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Philipp Beck
Rechtsanwalt
[FONT=Arial, sans-serif]Workshop Musikrecht [/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Teil 1 - Konzertvertrag[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Einleitung
[/FONT]In Absprache mit den Administratoren des Musiker Boards möchte ich einen kleinen Workshop starten, der sich mit rechtliche Fragen im Musikbusiness beschäftigt.
Kurz zu meiner Person: Ich heiße Philipp Beck und arbeite als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Musikrecht in Berlin. Während meiner Ausbildung war ich sowohl in einer Plattenfirma als auch in der Konzertveranstaltung tätig.
Anhand einer kleinen fiktiven Geschichte über die Newcomerband "Silbermund" (wohl gemerkt nicht Silbermond, das wird noch später Bedeutung haben) wird sich der Workshop in erster Linie an die noch nicht ganz so erfahrenen Musiker wenden und daher die Grundlagen behandeln. Aber auch Profis werden vielleicht die eine oder andere Neuigkeit erfahren.
Silbermund sind 4 Jungs (Gitarre/Bass/Schlagzeug/Keyboards) und eine Sängerin aus Süddeutschland, alle zwischen 18 und 20 Jahre alt. Nachdem sie etwa 6 Monate eifrig im Jugendzentrum von Nagold geprobt haben, soll nun der erste größere Auftritt im Gasthof "Goldener Hirsch" in Calw folgen. Dessen Betreiber, Herr Mosch, ist jedoch ein alter Fuchs und so enthält der Konzertvertrag einige Besonderheiten ...
1.) Vertragsart
Die Rechtsnatur des Konzertvertrages ist umstritten, da er sowohl Elemente eines Dienstvertrages § 611 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als auch eines Werkvertrages
(§ 631 BGB) enthält. Die Unterscheidung ist jedoch nebensächlich, da jeweils die Vorschriften eines Vertragstyps angewandt werden, welche zu interessengerechten Lösungen führen. Zum Beispiel gibt es beim Dienstvertrag kein Minderungsrecht. Wenn Silbermund ihren Auftritt vermasseln und die Sängerin auch noch völlig betrunken ist, hätte Mosch bei einem Dienstvertrag kein Recht, die Bandgage zu mindern. Deshalb wird in diesem Fall das Werkvertragsrecht angewandt und Mosch kann die Gage entsprechend mindern (§§ 634, 638 BGB). Es lässt sich dann aber nur schwer sagen, wie hoch die Minderung ausfallen darf, notfalls ist zu schätzen.
Andererseits kann es Silbermund nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich aufgrund ihrer Unerfahrenheit verspielen oder die Sängerin offensichtlich noch etwas Gesangsunterricht benötigt. Für diesen Fall bietet sich folgende Klausel an: Dem Veranstalter ist die Darbietung des Künstlers bekannt, die Zahlung der Gage ist unabhängig von dem Erfolg der künstlerischen Darbietung.
Beim Konzertvertrag ist der Künstler in der Regel nicht weisungsgebunden. Das bedeutet, dass er selbst bestimmen kann, welche Songs er spielen will. In unserem Fall hätte Herr Mosch also kein Recht, sich plötzlich in der Mitte des Sets von Silbermund den Song Für mich soll es rote Rosen regnen zu wünschen. Will man aber auf Nummer sicher gehen, kann man in den Vertrag schreiben, dass die Band bzgl. der Programmgestaltung keinen Weisungen des Veranstalters unterliegt.
[FONT=Arial, sans-serif]2.) Vertragsparteien
[/FONT]
Als Veranstalter ist in unserem Beispielsfall lediglich der Goldene Hirsch mit Adresse genannt. Herr Mosch taucht aber mit keinem Wort auf. Als Vertragspartner ist die Band auch nur mit ihrem Namen "Silbermund" genannt.
Hier empfehlt es sich, die Vertragspartner auf beiden Seiten genau zu bezeichnen. Am besten mit dem Zusatz "vertreten durch ...". Seitens der Band kann allgemein eine Person ausgewählt werden, welche die Verträge unterschreiben soll (Bandsprecher). Dies hat für beide Seiten Vorteile: Der Vertragspartner hat so einen festen Ansprechpartner und muss nicht mit fünf verschiedenen Bandmitgliedern, die sich eventuell noch gegenseitig widersprechen, verhandeln. Und die Band behält auf diese Art den Überblick über die zukünftigen Auftritte.
Durch eine genaue Bezeichnung kann zudem verhindert werden, dass eine Partei im Streitfall versucht, sich durch die Hintertür aus dem Vertrag zu lösen (nach dem Motto: Ich stehe doch gar nicht im Vertrag drin). Auch können (Zahlungs-) Ansprüche leichter geltend gemacht werden. So benötigt man z.B. für einen gerichtlichen Mahnbescheid eine vertretungsberechtigte Person, welche sich hinter der Firmenbezeichnung verbirgt.
[FONT=Arial, sans-serif]3.) Veranstaltungsdetails[/FONT]
Hier werden Auftrittsort mit Datum und Beginn der Veranstaltung festgelegt. Auch sollte man darauf achten, dass die Dauer des Auftritts bestimmt ist, um Probleme zu vermeiden.
