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Künstlersozialabgabe

U2-2U
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Ich bin nicht ganz sicher, aber ich hoffe es passt hier hin...

Wer zahlt eigentlich die KSA? Der Künstler oder der Veranstalter (Verwerter)?
Konstellation: 4 Hobbymusiker, die im "richtigen" Leben ihren Lebensunterhalt mit Selbstständiger bzw. Nichtselbstständiger Arbeit verdienen und nebenbei als Musiker dazu verdienen, die Musik aber als Haupteinnahmequelle nicht dient. Dadurch besteht auch keine Pflichtmitgliedschaft in der KSK.
Die Frage kam auf, als wir 2007 in einem kleinen Klub plötzlich selbst für die KSA sorgen sollten, wobei ich nun wieder auf einer RA Seite folgenden Satz las:
--- Die KSA darf nicht auf den Künstler abgewälzt werden (§ 36a KSVG iVm § 32 SGB I) ! Eine entsprechende vertragliche Klausel ist unwirksam.---
Wer weiß genaueres darüber?

Helmut
 
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Wer zahlt eigentlich die KSA? Der Künstler oder der Veranstalter (Verwerter)?
...
--- Die KSA darf nicht auf den Künstler abgewälzt werden (§ 36a KSVG iVm § 32 SGB I) ! Eine entsprechende vertragliche Klausel ist unwirksam.---
Wer weiß genaueres darüber?

Die KSA muss der Veranstalter in SEINE Kalkulation integrieren und aus seinem Veranstaltungsanteil bezahlen. Eine - nennen wir es mal offene - Abwälzung auf den Künstler oder ein direkter Abzug von der Künstlergage ist NICHT ZULÄSSIG!

Fakt ist aber auch, dass es nur einen Kuchen der Abendveranstaltung zu verteilen gilt. Will heißen: ein Veranstalter, der Erfahrung mit der KSA hat, nimmt diese ganz regulär in seinen Kostenplan mit die Errechnung der örtlichen Kosten mit auf - und hat dann natürlich entsprechend weniger Spielraum bei der Dealgestaltung.

Damit, welchen Status der/die Künstler hat/haben, hat das nichts zu tun, weil die KSA auf jedwede Kreativleistung von Freien fällig wird. Ob Ihr oder einer aus Eurer Band bei der KSK ist, ist für die Abgabepflicht irrelevant. Die Gagensumme ist definitv KSA-pflichtig - und zwar aus der Tasche des Veranstalters.

lg.
 
Die KSA muss der Veranstalter in SEINE Kalkulation integrieren und aus seinem Veranstaltungsanteil bezahlen. Eine - nennen wir es mal offene - Abwälzung auf den Künstler oder ein direkter Abzug von der Künstlergage ist NICHT ZULÄSSIG!

genau so habe ich mir das auch gedacht...
Danke.
 

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