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Vertrag auflösen aber wie?

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JohannKönig
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Hallo,

eine Band hat einen Bandübernahme Vertrag mit einer Plattenfirma geschlossen und die Rechte der Songs auf 5 Jahre der Firma übergeben. Eine Klausel in dem Vertrag besagt, dass neu geschriebene Songs ebenfalls der Plattenfirma gehören.
Die Plattenfirma kommt ihren Pflichten zur Promotion in jeglicher Form nicht nach und überlässt die Arbeit der Band. Auch sind sie an weiteren Veröffentlichung anscheinend nicht interessiert, denn auf E-Mails diesbezüglich erfolgt keine Reaktion.

Was kann man in diesem Falle tun?

VG
 
Eigenschaft
 
Einen Anwalt für Medienrechte beauftragen - damit alles Hand und Fuß hat.
Der wird dann die notwendigen Schritte unternehmen. Da steckt ja meist noch mehr dahinter - wenn eine Partei schon "in Vorleistung" gegangen ist und nichts zurück kommt wird es ja auch um irgendwelche finanziellen Leistungen gehen......
 
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Vielen Dank, kann man da jemanden empfehlen?
 
Einen Rechtsbeistand findet man z.B. über den Anwaltsuchdienst des Deutschen Anwaltvereins e.V. Allerdings beruhen die Angaben in aller Regel auf Selbstauskünften.

Man kann aber auch im Vorfeld selbst tätig werden. Wenn, wie Du schreibst, sowohl der Band als auch dem Label nicht an einer Fortführung des Vertragsverhältnisses gelegen ist, dann bietet sich eine schriftliche Aufhebungsvereinbarung an, dergestalt, dass zu einem zu bestimmenden Zeitpunkt sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien erlöschen, ggf. unter Vereinbarung eines - fairen - finanziellen Ausgleichs. Da drunter noch Ort, Datum und Unterschriften setzen. Feddich!

Dafür braucht man nicht unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, es sei denn, man ist formulierungsunsicher.


EDIT:

Da steckt ja meist noch mehr dahinter - wenn eine Partei schon "in Vorleistung" gegangen ist und nichts zurück kommt wird es ja auch um irgendwelche finanziellen Leistungen gehen......
Da hat netstalker natürlich recht. Andererseits: pacta sunt servanda! Wenn sich einer der Protagonisten auf die Hinterbeine stellt, sprich: Ansprüche aus dem Vertrag stellt, denn die jeweilige Gegenseite nicht erfüllen will, dann ist eine professionelle Rechtsberatung angezeigt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn im Vertrag fixierte Leistungen nicht erfüllt werden, ist eine Kündigung wegen Nichterfüllung durchaus jederzeit möglich. Dazu muss der Vertrag aber sinnvoll formuliert sein und insbesondere die Aktivitäten der Plattenfirma genau festlegen. Leider ist das nicht immer der Fall; dann muss man es u.U. sogar auf einen Rechtsstreit ankommen lassen, der festlegt, ob die Firma ihre Pflichten sinnvoll erfüllt hat oder nicht.

Was heißt übrigen "gehören"? Exklusives Verwertungsrecht?
 
Im UrhG regelt das "§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung". Der hier wohl entscheidende Punkt:

(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des
Nutzungsrechts
oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht
werden
. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer
Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag
zu anderen Zeitschriften ein Jahr.

Ist diese Zeit verstrichen, lässt sich der "schwarze Peter" relativ leicht an die Plattenfirma zurückgeben. Wie das konkret aussehen kann, lässt sich hier nachlesen:

http://vs.verdi.de/urheberrecht/mustervertraege/data/rueckruf_41.pdf

In der Regel wird es so sein, dass ein "unwilliger" Verwerter auf so einen Rückruf nicht reagiert, das würde ja Arbeit machen. Es gibt genügend Verwerter, die die "Dummheit" der Musiker ausnutzen und halt einfach alles "mitnehmen" was man ihnen gibt. Also schön Nutzungsrechte "einsacken" und warten, ob von selbst was passiert. Denen kann man mit einem solchen Rückruf meist leicht begegnen. Auf jeden Fall zwingt man so den Vertragspartner zu handeln. Tut er das nicht, hat man automatisch "gewonnen".

Ist die Frist von zwei Jahren (schlimmstenfalls ist diese im Vertrag auf die maximal zulässigen fünf Jahre verlängert) noch nicht verstrichen, könnte es schwierig werden. Ich glaube nicht, dass man sich auf das allgemeine Vertragsrecht berufen kann, sonst wäre ja das spezielle Urhebervertragsrecht Makulatur. Es gelten halt auch besondere, branchenspezifische Umstände: Auch eine "willige" Plattenfirma braucht eben im Normalfall eine gewisse, meist nicht unerhebliche Zeit für eine sinnvolle und erfolgreiche Verwertung. Sie braucht eine gewissen Spielraum für unternehmerische Entscheidungen. Dafür hat wohl der Gesetzgeber die Frist von zwei Jahren eingeführt. Man muss einem Verwerter ja auch zubilligen, z.B. den strategisch und betriebswirtschaftlich richtigen Zeitpunkt einer Veröffentlichung zu wählen. Wenn jede Plattenfirma Angst haben müsste, dass ein ungeduldiger Musiker nach einem halben Jahr seine Rechte zurückrufen kann, wäre das Risiko unkalkulierbar.

Allerdings muss man hinzufügen, dass "dubiose" Verwerter oft auch Verträge vorlegen, die in vielerlei Hinsicht anfechtbar oder unwirksam sind. Hier bestünde also die - vermutlich bessere - Chance eines Ausweges, da müsste man aber eben die genaue Vereinbarung kennen.
 
Es besteht stets (dh nach allgemeinem Vertragsrecht) ein Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (wie des oben genannten), wenn ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen trotz Aufforderungen und ggf. Fristsetzung unter Kündigungsandrohung nachweisbar nicht nachkommt. Dies wird m.E. auch durch das UrhG nicht ausgeschlossen. Erforderlich ist in jedem Fall die Dokumentation, dass man das Label angeschrieben, zum Tätigwerden aufgefordert und ggf. eine Nachfrist gesetzt hat. Ich würde dennoch für die eigentliche Kündigungserklärung einen Anwalt einschalten, der "sich mit sowas auskennt", und der im Einzelfall sich auch den Vertrag zuvor nochmal anschaut (wenn es sich um einen Standardvertrag handelt, können einzelne, die Band benachteiligende, Klauseln auch als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sein). Grundsätzlich gilt: Die außerordentliche Kündigung (d.h. die Kündigung aus wichtigem Grund) kann bei Verträgen, wie dem genannten, NICHT ausgeschlossen werden. Steht es anders im Vertrag, so ist diese Ausschlussklausel unwirksam.

Ich hoffe, das hilft.

Gruss
schwollonson
 

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