In unserem Fall ist die Dauer des Auftritts natürlich nicht bestimmt worden. Nach ca. einer Stunde sind Silbermund mit dem Repertoire am Ende, ihren Hit haben sie sogar zweimal gespielt. Mosch gibt sich aber nicht zufrieden, er will, dass Silbermund weiter spielen. Was nun? Wenn in unserem Fall schlicht vergessen wurde, die Auftrittsdauer festzulegen, dann wird der Vertrag gemäß § 157 BGB ausgelegt. Das heißt, dass eine ergänzende Regelung mit Rücksicht auf den mutmaßlichen Willen der Parteien sowie die Verkehrssitte getroffen wird. Den Begriff Verkehrssitte kann man dabei mit Branchengepflogenheit übersetzen. Somit wird man eine Auftrittsdauer von etwa 60 bis 90 Minuten ansetzen, da eine Newcomerband wie Silbermund einen nicht so großen Songkatalog aufweisen kann. Folglich muss Silbermund nicht unbedingt weiter spielen.
[FONT=Arial, sans-serif]4.) Vergütung[/FONT]
Hier gibt es die unterschiedlichsten Gestaltungsmöglichkeiten. Beginnen wir mit dem für Newcomerbands üblichen
a) Doordeal
Wird auch bezeichnet als gegen die Tür spielen. Dabei werden die Einnahmen aus der Abendkasse meistens im Verhältnis 70% (für die Band) zu 30% (für den Veranstalter) aufgeteilt. Da der Veranstalter in der Regel noch die Einnahmen aus dem Barbetrieb hat, welche die Haupteinnahmequelle darstellen, ist sein geringerer Anteil wirtschaftlich zu verkraften.
Die Eintrittspreise (Vorverkauf / Abendkasse) sollten auf jeden Fall genau festgelegt werden. Manchmal findet sich in Verträgen eine Bestimmung, nach welcher die Beteiligung der Band erst dann beginnen soll, wenn eine bestimmte Summe X aus den Einnahmen erreicht wurde. Dies stellt nun keinen echten Doordeal mehr dar. Bei kleinen Konzerten ist eine solche Regelung eher abzulehnen, da unter dem Strich fast keine Einnahmegelder mehr übrig bleiben und die Band praktisch für umsonst auftritt.
b) Festgage
Hat die Band eine stärkere Position, kann sie unter Umständen eine Festgage herausschlagen. Dabei sind der Betrag und die Mehrwertsteuer aufzuführen, damit Klarheit besteht und der Veranstalter nicht behaupten kann, die Höhe der Gage wäre mit Mehrwertsteuer gemeint gewesen. Bei bekannteren Bands werden oft auch die Fahrt- und Übernachtungskosten ersetzt.
c) GEMA / Künstlersozialkasse (KSK)
Manchmal versuchen die Veranstalter, die von ihnen zu zahlenden Beiträge an die GEMA / KSK auf die Band abzuwälzen. Hinsichtlich der KSK ist eine solche Vereinbarung gemäß § 36a KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) i.V.m. § 32 SGB I (Sozialgesetzbuch) nichtig, wenn Mitglieder der Band in der KSK versichert sind. Vielen Newcomerbands bleibt trotzdem nichts anderes übrig, als so eine Regelung zu akzeptieren. Denn wenn man hier mit rechtlichen Argumenten kommt, dann wird der Veranstalter mit großer Wahrscheinlichkeit entgegnen, dass er eben eine andere Band engagieren wird.
Findet sich im Vertrag hierzu keine Bestimmung und spricht der Veranstalter das Thema auch nicht mündlich an, dann sollte man schriftlich festlegen, dass der Veranstalter für die Abführung von KSK-Abgabe, GEMA-Gebühren und etwaiger Steuern verantwortlich ist.
d) Zahlungstermin
Im Vertrag sollte auf jeden Fall stehen, dass die Gage nach dem Konzert an die Band in bar auszuzahlen ist, d.h. keine Schecks akzeptiert werden. Denn wenn der Scheck später bei der Einlösung platzt, sieht man als Band sehr alt aus. Bei einer Festgage ist es auch üblich die eine Hälfte vor dem Konzert und die andere Hälfte unmittelbar nach dem Konzert in bar zu zahlen.
e) Selbsthilfe?
In unserem Fall kommt es, wie es kommen muss, nämlich Mosch will Silbermund nach dem Konzert nicht auszahlen. Als letzte Begründung führt er an, dass er das Barpersonal leider schon ausgezahlt hat und nun kein Geld mehr in der Kasse hat. Frustriert sitzt die Band am Bühnenrand, bis ihnen die zündende Idee kommt: Wenn schon kein Geld, dann wenigstens ein paar Mikroständer und Scheinwerfer zur Sicherung der Ansprüche mit nach Hause nehmen! Zulässig? Spontan ist man geneigt, zu sagen, eigentlich nicht. Damit liegt man auch nicht ganz verkehrt. Denn die Selbsthilfe (im Gesetz in § 229 BGB geregelt) ist an äußerst strenge Voraussetzungen gebunden, die eine Wegnahme in den allermeisten Fällen nicht erlauben. Bildhaft gesprochen bedeutet das für unseren Fall, dass Mosch schon das Flugticket zu den Bahamas in der Tasche haben und der Verkauf seines Hirschen samt Inventar für den nächsten Tag anstehen muss, damit Silbermund zur Wegnahme berechtigt wären. Dagegen rechtfertigt sogar eine drohende Zahlungsunfähigkeit von Mosch die Selbsthilfe nicht. Also besser alles stehen lassen ...
