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Wem gehören geschriebene Songs?

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ShelbyMustangGT
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Hallo zusammen,

Ich hoffe ich mache das auch richtig, falls nicht soll es bitte ein Mod runternehmen.

Ich habe eine wirklich ALLGEMEINE Frage:
BEISPIEL: Nehmen wir an Person X ist in einer 4köpfigen Band. Person X spielt darin Gitarre und singt die Songs. Person X hat für diese Band 10 Songs geschrieben, komplett alleine. Komposition und Texte. Person X hat genügend Beweise im Sinne von Textblättern (handgerschrieben) und auch zig Demos von den Songs.

Nun passiert der Worst Case für Person X: Die Band zerbricht. Oder besser gesagt, sie schasst Person X.

Allgemeine Frage: Darf der Rest der Band die von Person X geschriebenen und komponierten Songs weiterspielen, selbst wenn eine neue Band gegründet wird, in der Person X nicht mispielt?
Die von Person X geschriebenen Songs sind in keinem Register oder bei der Gema angemeldet.

Ich hoffe das ist unkonkret genug. Diese Frage hat keinerlei Wahrheitsgehalt (Er ist wirklich noch nicht eingetreten), sie würde mich nur brennend interessieren.

MfG,
Shelby.
 
Eigenschaft
 
Das Urheberrecht liegt, wenn Komposition und Text zu 100% von ihr stammen, bei Person X.

Sollten allerdings die Songs nicht 100% der ursprünglichen Version von Person X entsprechen, sondern unter Mitwirkung der anderen Bandmitglieder erst zu ihrer finalen Version gefunden haben, ist nicht auszuschließen, dass den anderen zumindest eine Miturheberschaft zugestanden werden muss/kann.

Bei beiden Szenarien ist dann noch zu klären in wie weit und in welcher Form etwaige Nutzungsrechte eingeräumt/übertragen/erworben wurden. Das ist auch abhängig davon, ob die Band eine GbR (oder andere Gesellschaftsform) ist.

Alles in allem ein durchaus komplexes Thema.
 
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die Songs gehören IMMER dem Urheber, er kann darüber entscheiden + verfügen !!

Ist der Urheber GEMA-Mitglied, dann vertritt die GEMA die Interessen des Urheber - allerdings nur für die Verwertung.
Ist der Urheber kein GEMA-Mitglied, dann vertritt er seine Rechte selber, oder jemand, den er beauftragt hat - z.B. ein Rechtsanwalt, Verlag wäre theoretisch möglich, aber ohne GEMA-Mitglied nicht wahrscheinlich.

Nach dem obigen Beispiel KÖNNTE der Urheber:
* verbieten, daß die Songs ÖFFENTLICH aufgeführt werden (zum Warmspielen in der Probe hat er sicherlich keinen Einfluß)
* genehmigen, daß die Songs (gegen Entgeld) öffentlich gespielt werden, aber nicht als Aufnahme erscheinen dürfen
* genehmigen, daß sowohl Aufführung als auch Aufnahme (gegen Entgeld) möglich sind
* genehmigen, daß der Song bearbeitet werden darf und event. das Arrangement als Zweit-Urheber dazu kommt

...sollte das Material radio-hit-tauglich sein, dann wäre GEMA sinnvoll, weil sich der Rundfunk keine Einzelverhandlungen antut... - da sich die Hit-Tauglichkeit schwierig gestaltet, macht GEMA wahrscheinlich keinen Sinn - kostet nur unnötig.
 
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In diesem allgemeinen Beispiel ist es so, dass Person X die Songs zu 100% geschrieben hat. Es wurden bandtechnisch einige Parts geschoben, etc. wie es halt immer läuft. Aber de Riffs, die Harmonien, die Texte sind zu 100% von Person X.

Bass und Drums waren in den Demos noch nicht festgelegt sondern wurden von den Mitgliedern ad hoc während der Probe dazu geschaffen. Der Bass natürlich auf Basis der Grundakkorde und Harmonien.

Die Band ist keine Gesellschaftsform in diesem Beispiel.

Die Songs wurden niemandem übergeben oder überschrieben.

