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Musikverlagsvertrag: Darlehen oder Einnahmen?

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medienvorsorge
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Bei Musikverlagsverträgen, bei denen der Urheber einem Verlag das Verlagsrecht überträgt, wird häufig vereinbart, dass der Autor vom Verlag eine Zahlung auf Darlehensbasis erhält, die sodann mit künftigen GEMA-Ansprüchen verrechnet wird. Aufgrund von sich häufenden Betriebsprüfungen bei Komponisten - verursacht durch Kontrollmitteilungen bei großen Musikverlagen - und eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf wollen wir nachfolgend zu der Problematik Stellung nehmen.

Bei der Beurteilung, wann die Gelder zu versteuern sind, kommt es auf die Abgrenzung zwischen einem Vorschuss und einem Darlehen an. So sind bei der bei Komponisten häufig anzutreffenden Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG sämtliche Betriebseinnahmen - einschließlich Vorschusszahlungen - grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern. Abzugrenzen hiervon ist ein Darlehen, bei dem der Eingang des Geldes aus einer Schuldaufnahme stammt und daher nicht als Betriebseinnahme anzusehen ist.

Ob ein Darlehen oder aber ein Vorschuss vorliegt war schon häufig Thema vor dem Bundesfinanzhof. Beispielsweise urteilte das Gericht im Jahr 1963, dass soweit die GEMA Abschlagzahlungen auf eine zu einem späteren Zeitpunkt ermittelte, endgültige Jahresausschüttung vornimmt, Einnahmen vorliegen. Hier ging das Gericht insoweit nicht von einer Darlehensgewährung aus. Und dies gilt nach Ansicht der Richter auch dann, wenn die Vorschüsse in einer Verrechnungsperiode die verdienten Vergütungen übersteigen würden oder wenn die Vorschüsse mit einer möglicherweise eintretenden Verrechnung für künftige Vergütungen behaftet und daher als auflösend bedingt anzusehen seien, sofern nicht der Eintritt der Bedingung im Zeitpunkt der Veranlagung bereits feststand.

In seinem aktuellen Urteil ging das Finanzgericht Düsseldorf davon aus, dass die oben beschriebene, im Musikverlagsvertrag geschlossene Vereinbarung, als Darlehen zu qualifizieren sei. So entspricht dies dem bürgerlich-rechtlichen Willen der beiden Parteien, an den sodann auch das Steuerrecht anknüpft. Denn soweit die Gestaltung ernsthaft gewollt und tatsächlich auch durchgeführt wird, ist diese auch für die Besteuerung maßgebend (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29.04.1982 IV R 95/79).

Zu beachten ist, dass für eine Qualifizierung als Darlehen ein Rückzahlungsanspruch vereinbart werden muss. Dies bedeutet, dass der Darlehensnehmer vertraglich zur Rückerstattung des Darlehens verpflichtet sein muss. Im vorliegenden Fall war dies gegeben. So erfolgt die Rückerstattung durch die Verpflichtung, künftige Forderungen gegen die GEMA an den Vertrag abzutreten. Mit der Vereinbarung muss die vollständige Tilgung des Darlehens im Regelfall sichergestellt werden. Für den Fall, dass der Komponist seine Mitgliedschaft bei der GEMA kündigt, sollte der Vertrag eine Kündigungsmöglichkeit und die sofortige Fälligkeit des Restdarlehensbetrages vorsehen.

Eine steuerliche Behandlung als Darlehen muss dabei auf beiden Seiten erfolgen. So ist die Zahlung beim Verlag entsprechend als sog. Finanzanlage zu bilanzieren. Hierunter fallen u.a. auch Darlehen als sog. Ausleihungen. Wie aktuelle Betriebsprüfungen zeigen, wurde dies in der Vergangenheit allerdings nicht von allen Verlagen eingehalten. Es empfiehlt sich aus Sicht des Komponisten, die steuerliche Behandlung beim Verlag bestätigen zu lassen.


Für die Annahme eines Darlehens können sprechen:

… es muss ein Rückzahlungsanspruch vereinbart werden (Abtretung GEMA-Forderung)
… vollständige Tilgung des Darlehens durch abgetretene GEMA-Forderungen muss gewährleistet sein (Höhe des Darlehens und GEMA-Forderungen müssen realistisch sein)
… die Vertragslaufzeit bzw. die Höhe des Darlehens kann an die zu erwartenden Ausschüttungen angepasst werden, so dass im Normalfall die vollständige Rückzahlung des Darlehens sichergestellt ist
… außerordentliche Kündigungsmöglichkeit und sofortige Pflicht zur Rückzahlung des noch ausstehenden Darlehenssaldos bei Kündigung der Mitgliedschaft in der GEMA durch den Komponisten
… zur Sicherung werden sämtliche Autorenerlöse abgetreten
… der Vorgang wird in der Buchhaltung als "Darlehen" ausgewiesen (der Verlag hat die Position als sog. Finanzanlagen zu bilanzieren)


 
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FG Düsseldorf 13-K-3950/06-E vom 26.02.2010 rechtskräftig
 

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