[FONT=Arial, sans-serif]5.) Werbung[/FONT]
Dieser Punkt ist häufiger Anlass für Streitigkeiten, wenn das Konzert schlecht besucht war. Deshalb sollte man vertraglich festlegen, welche Seite für eine konkrete Werbemaßnahme verantwortlich ist. Das bedeutet für Plakate und Flyer: Festlegung von Größe, Anzahl, Kosten sowie Verteilung / Kleben. Bei Zeitungsinseraten sollte geregelt sein: Größe, Kosten, Zeitungen und Erscheinungsdatum.
Aber auch dann können noch genug Probleme auftreten. In unserem Fall hat Herr Mosch einfach nicht so viele Plakate aufhängen lassen, wie vertraglich versprochen, deshalb auch die geringe Besucherzahl. Möchte Silbermund nun eine finanzielle Entschädigung, steht sie vor zwei Problemen: Wie lässt es sich beweisen, dass Herr Mosch zu wenig Plakate aufhängen ließ und wie viele Leute wären bei einer größeren Anzahl von Plakaten zusätzlich gekommen? Beides sehr schwer zu beantworten, vor allem wenn man nicht auf Erfahrungswerte zurückgreifen kann. Eine einfache Lösung dazu gibt es nicht, meistens bleibt einem als Newcomer nichts anderes übrig, als den Veranstalter in Zukunft zu meiden.
Erfahrenere Bands können dagegen auf durchschnittlich Besucherzahlen aus der Vergangenheit zurückgreifen. Lässt es sich dann noch zweifelsfrei beweisen, dass der Veranstalter eine vertraglich Pflicht, wie z.B. das Inserieren in Zeitungen, nicht erfüllt hat, hat man als Band höhere Chancen auf Schadensersatz. Als Erleichterung bietet sich eine Pauschalierung des Schadensersatzes an (siehe unten Punkt 7).
[FONT=Arial, sans-serif]6.) Technische Anlage[/FONT]
Häufig wird unter diesem Punkt auf den sog. Rider Bezug genommen. Man sollte darauf achten, dass dieser dem Vertrag wirklich beiliegt und darin alle für den Auftritt notwendigen technischen Details geregelt werden. Auch sollte man danach schauen, ob sich im Vertrag / Rider Bestimmungen über Hilfspersonal seitens des Veranstalters finden. Falls dies nicht der Fall ist, muss man es sich als Band nämlich nicht gefallen lassen, für einen schlechten Sound noch zusätzlich bezahlen zu müssen. Am besten, man legt vorher schriftlich fest, dass man den Mischer bzw. die Roadies selbst mitbringt.
[FONT=Arial, sans-serif]7.) Schadensersatz[/FONT]
Als Band sollte man darauf achten, dass der Veranstalter einem keine Verantwortung für Dinge überträgt, die man nicht selbst unter Kontrolle haben kann. So ist es z.B. abzulehnen, einen Vertrag zu unterschreiben, in welchem die Band grundsätzlich für vom Publikum verursachte Schäden haften soll.
Aber auch dann ist es nicht gesagt, dass man aus der Haftung ganz raus ist. Zum Beisiel:Unsere Band Silbermund spielt im Goldenen Hirschen einen so aufstachelnden Punkrock, dass das Publikum anfängt, das Inventar zu zerlegen. Statt dagegen einzuschreiten, spielen sie munter weiter und erfreuen sich an den umher fliegenden Hirschgeweihen. Spätestens dann wird man eine Verantwortlichkeit nicht mehr abstreiten können und Silbermund würden zumindest teilweise für den Schaden wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (die nicht zwingend im Vertrag stehen müssen, sondern sich aus den Umständen ergeben können) aufkommen müssen.
In den heutigen Verträgen ist es üblich, den Schadensersatz zu pauschalieren. Dies erleichtert die konkrete Bezifferung eines Schadens, welche oftmals sehr schwierig ist (s.o.). So finden sich Bestimmungen, nach denen die Band an den Veranstalter für die schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung bei dem Konzert eine Schadenspauschale zahlen muss. Andererseits hat der Veranstalter an die Band eine Schadenspauschale zu zahlen, wenn das Konzert aufgrund seiner schuldhaften Pflichtverletzung ausfällt. Die Höhe der Pauschalen sollte so festgesetzt werden, dass sie dem nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht. Hier sind Erfahrungswerte gefragt, die sich nach der Größe des Konzertes richten.
