ist bei gedruckten Noten in der Regel im voraus für die komplette Auflage zu bezahlen.
Bei digitalem Verkauf lassen sich manche Verlage (leider nicht alle) auf quartalsweise Abrechnung der Verkäufe ein, auch dieser Berechnung liegt allerdings in der Regel ein standardmäßiger Verkaufspreis zugrunde, eine Weitergabe gegen freiwillige Spende wird wahrscheinlich kein Urheber erlauben, einen Anfrageversuch ist es aber sicher wert.

Zu 1. ergänze ich auch noch: Falls die aufgenommene Bearbeitung bei der Gema gemeldet ist, kann sie für die jeweiligen Nutzungen direkt darüber lizensiert werden. Falls die Bearbeitung nicht bei der GEMA eingetragen ist, ist für die Vervielfältigung zusätzlich noch die Erlaubnis des Originalurhebers notwendig.
 

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