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Zählt eine Übersetzung bereits als Plagiat?

capoo
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Hallo zusammen,

mir schwirrt seit ein paar Tagen eine Frage im Kopf herum, auf die ich einfach keine Antwort finde....

Wenn ich einen Songtext aus dem Deutschen ins Englische übersetze, Melodie, Stil usw. des Songs aber komplett neu aufsetze - ist das dann dennoch ein Plagiat?
Also wenn nur der Text in einer anderen Sprache bereits existiert?
Und muss ich dann bei der Veröffentlichung des Titels oder bei dessen Aufführung GEMA dafür zahlen?

Hier ein Bsp:
Ein bekannter, deutscher Schlager geht wie folgt:
"Griechischer Wein, ist so wie das Blut der Erde, komm schenk mir ein und wenn ich dann traurig werde liegt es daran, dass ich wieder träume von daheim..."

Wenn ich dass nun ins Englische ziehe
"Greek vine is like the blood of the earth, please pour something to me and if I become sad, the reason is dreaming of my homeland..."
und eine komplett neue, andere Melodie darauf mache, von mir aus noch das Genre wechsle (von Schlager zu Industrial z.B.) - ist das dann noch legal?

Darf man das?

Ich bin auf Antworten gespannt....
:)
 
Eigenschaft
 
Das Urheberrecht bleibt bei Übersetzungen bestehen - noch dazu benötigt man dafür auch das Einverständnis des Urhebers. Sonst könnte man ja einfach Bücher übersetzen und selber verkaufen.
 
eine Übersetzung gilt als Bearbeitung:

§ 3 Bearbeitungen:
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__3.html

§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__23.html
 
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Danke für die Antworten!

Jetzt stellt sich mir aber die Frage, was ist z.b. mit Sätzen wie "I Love you and I Miss you" oder sowas. Das kommt so 1 zu 1 in jedem 2. Popsong vor.... Oder bezieht sich der Urheberschutz auf dem gesamten Text, nicht aber auf einzelne Passagen? Wenn ja, wie lang dürfte dann so eine Passage sein?

Bsp: Man nimmt aus dem o.g. Song ("Griechischer Wein") NUR die Wortfolge "please pour something to me" (original: "Komm schenk mir ein!") - ist das dann noch erlaubt, da es ja nicht der ganze Text ist oder schon verboten?
Dann müsste ja ein Satz wie "I Love you and I Miss you" ebenfalls verboten sein, da es sowas garantiert ja schon x-1000 mal gibt.... das kann ich mir gerade nur sehr schwer vorstellen....

Und wie sieht es mit sinngemäßen Übersetzungen aus? Sind die im Gegensatz zu wortwörtlichen Übersetzungen ok?
 
Ist ja schon alles gesagt. Aber um es nochmal einfach auszudrücken. Außder der Übersetzung hat man an dem Text nichts geleistet. Man hat nichts erschaffen. Aber es ist etwas da. Also muss es jemand erschaffen haben. Der Urheber!

Edit: Ich habe Beitrag #4 zu spät gelesen.

Hier spielt dann die Schöpfungshöhe eine entscheidene Rolle. Das heißt, einfach gesagt, ist ein Werk (oder ein Teil eines Werkes) ausreichend erschaffen, umfangreich und individuell. Ein einfacher umgangssprachlicher Satz lässt sich als einzelner vermutlich nicht urheberrechtlich schützen, eine Strophe als ganze aber schon.
 
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Hallo,

was ich nicht so ganz verstehe:

wenn mir selber nichts einfällt und ich mich bei jemand anderem bedienen will, warum kommt mir dann nicht der Gedanke, dass die Bedienung bezahlt werden muss (wobei wir natürlich Vertragsfreiheit haben und die Bedienung den ungeliebten Gast auch hinauskomplementieren kann)?

Ist doch ganz einfach: mache ich etwas Eigenes, bin ich der Chef, ansonsten muss ich den Chef fragen, ob ich darf.

So steht es ja auch im Gesetz.

Solche Diskussionen wie "Wenn ich das Wort "Depp" in einem Lied verwende, muss ich dann Johnny fragen?" führen eher auf das Gleis ins Nirgendwo als zur Sache. Lautet der Text "Mein Nachbar ist ein Depp, der kotzt ins Treppenhaus, gestern war er kneipen und heute ist's ein Graus" und im Laufe der Handlung erfährt man, dass es sich um Max Mustermann aus Bielefeld handelt, dann sollte man eher mal überlegen, ob der Herr M. das lustig findet, während beim Text "Hänschen Blöd", wo es um einen deutschen Schauspieler geht, der Laute spielt und im Film "Freibeuter des Bodensees" mitgespielt hat, dann ist das vielleicht künstlerisch als Satire wertvoll und daher ok oder es ist vielleicht auch einfach nur schlecht übersetzt und daher schon künstlerisch fragwürdig. Wie es rechtlich aussieht, überprüft das Gericht. Ob es angerufen wird, entscheiden die Geschädigten.

Wenn man sicher gehen will, fragt man die vorher und lässt sich die Erlaubnis halt schriftlich geben. Ist doch nicht so schwer, oder?

Grüße
Jürgen
 
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Als fachlicher Profi kann ich den letzten beiden Beiträgen nur zustimmen. Mehr zu dem Thema ginge zu weit, da Rechtsberatung im MB nicht zulässig ist (und das ist gut so). Irgendwo geht vor allem die unkonkrete allgemeine Frage ins Uferlose und man muss halt dann einfach mal eine (kostenpflichtige) fachliche Beratung zu seinem konkreten Fall in Anspruch nehmen.

Nur am Rande: Bei einer Übersetzung wie unten von "Griechischer Wein" würde die unerlaubte Verwendung nicht nur Schadensersatz, sondern vermutlich auch Schmerzensgeld rechtfertigen :ugly:
 
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Hallo,

das mit dem Schmerzensgeld hatte ich mir kräftig verbissen, aber es lag schon ganz weit vorne auf der Zunge.
Vielleicht sollte uns dieses Beispiel auch nur erheitern.

Grüße
Jürgen
 
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