• Bitte beachten! Dies ist ein Forum, in dem es keine professionelle und auch keine verbindliche Rechtsberatung gibt. Es werden lediglich persönliche Meinungen und Erfahrungen wiedergegeben. Diskussionen bitte möglichst mit allgemeinen Beispielen und nicht mit speziellen Fällen führen.

Mehrwertsteuer bei gebrauchtem Equipment

W
wurzel49
Registrierter Benutzer
Zuletzt hier
23.01.22
Registriert
15.03.13
Beiträge
59
Kekse
100
Moin,

ich bin gerade dabei, ein Monitorrack für meine Band zusammenzustellen. Ich kaufe die Komponenten im Moment gebraucht und teste sie erstmal an für unsere Zwecke.

Plan ist: Wenn etwas passt, soll es in den GbR Besitz (also die Band) übergehen (Band zzahlt mir dann die Auslagen), sollte es nicht passen, möchte ich es wieder verkaufen (als Privatperson).

Meine Frage wäre: Sollte ich beim Kauf darauf achten, dass die Mwst. ausgewiesen wird? Das macht es ja einfacher für den Fall, wenn es dann in den GbR Besitz übergeht und wir das steuerrechtlich geltend machen können. Aber wenn ich die Sachen nicht behalten möchte und privat wieder verkaufe, habe ich im Vorfeld 19 % Mwst. gezahlt und frage mich, wie ich die dann wieder bekomme.

Wofür oder wann ist es dann eurer Meinung nach sinnvoll, sich vom Verkäufer die Mwst. ausweisen zu lassen?

Bin da leider nicht ganz auf der Höhe, hoffe daher auf eure Hilfe! ;)

Gruß
 
Eigenschaft
 
MWSt. macht nur Sinn wenn Empfänger/Verkäufer vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Der Käufer darf sich die MWSt. nicht als Vorsteuer abziehen wenn der Verkäufer z.B. eine Privatperson ist und somit keine Umsatzsteuer zahlt.
Wenn die MWSt. auf der Rechnung ausgewiesen wird muss der Verkäufer diese auch an den Fiskus abliefern.
 
Wofür oder wann ist es dann eurer Meinung nach sinnvoll, sich vom Verkäufer die Mwst. ausweisen zu lassen?
Mit GBR oder einer sonstigen Firma hat das zunächst nichts zu tun, weil das heißt noch lange nicht dass man auch mehrwertsteuerpflichtig ist.
Erst wenn ihr im Jahr mehr als 17.500€ Umsatz macht verlangt das Finanzamt von euch die Mehrwertsteuerprozedur und ihr müsst das dann auch - je nachdem - jährlich, vierteljährlich oder monatlich nachweisen und abrechnen.
Seid ihr unter 17.500€ ist das mit der Mehrwertsteuer irrelevant und ihr könnt auch keine Vorsteuer zum Abzug bringen - dh. da bringt es euch nix wenn ihr was kauft und die Mehrwertsteuer ist separat ausgewiesen.

Hier steht auch was kurz zusammengefasst zum Thema "Kleinunternehmer":

http://www.kleinunternehmer.de/kleinunternehmerregelung.htm
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Gefällt mir
Reaktionen: 1 Benutzer
Ich verstehe die Frage nicht ganz. Man kann sich doch nicht aussuchen, ob ein Verkäufer Mehrwertsteuer ausweist. Der macht doch das nur, wenn er tatsächlich Umsatzsteuer abführt.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 1 Benutzer
vielen Dank für die Hilfe, das Thema "Kleinunternehmen" hatten wir im Kreise der Band schonmal, muss ich mich nochmal reinlesen! Danke!
 
Vor allem: wenn du die Sachen von Privat kaufst, kann dir der Verkäufer gar keine Mehrwertsteuer verrechnen. Wenn du bei einem Händler kaufst, muss er das sowieso tun.
 
Ich verstehe die Frage nicht ganz. Man kann sich doch nicht aussuchen, ob ein Verkäufer Mehrwertsteuer ausweist. Der macht doch das nur, wenn er tatsächlich Umsatzsteuer abführt.

Das ist ein richtiger Hinweis.

Die Eingangsfrage impliziert, dass sich ein Verkäufer aussuchen kann, ob er eine Ware mit Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer verkauft oder nicht. Das ist nicht der Fall.
Unternehmer müssen ihre Waren mit Umsatzsteuer verkaufen und dürfen dafür die enthaltene Mehrwertsteuer der Waren, die sie betrieblich bezogen haben, gegenrechnen.
Es sei denn, sie sind Kleinstunternehmer > siehe den wichtigen Hinweis von Harry.

Kleinstunternehmer, die das allerdings vorher beantragen müssen (!) werden behandelt wie private Leute. Die können auch Dinge verkaufen, die ihnen gehören (z.B. den eigenen Wagen oder die Gitarre), dürfen bzw. müssen aber keine Umsatzsteuer darauf erheben. Ob das, was private Leute kaufen, Mehrwertsteuer enthält, ist für sie völlig irrelevant - für sie ist der Endverkaufspreis entscheidend.

Und der Endverkaufspreis enthält immer dann eine Mehrwertsteuer, wenn sie von umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen verkauft wird.
Und diese muss immer auf der Rechnung oder dem Einkausbon ausgewiesen sein.

Dein Kaffee kostet Dich in Deinem Cafe immer 2,90 € und enthält immer Umsatzsteuer und die ist auf der Rechnung immer als Mehrwertsteuer ausgewiesen.
Der einzige Unterschied ist, dass Du diese Mehrwertsteuer als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer absetzen kannst, wenn es sich um eine betriebsbedingte Ausgabe handelt, beispielsweise ein Geschäftsessen.

