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Rechteklausel bei Bandwettbewerben

Beyme
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Nehmen wir mal an, eine Zeitung mit hoher regionaler Verbreitung veranstaltet zusammen mit einem Radiosender einen Bandwettbewerb und hat folgende Teilnahmebedingungen:

Alle Bandmitglieder und/oder Solokünstler räumen vom Zeitpunkt der Rechtsentstehung an dem Verlag und dem Radiosender
ein einfaches, übertragbares, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den eingereichten Bandmaterialien (insbesondere: audio-fi les und
den Foto-, Film- und Tonaufnahmen, die im Zusammenhang mit den Wettbewerbs-Veranstaltungen angefertigt werden (nachfolgend gemeinsam "Inhalte" genannt)
ein; insbesondere die Inhalte öffentlich wiederzugeben, zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, vorzutragen, aufzuführen oder vorzuführen, öffentlich
zugänglich zu machen, insbesondere die Beiträge über das Internet, Online-Dienste, in Intranets, WANs und LANs oder mittels sonstiger elektronischer Datenübermittlung
Dritter; die Inhalte auf Datenträgern zu speichern, zu vervielfältigen und diese Datenträger zu verbreiten, die Inhalte zu bearbeiten und umzugestalten, zu
senden, wiederzugeben durch Bild- oder Tonträger, wiederzugeben als Funksendungen, zu verfilmen und wieder zu verfilmen, zu archivieren und die Datenbankrechte
auszuüben sowie die Rechte bei der Filmherstellung als Mitwirkende und als ausübender Künstler.
Dies gilt für alle derzeit und künftig vom Verlag und dem Radiosender Musiksender verlegten oder vertriebenen Produkte,
und sämtliche weitere zugehörige Titel in allen ihren Erscheinungsformen jeweils in Print und in elektronischer Form einschließlich sämtlicher dazugehöriger Online-
Portale
Alle Bandmitglieder und/oder Solokünstler räumen dem Verlag und dem Musiksender das Recht ein, die oben genannten
Rechte nicht nur selbst, sondern auch durch Dritte unter Übertragung entsprechender Nutzungsrechte im In- und Ausland nutzen zu lassen. Keine Dritten in diesem
Sinne sind nach §§ 15 ff. AktG mit dem Verlag verbundene Unternehmen. Insoweit ist eine Nutzung ohne gesonderte Rechteeinräumung
durch das verbundene Unternehmen zulässig.
Alle Bandmitglieder und/oder Solokünstler stehen dafür ein, dass die Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind und dass auch keine sonstigen Rechte, insbesondere
Vergütungsansprüche Dritter bestehen, die eine Nutzung im oben genannten Sinne ausschließen. Alle Bandmitglieder und/oder Solokünstler stellen die Gesellschaft
und die aufgrund dieser Vereinbarung nutzenden Unternehmen von allen Ansprüchen und allen diesen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten frei.

Mich würde mal Eure Privatmeinung dazu interessieren.

Es ist ja hier ein frei erfundenes Beispiel. :rolleyes: Aber es stellt sich mir die Frage, ob eine so relativ weitgehende Rechteübertragung in der Praxis eigentich üblich ist.
 
Eigenschaft
 
Ich vermute, dass es sich hier rechtlich gesehen um AGB handeln würde und bei den Bands/Künstlern um "Verbraucher" (im Sinne des BGB). Dass würde bedeuten, dass sehr starke Einschränkungen gelten, was Erstere angeht:

  1. Gegenüber Verbrauchern: AGB werden nach § 305 Abs. 2 BGB nur Bestandteil des Vertrags zwischen den Vertragsparteien, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn dieser Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlichen sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses darauf hinweist (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung berücksichtigt, vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dritte Voraussetzung ist, dass der andere Teil sich mit den AGB einverstanden erklärt.
Quelle: Wikipedia
Hier gelten strenge Maßstäbe, ob also eine korrekte Einbeziehung überhaupt stattfindet wäre sicher fraglich. Aber selbst wenn - noch wichtiger ist Folgendes:

Überraschende Klauseln und Klauseln, die den Vertragspartner "entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen" dürfen in solchen AGB nicht vorkommen. Beides dürfte hier wohl auf den Großteil der Klauseln zutreffen. Solche Klauseln werden nicht nur kein Bestandteil des Vertrages, sondern stellen sogar einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und können somit auch zu Abmahnungen führen.
 
