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Textdichter,Komponist auch gleich Urheber?

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infection82
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Hi;
also folgende Problemdarstellung:

Ein Bandmitglied ist der Gema beigetreten für 2 Studioalben, im Register steht er bei einem Album als Komponist und bei dem zweiten als Textdichter.
Folgendes Bandmitglied ist jetzt freiwillig ausgeschieden, sprich die Band exestiert weiter mit neuen Musikern .
Hat die Band die Möglichkeit die beiden Studioalben neu zu veröffentlichen ohne die Genehmigung des ausgeschiedenen Bandmitgliedes einzuholen .
Wie verhält sich das mit dem Urheberrecht , wird sowas von der Gema mit aufgenommen?


vielen Dank :rolleyes:
 
Eigenschaft
 
Ja, Songtexter sind gleichrangig mit den Komponisten, und ihre Rechte werden genauso von der GEMA wahrgenommen.

In einem Fall wie diesem:
- Songs bereits veröffentlicht
- Komponist oder Texter in der GEMA
...ist urheberrechtlich die Sache klar: Da wird bei einer weiteren Veröffentlichlung einfach GEMA-Gebühr fällig, und fertig.

Allerdings geht es hier nicht nur ums Urheberrecht, sondern auch ums Leistungsschutzrecht: Ein ausgeschiedenes Bandmitglied hat immer noch die Rechte an den Spuren, so wie er sie eingespielt hat. Da bin ich mir nun nicht sicher, ob die GEMA-Mitgliedschaft darauf irgendwelche Auswirkungen hat.

Notfalls müsste die Band diese Spuren neu einspielen. Dann geht das alles ohne Genehmigung des ausgeschiedenen Bandmitglieds.
 
Gerhard Eichberger


War der Komponist/Textdichter auch aktiver Musiker oder Sänger auf den CDs oder eben nur Komponist bzw. Textdichter?

Weiters:
Liegt ein Bandübernahmevertrag vor? Wenn ja, kommt es auch darauf an, was dort drinnensteht.

Und:
Gibt es einen Vertrag zwischen den Bandmitgliedern, wo geregelt ist, wie im Falle des Ausscheiden eines Musikers (der auch Komponist und/oder Textdichter war) zu verfahren ist, insbesondere in Bezug auf die Rechte am Material?


Gerhard
 
Die Sache ist im deutschen Urheberrecht glücklicherweise sehr klar geregelt. Ich gehe in meiner Betrachtung davon aus, dass das Bandmitglied sowohl als Urheber als auch als Interpret beteiligt ist:



Wie Beyme schon erklärt hat sind Texter wie Komponisten gleichberechtigte Mit-Urheber.
Ist das Werk bei der GEMA gemeldet, so nimmt sie für die Urheber die Vervielfältigungsrechte wahr, der ausgestiegene Urheber hat also keine Möglichkeit eine Veröffentlichung der Werke zu verhindern, er bekommt jedoch regulär die Tantiemen von der GEMA.

Und auch ohne GEMA dürfte er nach §8 (2) UrHG seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Bearbeitung nicht verweigern.



Was die Rechte an den Aufnahmen, die Leistungsschutzrechte betrifft:
Diese werden zwar nicht von der GEMA wahrgenommen, sprich für eine Veröffentlichung der Aufnahmen des ausgestiegenen Bandmitglieds bräuchte man nach §77 UrHG seine Zustimmung. Zum Glück gibt es den §80 UrHG, nach dem er diese Zustimmung ebenfalls nicht einfach verweigern kann. Seinen Anteil an den Einnahmen erhält er natürlich auch hier.



Insgesamt dürfte es also keinerlei Schwierigkeiten geben.
 
okay,
danke schon mal für die Antworten.

Also ,das Bandmitglied ist als Sänger tätig gewesen .
Bandverträge liegen nicht vor .
Neues einspielen ist keine Option, mir geht es ledeglich darum ob die Band die alten Alben wieder Veröffentlichen kann .
Tantiemen würden an das ausgeschiedene Bandmitglied gehen ( weil nur er bei der Gema gelistet ist ) ? Sehe ich das so richtig
 
Ist nur das ausgestiegene Bandmitglied GEMA-Mitglied und die Songs bei der GEMA gemeldet, wäre das für den Rest der Urheber der denkbar schlechteste Fall. Dann würde dieses ehemalige Bandmitglied die vollen GEMA-Tantiemen kassieren und der Rest der Urheber leer ausgehen. Die GEMA kennt soviel ich weiß keine Werke, deren Urheber nur zum Teil GEMA-Mitglied sind. Das heißt die in der Band verbliebenen Urheber zahlen für die Vervielfältigung GEMA-Gebühren, die quasi direkt in die Tasche des ehemaligen Bandmitglieds gehen.

Gleiches gilt für jede Live-Aufführung oder eventuelle Nutzung im Rundfunk.

Für die Verwertung der Aufnahmen, an denen das ausgestiegene Bandmitglied mitgewirkt hat, die sog. Leistungsschutzrechte, steht ihm ebenfalls eine Vergütung zu. Hierfür ist üblicherweise als Pendant zur GEMA die GVL zuständig, vorausgesetzt man ist Mitglied.
 

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