In diesem Beispiel ist Person X einzig und allein darüber besorgt, dass nach ihrem Ausscheiden sein geistiges Eigentum weiterhin genutzt wird. Die Songs weiterhin selbst zu vermarkten mit einer anderen, neuen Band, darin sieht Person X im Moment keinen Nutzen.

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Ich kann mir vorstellen, dass dieses Thema sehr sehr komplex ist. Man denke nur an die vielen Urheberrechtsklagen in letzter Zeit (Pharell's "Happy", etc.)

Vielen Dank erstmal für die Antworten. Ich muss sagen das obige Beispiel entspricht nicht der Realität, es ist nur ein kleines Gedankenspiel, da in letzter Zeit sich einiges abzeichnet.
 
Bass und Drums waren in den Demos noch nicht festgelegt sondern wurden von den Mitgliedern ad hoc während der Probe dazu geschaffen. Der Bass natürlich auf Basis der Grundakkorde und Harmonien.
Damit dürfte schon eine Miturheberschaft am finalen Song bejaht werden können.

Die Band ist keine Gesellschaftsform in diesem Beispiel.
D.h., dass die Band keine finanzielle Interessen hat und/oder Auftritte gegen Geld oder andere Gegenleistungen absolviert und auch nicht gemeinsam einen Proberaum angemietet hat. Ansonsten ist die Band aller Wahrscheinlichkeit eine GbR, ob sie will oder nicht.

Ganz vergessen: Es gilt natürlich, rechtlich betrachtet, auch noch die Einzelinteressen gegenüber den Bandinteressen abzuwägen.
 
Es ist in diesem Szenario aber auch so, wie fast immer bei juristischen Auseinandersetzungen: Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Die konkrete Frage ist, wie beweist Person X seine Urheberschaft (was z.B. wenn Person Y behauptet die Songs haben schon existiert und die handschriftlichen Zettel sind nur Xs Niederschriften um besser proben zu können?)? Es kommt letzten Endes darauf an einen Richter vom Wahrheitsgehalt der eigenen Position zu überzeugen und die der Gegenseite überzeugend zu widerlegen. Und die Feinheiten dessen sind wohl eher die konkreten Herausforderungen in solchen Situationen. Manchmal kann schon die Wahl des richtigen Anwalts darüber entscheiden, wie das gelingt.
 
@Acrid Audio : Das mit der GbR ist sehr interessant zu wissen. Ein Proberaum wurde in diesem Beispiel gemeinsam gemietet und mit erspieltem Geld (Also es wurden Umsätze erzielt, wenn auch geringe) bezahlt.

Es ist irgendwie ironisch dies zu lesen, da ich persönlich gerade im BWL-Meisterkurs (Handwerksmeister) sitze und vor 15 min dieses Thema angesprochen wurde. Zeitgleich mit deinem Post. Zufälle gibts :D

@Murenius : Ich sage ganz ehrlich. Ich persönlich habe ein bisschen "Angst" (Oder besser gesunden Respekt) vor den ganzen rechtlichen Aspekten. Sie klingen alle sehr langwierig und auch sehr teuer, sofern keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist.

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So, nun können wir eine "Mittäterschaft" der restlichen Band an Person X' Songs bejahen, zumindest lese ich das aus Acrid Audio's Zeilen heraus.
Heisst das nun die Restband hätte nur Rechte an den Kompositionen, da sie dort mitgewirkt hat. Oder auch an den Texten, obwohl diese zu 100% von Person X stammen?

Zusatz: Wenn X nun noch andere Urheber an den Songs hat, wie oben beschrieben, kann er dann nach Austritt aus der Band trotzdem die Aufführung und Aufnahme untersagen, oder sind die anderen Mitglieder als Teilurheber auch berechtigt über die Songs zu verfügen
 
Wichtig bei Betrachtung der Lage ist auch die Frage, ob die Werke bereits veröffentlicht wurden (aufgeführt, vervielfältigt, öffentlich zugänglich gemacht, im Internet hochgeladen, im Radio gespielt, ... etc) oder nicht.



