• Bitte beachten! Dies ist ein Forum, in dem es keine professionelle und auch keine verbindliche Rechtsberatung gibt. Es werden lediglich persönliche Meinungen und Erfahrungen wiedergegeben. Diskussionen bitte möglichst mit allgemeinen Beispielen und nicht mit speziellen Fällen führen.

"Bearbeitung" als GEMA-Lücke?

  • Ersteller hirntot.
  • Erstellt am
H
hirntot.
Registrierter Benutzer
Zuletzt hier
17.02.15
Registriert
10.02.15
Beiträge
3
Kekse
0
Hallo liebes Forum.

Vorwort / Über mich:
Dies ist mein erster post, nachdem ich mich (heute) hier angemeldet habe. Ich habe spezifisch dieses Board angepeilt, nachdem ich sonst keine einschlägigen Hinweise gefunden hatte.
Ich selbst bin kein (guter) Musiker und habe auch keine Pläne diesbezüglich. Meine Freundin ist hobbymässige Folk-Musikerin und hat manchmal auch kleinere Auftritte. Für einen kleineren Auftritt an einer (öffentlichen) Tanzveranstaltung versuche ich die rechtliche Grundlage mittels Urheberrecht zu erarbeiten (was nicht das Thema dieses Threads ist), konnte aber zu einer einzelnen spezifischen Fragestellung keine Antworten finden.

Zum aktuellen Thema:

Ich habe Schwierigkeiten bei der Interpretation einer spezifischen Passage und konnte keine weiteren Informationen finden. Denn wenn es so wäre wie ich es interpretiert hatte, dann hätte ich eine kleine Lücke gefunden, wie ein kleiner freiheitsliebender Hobby-Musiker legal um die GEMA-Gebühren herum kommt. Erst dachte ich an eine direkte Kontaktaufnahme, jedoch möchte ich es zuerst indirekt (über das Forum) versuchen.

Hier ein Zitat der GEMA-Webseite:
Was ist bei der Bearbeitung von geschützten Werken zu beachten?
Beim Urheberrecht an der Bearbeitung handelt es sich zwar um ein selbständiges Urheberrecht, es ist aber dennoch vom geschützten Originalwerk abhängig: Der Bearbeiter muss vor der Veröffentlichung oder Verwertung seiner Bearbeitung die Einwilligung des Urhebers des Originalwerks einholen. Bei verlegten Werken ist dafür in der Regel der Original- bzw. deutsche Subverleger der richtige Ansprechpartner. Erst nach entsprechender Autorisierung hat der Bearbeiter Anspruch auf Beteiligung gemäß GEMA-Verteilungsplan.
Welche Kriterien müssen an eine urheberrechtlich schutzfähige Bearbeitung angelegt werden?

Das Urheberrechtsgesetz besagt, dass „Bearbeitungen eines Werks die persönliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind“ und „unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt werden.“ Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werks der Musik wird hingegen nicht als selbständiges Werk geschützt. Eine schutzfähige Bearbeitung setzt also eine erkennbare schöpferische Leistung des Bearbeiters voraus, durch die ein neues, selbständiges Werk entsteht. (...)
Hierauf folgende Interpretationen:
  1. Wenn nun jemand ein Urheberrechtlich geschütztes Werk bearbeiten möchte, hat er/sie den "Urheber" zu fragen. Dies kann von Fall zu Fall der Urheber selbst sein, sein Manager oder sein Verleger - aber nie die GEMA.
  2. Ich nehme nun an, der Urheber erklärt sich mit einer Bearbeitung einverstanden (was ich in der französischen semiprofessionellen Folk-Musiker-Szene fast erwarte):
    Die Bearbeitung unterliegt nun nur noch dem Urheberrecht des Bearbeiters, da sie seine "persönliche geistige Schöpfung" ist.
  3. Falls der Bearbeiter der GEMA angeschlossen ist, wird besagte "schutzfähige Bearbeitung" nun eben durch die GEMA geprüft und geschützt.
  4. Aber falls er nicht bei der GEMA ist, darf er ab diesem Moment das Stück nach freiem Willen veröffentlichen oder vervielfältigen, ohne GEMA bezüglich dieses Stücks weiter zu beachten.
Habe ich eurer Meinung nach all diese Punkte korrekt verstanden und wiedergegeben?
Nicht klar ist mir zum Beispiel, ob diese Regelung nur für GEMA-Mitglieder gilt, die sowieso auch jede Eigen-Veranstaltung melden und zahlen müssen, daher von der GEMA gedeckt sind.
Habt ihr ein paar weitere Links oder Informationen, die das Thema "GEMA & Bearbeitung" umfassen?
Ist das ganze auch in einem etwas rechtskräftigERen Umfang (Gesetzestexte) nachweisbar und hat jemand Links dazu?

Vielen Dank,
hirntot.
 
Eigenschaft
 
Die Bearbeitung unterliegt nun nur noch dem Urheberrecht des Bearbeiters, da sie seine "persönliche geistige Schöpfung" ist.

Nee, das stimmt nicht, und darum bricht an der Stelle Dein Konstrukt zusammen.

Das funktioniert nach einer Art Punktesystem. Auch bei Bearbeitungen mit genug Schöpfungshöhe wird der Ursprungsurheberrecht "vererbt", also orginal Komponisten und Texter werden weiter erfasst und bei Ausschüttungen immer noch großzügiger bedacht als der Bearbeiter.
 
hm. danke für deine Antwort, Beyme...

Ich hatte mich schon gefragt, ob das denn sein kann - obwohl ich nichts anderes interpretieren konnte.
Es klingt auch logisch so wie du es beschreibst.
Hast du dazu einen Verweis auf eine Passage aus dem Gesetz (oder Reglement der GEMA)?
Edit: oder ein Stichwort das mich irgendwie dorthin bringt?

dank&gruß
 
Zuletzt bearbeitet:
Es entsteht ja nur eine Bearbeitung, kein neues Werk. Der Urheber des bearbeiteten Werkes ist immer noch der Original-Urheber. Ist dieser GEMA-Mitglied, dann ist auch die Bearbeitung automatisch bei der GEMA.

Erst wenn ein neues, eigenständiges Werk entsteht, dann ist dieses nicht mehr GEMA-pflichtig. Aber in dem Fall muss man auch nicht den Original-Urheber fragen, da sich dieses neue Werk so weit vom Original entfernt hat, dass es eben nicht mehr als Bearbeitung sondern unter "freier Benutzung" läuft.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Gefällt mir
Reaktionen: 1 Benutzer
ok. schade..:rolleyes:
Dank an alle, gruß
 

Ähnliche Themen


Unser weiteres Online-Angebot:
Bassic.de · Deejayforum.de · Sequencer.de · Clavio.de · Guitarworld.de · Recording.de

Musiker-Board Logo
Zurück
Oben