Es gibt auch Klauseln, nach denen der Veranstalter für die Sicherheit der Band / Bandcrew sowie für die Unversehrtheit des Bandequipments am Veranstaltungsort haftet. Als Band sollte man versuchen, solch eine Regelung mit in den Vertrag aufzunehmen.
Sollte die Band nicht auftreten können, weil ein oder mehrere Mitglieder erkrankt sind, ist es von Vorteil, wenn dieser Fall vertraglich geregelt ist. So kann man vereinbaren, dass die Auftrittspflicht der Band und die Vergütungspflicht des Veranstalters entfallen, wenn die Erkrankung ohne schuldhaftes Zögern vor dem Konzert durch ärztliches Attest angezeigt wird.
Schließlich stellt sich noch die Frage, ob man als Band einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn das Konzert ausfällt und bezüglich des Schadensersatzes vertraglich nichts geregelt ist. Dies hängt von einigen Faktoren ab. Voraussetzung ist zunächst eine schuldhafte Pflichtverletzung des Veranstalters, als deren Folge das Konzert ausfällt. So z.B. wenn der Strom aufgrund von unbezahlten Rechnungen abgestellt wird und das Konzert deswegen nicht stattfinden kann. Dabei ist zu beachten, dass der Veranstalter sich nicht mit der Begründung herausreden kann, seine Sekretärin sei für die Überweisung der Stromrechnung zuständig und habe dies vergessen. Denn für das Verschulden der Sekretärin hat er nach § 278 BGB wie für eigenes Verschulden einzustehen. Weiter muss der Band ein Schaden entstanden sein. Hat sie aufgrund des Engagements einen anderen Auftritt, der am selben Tag hätte stattfinden sollen, abgesagt, kann sie unter Umständen die für diesen Auftritt mögliche Gage ersetzt bekommen. Problematisch ist hier oft die Beweisführung, wenn alles nur mündlich verhandelt wurde. Vergebliche Fahrtkosten werden ersetzt, falls es keine Zweifel an der Auftrittsmöglichkeit gab (z.B. sichert Veranstalter im Telefongespräch einen Tag vorher zu, dass das Konzert stattfinden werde). Allerdings muss man mit solchen Verallgemeinerungen vorsichtig sein, da eine kleine Abweichung im Fall das Ergebnis schon ganz anders aussehen lassen kann.
[FONT=Arial, sans-serif]8.) Audiovisuelle Aufnahmen[/FONT]
Ist die Band schon bekannter, kann sie ein Interesse haben, über audiovisuelle Aufnahmen selbst zu bestimmen. In diesem Fall bietet sich eine Regelung an, nach welcher der Veranstalter dafür Sorge zu tragen hat, dass Dritte das Konzert nicht audiovisuell aufnehmen. Newcomer werden dagegen höchst erfreut sei, einen Konzertmitschnitt auf Youtube finden zu können.
Sollte die Band vorhaben, das Konzert selbst zu filmen, dann muss der Veranstalter hierzu gemäß §§ 81, 77 UrhG (Urhebergesetz) seine Zustimmung geben. Am besten also, wenn man eine entsprechende Regelung gleich in den Vertrag mit aufnimmt. Denn streng genommen kann der Veranstalter nach § 97 Absatz 1 UrhG untersagen, dass audiovisuelle Aufnahmen ohne seine Zustimmung verbreitet werden.
[FONT=Arial, sans-serif]9.) Schlussbestimmungen[/FONT]
In den Schlussbestimmungen finden sich die für Verträge jeder Art üblichen Floskeln: Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden existieren nicht. Falls solch eine Klausel im Vertrag vorhanden ist, sollte man sich auf eine mündliche Vereinbarung auf keinen Fall einlassen.
Üblich und unproblematisch sind die folgende Wendungen: Sollte eine Regelung des Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im ganzen nicht. Gerichtsstand ist ....
[FONT=Arial, sans-serif]10.) Sonstiges
[/FONT]In Konzertverträgen können noch folgende Punkte geregelt werden:
[FONT=Arial, sans-serif]Hinweis:[/FONT]
Der Workshop stellt eine allgemeine Abhandlung juristischer Fragen und keine konkrete Rechtsberatung dar. Die Ergebnisse können im Einzelfall von den hier dargestellten Ergebnissen abweichen; es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Sollten hierzu Fragen auftreten, so ist es mir als Anwalt untersagt, diese über das Forum öffentlich zu beantworten. Auch darf ich an mich persönlich per Telefon / Mail gestellte Fragen nicht kostenlos beantworten, da eine kostenlose Rechtsberatung generell verboten ist.
Wer jetzt aber noch immer nicht abgeschreckt sein sollte, kann mich gerne kontaktieren und sein Anliegen schildern. In einem kurzen unverbindlichen Vorgespräch werde ich dann Auskunft geben, wie hoch die Kosten einer Beratung sein werden.
© Philipp Beck, Rechtsanwalt, Hans-Otto-Str. 26, 10407 Berlin
[FONT=Arial, sans-serif]
www.musikkanzlei-beck.de
[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Teil 1 - Konzertvertrag[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Einleitung
[/FONT]In Absprache mit den Administratoren des Musiker Boards möchte ich einen kleinen Workshop starten, der sich mit rechtliche Fragen im Musikbusiness beschäftigt.
