Synth per Post verschickt, nun kaputt...

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Jascha
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Hallo,
ich habe mein Yamaha DX 21 per Post verschickt...als versichertes Paket..... nun habe ich eine Email vom Käufer bekommen, dass das Gerät evtl. Defekt seien könnte...

Die Betriebslampe leuchtet zwar, aber es gibt keinen Ton und das Display zeigt nichts an...

Bis zuletzt war das Gerät betriebsbereit...

Was macht man nun? Haftet da die Post?

MFG, Jascha
 
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Mal abgesehn davon, daß das Rechtsberatungsgesetz keine Antwort auf Deine Frage zuläßt... :D

Allgemein unterliegt der Frachtführer einer gesetzlichen Obhutshaftung, der er sich gänzlich durch Verwendung von AGB nicht entziehen kann. Allerdings ist der Beweis zu führen, das das transportierte Gut in seinem Gewahrsam beschädigt wurde oder verlorenging.

Im Falle einer Beschädigung spricht zunächst eine unversehrte Verpackung gegen eine erfolgreiche Inanspruchnahme. Außerdem sind (relativ kurze) Rügefristen zu beachten. Eine Haftung für "reines Nichtfunktionieren" kommt kaum in Betracht.

Auf Deutsch: wenn der Empfänger eine äußerlich erkennbare Beschädigung nicht sofort, spätestens innerhalb von 24 Stunden, reklamiert, sieht's schlecht aus. Haben wir es mit einem verdeckten Schaden zu tun, muß der Zustand der Verpackung mit dem Gut zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung unverändert bleiben und der Frachtführer (Post) zur gemeinsamen Schadenfeststellung aufgefordert werden.

Good Luck!
 
in jedem Fall brauchst du einen Zeugen, der sich vor dem Versand von der einwandfreien Funktionalität des Gerätes selbst überzeugt hat. Natürlich darf dies kein Familienmitglied sein, da ein Familienmitglied zur gleichen Partei gezählt wird.


Falls kein Zeuge vorhanden ist, wird es schwierig der Post einen Fehler nachzuweisen, da die Beweislast im Zweifelsfall bei dir liegt.


Ich bin aber kein Rechts-Sachverständiger. Alle Angaben ohne Gewähr ;D
 
Hooubie schrieb:
in jedem Fall brauchst du einen Zeugen, der sich vor dem Versand von der einwandfreien Funktionalität des Gerätes selbst überzeugt hat.

Wie soll das der Beweislage dienlich sein? Der "Schaden" kann genausogut nach der Auslieferung beim Empfänger entstanden oder sogar von ihm herbeigeführt worden sein... !
 
Ja

Aber in keinen der beiden Fällen haftet der Verkäufer. Er könnte dann den Betrag einbehalten und wenn er Glück hat eventuelle Forderungen gegen die Post an den Käufer abtreten, oder?
 

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