Überraschende Klauseln und Klauseln, die den Vertragspartner "entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen" dürfen in solchen AGB nicht vorkommen. Beides dürfte hier wohl auf den Großteil der Klauseln zutreffen. Solche Klauseln werden nicht nur kein Bestandteil des Vertrages, sondern stellen sogar einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und können somit auch zu Abmahnungen führen.

Heißt das im Umkehrschluss, dass eine Band als Teilnehmer solche Bedingungen guten Gewissens unterschreiben könnte, weil sowieso alles hinfällig ist? (gesetzt den Fall, dass es keine "salvatorische Klausel" gibt?)
 
sich für einen amateur-bandwettbewerb zeitlich und räumlich uneingeschränkte nutzungsrechte einräumen zu lassen, grenzt für mich an sittenwidrigkeit. das hat mit sicherheit kein anwalt oder fachmann aufgesetzt, sondern wurde wohl mit google wild mit copy-paste zusammengeschustert.
 
Heißt das im Umkehrschluss, dass eine Band als Teilnehmer solche Bedingungen guten Gewissens unterschreiben könnte, weil sowieso alles hinfällig ist? (gesetzt den Fall, dass es keine "salvatorische Klausel" gibt?)

Ich würde das so sehen, zumal sich meine bisherigen Betrachtungen ja rein auf das "AGB-Recht" beschränken. Von Seiten des Urheberrechts ist so eine umfangreiche Rechteeinräumung für "lau" auch noch sehr fragwürdig und hätte höchstwahrscheinlich keinen Bestand. Hier käme dann von der Seite gesehen wohl die Zweckübertragungslehre zu tragen, d.h. es würden nur die Rechte übertragen werden, die für den gemeinsam verfolgten Zweck nötig sind, egal was im ursprünglichen Vertrag steht.

Also selbst wenn das "AGB-Recht" nicht greifen sollte, dann das Urheberrecht. Schon Ersteres kann ich mir schwer vorstellen.

sich für einen amateur-bandwettbewerb zeitlich und räumlich uneingeschränkte nutzungsrechte einräumen zu lassen, grenzt für mich an sittenwidrigkeit. das hat mit sicherheit kein anwalt oder fachmann aufgesetzt, sondern wurde wohl mit google wild mit copy-paste zusammengeschustert.

Das ist schon ein Hammer, ja. Aber ich glaube, dass hier einfach jemand auf Nummer sicher gehen will und nicht wirklich vorhat da die Leute über den Tisch zu ziehen.
 
Ich würde das so sehen, zumal sich meine bisherigen Betrachtungen ja rein auf das "AGB-Recht" beschränken.

In meinem fiktiven Beispiel hätte sich der Veranstalter das von allen Teilnehmern explizit unterschreiben lassen, inwiefern spielt das eine Rolle?
 
In meinem fiktiven Beispiel hätte sich der Veranstalter das von allen Teilnehmern explizit unterschreiben lassen, inwiefern spielt das eine Rolle?

Das würde höchstens bedeuten, dass die AGB formal korrekt eingebunden wären. An der Tatsache, dass die fragwürdigen Klauseln unwirksam wären, würde das nichts ändern.
 
An Allem, was bisher gesagt worden ist, ist etwas dran. Dass der Text aus mehreren Formularverträgen zusammengestoppelt worden ist, ist evident.

Aber bitte Vorsicht mit Statements wie "das kann man ruhig unterschreiben, das ist sowieso nichtig." Das ist hier nämlich gar nicht so sicher, denn ich erkenne - mangels Regelung - keinen Grund, warum die Band diesen "Vertrag" nicht jederzeit kündigen kann Und vor diesem Hintergrund stellt sich das Ganze schon ganz anders dar. Ein Gericht würde möglicherweise genau so arguementieren und eben nicht zur Nichtgkeit komen, sondern genau darauf hinweien und/oder den Vertrag (ergänzend) auslegen.

