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Tonstudio: AGBs und Urheberrecht bei mitgebrachtem Material

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guitarslider
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Hallo,

wenn man im Tonstudio ausschließlich mitgebrachtes Material schneiden lässt, muss man dann unterschreiben, dass man alle nötigen Rechte am Material hat? Weil im Grunde ist es ja nur ne Dienstleistung, man bezahlt ja für die Tätigkeit. Woher das Material kommt oder was man dann damit macht ist ja nicht deren Sache.

Also als Beispiel, jemand wollte einen aktuellen Radiohit in einem Projekt verwenden. Nimmt ein Studio den Auftrag dann nur gegen Rechte-/Lizenznachweis an (weil könnte ja theoretisch auch ein Zusammenschnitt für ne private Party sein)?

Wie läuft das in der Praxis so?
 
Eigenschaft
 
Bei Radiohits, die in Projekte eingebunden werden, muss Person A sich um die Lizenzierung bei der GEMA kümmern. Er muss das auf jeden Fall lizenzieren, wenn er es öffentlich wiedergeben will. Hierbei dürfen die originalen Werke jedoch in keiner Form verändert werden.

Das Studio hat damit nichts zu tun, die werden bestimmt in ihren AGBs verankert haben, dass die Lizenzierung von GEMA-pflichtigem Material von Person A übernommen werden muss.
 
Zuletzt bearbeitet:
Kennst du Beispiel AGBs? Weil in allen die ich gefunden hab, steht im Bereich Urheberrecht nur drin, dass das Studio Leistungsschutzrechte hat oder sowas in der Art. Aber nichts bezüglich Haftungsausschlüssen. Was Haftung betrifft steht dann da, dass der Kunde dafür haftet, wenn er das Studio demoliert usw.
 
Also, dass das Studio Leistunggschutzrechte nach UrhG genießt, ist schon richtig. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte dieser werden aber mit Zahlung dann an den Kunden übertragen. Somit stehen den Studiobetreibern keine weitere Vergütungen zu.

Man verletzt das Urheberrecht ja nicht, wenn man das verwendet, unter der Bedingung, dass man das bei der GEMA auch wirklich mit Verwendungszweck lizenziert. Urheberrechtsverletzung wäre eine unerlaubte Verwertung oder die Bearbeitung eines Werkes und/oder Tonspur.

Man muss generell in zwei Sachen unterscheiden. Werk und Tonspur. Werke sind Kompositionen und Texte. Tonspur ist die aus der Komposition und dem Text entstandene - wie der Name schon sagt - Tonspur. Komposition und Text genießen Urheberrecht und Tonspur genießt Leistungsschutzrecht.

Warum braucht Person A ein Studio, um eine vorhandene Tonspur irgendwo "unterzuheben"? Und vorallem was genau wäre dann das Projekt von Person A?
 
Zuletzt bearbeitet:
Warum braucht Person A ein Studio, um eine vorhandene Tonspur irgendwo "unterzuheben"? Und vorallem was genau wäre dann das Projekt von Person A?

Braucht Person A ja nicht. Das Projekt ist nur ein Beispiel.

Es geht mir um die AGBs/Verträge/Vereinbarungen, nicht um ein Projekt.
Meine Frage ist: Wenn man mit Material zu nehm Tonstudio geht, bekommt man dann was vorgelegt von wegen "das Studio haftet nicht dafür, falls das Material ohne Erlaubnis angefertigt wurde oder ohne Erlaubnis verbreitet wird"?

Bei Konzertaufzeichnungen z.B.
Einer der Musiker eines Orchesters hat seinen Kumpel ne Aufnahme (ohne Einverständnis der anderen Musiker und des Komponisten) machen lassen und will das auf CD zum verschenken haben.

Dann läd er es aber doch unerlaubt auf Youtube und schreibt schön dabei "bearbeitet von Tonstudio xy". Und damit dann keiner beim Tonstudio anfängt zu meckern, wollen die doch bestimmt was unterschrieben haben? Oder ist das irrelevanter Sachverhalt?
 
Ein Haftungsausschluss sollte definitiv in den AGBs verankert sein, egal in welcher Hinsicht. Wenn die das in den AGBs nicht verankern würden und auch keine persönliche Vereinbarung besteht, würden sie sich, meines Wissens nach, strafbar machen.

Das müsste in den AGBs normalerweise unter Urheberrecht stehen. Meistens sollte es so sein, dass für die Klärung der Rechte geschütztem Materials der Auftraggeber obliegt.
 
Ich weiß nicht, ob das unbedingt in irgendwelche Studio-AGB gehört.

Beim Autohändler unterschreibst Du ja auch nicht, dass Du den Wagen nicht für den Banküberfall als Fluchtwagen benutzt?! :p
 
Ich weiß nicht, ob das unbedingt in irgendwelche Studio-AGB gehört.

