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Gewerbeanmeldung Bühnenaufbau/Abbau

Korg
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N'abend,
eine Frage an die Rechtsexperten und Gewerbebetreibenden im Board :cool:

Ich selbst wurde längere Zeit von Firmen für den Auf-/Abbau von Bühnen / Ton / Lichtanlagen gebucht.
Inzwischen kommen fast wöchentlich Anrufe ob ich am Wochenende denn schon was hätte.
Allerdings tritt nun auch häufig die Frage auf ,, Kannst' mir da ne Rechnung schreiben?".
Da ich das ganze bisher Gewerbefrei und mehr oder weniger als "Hobby" betrieben habe, kann ich es nicht.

Da die Aufträge inzwischen Überhand nehmen stellt sich für mich die Frage nach einer Gewerbeanmeldung.

Ansich ja keine große Aktion, doch der Haken an der Sache ist dass ich noch minderjährig, um genau zu sein 16 Jahre alt bin.

Nun stellt sich die Frage wie es möglich ist ein Nebengewerbe tortzdem anzumelden.
Eventuell könnte das Gewerbe auch auf meinen Vater laufen, doch wie ist es mir dann möglich Rechnungen im eigenen Namen zu schreiben?

Viele Grüße
Alex :)
 
Eigenschaft
 
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist ein 16jähriger als "Jugendlicher" definiert, der nur bestimmte Tätigkeiten zu bestimmten Zeiten ausführen darf.

Lies dazu vielleicht mal ganz ausführlich das Jugendarbeitsschutzgesetz: http://www.blja.bayern.de/Aufgaben/Jugendschutz/Jugendschutzgesetze/TextOfficeJArbSchG.htm

Da heißt es im übrigen auch, dass die Beschäftigung von "Kindern" (nach §2 Abs. 1 ist ein Kind, wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) verboten ist. Wenn Du das schon "längere Zeit" betreibst, stellt sich btw die Frage, wie alt Du bei Deinem ersten Job warst.

Zurück zum Thema: egal, ob ein PA-Verleiher jemanden als Arbeitskraft beschäftigt oder das über die fiktive Firma eines Erziehungsberechtigten (Familienunternehmen) geht. Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für alle "Eventualitäten".

Also mal genau durchlesen, ob da ein lt. Gesetz als Jugendlicher eingestufter Hand z.B. zu nachtschlafener Zeit z.B. noch den Technikabbau nach Showende erledigen darf (im Normalfalle geht das bis weit nach Mitternacht und ist damit für Jugendliche tabu).

lg.
 
Hi Korg,

also, ganz allgemein kann man zu selbständiger Arbeit von Minderjährigen folgendes sagen: Zum einen - wie rockbürosüd schon sagt - JArbSchG! Du giltst als Jugendlicher. Da ist eine Menge zu beachten, was die Arbeit betrifft. Da gibt es Einschränkungen sowohl bei der Dauer der Tätigkeit als auch bei der Lage der Arbeitszeit. Ferner gibts Einschränkungen bei der Art der Tätigkeit, schau mal in § 22 JArbSchG (Bühnenarbeiten sind vermutlich anstrengend und nicht ganz ungefährlich). Außerdem gibts weitere Einschränkungen, wenn Du noch vollzeitschulpflichtig bist.

Das nächste ist, dass Du mit der beschriebenen Tätigkeit mit dem "Hobby-Argument" sicher nicht mehr durchkommst, Du unterliegst der Gewerbeanmeldepflicht. Dein Alter ("16", nicht Dein Vater ;)) wirkt sich bei der Anmeldung so aus, dass Du gleich mit der Anmeldung eine Ermächtigung der Eltern sowie die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 112 BGB vorlegen müsstest.

Hättest Du die, könntest Du Rechnungen stellen, wenn Du Dir vom Finanzamt eine Umsatzsteuer-Nr. holst. Die Rechnungen müssten die Angaben enthalten, die in § 14 UStG aufgeführt sind (einfach mal durchlesen).

Auch Dein Vater könnte ein Gewerbe anmelden und Dich anstellen. Dann würde er allerdings die Rechnungen stellen, also in seinem Namen.

Grüße
 
rockbuerosued schrieb:
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist ein 16jähriger als "Jugendlicher" definiert, der nur bestimmte Tätigkeiten zu bestimmten Zeiten ausführen darf. [......] Also mal genau durchlesen, ob da ein lt. Gesetz als Jugendlicher eingestufter Hand z.B. zu nachtschlafener Zeit z.B. noch den Technikabbau nach Showende erledigen darf (im Normalfalle geht das bis weit nach Mitternacht und ist damit für Jugendliche tabu).