Dass eine Band "Verbraucher" i. S. des 13 BGB ist, nur weil sie aus Verbrauchern besteht, ist übrigens ein beliebter Rechtsirrtum: "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann." Bei einer Band fehlt es schon an dem Tatbestandsmerkmal "natürliche Person". Nur mal so nebenbei, falls man mal wieder als Band etwas im Internet bestellen und gerne das 14-tägige Rückgaberecht innehaben möchte... ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Aber bitte Vorsicht mit Statements wie "das kann man ruhig unterschreiben, das ist sowieso nichtig." Das ist hier nämlich gar nicht so sicher, denn ich erkenne - mangels Regelung - keinen Grund, warum die Band diesen "Vertrag" nicht jederzeit kündigen kann Und vor diesem Hintergrund stellt sich das Ganze schon ganz anders dar. Ein Gericht würde möglicherweise genau so arguementieren und eben nicht zur Nichtgkeit komen, sondern genau darauf hinweien und/oder den Vertrag (ergänzend) auslegen.
Aber das Fazit bleibt doch das Gleiche: Wenn der Verlag irgendetwas mit den Werken und Tonaufnahmen macht, was über angemessene Maßnahmen im Rahmen des Wettbewerbs hinausgeht, hat die Band rechtlich alle Trümpfe in der Hand. Oder?

Noch gar nicht erwähnt haben wir die besonderen Schutzrechte, wie etwa meinen persönlichen Liebling, den "Anspruch auf angemessene Vergütung". Der würde natürlich auch hier bestehen. Also selbst wenn der Verlag aus irgendwelchen Gründen eine umfangreichere Verwertung vornehmen dürfte, er müsste immer eine angemessene Vergütung zahlen.

Ich gehe davon aus, dass in einem solchen Fall der Verlag an anderer Stelle eindeutig und offen kommuniziert, ob er GEMA-pflichtiges Material explizit ausschließen will. Wenn nicht, könnte folgender Punkt kritisch sein:

Alle Bandmitglieder und/oder Solokünstler stehen dafür ein, dass die Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind und dass auch keine sonstigen Rechte, insbesondere
Vergütungsansprüche Dritter bestehen, die eine Nutzung im oben genannten Sinne ausschließen. Alle Bandmitglieder und/oder Solokünstler stellen die Gesellschaft
und die aufgrund dieser Vereinbarung nutzenden Unternehmen von allen Ansprüchen und allen diesen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten frei.
Das dürfte nämlich auch Wahrnehmungsrechte der GEMA berühren. Ich halte es gut für möglich, dass der Verlag nur GEMA-freie Werke haben will und versuchen könnte, sich etwaige GEMA-Gebühren bei den entsprechenden Bands zurückzuholen. Das Thema sollten mal vielleicht klären.

Als wirklich haltbar sehe ich die Klausel aber trotzdem nicht, da es absolut normal ist, dass (auch Amateur-) Urheber Mitglied bei der GEMA sind. Insofern wäre die Klausel überraschend und somit im Bezug auf die GEMA als "Dritten" als ungültig. In jedem branchenüblichen Vertrag steht nämlich normalerweise etwas wie: "Die Rechte werden nur insoweit übertragen, als sie nicht einer Verwertungsgesellschaft...blabla...". Auch so etwas fehlt hier und ohne einen solchen Zusatz ist die "Freistellungsklausel" (Rechte Dritter...) sehr fragwürdig.

Aber wie gesagt, ich würde lieber im Vorfeld klären, ob GEMA-Material bei einem solchen Wettbewerb erwünscht oder unerwünscht ist, und mich dann auch daran halten. Denn hier sehe ich potentiell einen echten Konflikt, selbst wenn der Verlag eigentlich keinen bösen Willen hat. Szenario: Nehmen wir an, der Verlag ist wirklich rein idealistisch motiviert, möchte den Nachwuchs fördern und macht dafür einen tollen Wettbewerb. Was das musikspezifische Urheberrecht und den GEMA-Zirkus angeht, ist er eher unbedarft bis ahnungslos. So nun bekommt er plötzlich eine dicke Rechnung von der GEMA, die er nicht erwartet hat, "sind ja nur kleine Bands". Der Verlag ist nun sehr verstimmt. Seine Rechtsberatung sagt ihm, dass gegen die Forderungen der GEMA kein Ankommen ist, man lediglich die Bands in Regress nehmen könnte, die diese Freistellungsklausel akzeptiert haben. Hier kann sich dann der "idealistische" Verlag sehr schnell in der Opferrolle sehen, sich von der GEMA-Mafia-Bands-Verschwörung hintergangen und ausgenutzt fühlen und es als gerechtfertigt ansehen, gegen die hinterlistigen Bands, die seinen tollen Wettbewerb nur missbrauchen um an GEMA-Auschüttungen zu kommen, rechtlich vorzugehen. Ob er damit durchkommt, steht auf einem anderen Blatt, aber wie gesagt, es besteht hier zumindest reelles Konfliktpotential.