Kurz zu meiner Person: Ich heiße Philipp Beck und arbeite als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Musikrecht in Berlin. Während meiner Ausbildung war ich sowohl in einer Plattenfirma als auch in der Konzertveranstaltung tätig.
Anhand einer kleinen fiktiven Geschichte über die Newcomerband "Silbermund" (wohl gemerkt nicht Silbermond, das wird noch später Bedeutung haben) wird sich der Workshop in erster Linie an die noch nicht ganz so erfahrenen Musiker wenden und daher die Grundlagen behandeln. Aber auch Profis werden vielleicht die eine oder andere Neuigkeit erfahren.
Silbermund sind 4 Jungs (Gitarre/Bass/Schlagzeug/Keyboards) und eine Sängerin aus Süddeutschland, alle zwischen 18 und 20 Jahre alt. Nachdem sie etwa 6 Monate eifrig im Jugendzentrum von Nagold geprobt haben, soll nun der erste größere Auftritt im Gasthof "Goldener Hirsch" in Calw folgen. Dessen Betreiber, Herr Mosch, ist jedoch ein alter Fuchs und so enthält der Konzertvertrag einige Besonderheiten ...
1.) Vertragsart
Die Rechtsnatur des Konzertvertrages ist umstritten, da er sowohl Elemente eines Dienstvertrages § 611 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als auch eines Werkvertrages
(§ 631 BGB) enthält. Die Unterscheidung ist jedoch nebensächlich, da jeweils die Vorschriften eines Vertragstyps angewandt werden, welche zu interessengerechten Lösungen führen. Zum Beispiel gibt es beim Dienstvertrag kein Minderungsrecht. Wenn Silbermund ihren Auftritt vermasseln und die Sängerin auch noch völlig betrunken ist, hätte Mosch bei einem Dienstvertrag kein Recht, die Bandgage zu mindern. Deshalb wird in diesem Fall das Werkvertragsrecht angewandt und Mosch kann die Gage entsprechend mindern (§§ 634, 638 BGB). Es lässt sich dann aber nur schwer sagen, wie hoch die Minderung ausfallen darf, notfalls ist zu schätzen.
Andererseits kann es Silbermund nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich aufgrund ihrer Unerfahrenheit verspielen oder die Sängerin offensichtlich noch etwas Gesangsunterricht benötigt. Für diesen Fall bietet sich folgende Klausel an: Dem Veranstalter ist die Darbietung des Künstlers bekannt, die Zahlung der Gage ist unabhängig von dem Erfolg der künstlerischen Darbietung.
Beim Konzertvertrag ist der Künstler in der Regel nicht weisungsgebunden. Das bedeutet, dass er selbst bestimmen kann, welche Songs er spielen will. In unserem Fall hätte Herr Mosch also kein Recht, sich plötzlich in der Mitte des Sets von Silbermund den Song Für mich soll es rote Rosen regnen zu wünschen. Will man aber auf Nummer sicher gehen, kann man in den Vertrag schreiben, dass die Band bzgl. der Programmgestaltung keinen Weisungen des Veranstalters unterliegt.
[FONT=Arial, sans-serif]2.) Vertragsparteien
[/FONT]
Als Veranstalter ist in unserem Beispielsfall lediglich der Goldene Hirsch mit Adresse genannt. Herr Mosch taucht aber mit keinem Wort auf. Als Vertragspartner ist die Band auch nur mit ihrem Namen "Silbermund" genannt.
Hier empfehlt es sich, die Vertragspartner auf beiden Seiten genau zu bezeichnen. Am besten mit dem Zusatz "vertreten durch ...". Seitens der Band kann allgemein eine Person ausgewählt werden, welche die Verträge unterschreiben soll (Bandsprecher). Dies hat für beide Seiten Vorteile: Der Vertragspartner hat so einen festen Ansprechpartner und muss nicht mit fünf verschiedenen Bandmitgliedern, die sich eventuell noch gegenseitig widersprechen, verhandeln. Und die Band behält auf diese Art den Überblick über die zukünftigen Auftritte.
Durch eine genaue Bezeichnung kann zudem verhindert werden, dass eine Partei im Streitfall versucht, sich durch die Hintertür aus dem Vertrag zu lösen (nach dem Motto: Ich stehe doch gar nicht im Vertrag drin). Auch können (Zahlungs-) Ansprüche leichter geltend gemacht werden. So benötigt man z.B. für einen gerichtlichen Mahnbescheid eine vertretungsberechtigte Person, welche sich hinter der Firmenbezeichnung verbirgt.
[FONT=Arial, sans-serif]3.) Veranstaltungsdetails[/FONT]
Hier werden Auftrittsort mit Datum und Beginn der Veranstaltung festgelegt. Auch sollte man darauf achten, dass die Dauer des Auftritts bestimmt ist, um Probleme zu vermeiden.
