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Notenkauf - Alles Rechtens?

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Gere2001
Gere2001
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Hallo, ich hääte da mal eine Frage:

Früher war es bei den Musikverlagen Gang und Gäbe, Noten auf Ansicht zu liefern.
Das war sehr günstig, denn man konnte die Titel so ausprobieren und wenn mal ein unpassendes Arrangement dabei war, konnte man es zurück geben.

Heute wird nur noch auf Festbestellung geliefert, Rückgabe ausgeschlossen.

Geht das überhaupt? dachte immer bei Versandhandel gilt ein 14-tägiges Rückgaberecht?

Kennt sich jemand aus?

Gruß
Gere
 
Eigenschaft
 
§ 312 BGB Fernabsatzgesetz gilt für Internetkäufe etc. Ergo nur über "Fernkommunikationsmittel" abgewickelte Geschäfte. Bei Bestellware schließen wir die Rückgabe meist aus.

Wie ich bereits gepostet hatte, nehmen die Rückgaben Überhand.

Bestellt - ( - evtl. kopiert :redface: ? - ) zurückgeschickt

Oder bei PA & Lichttechnik für einen sonst kostspieligen Gig (für PA Verleiher & Lichttechnik) bestellt, zurückgeschickt. :eek: :mad:

§ 312 b Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge

1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),

2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),

3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen Darlehensvermittlungsverträge,

4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,

5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,

6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,

7. die geschlossen werden

a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder

b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.

§ 312 c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über

1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und

2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.

Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den gewerblichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenlegen.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.

(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

§ 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,

4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder

5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.

(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 312 e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,

2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,

3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und

4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 finden keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.



§ 312 f Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
 
Hallo,
ist ja ganz ausführlich geworden. Vielen Dank.
Werde also in Zukunft meine Noten telefonisch bestellen.

Dass die Rücksendungen überhand nehmen ist klar, denn bei den Preisen ist niemand mehr bereit aus reiner Gefällikeit irgendwelchen Schrott für's Archiv zu kaufen.

Illegale Kopien hat es immer gegeben und wird es auch weiterhin geben. Eher vermehrt.

Die Praxis sieht doch derzeit so aus: Hat ein Verein ein gutes Arrangement mal aufgeführt wird er gefragt, ob man dieses Stück nicht einmal ausleihen würde. Im Gegenzug kann man sich dann auch ein paar Noten aussuchen.
Die geliehenen Noten werden dann kopiert und zurück gegeben. Man will ja schließlich nicht der Anderen Eigentum beschädigen.

Früher wäre es so gelaufen: Man bestellt die Noten bei seinem Verlag als Ansichtssendung. Weil man 1/3 der Noten auf Festbestellung bekam, hat man noch zwei weitere Titel dazu bestellt und diese dann bei der nächsten Probe angespielt. Klangen sie gut , wurden sie behalten, andernfalls zurück gesendet.
Die Theorie, dass diese Ansichtssendung dann kopiert wurde i
st nicht haltbar. Wer kopiert sich schon ein nicht passendes Musikstück. Und wenn mir eines gefällt, dann möchte ich es auch auf ordentlichem Papier und Format mein Eigentum nennen. Zumal die Kopienen -genau gerechnet- auch nicht billiger sind, als die gekauften Noten.

gruß
gere
 
irgendwie kann ich das nicht so ganz nachvollziehen. Wenn ich ein Lied gut finde, dann kann sich der Geschmack doch nicht bei den Noten ändern???Ich weiß doch vorher, ob ich das haben möchte oder nicht.

Außerdem wird so ein Notenblatt doch kein Vermögen kosten. Der reine Warenwert wird doch ohnehin durch die Versandkosten geschluckt. Die Versandkosten zahlt nämlich unter einem Warenwert von 40 Euro der Kunde! (also hin und zurück)

gottseidank halten sich bei mir die Rücksendungen in Grenzen :)
 
strassi schrieb:
irgendwie kann ich das nicht so ganz nachvollziehen. Wenn ich ein Lied gut finde, dann kann sich der Geschmack doch nicht bei den Noten ändern???Ich weiß doch vorher, ob ich das haben möchte oder nicht.
Außerdem wird so ein Notenblatt doch kein Vermögen kosten. Der reine Warenwert wird doch ohnehin durch die Versandkosten geschluckt. Die Versandkosten zahlt nämlich unter einem Warenwert von 40 Euro der Kunde! (also hin und zurück)
gottseidank halten sich bei mir die Rücksendungen in Grenzen :)
Kommt relativ häufig vor, daß das Arrangement von einem bekannten Stück nicht gut ist, nicht gut klingt, nicht spielbar (im Sinne von Pipifax) ist, die Musiker es nicht mögen, etc. - und für einen kompletten Satz Big Band Noten sind gleich mal 100-200 Euro weg!!
 
ok, hätte ich jetzt nicht so gesehen. werde mich als "Nichtmusiker" bei sowas doch wieder mehr zurückhalten. :redface:

Meine Vorstellung war halt so, man schnappt sich eine Gitarre und spielt nach Noten und schon ist das Lied fertig ;) :D

Der Vergleich mit den Noten für eine Big Band ist nicht schlecht!
 
...aber ich kann das ganze wieder etwas entschärfen...
seit einigen Jahren ist es üblich, daß die renomierten Notenlieferanten (z.B. Advance-Music) die Neuerscheinungen als gespielte Musik per CD verschickt, meist nicht das ganze Stück, aber wesentliche Teile - man hat dann im Voraus zumindest den Höreindruck und kann danach doch gezielter die Noten wählen, die man kaufen will.
Und nach wie vor gibt es "Kapellen", die alles zur Ansicht bekommen, z.B. die Bundeswehr - gut wenn man da den einen oder anderen Verantwortlichen kennt...
 

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