Beim Autohändler unterschreibst Du ja auch nicht, dass Du den Wagen nicht für den Banküberfall als Fluchtwagen benutzt?! :p

Das sind auch 2 verchiedene paar Schuhe, Beyme. Du gehst ja auch nicht zum Autohändler mit China-Teilen und sagst: "Ich will dieses Auto, aber will die in diesem Auto drin haben." Ab da an könnte dir der Autohändler auch keine Garantie mehr auf das Auto geben.

Wie dem auch sei. Das Verwenden von Tonspuren, wenn sie woanders aufgenommen worden sind, ist verankert in §85 ff. UrhG. Tonträgerhersteller genießen gesondertes Recht. Und da damit ein gesondertes Recht geltend gemacht wird, müssen auch die Rechte anderer betrachtet werden. Erzeugt man eine Tonspur aus der Komposition einer Person B, dann ist die Erlaubnis vorher einzuholen, da sein WERK Schutz nach UrhG genießt. Verwendet man eine TONSPUR, dann ist auch die Erlaubnis einzuholen, egal in welcher Hinsicht. Im Prinzip müsste man die Erlaubnis der Komponisten/Texter und des Tonträgerherstellers einholen. Da man das aber nur verwendet, reicht allemal die Lizenzierung bei der GEMA.

Wenn man die Tonspur erstellt hat, gehört diese Tonspur dann dem Hersteller. Wer diese Tonspur auch benutzen mag, muss sich die Erlaubnis des Tonträgerherstellers einholen.

Bsp.:

Person A geht zum Studio von Person B mit Tonspuren und/oder Kompositionen von Person C, ohne die Erlaubnis von Person C vorher eingeholt zu haben. Person B hat weder in den AGBs verankert, dass Person A sich um die Rechte kümmern muss, noch in einer individuellen Vereinbarung. Person B stellt Projekt fertig und Person A veröffentlicht diese.

Jeder in der Wertschöpfungskette kann anbelangt werden und wenn man die Liste noch beliebig weiterführt mit Person D für Label, Person E für Handel, usw.
Wenn die in den AGBs nicht verankern, dass die sich um die Rechte gekümmert haben und das bestätigen oder dass die sich um die Rechte kümmern müssen, dann wären die am Arsch!
 
Person A geht zum Studio von Person B mit Tonspuren und/oder Kompositionen von Person C, ohne die Erlaubnis von Person C vorher eingeholt zu haben. Person B hat weder in den AGBs verankert, dass Person A sich um die Rechte kümmern muss, noch in einer individuellen Vereinbarung. Person B stellt Projekt fertig und Person A veröffentlicht diese.

Jeder in der Wertschöpfungskette kann anbelangt werden und wenn man die Liste noch beliebig weiterführt mit Person D für Label, Person E für Handel, usw.
Wenn die in den AGBs nicht verankern, dass die sich um die Rechte gekümmert haben und das bestätigen oder dass die sich um die Rechte kümmern müssen, dann wären die am Arsch!

Hmmm. Warum?

Die Frage der Rechte ist meiner Meinung nach erst von Belang, wenn das Werk öffentlich zugänglich gemacht wird. Und ist das nicht ausreichend geregelt, dass derjenige, der veröffentlicht, dafür haftet?
Ich finde das rein vom gesunden Menschenverstand her abwegig, ausgerechnet das Tonstudio von Person B dafür haftbar zu machen.

Bei YouTube & Co. verstehe ich solche Regelungen, aber da sind es nun mal auch rein technisch und praktisch YouTube und Soundcloud und wie sie alle heißen, die das Werk weltweit öffentlich zugänglich machen.
 
Ja klar, erst wenn es öffentlich zugänglich gemacht wird. Und wie gesagt JEDER, der sich in der Werschöpfüngskette befindet, kann anbelangt werden. Sogar der Handel. Natürlich können dann die wiederrum eins nach Hinten gucken in der Verwertungskette und können sagen, das ist deine Schuld, aber auch nur wenn sie das vorher in den AGBs oder sonstigen Verträgen verankert haben, dass der andere dafür aufkommen muss.

In dem Falle könnte man das Studio verklagen (was eigentlich niemand macht, aber man könnte), man könnte auch gewinnen und könnte Schadensersatz beanspruchen. Das Studio wiederrum könnte dann Person A verklagen, dass dieser für den Schaden aufkommt, der entstanden ist (Wie gesagt: Nur wenn er das auch in AGBs und/oder Verträgen festgehalten hat).Komplizierte Story ;)
 
Warum denn und wo steht das? Was ist denjenigen vorzuwerfen?

§§ 11 - 24 UrhG für den Urheber und §78, §79, §79a und §80 UrhG für den ausübenden Künstler.

Um nur drei von mehreren möglichen Urheberrechtsverletzungen zu nennen: Meiner Meinung nach verstößt man auf jeden Fall schonmal gegen §12, §16, §21 UrhG.

Kriegt man in Musikbusiness Vorlesungen beigebracht, dass jeder in der Wertschöpfungskette (theoretisch) verklagt werden kann. Dozent wäre dann ein Rechtsanwalt für Musik-, Urheber- und Medienrecht.

P.S.: Hab das Gesetzesbuch natürlich vor mir, Stand: 01. Oktober 2013
 

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