In unserem Fall ist die Dauer des Auftritts natürlich nicht bestimmt worden. Nach ca. einer Stunde sind Silbermund mit dem Repertoire am Ende, ihren Hit haben sie sogar zweimal gespielt. Mosch gibt sich aber nicht zufrieden, er will, dass Silbermund weiter spielen. Was nun? Wenn in unserem Fall schlicht vergessen wurde, die Auftrittsdauer festzulegen, dann wird der Vertrag gemäß § 157 BGB ausgelegt. Das heißt, dass eine ergänzende Regelung mit Rücksicht auf den mutmaßlichen Willen der Parteien sowie die Verkehrssitte getroffen wird. Den Begriff Verkehrssitte kann man dabei mit Branchengepflogenheit übersetzen. Somit wird man eine Auftrittsdauer von etwa 60 bis 90 Minuten ansetzen, da eine Newcomerband wie Silbermund einen nicht so großen Songkatalog aufweisen kann. Folglich muss Silbermund nicht unbedingt weiter spielen.
[FONT=Arial, sans-serif]4.) Vergütung[/FONT]
Hier gibt es die unterschiedlichsten Gestaltungsmöglichkeiten. Beginnen wir mit dem für Newcomerbands üblichen
a) Doordeal
Wird auch bezeichnet als gegen die Tür spielen. Dabei werden die Einnahmen aus der Abendkasse meistens im Verhältnis 70% (für die Band) zu 30% (für den Veranstalter) aufgeteilt. Da der Veranstalter in der Regel noch die Einnahmen aus dem Barbetrieb hat, welche die Haupteinnahmequelle darstellen, ist sein geringerer Anteil wirtschaftlich zu verkraften.
Die Eintrittspreise (Vorverkauf / Abendkasse) sollten auf jeden Fall genau festgelegt werden. Manchmal findet sich in Verträgen eine Bestimmung, nach welcher die Beteiligung der Band erst dann beginnen soll, wenn eine bestimmte Summe X aus den Einnahmen erreicht wurde. Dies stellt nun keinen echten Doordeal mehr dar. Bei kleinen Konzerten ist eine solche Regelung eher abzulehnen, da unter dem Strich fast keine Einnahmegelder mehr übrig bleiben und die Band praktisch für umsonst auftritt.
b) Festgage
Hat die Band eine stärkere Position, kann sie unter Umständen eine Festgage herausschlagen. Dabei sind der Betrag und die Mehrwertsteuer aufzuführen, damit Klarheit besteht und der Veranstalter nicht behaupten kann, die Höhe der Gage wäre mit Mehrwertsteuer gemeint gewesen. Bei bekannteren Bands werden oft auch die Fahrt- und Übernachtungskosten ersetzt.
c) GEMA / Künstlersozialkasse (KSK)
Manchmal versuchen die Veranstalter, die von ihnen zu zahlenden Beiträge an die GEMA / KSK auf die Band abzuwälzen. Hinsichtlich der KSK ist eine solche Vereinbarung gemäß § 36a KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) i.V.m. § 32 SGB I (Sozialgesetzbuch) nichtig, wenn Mitglieder der Band in der KSK versichert sind. Vielen Newcomerbands bleibt trotzdem nichts anderes übrig, als so eine Regelung zu akzeptieren. Denn wenn man hier mit rechtlichen Argumenten kommt, dann wird der Veranstalter mit großer Wahrscheinlichkeit entgegnen, dass er eben eine andere Band engagieren wird.
Findet sich im Vertrag hierzu keine Bestimmung und spricht der Veranstalter das Thema auch nicht mündlich an, dann sollte man schriftlich festlegen, dass der Veranstalter für die Abführung von KSK-Abgabe, GEMA-Gebühren und etwaiger Steuern verantwortlich ist.
d) Zahlungstermin
Im Vertrag sollte auf jeden Fall stehen, dass die Gage nach dem Konzert an die Band in bar auszuzahlen ist, d.h. keine Schecks akzeptiert werden. Denn wenn der Scheck später bei der Einlösung platzt, sieht man als Band sehr alt aus. Bei einer Festgage ist es auch üblich die eine Hälfte vor dem Konzert und die andere Hälfte unmittelbar nach dem Konzert in bar zu zahlen.
e) Selbsthilfe?
In unserem Fall kommt es, wie es kommen muss, nämlich Mosch will Silbermund nach dem Konzert nicht auszahlen. Als letzte Begründung führt er an, dass er das Barpersonal leider schon ausgezahlt hat und nun kein Geld mehr in der Kasse hat. Frustriert sitzt die Band am Bühnenrand, bis ihnen die zündende Idee kommt: Wenn schon kein Geld, dann wenigstens ein paar Mikroständer und Scheinwerfer zur Sicherung der Ansprüche mit nach Hause nehmen! Zulässig? Spontan ist man geneigt, zu sagen, eigentlich nicht. Damit liegt man auch nicht ganz verkehrt. Denn die Selbsthilfe (im Gesetz in § 229 BGB geregelt) ist an äußerst strenge Voraussetzungen gebunden, die eine Wegnahme in den allermeisten Fällen nicht erlauben. Bildhaft gesprochen bedeutet das für unseren Fall, dass Mosch schon das Flugticket zu den Bahamas in der Tasche haben und der Verkauf seines Hirschen samt Inventar für den nächsten Tag anstehen muss, damit Silbermund zur Wegnahme berechtigt wären. Dagegen rechtfertigt sogar eine drohende Zahlungsunfähigkeit von Mosch die Selbsthilfe nicht. Also besser alles stehen lassen ...