Bei Miturheberschaft ist folgender Paragraph des Urheberrechts interessant:

§ 8 Miturheber
"Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu ... Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern..."



Ich würde aber auch erstmal prüfen ob überhaupt eine Miturheberschaft besteht. Die bisherige Rechtsprechung bewertet Text und Melodie als herausragende Merkmale bei dieser Einschätzung. Rhythmen und Harmonien sind üblicherweise nicht schutzfähig. Hier ist wichtig wie eigenständig oder individuell die Teile sind, die andere Bandmitglieder beigesteuert haben. Folgen sie nur dem Song, oder steuern sie etwas eigenes bei, was dem Werk wiederum eine neue Ebene gibt. Es geht um die viel gerühmte Schöpfungshöhe (zu der man hier im Subforum auch sehr viel über die Suchfunktion findet).



siehe auch dieser Thread: https://www.musiker-board.de/threads/covern-von-nicht-gema-songs.472919/
 
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Heisst das nun die Restband hätte nur Rechte an den Kompositionen, da sie dort mitgewirkt hat. Oder auch an den Texten, obwohl diese zu 100% von Person X stammen?

Die Bandmitglieder können zumindest an der Musik u.U. als Miturheber gelten. Texte werden ja i.d.R. nicht kollektiv umgeschrieben. Sollten jedoch einige Textpassagen von Mitmusikern stammen kann auch hier u.U. eine Miturheberschaft möglich sein.

Da die Band eine GbR ist und, wie ich annehme, mit dem strittigen Songmaterial auch schon Aufgetreten ist kann es auch schon sein, dass damit Nutzungsrechte übertragen wurden.

Da es bei Songs immer problematisch ist den Text unabhängig von der Musik zu betrachten. Daher ist es durchaus möglich, dass diese untrennbar als Gesamtwerk mit mehreren Urhebern angesehen werden können.
 
Es klingt jetzt vielleicht hart, aber der einzige Weg das klar zu regeln ist, es zu regeln bevor es Probleme gibt. Das mag vielen vielleicht so unangenehm sein, wie einen Ehevertrag mit dem Partner anzusprechen, aber letzten Endes ist das der einzige Weg, der sicher ist: einen Vertrag aufsetzen, dem alle zustimmen und das dann durch Unterschrift bestätigen. Alles andere ist mehr oder weniger anfällig gegenüber Fährnissen im Prozess.
 
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Da die Band eine GbR ist und, wie ich annehme, mit dem strittigen Songmaterial auch schon Aufgetreten ist kann es auch schon sein, dass damit Nutzungsrechte übertragen wurden.
Solange kein Vertrag geschlossen wurde der das explizit beinhaltet möchte ich das bezweifeln.

Da es bei Songs immer problematisch ist den Text unabhängig von der Musik zu betrachten. Daher ist es durchaus möglich, dass diese untrennbar als Gesamtwerk mit mehreren Urhebern angesehen werden können.
Das ist nicht nur möglich, sondern sogar ganz definitiv so. Musik und Text bilden bei Songs eine untrennbare Einheit und können nur bei Einwilligung sowohl von Texter als auch Komponist verwertet, genutzt und bearbeitet werden. Auch für die Nutzung zB nur der Komposition muss auch der Texter zu stimmen.

Anders liegt der Fall, wenn ein Komponist und ein Texter unabhängig voneinander arbeiten und erst später Text und Musik miteinander verbinden (im Schlager-Genre ist das zB übliche Praxis), hier spricht man von verbundenen Werken. Aber auch hier gibt es Regelungen ähnlich zur o.g. Miturheberschaft, siehe UrHG §9 Urheber verbundener Werke.
 
...Anders liegt der Fall, wenn ein Komponist und ein Texter unabhängig voneinander arbeiten und erst später Text und Musik miteinander verbinden (im Schlager-Genre ist das zB übliche Praxis), hier spricht man von verbundenen Werken...
OT:
ist das irgendwie kenntlich gemacht?
Dieser Sachverhalt ist bisher an mir vorbei gegangen - ...vielleicht, weil ich keine moderne Musik höre.
 
Ich verstehe deine Frage nicht.
 
