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Urheberrecht für Lehrer...

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Hallo,

ich hab eine Frage zum Urheberrecht:

Mal angenommen ihr seit Lehrer an einer Schule oder halt Dozent, sollte wohl keinen Unterschied machen.

Für euren Unterricht bereitet ihr Arbeitsblätter vor und damit das alles etwas interessanter ist für die lieben Schüler illustriert ihr das Ganze.

Jetzt die Frage wie schaut es mit dem Urheberrecht aus, ist es legitim für den Unterricht aus Büchern Bilder zu entnehmen oder nicht.
In vielen Büchern steht oft ein Satz das man eigentlich das Buch nichtmal lesen darf ;) Nur ist es irgendwie irrwitzig wenn man demzufolge das Rad jedesmal neuerfinden muß ...
und jedesmal den Verlag kontakten wegen sowas ist auch nicht praktikabel oder gewollt nehm ich an.

Also wenn da wer eine Idee hat oder etwas Klarheit verschaffen kann wär ich sehr verbunden :)

mfg
 
Eigenschaft
 
Google mal nach §51, sowie 52a UrhG.

Jens
 
UrhG § 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in
einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches
Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen
Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem
selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

UrhG § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
§ 52a: Nicht mehr anzuwenden gem. § 137k (F 10. September 2003) mWv 1.1.2007
(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie
einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung
im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der
Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung
ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von
Unterrichtsteilnehmern oder
2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne
Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen
bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene
wissenschaftliche Forschung
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur
Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen
bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die
öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach
Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses
Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen
Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.

(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Bei §52a steht der hinweis das er gestrichen wird ab 1.1.07 jetzt fragt sich was der ersatz ist dafür ...
Aber versteh ich das richtig dieser § legitimiert, das ich aus Büchern Illustrationen nehmen kann und in meine Arbeitsblätter einfüge auch wenn dieser ominöse Kopierrechtesatz drunter steht in den Büchern?
Wie ist das überhaupt mit der "vergütung" zu verstehen, muß ich etwa was bezahlen weil ich das verwende?
 
Hat keiner eine Idee dazu?
 
ooAlbert schrieb:
Bei §52a steht der hinweis das er gestrichen wird ab 1.1.07 jetzt fragt sich was der ersatz ist dafür ...
Das ist mir auch nicht ganz klar, aber noch gilt er ja erstmal...

Aber versteh ich das richtig dieser § legitimiert, das ich aus Büchern Illustrationen nehmen kann und in meine Arbeitsblätter einfüge auch wenn dieser ominöse Kopierrechtesatz drunter steht in den Büchern?
Im Prinzip ja. Es gilt natürlich wie immer, dass korrekt zitiert werden muss (also Quellenangabe nicht vergessen).

Wie ist das überhaupt mit der "vergütung" zu verstehen, muß ich etwa was bezahlen weil ich das verwende?
Genau das ist der Knackpunkt: Normalerweise müsste man (über die VG Wort), aber unter den Voraussetzungen des 52a ist man davon befreit.

Jens
 
Ich sag nur: Typisch deutsches Rechtssystem!!!! :screwy:
 
ooAlbert schrieb:
Hat keiner eine Idee dazu?

Falls noch aktuell: ich habe mal am Rande gehört, dass Schulen Pauschalen z.B. für die Vervielfältigung von Noten etc. bezahlen. Lehrer, die also z.B. aus einem Werk Kopien fertigen, geben dies z.B. im Sekretariat (oder wo auch immer das Kopien-Kontingent verwaltet wird) an und können das dann für den Unterricht verwenden.

Habe mich mit dem Thema aber bislang noch nicht eindringlich befasst. Andererseits haben wir recht gute Drähte ins Bayerische Kultusministerium. Wenn ich nächste Woche etwas Luft habe, werde ich mal versuchen, Details zu eruieren.

lg
 
nunja das mag für staatliche schulen gelten aber nocht für die VHS :) nicht ohne grund bin ich Dozent und kein "lehrer" ...

Außerdem kopier ich es ja nicht im herkömmlichen sinne sondern hab es digitalisiert udn dann in ein neugestalltetes arbeitsblatt gebarcht ... und das was halt urheberechtlich fragwürdig ist sind nur die Bilder ... zumindestens die, welche nicht aus dem Wiki sind.

Aber mal angenommen §52a findet bei mir anwendungist das ja legitim, unklar ist, wie eine vergütung stattfinden soll, bzw. ob überhaupt, denn wenn das passiert werf ich die bilder alle raus ...

Desweiteren würd ich mal gern wissen gegen was der §52a ab 1.1.07 ausgetauscht wird, bzw. was dann gilt wenn ersatzlosgestrichen ...
 
An unseren Schulen wird täglich tausendfach das Urheberrecht gebrochen... Wenn ein Lehrer einen Film im Unterricht zeigt, müsste er eigentlich bei mehr als 9 Zuschauenden Vorführungsrechte erkaufen.

Jedoch -> Diese Praxis wird vom Staat bewußt geduldet, denn schließlich gehören die Schulen dem Staat. Und warum sollte der Staat bei sich selber Geld eintreiben?

Stillschweigend ist es so jedem Lehrer erlaubt, Urheberrechte zu umgehen.
 
coolbiker schrieb:
An unseren Schulen wird täglich tausendfach das Urheberrecht gebrochen... Wenn ein Lehrer einen Film im Unterricht zeigt, müsste er eigentlich bei mehr als 9 Zuschauenden Vorführungsrechte erkaufen.
Wenn er den bei der Landesbildstelle leiht, dann ist das pauschal über diese abgegolten.
Darüberhinaus haben Schulen meist (über den Schulträger) Generalverträge mit den einschlägigen Verwertungsgesellschaften. Mal abgesehen davon, dass in gewissem Umfang ein "Zugänglichmachen für Unterrichts- und Weiterbildungszwecke" keine "Verbreitung" oder "Vorführung" im Sinne des UrHG ist und damit gar keine Zahlungspflicht besteht.

"Jedoch -> Diese Praxis wird vom Staat bewußt geduldet, denn schließlich gehören die Schulen dem Staat. Und warum sollte der Staat bei sich selber Geld eintreiben?"
Das ist Quatsch, denn die Verwertungsrechte "kauft" man nicht beim Staat, sondern beim Urheber.

Stillschweigend ist es so jedem Lehrer erlaubt, Urheberrechte zu umgehen.
nein. s.o., du kannst davon ausgehen, dass das im Regelfall abgegolten ist.

jens
 

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