[FONT=Arial, sans-serif]5.) Werbung[/FONT]
Dieser Punkt ist häufiger Anlass für Streitigkeiten, wenn das Konzert schlecht besucht war. Deshalb sollte man vertraglich festlegen, welche Seite für eine konkrete Werbemaßnahme verantwortlich ist. Das bedeutet für Plakate und Flyer: Festlegung von Größe, Anzahl, Kosten sowie Verteilung / Kleben. Bei Zeitungsinseraten sollte geregelt sein: Größe, Kosten, Zeitungen und Erscheinungsdatum.
Aber auch dann können noch genug Probleme auftreten. In unserem Fall hat Herr Mosch einfach nicht so viele Plakate aufhängen lassen, wie vertraglich versprochen, deshalb auch die geringe Besucherzahl. Möchte Silbermund nun eine finanzielle Entschädigung, steht sie vor zwei Problemen: Wie lässt es sich beweisen, dass Herr Mosch zu wenig Plakate aufhängen ließ und wie viele Leute wären bei einer größeren Anzahl von Plakaten zusätzlich gekommen? Beides sehr schwer zu beantworten, vor allem wenn man nicht auf Erfahrungswerte zurückgreifen kann. Eine einfache Lösung dazu gibt es nicht, meistens bleibt einem als Newcomer nichts anderes übrig, als den Veranstalter in Zukunft zu meiden.
Erfahrenere Bands können dagegen auf durchschnittlich Besucherzahlen aus der Vergangenheit zurückgreifen. Lässt es sich dann noch zweifelsfrei beweisen, dass der Veranstalter eine vertraglich Pflicht, wie z.B. das Inserieren in Zeitungen, nicht erfüllt hat, hat man als Band höhere Chancen auf Schadensersatz. Als Erleichterung bietet sich eine Pauschalierung des Schadensersatzes an (siehe unten Punkt 7).
[FONT=Arial, sans-serif]6.) Technische Anlage[/FONT]
Häufig wird unter diesem Punkt auf den sog. Rider Bezug genommen. Man sollte darauf achten, dass dieser dem Vertrag wirklich beiliegt und darin alle für den Auftritt notwendigen technischen Details geregelt werden. Auch sollte man danach schauen, ob sich im Vertrag / Rider Bestimmungen über Hilfspersonal seitens des Veranstalters finden. Falls dies nicht der Fall ist, muss man es sich als Band nämlich nicht gefallen lassen, für einen schlechten Sound noch zusätzlich bezahlen zu müssen. Am besten, man legt vorher schriftlich fest, dass man den Mischer bzw. die Roadies selbst mitbringt.
[FONT=Arial, sans-serif]7.) Schadensersatz[/FONT]
Als Band sollte man darauf achten, dass der Veranstalter einem keine Verantwortung für Dinge überträgt, die man nicht selbst unter Kontrolle haben kann. So ist es z.B. abzulehnen, einen Vertrag zu unterschreiben, in welchem die Band grundsätzlich für vom Publikum verursachte Schäden haften soll.
Aber auch dann ist es nicht gesagt, dass man aus der Haftung ganz raus ist. Zum Beisiel:Unsere Band Silbermund spielt im Goldenen Hirschen einen so aufstachelnden Punkrock, dass das Publikum anfängt, das Inventar zu zerlegen. Statt dagegen einzuschreiten, spielen sie munter weiter und erfreuen sich an den umher fliegenden Hirschgeweihen. Spätestens dann wird man eine Verantwortlichkeit nicht mehr abstreiten können und Silbermund würden zumindest teilweise für den Schaden wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (die nicht zwingend im Vertrag stehen müssen, sondern sich aus den Umständen ergeben können) aufkommen müssen.
In den heutigen Verträgen ist es üblich, den Schadensersatz zu pauschalieren. Dies erleichtert die konkrete Bezifferung eines Schadens, welche oftmals sehr schwierig ist (s.o.). So finden sich Bestimmungen, nach denen die Band an den Veranstalter für die schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung bei dem Konzert eine Schadenspauschale zahlen muss. Andererseits hat der Veranstalter an die Band eine Schadenspauschale zu zahlen, wenn das Konzert aufgrund seiner schuldhaften Pflichtverletzung ausfällt. Die Höhe der Pauschalen sollte so festgesetzt werden, dass sie dem nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht. Hier sind Erfahrungswerte gefragt, die sich nach der Größe des Konzertes richten.
Es gibt auch Klauseln, nach denen der Veranstalter für die Sicherheit der Band / Bandcrew sowie für die Unversehrtheit des Bandequipments am Veranstaltungsort haftet. Als Band sollte man versuchen, solch eine Regelung mit in den Vertrag aufzunehmen.