Ich verstehe deine Frage nicht.
z.B. wer sagt mir: bei diesem Song brauchts keine Zustimmung vom Texter, wenn ich die Melodie bearbeiten will...

Ist das irgendwie hinterlegt, daß es verbundene Songs sind?
 
Solange kein Vertrag geschlossen wurde der das explizit beinhaltet möchte ich das bezweifeln.

Ein Vertrag ist nicht notwendig, jedoch ratsam.

"Die Gründung einer Band und damit einer Personengesellschaft vollzieht sich insoweit recht unspektakulär, da in der Regel die an ihr beteiligten Bandmitglieder (Gesellschafter) gar nicht wissen, dass sie sich nunmehr in einer Personengesellschaft befinden. Denn zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gleich welcher Art, gründen natürliche Personen eine Personengesellschaft, indem sie sich zur Erreichung dieses Zwecks zusammenschließen (§§ 7O5 ff. BGB)"

Quelle: STEUERN: Die Band als Kleinbetrieb ...von Rechtsanwälte Dr. jur. Theodor Enders und Olaf G. von Briel
 
Es ist ja zunächst ein allgemeiner Fall mit vielen möglichen Ausgängen.
Dennoch scheint es ja durchaus realistisch, dass einer der aufgezeichneten Fälle eintreten kann, insbesondere dass der Urheber von Text und Musik (zumindest mit den Hauptinstrumenten) die Band, wie auch immer verläßt, und diese die songs weiter spielen will.

Ein Klassiker bei Bandauseinandersetzungen und nachher ist man immer schlauer - gut also, sich schon vor dem Eintreten des möglichen Falles damit zu beschäftigen.

Ich tendiere dazu, vor allem Übersichtlichkeit herzustellen, den Ball flach und nah am Fuß zu halten sowie sich eine gute Ausgangslage zu verschaffen.

Das könnte meiner Einschätzung nach so aussehen:
Der Urheber setzt ein Schreiben auf (dazu kann, aber muss kein Rechsanwalt hinzugezogen werden, eine fachliche Beratung wäre aber sinnvoll, auch in Bezug auf die Formulierungen), das folgendes enthält:
- die Feststellung, dass Text und Komposition für songs x,y,z von dem Urheber alleine stammen
- dass damit er alleine über die Urheberschaft und die Verfügungsrechte bestimmt,
- dass er eine Aufführung ohne in Kenntnis gesetzt zu werden und ohne seine Einwilligung untersagt und
- er bei Unerlassung / Verletzung dessen Regressansprüche stellen wird (bzw. sich dies vorbehält).

Aus meiner Sicht ist hierdurch eine Vorsorge getroffen, auf die man sich berufen kann (man muss allerdings nachweisen können, dass die anderen dieses Schreiben erhalten haben, hierzu gibt es Regelungen auf Ebene der Postzustellung).
Sobald die andere Seite dieses Schreiben erhalten hat, muss sie sich dazu verhalten. Das schönste wäre, wenn sie dem einfach zustimmt. Wenn sie dem nicht zustimmt, liegt der Ball erst mal in deren Feld. Das heißt, die Gegenpartei muss die Aussage bestreiten, dass die Urheberschaft bei der Person liegt. Das dürfte nicht einfach sein.

Zumindest weiß man dann aber, wie sich die Gegenseite verhalten will und was sie vorzubringen hat und kann sich darauf einrichten. Außerdem weiß die Gegenseite, dass der Uheber gewillt ist, für seine Rechte einzutreten und die in Aussicht gestellte Regresspflicht macht deutlich, dass man in sehr unruhiges Gewässer kommt, wenn man sich einfach darüber hinwegsetzen will.

Der vorgeschlagene formelle Akt ist natürlich nicht geeignet, Vertrauen zu schaffen und trägt nicht zum allgemeinen Wohlbefinden bei - insofern würde ich persönlich sowas nicht machen, solange die Chance besteht, dass die Band nicht zusammen bleibt. In dem Fall sollte man vielleicht auf eine weniger formelle Art dafür sorgen, dass die Urheberschaft der Person von der Band akzeptiert wird, was vor allem Fingerspitzengefühl erfordert.