Ist mir bewusst, aber darum gehts mir hier auch garnicht ;)

roofonfire schrieb:
Das nächste ist, dass Du mit der beschriebenen Tätigkeit mit dem "Hobby-Argument" sicher nicht mehr durchkommst, Du unterliegst der Gewerbeanmeldepflicht. Dein Alter ("16", nicht Dein Vater ) wirkt sich bei der Anmeldung so aus, dass Du gleich mit der Anmeldung eine Ermächtigung der Eltern sowie die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 112 BGB vorlegen müsstest.
Deshalb auch mein Anliegen, "nur" ein Hobby ist es durchaus nicht mehr!
Ermächtigung der Eltern dürfte ja soweit kein Problem sein (da reicht ja IMHO einfach nur eine einfache unterzeichnete Ermächtigung) doch wie sieht es mit der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts aus?
Wie lange dauert die gesamte Prozedur in etwa?
Das Gewerbe müsste bis Ende August angemeldet sein.

Auch Dein Vater könnte ein Gewerbe anmelden und Dich anstellen. Dann würde er allerdings die Rechnungen stellen, also in seinem Namen.
Scheint mir als währe dies die einfachere Lösung.
Aber wie sieht es dann mit der Versicherung aus?
Müsste mein Vater dann Versicherungsbeiträge für mich zahlen, da ja ein Arbeitsverhältniss besteht?
 
Hi Korg,

also wir müssen hier natürlich etwas darauf achten, dass die Fragen noch allgemein diskutiert werden, so wie sie jeden interessieren können (schon damit´s nicht individuelle Rechtsberatung wird). Aber allgemein läßt sich ohne weiteres folgendes sagen:

Natürlich kann ein Elternteil ein Gewerbe anmelden und dann ein eigenes Kind, insbesondere wenn es schon 16 Jahre alt ist, anstellen. Es liegt dann ein (arbeitsrechtlich) ganz normales Arbeitsverhältnis vor. Dann kommen 3 Fragen: Nämlich wie ist das Kind sozialversicherungsrechtlich zu behandeln, wie ist es steuerlich zu behandeln und wie ist der Elternteil sozialversicherungsrechtlich zu behandeln (dessen Steuern sind jetzt mal egal).

Bei einem Kind von 16 Jahren ist anzunehmen, dass es noch über die Eltern sozialversichert ist. Wenn nun die Anstellung ein sog. geringfügiges Arbeitsverhältnis nach § 8 I Nr. 1 SGB IV bleibt (dh bis max Euro 400,- brutto/Monat), dann schadet dies der kostenlosen Mitversicherung bei den Eltern nicht. Das Kind ist also bereits versichert. Allerdings muss sich der Elternteil, da er ja als Arbeitgeber auftritt, eine Betriebsnummer bei der für ihn zuständigen Agentur f. Arbeit holen.

Steuerlich: Der Elternteil trägt die bei einem geringfügigen Arbeitsverhältnis anfallenden Pauschalsteuern.

Achtung: Wenn der Elternteil selbst pflichtversichert ist (also Arbeitnehmer), dann darf die zusätzlich aufgenommene gewerbliche Tätigkeit zum einen nicht die Angestelltentätigkeit überwiegen (so dass die Angestelltentätigkeit in den Hintergrund träte) und zum anderen darf der Elternteil eben höchstens das eine geringfügige Arbeitsverhältnis als Arbeitgeber haben; sobald das eine Arbeitsverhältnis kein geringfügiges mehr wäre oder aber ein weiterer Arbeitnehmer hinzukäme, würde der Elternteil als selbständig gelten und müsste sich privat versichern.

So, bitte beachten: Das war jetzt meine Meinung für einen verallgemeinerten Fall. D A S muss vor der Umsetzung in jedem Fall individuell geklärt werden, zB durch Beratung beim zuständigen Finanzamt und mit Eurer Krankenkasse. Außerdem könnte eine Beratung durch einen StB oder RA sehr nützlich sein. Aber das hier ist vielleicht ein Einstieg.

Grüße
 
Hi Korg,

also wir müssen hier natürlich etwas darauf achten, dass die Fragen noch allgemein diskutiert werden, so wie sie jeden interessieren können (schon damit´s nicht individuelle Rechtsberatung wird). Aber allgemein läßt sich ohne weiteres folgendes sagen:
[.....]
Grüße

Hi roofonfire,

ich denke es wird doch darauf hinauslaufen, dass ich die vollständige Geschäftsfähigkeit beim Vormundschaftsgericht beantragen werde.
Heut morgen habe ich bei der Gemeinde nachgehakt, und dort meinte man das dies wohl die bessere Lösung sei.
 

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