Und so ist es mit allen Waren, ob nun Autos, Gitarren, Amps oder Batterien.

Ganz konkret für Dich und Euch heißt das:
Wenn Du etwas kaufst, enthält es entweder Mehrwertsteuer oder nicht, unabhängig davon, ob Du das als Privatmensch kaufst oder als GbR.
Wenn die GbR umsatzsteuerpflichtig ist, kann sie die bezahlte Mehrwertsteuer gegen die Umsatzsteuer gegenrechnen, muss aber auch zwingend auf all ihre Dienstleistungen (z.B. Auftritte) Umsatzsteuer erheben, ausweisen und an das Finanzamt abführen.
Es sei denn, die GbR unterliegt der Kleinstunternehmerregelung, hat das beantragt und dies wurde genehmigt: dann kann sie zwar die bezahlte Mehrwertsteuer nicht geltend machen (genau wie der Privatmann), muss aber auf ihre Dienstleistungen keine Umsatzsteuer erheben, ausweisen und beim Finanzamt abführen.

x-Riff
 
Ich vermute, Ihr seid im Moment noch gar keine beim Finanzamt gemeldete GbR, daher ist das Thema im Moment noch irrelevant. Falls Ihr aber dorthin wollt, oder jetzt schon wisst, dass Ihr mit Euerm Umsatz über die Kleinunternehmerregelung hinaus reicht, sollte man gleich drauf achten, dass man möglichst dort kauft, wo man die MwSt ausgewiesen bekommt, denn das reduziert unter'm Strich die Ausgabe um 19%. Ein Grund, warum ich viel häufiger neu kaufe, als gebraucht, da man bei Gebraucht-Artikeln eher selten die MwSt ausgewiesen bekommt, und man bei Neuwaren eh noch ein paar Vorteile mehr hat, wie Garantie, Rückgabe etc.
Aber bei der Rechnungsstellung darauf achten, dass der Name der GbR als Rechnungsempfänger steht, ansonsten ist das nicht rechtens, die Mehrwersteuer beim Finanzamt geltend zu machen.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 1 Benutzer
Kleinstunternehmer, die das allerdings vorher beantragen müssen (!
Es sei denn, die GbR unterliegt der Kleinstunternehmerregelung, hat das beantragt und dies wurde genehmigt

Ich habe das schon öfter von dir gelesen, wie kommst du eigentlich darauf? Die Kleinunternehmerregelung muss man nicht beantragen, Kleinunternehmer ist man, wenn der Umsatz nicht mehr als EUR 17.500 beträgt. Wer mir nicht glaubt, möge sich mal § 19 UStG zu Gemüte führen. Natürlich macht man im Fragebogen des Finanzamts sein Kreuz an der entsprechenden Stelle, das ist aber kein Antrag, sondern nur eine Information, damit die Sachbearbeiter dann wissen, dass sie nicht auf Umsatzsteuervoranmeldungen warten müssen.

Umgekehrt wird übrigens ein Schuh daraus: Wer als Kleinunternehmer auf üppigen Vorsteuerabzug hofft, kann zur Regelbesteuerung optieren, aber auch das muss nicht vom Finanzamt genehmigt werden. Man sollte sich das aber sehr gut überlegen, denn an diese Entscheidung ist man fünf (!) Jahre gebunden - mit allen negativen Folgen (laufende Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahreserklärungen, fünf Jahre lang Umsatzsteuer auf Gagen, Equipmentverkauf, Entnahmen, Tausch mit Privatleuten, dann noch Ärger mit der Betriebsprüfung wg. falscher Rechnungen usw. usf.). Im Endeffekt rechnet sich das nur in den seltensten Fällen.

Grüße, Daniela
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 2 Benutzer
Hi elbdeichdani,
es kann sein, dass Du recht hast bezüglich des Antrages.

Mein Wissen stammt noch aus der Einführungszeit der Kleinstunternehmerregelung.
Man muss sich meines Wissens für eine Option entscheiden - und die eine Option schließt die andere aus.
Damals war es zumindest so, dass man das formal erklären musste - wenn man das nicht tat, mußte man auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer erheben und ausweisen.
Und man musste schon in dem gleichen Jahr, in dem der Umsatz voraussichtlich die Kleinstunternehmergrenze übersteigen würde, dem FA eine Mitteilung machen. Da gab es dann ziemlich komplizierte Regelungen.

Da das aus den Einführungsjahren der Kleinstunternehmerregelung stammt, kann es sein, dass das mittlerweile anders gehandhabt wird.

Ich habe jetzt mal in den § 19 UStG geschaut:
  • Stimmt: Die geschuldete Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn ... 17.500 € nicht überstiegen wird. Man unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn ...
  • Lese ich anders: "Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet." Auf die Anwendung verzichten heißt, er darf doch Umsatzsteuer auf seine Waren und Dienstleistungen erheben und die auf bezogene Waren und Dienstleistungen gezahlte Umsatzsteuer geltend machen. Erklärung heißt für mich, er kann dies erklären (muss das nicht beantragen), aber das FA kann diese Erklärung anfechten.
Jedenfalls vielen Dank für Deine Richtigstellung bezüglich der Beantragung und der Bewilligung!

Dass eher die Anwendung der Kleinstunternehmerregelung Sinn macht, sehe ich auch so.
Man sollte für sich gut prüfen, ob man sich anders entscheidet.

Es ist aber doch weiterhin Pflicht, dass man auf seinen Rechnungen die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht stehen haben muss, oder?

x-Riff
 

Ähnliche Themen


Unser weiteres Online-Angebot:
Bassic.de · Deejayforum.de · Sequencer.de · Clavio.de · Guitarworld.de · Recording.de

Musiker-Board Logo
Zurück
Oben