Im UrhG regelt das "§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung". Der hier wohl entscheidende Punkt:
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des
Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht
werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer
Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag
zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
Ist diese Zeit verstrichen, lässt sich der "schwarze Peter" relativ leicht an die Plattenfirma zurückgeben. Wie das konkret aussehen kann, lässt sich hier nachlesen:
http://vs.verdi.de/urheberrecht/mustervertraege/data/rueckruf_41.pdf
In der Regel wird es so sein, dass ein "unwilliger" Verwerter auf so einen Rückruf nicht reagiert, das würde ja Arbeit machen. Es gibt genügend Verwerter, die die "Dummheit" der Musiker ausnutzen und halt einfach alles "mitnehmen" was man ihnen gibt. Also schön Nutzungsrechte "einsacken" und warten, ob von selbst was passiert. Denen kann man mit einem solchen Rückruf meist leicht begegnen. Auf jeden Fall zwingt man so den Vertragspartner zu handeln. Tut er das nicht, hat man automatisch "gewonnen".
Ist die Frist von zwei Jahren (schlimmstenfalls ist diese im Vertrag auf die maximal zulässigen fünf Jahre verlängert) noch nicht verstrichen, könnte es schwierig werden. Ich glaube nicht, dass man sich auf das allgemeine Vertragsrecht berufen kann, sonst wäre ja das spezielle Urhebervertragsrecht Makulatur. Es gelten halt auch besondere, branchenspezifische Umstände: Auch eine "willige" Plattenfirma braucht eben im Normalfall eine gewisse, meist nicht unerhebliche Zeit für eine sinnvolle und erfolgreiche Verwertung. Sie braucht eine gewissen Spielraum für unternehmerische Entscheidungen. Dafür hat wohl der Gesetzgeber die Frist von zwei Jahren eingeführt. Man muss einem Verwerter ja auch zubilligen, z.B. den strategisch und betriebswirtschaftlich richtigen Zeitpunkt einer Veröffentlichung zu wählen. Wenn jede Plattenfirma Angst haben müsste, dass ein ungeduldiger Musiker nach einem halben Jahr seine Rechte zurückrufen kann, wäre das Risiko unkalkulierbar.
Allerdings muss man hinzufügen, dass "dubiose" Verwerter oft auch Verträge vorlegen, die in vielerlei Hinsicht anfechtbar oder unwirksam sind. Hier bestünde also die - vermutlich bessere - Chance eines Ausweges, da müsste man aber eben die genaue Vereinbarung kennen.