Dass eine Band "Verbraucher" i. S. des 13 BGB ist, nur weil sie aus Verbrauchern besteht, ist übrigens ein beliebter Rechtsirrtum: "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann." Bei einer Band fehlt es schon an dem Tatbestandsmerkmal "natürliche Person". Nur mal so nebenbei, falls man mal wieder als Band etwas im Internet bestellen und gerne das 14-tägige Rückgaberecht innehaben möchte... ;)
Dann haben wir aber ein Problem, denn das BGB sagt:

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Das trifft auf 99% der Bands sicher auch nicht zu, da es reine Hobbyisten sind. Was nun? Es gibt ja hier nur die beiden Kategorien "Unternehmer" oder "Verbraucher"? Nach dem Gesetzestext fällt unsere Hobby-Band nun in keine der beiden Kategorien...

Wikipedia sagt dazu Folgendes, was sich mit meinem Kenntnisstand deckt:

Entgegen dem Wortlaut des § 13 BGB, der eine natürliche Person voraussetzt, ist nach der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die GbR Verbraucherin i. S. des § 13 BGB sein kann. Dies folge aus dem Umkehrschluss, dass die GbR keine juristische Person ist und die Bezeichnung „natürliche Person“ nur ein rechtstechnischer Begriff sei,[10] der lediglich die Verbrauchereigenschaft der juristischen Person ausschließen solle. Wenn die GbR nur der gesellschaftsrechtliche Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen ist, so dringe die Verbrauchereigenschaft auf diese durch.[10]

Quelle
Soweit ich weiß, werden sogar allgemein auch Existenzgründer in diesem Sinne noch als Verbraucher angesehen, selbst wenn sie gewerblich tätig sind.
f2de74fd1e7c41d386f3e1a96f59290b
 
Zuletzt bearbeitet:
Aber das Fazit bleibt doch das Gleiche: Wenn der Verlag irgendetwas mit den Werken und Tonaufnahmen macht, was über angemessene Maßnahmen im Rahmen des Wettbewerbs hinausgeht, hat die Band rechtlich alle Trümpfe in der Hand. Oder?

Noch gar nicht erwähnt haben wir die besonderen Schutzrechte, wie etwa meinen persönlichen Liebling, der "Anspruch auf angemessene Vergütung". Der würde natürlich auch hier bestehen. Also selbst wenn der Verlag aus irgendwelchen Gründen eine umfangreichere Verwertung vornehmen dürfte, er müsste immer eine angemessene Vergütung zahlen.
Jein! Wettbewerbsrecht ist kaum das Thema, das trifft nur Mitbewerber der Zeitung, nicht aber die einzelne Band. Und eine angemessene Vergütung gibt es nur, wenn nichts anderes vereinbart ist. Ich lege aber diesen Vertrag so aus, dass die Überlassung unentgeltlich erfolgen und eben KEINE Vergütung anfallen soll; aber ich konzediere gerne, dass man das anders sehen könnte. Die Trümpfe der Band liegen klar im Kündigungsrecht dieses Dauerschuldverhältnisses, und da nicht einmal geregelt ist, was mit Wirksamkeit der Kündigung mit möglicherweise produzierten Tonträgern passieren soll, war da der Ersteller dieser AGB da schon recht nachlässig, um nicht zu sagen: dämlich!

Das trifft auf 99% der Bands sicher auch nicht zu, da es reine Hobbyisten sind. Was nun? Es gibt ja hier nur die beiden Kategorien "Unternehmer" oder "Verbraucher"? Nach dem Gesetzestext fällt unsere Hobby-Band nun in keine der beiden Kategorien....

Da brauchen wir kein Fass aufzumachen, natürlich kann auch eine Band als GbR "Verbraucher" sein. Aber: Wer sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, muss dies im Zweifel auch beweisen. Diesen Ärger kann man doch leicht vermeiden, oder? Übrigens teile ich Deine Einschätzung nicht, dass 99% aller Bands nicht Unternehmer sind. Wer regelmäßig in Gewinnerzielungsabsicht spielt, kommt der unternehmerischen Tätigkeit doch sehr nahe. Und wer einem privaten Veranstalter (z.B. für eine Hochzeit) einen vorformulierten Gastspielvertrag vorlegt, wird sich schneller mit Verbraucherrecht konfrotiert sehen als ihm möglicherweise lieb ist, nur eben andersrum.

