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Rechteeinräumung für Musikgruppe

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Flame-Blade
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Hey Leute,hab da mal eine allgemeine Frage

Wie wären diese Paragraphen für eine Band zu deuten?

1 Rechteeinräumung

(1) Du überträgst ... das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte nicht exklusive Nutzungsrecht Songs und


Hooks im analogen und digitalem Hörfunk, Fernsehen, Kino und allen heute bekannten Verbreitungsformen,
sowie auch die Nutzungsrechte an solchen Nutzungsarten, welche zum Zeitpunkt der Einverständniserklärung noch unbekannt sind,



ganz oder teilweise auszustrahlen und auf......zu veröffentlichen und Dritten per download und on demand für den ausschließlichen privaten Gebrauch zugänglich zu machen.




(2) Die Rechteübertragung umfasst sowohl deine urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Leistungsschutzrechte an den

Songs, sowie die von Dritten, deren Werke und Leistungen zur Erstellung der Songs genutzt worden sind.


Da es sich um ein "nicht exklusives" Nutzungsrecht handelt, verliert die Band keinerlei Befugnisse über die Song, ausser eben das der Sender/Verlag o.ä. den Song austrahlen darf( und zum Download zur Verfügung zu stellen :gruebel: )und dabei idealerweise Werbung für die Band macht. Die Band dürfte den Song jederzeit über ein Label veröffentlichen o.ä.

So zumindest habe ich es verstanden. Wie ist aber nun der 2.te Paragraph zu werten? Vorher war von Nutzungsrechten die Rede,nun aber von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und Leistungsschutzrechten?


Sorry,irgendwie kam über die SuFu nix vernünftiges raus. Vielleicht hat jemand kurz die Muße das zu deuten :gruebel:
 
Eigenschaft
 
Paragraf 1 hast du schon richtig gedeutet.

Paragraf 2 besagt meiner Meinung nach nur, dass der Rechteeinräumer garantiert, dass er die Rechte, die er Einräumen will, auch besitzt. Dies betrifft beim Urheberrecht z.B. Mitkomponisten oder Textschreiber oder bei Leistungsschutzrechten Studiomusiker, die auf der Aufnahme zu hören sind. Von all diesen Personen muss der Rechteeinräumer die Erlaubnis haben, die Rechte einzuräumen.
Sollte einer der Urheber GEMA Mitglied sein, dürfte es da schon Probleme geben, da man als GEMA Mitglied einige Nutzungsrechte exklusiv durch die GEMA verwerten lässt. Daher müsste der Rechtenutzer für diese Nutzungsrechte dann an die GEMA bezahlen.
 
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Abs. 2 erscheint mir recht unglücklich. Die fiktive Band bzw. der fiktive vertragsschließende Musiker kann ja nicht über die rechte Dritter verfügen. Das wäre ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Abs. 2 kann also tatsächlich wohl nur als Garantie dahingehend verstanden werden, dass der vertragsschließende berechtigt ist, die Rechte Dritter an dem Werk (so den Rechte Dritter bestehen) ebenso zu lizensieren, wie die eigenen Rechte. Keine schöne Formulierung, man kann sogar daran zweifeln, dass die Formulierung so überhaupt wirksam ist, das kommt aber darauf an, ob es sich um einen individuell ausgehandelten Vertrag oder um einen Vertrag, der vom Verwender für den mehrfachen Einsatz bestimmt ist (dann gehen Zweifel zu Lasten des Verwenders) handelt.
 
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So ähnlich habe ich es mir schon gedacht.Danke euch! :)
 
paragraph 2 ist sehr üblich, so eine formulierung (meistens heißt es eher dass der vertragspartner garantiert, dass keine rechter dritter betroffen sind) findet man in nahezu jedem vertrag in dem es um rechteeinräumung geht.

dient einfach der absicherung des vertragspartners. wenns doch mal ärger geben sollte, kann er den ärger schön weiterreichen.
 
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