Sollte die Band nicht auftreten können, weil ein oder mehrere Mitglieder erkrankt sind, ist es von Vorteil, wenn dieser Fall vertraglich geregelt ist. So kann man vereinbaren, dass die Auftrittspflicht der Band und die Vergütungspflicht des Veranstalters entfallen, wenn die Erkrankung ohne schuldhaftes Zögern vor dem Konzert durch ärztliches Attest angezeigt wird.
Schließlich stellt sich noch die Frage, ob man als Band einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn das Konzert ausfällt und bezüglich des Schadensersatzes vertraglich nichts geregelt ist. Dies hängt von einigen Faktoren ab. Voraussetzung ist zunächst eine schuldhafte Pflichtverletzung des Veranstalters, als deren Folge das Konzert ausfällt. So z.B. wenn der Strom aufgrund von unbezahlten Rechnungen abgestellt wird und das Konzert deswegen nicht stattfinden kann. Dabei ist zu beachten, dass der Veranstalter sich nicht mit der Begründung herausreden kann, seine Sekretärin sei für die Überweisung der Stromrechnung zuständig und habe dies vergessen. Denn für das Verschulden der Sekretärin hat er nach § 278 BGB wie für eigenes Verschulden einzustehen. Weiter muss der Band ein Schaden entstanden sein. Hat sie aufgrund des Engagements einen anderen Auftritt, der am selben Tag hätte stattfinden sollen, abgesagt, kann sie unter Umständen die für diesen Auftritt mögliche Gage ersetzt bekommen. Problematisch ist hier oft die Beweisführung, wenn alles nur mündlich verhandelt wurde. Vergebliche Fahrtkosten werden ersetzt, falls es keine Zweifel an der Auftrittsmöglichkeit gab (z.B. sichert Veranstalter im Telefongespräch einen Tag vorher zu, dass das Konzert stattfinden werde). Allerdings muss man mit solchen Verallgemeinerungen vorsichtig sein, da eine kleine Abweichung im Fall das Ergebnis schon ganz anders aussehen lassen kann.
[FONT=Arial, sans-serif]8.) Audiovisuelle Aufnahmen[/FONT]
Ist die Band schon bekannter, kann sie ein Interesse haben, über audiovisuelle Aufnahmen selbst zu bestimmen. In diesem Fall bietet sich eine Regelung an, nach welcher der Veranstalter dafür Sorge zu tragen hat, dass Dritte das Konzert nicht audiovisuell aufnehmen. Newcomer werden dagegen höchst erfreut sei, einen Konzertmitschnitt auf Youtube finden zu können.
Sollte die Band vorhaben, das Konzert selbst zu filmen, dann muss der Veranstalter hierzu gemäß §§ 81, 77 UrhG (Urhebergesetz) seine Zustimmung geben. Am besten also, wenn man eine entsprechende Regelung gleich in den Vertrag mit aufnimmt. Denn streng genommen kann der Veranstalter nach § 97 Absatz 1 UrhG untersagen, dass audiovisuelle Aufnahmen ohne seine Zustimmung verbreitet werden.
[FONT=Arial, sans-serif]9.) Schlussbestimmungen[/FONT]
In den Schlussbestimmungen finden sich die für Verträge jeder Art üblichen Floskeln: Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden existieren nicht. Falls solch eine Klausel im Vertrag vorhanden ist, sollte man sich auf eine mündliche Vereinbarung auf keinen Fall einlassen.
Üblich und unproblematisch sind die folgende Wendungen: Sollte eine Regelung des Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im ganzen nicht. Gerichtsstand ist ....
[FONT=Arial, sans-serif]10.) Sonstiges
[/FONT]In Konzertverträgen können noch folgende Punkte geregelt werden:
- Verpflichtung des Veranstalters, einen ungestörten Soundcheck der Band vor dem Konzert zu gewährleisten
- ein Verbot, welches dem Veranstalter untersagt, mit dem Konzert für andere Produkte oder Leistungen zu werben
[FONT=Arial, sans-serif]Hinweis:[/FONT]
Der Workshop stellt eine allgemeine Abhandlung juristischer Fragen und keine konkrete Rechtsberatung dar. Die Ergebnisse können im Einzelfall von den hier dargestellten Ergebnissen abweichen; es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Sollten hierzu Fragen auftreten, so ist es mir als Anwalt untersagt, diese über das Forum öffentlich zu beantworten. Auch darf ich an mich persönlich per Telefon / Mail gestellte Fragen nicht kostenlos beantworten, da eine kostenlose Rechtsberatung generell verboten ist.
Wer jetzt aber noch immer nicht abgeschreckt sein sollte, kann mich gerne kontaktieren und sein Anliegen schildern. In einem kurzen unverbindlichen Vorgespräch werde ich dann Auskunft geben, wie hoch die Kosten einer Beratung sein werden.
© Philipp Beck, Rechtsanwalt, Hans-Otto-Str. 26, 10407 Berlin
[FONT=Arial, sans-serif]
www.musikkanzlei-beck.de
[/FONT]
- Eigenschaft