Was die Praxis angeht, möchte ich noch mal meine Einschätzung unterstreichen: Ich glaube, dass, wenn man im Rahmen eines Bandwettbewerbs eine bekannten Zeitung solchen Verträgen begegnen würde, sowieso keine echte Gefahr bestünde.
Würdest Du diese Auskunft so auch dann geben, wenn Du dafür haften müsstest? Ich jedenfalls nicht. Aber vielleicht wird man in der Praxis auch paranoid... :)
 
An die Sache mit der "angemessenen Vergütung" habe ich auch gedacht, aber das gilt ja nur für die Urheberrechte und nicht für Leistungsschutzrechte, nicht wahr?

@Köttel, beim "Wettbewerbsrecht" habt Ihr Euch glaub ich missverstanden. Mit Wettbewerb meinte Uranus den fiktiven Bandwettbewerb.
 
@ Köttel: § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ≠ dispositiv ;). Geradezu taufrisch: das Urteil des ersten Senats des BGH vom 20.01.2011.

Im Übrigen stimme ich Köttel zu.
 
@ Sticks: jup, haste Recht! ;)
 
@Köttel: Sorry, ich hab' wohl editiert, nachdem Du geantwortet hast, s.u....

Köttel;5230486 schrieb:
Jein! Wettbewerbsrecht ist kaum das Thema, das trifft nur Mitbewerber der Zeitung, nicht aber die einzelne Band.

Das Wettberwerbsrecht habe ich nur nebenbei erwähnt. Unabhängig davon dürften doch - wenn man mal von der Verbrauchereigenschaft der Band ausgeht - die meisten dieser Klauseln ungültig sein, da überraschend und/oder unangemessen benachteiligend. Wenn man sich z.B. den Fall der AGB des Springer-Verlags für seine Freien ansieht, wird deutlich, dass selbst im hochprofessionellen Bereich weit harmlosere Klauseln gekippt werden:

Für unzulässig erklärte das Kammergericht vor allem, dass die Nutzung auch durch Dritte erfolgen könne oder die Nutzungsrechte der Urheber auch ohne Zustimmung weiter übertragen werden könnten. Auch die Regelung, dass bei einer werblichen Nutzung der Beiträge eine Vergütung gesondert vereinbart werden kann, aber nicht muss, darf der Verlag nicht weiter nutzen. Gleiches gilt für den Passus, dass bei fehlender Urhebernennung keine gesonderten Ansprüche des Journalisten entstehen.

Quelle
Köttel schrieb:
Und eine angemessene Vergütung gibt es nur, wenn nichts anderes vereinbart ist. Ich lege aber diesen Vertrag so aus, dass die Überlassung unentgeltlich erfolgen und eben KEINE Vergütung anfallen soll; aber ich konzediere gerne, dass man das anders sehen könnte.
Das Problem bzw. das Schöne hierbei ist, dass der Urheber auf den "Anspruch auf angemessene Vergütung" nicht vertraglich verzichten kann:

§ 32 Angemessene Vergütung

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

[...]

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
Die Regelungen sind absolut logisch, da man sonst den ganzen Anspruch auf angemessene Vergütung sowieso "in der Pfeife rauchen" könnte, da ihn die Verwerter sofort aushebeln würden. So ist er absolut unabwendbar.

Köttel schrieb:
Würdest Du diese Auskunft so auch dann geben, wenn Du dafür haften müsstest? Ich jedenfalls nicht. Aber vielleicht wird man in der Praxis auch paranoid... :)

Sorry, ich habe den Absatz 'rausgenommen, nachdem ich das GEMA-Problem noch nachgeschoben habe und es eben im Hinblick darauf nicht mehr 100% vertretbar fand, so eine Entwarnung zu geben.

Ich würde mich hüten, als Laie konkrete Rechtsdienstleistung zu erbringen und mich so einem Haftungsrisiko auszusetzen. Insofern: Nein, ich würde GAR keine Auskunft geben. ;)

Wir diskutieren hier ja konstruierte Beispiele, ohne konkreten Hintergrund. Ich sehe meine, sowieso generell beschränkten, Kernkompetenzen sicher nicht im rechtlichen Bereich, sondern eher generell im Bereich Musikbranche. Von diesem Standpunkt aus, muss man einige Sachen auch anders beurteilen. Aus meiner praktischen Erfahrung heraus kann ich sagen, dass, wenn man auch nur ein paar ernsthafte Schritte in die Branche machen will, man höchstwahrscheinlich nie umhin kommen wird, auch fragwürdige und mit gewissem Risiko behaftete Verträge mit eher "windigen" Partnern zu unterschreiben. Jemand der Rechtsberatung macht muss natürlich den "Paranoiden" machen, das ist ja seine Aufgabe. Er muss sagen, es besteht dieses und jenes Risiko. Ich sage in anderer Rolle lediglich immer wieder gerne, dass man in der Praxis der Branche - leider - oft ein gewisses nicht unerhebliches Risiko wird eingehen müssen.