Es kann aber sinnvoll sein, sich mit so einem Schritt vertraut zu machen, so ein Schreiben mal aufzusetzen und sich dabei fachlich beraten zu lassen. Das verstärkt die eigene Sicherheit und man ist vermutlich der Band zwei oder drei Schritte voraus.

Herzliche Grüße und viel Erfolg,

x-Riff
 
z.B. wer sagt mir: bei diesem Song brauchts keine Zustimmung vom Texter, wenn ich die Melodie bearbeiten will...

Ist das irgendwie hinterlegt, daß es verbundene Songs sind?
Achso. Man könnte höchstens recherchieren, ob es die Werke auch getrennt in Datenbanken z.B. bei der GEMA gibt.

Ansonsten muss man sich darauf verlassen bzw. sich schriftlich garantieren lassen, dass die Urheber oder Verlage, von welchen man sich die Nutzungsrechte holt, diese auch einräumen dürfen. Dafür gibts in Verträgen entsprechende Klauseln, ähnlich wie bei Bandübernahmeverträgen, bei denen Labels sich vom Künstler bestätigen lassen, dass keine Inhalte oder Rechte anderer berührt werden.

Ein Vertrag ist nicht notwendig, jedoch ratsam.

"Die Gründung einer Band und damit einer Personengesellschaft vollzieht sich insoweit recht unspektakulär, da in der Regel die an ihr beteiligten Bandmitglieder (Gesellschafter) gar nicht wissen, dass sie sich nunmehr in einer Personengesellschaft befinden. Denn zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gleich welcher Art, gründen natürliche Personen eine Personengesellschaft, indem sie sich zur Erreichung dieses Zwecks zusammenschließen (§§ 7O5 ff. BGB)"

Quelle: STEUERN: Die Band als Kleinbetrieb ...von Rechtsanwälte Dr. jur. Theodor Enders und Olaf G. von Briel
Das ist mir bewusst. Du hast aber von der Übertragung von Nutzungsrechten gesprochen.
 
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Das ist mir bewusst. Du hast aber von der Übertragung von Nutzungsrechten gesprochen.

Da habe ich dich missverstanden, aber auch zu den Nutzungsrechten hatte ich Material (das ich gerade nicht finde). Wichtig an der Betrachtung ist, dass die Band die Stücke schon öffentlich aufgeführt hat. Ansonsten ist das nicht der Fall.
 
Da habe ich dich missverstanden, aber auch zu den Nutzungsrechten hatte ich Material (das ich gerade nicht finde). Wichtig an der Betrachtung ist, dass die Band die Stücke schon öffentlich aufgeführt hat. Ansonsten ist das nicht der Fall.
Ich bin mir nicht sicher, in wie weit das wirklich eine Rolle spielt.

Natürlich liegt in dem Fall, in dem die Stücke von der Band schon aufgeführt wurden, eine Einwilligung des Urhebers vor, ob nun expizit geäußert oder nicht.

Dem Urheber müßte meinem Verständnis nach aber zugestanden werden, dass er, wenn sich die Situation grundlegend ändert, er diese Einwilligung nicht aufrecht erhält bzw. sie erneut eingeholt werden muss. Das liegt meinem Verständnis nach dann vor, wenn sich die Band vom Urheber trennt und wenn die Stücke nicht teilweise auf einer Miturheberschaft beruhen, was eine nicht so einfache Materie zu sein scheint.
 
Dem Urheber müßte meinem Verständnis nach aber zugestanden werden, dass er, wenn sich die Situation grundlegend ändert, er diese Einwilligung nicht aufrecht erhält bzw. sie erneut eingeholt werden muss. Das liegt meinem Verständnis nach dann vor, wenn sich die Band vom Urheber trennt und wenn die Stücke nicht teilweise auf einer Miturheberschaft beruhen, was eine nicht so einfache Materie zu sein scheint.

Wie ich weiter oben schon schrieb muss dann hier rechtlich zwischen den Interessen des Einzelnen und dem der Band entschieden werden.
 

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