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Jugendschutzgesetz auf Konzert

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Big_Mo
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Hallo liebe Leut,

ich (18 Jahre jung) bin zum ersten mal Veranstalter eines Konzerts. Es werden 4 Newcomer-Bands spielen und wir rechnen mit ca. 300 Besuchern. Wie sehr muss ich bei den Punkten Einlass und Ausschank auf das JuSchG achten? Es werden viele unter 16 kommen...müssen wir dann wie in Discotheken die Ausweise kontrollieren und nur mit einer Einverständniserklärung der Eltern mit Aufishctsperson darf eine unter 16 Jährige Person länger wie 22:00Uhr bleiben...????

Oder wie ist des bei Konzerten geregelt? Kann mir jemand weiter helfen und mir sagen, auf was ich alles achten muss!? Danke!
 
Eigenschaft
 
Jepp - genau darauf mußt du achten! Im zweifel Ausweise einsammeln.
 
Guten morgen,

ich bin mir zwar gez nicht ganz sicher, aber soweit ich weiss ist es eine mehr oder weniger private veranstaltung. Weil ja nicht jeder rein kommt und es geld kostet ect. Ich glaube was den Eintritt bis 22:00 angeht ist das egal wie alt die sind. Bei einer normalen geschlossenen Gesellschaft darf das "Kind" so lang machen wie es oder die Eltern wollen. Ich würd mich auf jeden Fall auch mal in die Richtung informieren.
Falls ich falsch liege steinigt mich!

--Alle Angaben ohne Gewähr-- :D

Tom
 
Gerade weil es Eintritt kostet ist es eine öffentliche Veranstaltung! Also Jungs & Mädels:
"Spitze Steine, runde Steine,..." ;)

Grüße, Dirk.

P.S.: Konzession für den Getränkeausschank nicht vergessen!
 
Gerade weil es Eintritt kostet ist es eine öffentliche Veranstaltung! Also Jungs & Mädels:
"Spitze Steine, runde Steine,..." ;)

Grüße, Dirk.

P.S.: Konzession für den Getränkeausschank nicht vergessen!

Was meinst du mit Konzession? Wofür brauch ich das, wie viel kostet des und wo bekomm ich sowas! Danke für die Hilfe!
 
Oha - ich seh' schon ziemlich schwarz...

Das Ordnungsamt, bzw. die Gewerbeaufsicht deiner Stadt sollten da Ansprechpartner sein. Wenn du wirklich "Veranstalter" sein solltest/willst, dann kann ich dir nur raten dich schnellstens über deine Pflichten (auch die Gema kommt auf dich zu, sobald deine Veranstaltung in einer Zeitung erscheint) zu informieren. Ab einer gewissen Besucherzahl mußt du Ersthelfer da haben, etc. usw.
Da du ja gerade sowieso an einem PC mit Internetanschluß sitzt, ist der Rest des schönen Sonntags damit für dich erstmal gelaufen. ;)
 
Oha - ich seh' schon ziemlich schwarz...

Das Ordnungsamt, bzw. die Gewerbeaufsicht deiner Stadt sollten da Ansprechpartner sein. Wenn du wirklich "Veranstalter" sein solltest/willst, dann kann ich dir nur raten dich schnellstens über deine Pflichten (auch die Gema kommt auf dich zu, sobald deine Veranstaltung in einer Zeitung erscheint) zu informieren. Ab einer gewissen Besucherzahl mußt du Ersthelfer da haben, etc. usw.
Da du ja gerade sowieso an einem PC mit Internetanschluß sitzt, ist der Rest des schönen Sonntags damit für dich erstmal gelaufen. ;)

Ja ne. Des hab ich schon gewusst. Ich konnte nur mit dem Wort "Konzession" nichts anfangen. Dass man ne Genehmigung braucht um Getränke zu verkaufen, des hab ich schon gewusst.
Gema wird bei uns so der Fall sein, dass alle vier Bands kein GEMA-Mitglied sind und alle ihre eigenen Songs spielen....die nicht bei der GEMA angemeldet sind...das bedeutet, das wir keine Gebühren zahlen müssen. Veranstaltungs - bzw. Veranstatlerversicherung ist auch vorhanden. Ein kleines Team des DRK steht uns auch kostenlos zur Verfügung. Des einzige was ich noch nicht genau wusste war die Sache mit Einlass!
 
