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Welche Rechte kaufe ich mit dem Playback mit?

M
Mucki
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Hallo!

Es gibt ja diverse Internetseiten, wo man Playbacks bestellen kann. Auch gibt es CDs mit Playbacks drauf, die man käuflich erwerben kann.

Darf ich diese Playbacks für eine Studioproduktion nutzen? Oder muss ich dafür nochmal irgendwelche Rechte einkaufen?

Weiß jemand Bescheid??? :)

Viele musikalische Grüße


Mucki
 
Eigenschaft
 
puh das ist ne gute Frage.

ich würde sagen du darfst sie verwenden. Nur wenn du daraus gewinn erzielst dann musst du einen Teil abgeben. GEMA würde ich sagen. Die verteilt das dann an die Band die das Stück geschrieben hat.

Alles nur aus Gefühl, bin mir auch nicht sicher. Paragraphen kann ich dir nicht nennen! Wenn ich noch was finde sag ich dir bescheid.
 
Ich habe 1 Playback CD, die Werke sind allesamt bei der GEMA angemeldet.
 
Nur mal als Vermutung:
Ich denke nicht, daß die Playbacks für eigene Produktionen verwendet werden dürfen.
Auch wenn die einzelnen Stücke bei der GEMA angemeldet sind.
Ohne Anmeldung bzw. Freistellung dürften die CDs ja gar nicht im Preßwerk
hergestellt werden.
Ich meine, CDs sind CDs und bei einer "normalen" Audio-CD, darf ich ohne
Erlaubnis ja auch nicht die Stücke oder Teile davon verwenden.
Wenn auf der Playback-CD etwas anderes angegeben ist, ist es die Verwendendung für eigene Sachen natürlich in Ordnung.
Klarheit dürften ggfs. auch die AGB der Onlineshops bringen,
eigentlich sollte dort soetwas erwähnt werden.

Edit: Hab bei Midiart entsprechende Hinweise gefunden:
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen


Andreas
 
Das unterliegt der Individualvereinbarung. Grundsätzlich erwirbst du mit einem Tonträger keine derartigen Rechte. Es steht dem Urheber aber natürlich frei anderes festzulegen und in solchen Fällen wird es dies im Regelfall tun, bzw. zumindest klarstellen. Im Zweifelsfall gilt nein.
 
Das unterliegt der Individualvereinbarung. Grundsätzlich erwirbst du mit einem Tonträger keine derartigen Rechte. Es steht dem Urheber aber natürlich frei anderes festzulegen und in solchen Fällen wird es dies im Regelfall tun, bzw. zumindest klarstellen. Im Zweifelsfall gilt nein.

Rein GEMA-mäßig hatte der Urheber sicher nichts dagegen, denn er würde ja im Falle einer Veröffentlichung mitverdienen. Allerdings muss er die Bearbeitung genehmigen und kann sie auch ablehnen.

Zusätzlich zum Urheberrecht kommt im Falle der Playback-CD ja auch noch das Leistungsschutzrecht ins Spiel - das Recht am Veröffentlichen = Verkaufen der Aufnahme als solcher. Dieses Recht an der Ware liegt für 25 Jahre bei der Plattenfirma und muss erworben werden. Das passiert ja z.B. bei CD-Samplern, wo oft Aufnahmen von mehreren Firmen drauf sind.
 
Hallo Folks,

mal ganz langsam. Wenn der Originaltonträger einen GEMA-Vermerk hat, ist von geschützten Werken auszugehen. Werden diese nun "weiterverarbeitet" werden sie vor der Vervielfältigung wie AndreasW richtig sagt, bei der GEMA einer Prüfung unterzogen. Dabei wird man feststellen, dass ein Vergütungsanspruch seitens der GEMA besteht. Die GEMA erteilt eine Freistellungserklärung an das Presswerk, aber inkl. einer Rechnung pro zu vervielfältigem Exemplar (Stückzahl muss bei der Anmeldung angegeben werden).

Der Urheber hat mit der ganzen Sache überhaupt nix mehr zu tun, da er seine Rechte für den Vertragszeitraum unwiderruflich an die GEMA abgetreten und somit keine Verfügung mehr darüber hat. Also nix mit Individualvereinbarung.

Leistungsschutzrecht sind tatsächlich mit im Spiel, wenn der Originaltonträger bei den Playback-Recordings verwendet wird.

Grüße
Marc
 
Hallo Folks,

mal ganz langsam. Wenn der Originaltonträger einen GEMA-Vermerk hat, ist von geschützten Werken auszugehen. Werden diese nun "weiterverarbeitet" werden sie vor der Vervielfältigung wie AndreasW richtig sagt, bei der GEMA einer Prüfung unterzogen. Dabei wird man feststellen, dass ein Vergütungsanspruch seitens der GEMA besteht. Die GEMA erteilt eine Freistellungserklärung an das Presswerk, aber inkl. einer Rechnung pro zu vervielfältigem Exemplar (Stückzahl muss bei der Anmeldung angegeben werden).

Der Urheber hat mit der ganzen Sache überhaupt nix mehr zu tun, da er seine Rechte für den Vertragszeitraum unwiderruflich an die GEMA abgetreten und somit keine Verfügung mehr darüber hat. Also nix mit Individualvereinbarung.

Das ist falsch. Es geht hier um eine Bearbeitung (bzw. um ein im Musikbereich gleichtgestelltes Zugrundelegen für ein eigenes Werk). Das Bearbeitungsrecht wird in einem Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA grundsätzlich nicht abgetreten und verbleibt beim Urheber. Der Urheber muss der Bearbeitung zustimmen. Das kann er natürlich auch generell und im Vorraus machen (z.B. beim Kauf der CD); die GEMA kann es allerdings nicht, da das Bearbeitungsrecht des Werks nicht bei ihr liegt.
 
Du hast recht, was Deine Aussagen zum, Bearbeitungsrecht angeht. Es wird von der GEMA nicht wahrgenommen.

Die Aussagen in meinem obigen Posting sind aber keineswegs falsch.

Es geht eben nicht um eine Bearbeitung, sondern um die Verwendung eines originalen Tonträgers, dem eine zusätzliche Gesangsspur hinzugefügt und daraufhin ein neuer Tonträger erzeugt wird, wenn ich das Problem richtig verstanden habe...!?

In diesem Fall handelt es sich KEINESFALLS um eine Bearbeitung, sondern um eine bloße Vervielfältigung geschützter (?) Werke. Wird der Originaltonträger einfach 1:1 in eine neue Spur zur Erzeugung eines neuen Tonträgers kopiert, hat sogar die GVL noch einen Anspruch für die Vervielfältigung, aufgrund der Verwendung eines originalen TONTRÄGERS (sofern ein Labelcode auf der CD drauf ist), da hier Leistungsschutzrechte berührt werden.

Hinzu kommt, dass - sollte es sich um eine Bearbeitung handeln - zunächst der Status des bearbeitenden, neu entstandenen Werkes geklärt werden muss. Handelt es sich um eine nicht-schützensfähige Bearbeitung gilt als Komponist der Urheber des Originalwerkes. Somit wird wiederum auch in diesem Falle eine Lizenzvergütung für die neu vervielfältigten Tonträger fällig.

Grüße
Marc
 

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