Hallo Big_Mo

grundsätzlich gelten für den Besuch von Konzert- oder auch Theaterveranstaltungen nicht die Altersgrenzen aus § 4 (Aufenthalt in Gaststätten) und § 5 (Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen) des Jugendschutzgesetzes. Bei der Abgabe von alkoholischen Getränken ist ungeachtet dessen § 9 des Gesetzes (Alkoholische Getränke) zu beachten also: Wein, Bier und Sekt ab 16 Jahren, Branntweinhaltige Getränke wie Schnaps und dergleichen ab 18 Jahren. Außerdem § 10 (Rauchen in der Öffentlichkeit) der erst zum 1. September dieses Jahres geändert wurde und unter 18-Jährigen das Rauchen in Gaststätten und sonst in der Öffentlichkeit verbietet. Bis dahin war das Schutzalter 16 Jahre.
Während klassische Konzerte eher problemlos sind, kann aber ein Rockkonzert, Gig, etc. unter Umständen schnell zu einer Tanzveranstaltung werden - maßgeblich ist hier der Charakter der Veranstaltung - und dann gelten die gesetzlichen Einlassgrenzen (und sind auch entsprechend zu kontrollieren!): ab 16 Jahren nur bis 24 Uhr oder aber Minderjährige in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person.
Solche Veranstaltungen sind daher vorher mit dem zuständigen Ordnungsamt abzuklären, das auch Auflagen u.a. hinsichtlich Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder der Anwesenheit von entsprechendem Aufsichtspersonal erteilen kann.

Gruß Jo
 
Hallo liebe Leut,

ich (18 Jahre jung) bin zum ersten mal Veranstalter eines Konzerts. Es werden 4 Newcomer-Bands spielen und wir rechnen mit ca. 300 Besuchern. Wie sehr muss ich bei den Punkten Einlass und Ausschank auf das JuSchG achten? Es werden viele unter 16 kommen...müssen wir dann wie in Discotheken die Ausweise kontrollieren und nur mit einer Einverständniserklärung der Eltern mit Aufishctsperson darf eine unter 16 Jährige Person länger wie 22:00Uhr bleiben...????

Oder wie ist des bei Konzerten geregelt? Kann mir jemand weiter helfen und mir sagen, auf was ich alles achten muss!? Danke!


Danke Leute für die Antworten! Jetzt hab ich aber NOCH ne Frage:

---> Wenn ich als Mitveranstalter den "Jugendgemeinderat" mit ins Boot hol, dann gibt es doch da eine Sonderregelung oder nicht (irgendwie weil sowas dann eine öffentliche Jugendsozial-Dingens da ist oder?)?

Also stimmt dann folgende Regelung?

>18: kein Probmel
16-18: bis 24:00 Uhr OHNE Einverständnisserklärung
14-16: bis 22:00Uhr OHNE Einverständnisserklärung

bin mir da aber nicht sicher...auch mit den Uhrzeiten nicht...weis jemand mehr wie ich?
 
Hallo Big_Mo,

erstmal zur Richtigstellung: im Jugendschutzgesetz ist diesbezüglich nicht von einer Einverständniserklärung die Rede sondern der Jugendliche muss "in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person" sein. Die Person muss also von den Eltern "erziehungsbeauftragt" werden. Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
Das Jugendschutzgesetz sieht eine Lockerung der Altersgrenzen bei Tanzveranstaltungen vor:

§ 5 Tanzveranstaltungen

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder ...

Anerkannte Träger der Jugendhilfe sind beispielsweise in der Regel Sportvereine oder Jugendvereinigungen.
Aber wie bereits weiter oben erwähnt ist auch hier das Ordnungsamt der richtige Ansprechpartner. Aber wenn der Jugendgemeinderat mit im Boot ist hast Du ja keine Probleme, die richtigen Ansprechpartner zu finden.
 

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