Edit:

Sorry, drei Antworten während meiner Schreibe. ;)

An die Sache mit der "angemessenen Vergütung" habe ich auch gedacht, aber das gilt ja nur für die Urheberrechte und nicht für Leistungsschutzrechte, nicht wahr?
Doch, das gilt analog auch für ausübende Künstler und deren Leistungsschutzrechte. Nicht aber für die Leistungsschutzrechte von Tonträgerherstellern. Eine Band kann hier u.U. beides sein, immer aber auch ausübender Künstler, damit besteht immer auch von der Seite der Leistungsschutzrechte her ein gewisser Anspruch auf angemessene Vergütung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nach meiner Kurzfassung für Köttel hier noch die Langfassung:

Im Fall dessen, dass ein Vertrag eine unangemessene Vergütung vorsieht, steht dem Urheber eine entsprechende Anpassung zu ( § 32, Abs. 1 Satz 3 UrhG). Dieser gesetzliche Vergütungsanspruch ist (im Lichte des § 32, Abs. 3, Satz 1 UrhG) nicht zum Nachteil des Urhebers abdingbar. Das aber läßt folgenden Umkehrschluss zu: der Urheber kann/darf die einfachen Nutzungsrechte unentgeltlich einräumen. Das ist das was Köttel vermutlich meinte.

Demgegenüber stellt sich bei der von UranusEXP angesprochenen Angemessenheit die Frage nach dem, was zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (markt-)üblich ist. Das ist ein ganz wesentlicher Punkt. Ist die Marktüblichkeit - objektiv betrachtet - unangemessen, kann sie gleichwohl i.S.d. §§ 32 UrhG ff. als angemessen durchgehen.

Im vorliegenden, fiktiven Fall ist zudem § 32 a UrhG von Interesse; beyme hat es angesprochen. Danach hat der Urheber einen Beteiligungsanspruch gegenüber Dritten, mit denen der Nutzer eine Vertragsverhältnis aus übergegangenem oder abgetretenem Nutzungsrecht unterhält.

Sind, unabhängig davon, dem Urheber die vom Rechteverwerter erzielten Erträge nicht bekannt, kann er sich auf den aus § 32, Abs. 1, Satz. 3 i.V.m. § 32a, Abs. 1 Satz 1 UrhG hervorgehenden Auskunftsanspruch berufen.
 
Bei Eurem Fachjargon komme ich natürlich nicht mehr mit. :D

Das aber läßt folgenden Umkehrschluss zu: der Urheber kann/darf die einfachen Nutzungsrechte unentgeltlich einräumen. Das ist das was Köttel vermutlich meinte.
Soweit ich jedoch weiß, ist das, mit einer Ausnahme, grundsätzlich unmöglich. (Dass eine angemessene Vergütung evtl. nicht unbedingt monetär sein muss oder u.U. null betragen kann ist dabei unintressant.)
Nach meinem Kenntnisstand lässt das UrhG nur eine Möglichkeiten zu, den Anspruch auf angemessene Vergütung zu umgehen: Der Urheber muss sein Werk gemeinfrei stellen. Daher der Satz:

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
Diesen Satz hatte man eingefügt, weil eben schnell klar wurde, dass andernfalls der Anspruch auf angemessene Vergütung unter allen Umständen gegolten hätte und somit z.B. keine freien Lizenzmodelle mehr möglich gewesen wären. Daher auch der Name "Linux-Klausel". Es gibt also nur zwei Möglichkeiten: Urheber hat diesen Anspruch oder Urheber stellt das Werk gemeinfrei. Nichts dazwischen.
 
Es gibt also nur zwei Möglichkeiten: Urheber hat diesen Anspruch oder Urheber stellt das Werk gemeinfrei. Nichts dazwischen.
Tja, jetzt müsste man eine einschlägige Kommentierung zur Hand haben. :gruebel:

Aber ich bin geneigt Deinen Gedanken zuzustimmen, unter dem Vorbehalt, dass

a) eine Wettberwerbsteilnahme an sich nicht zwingend mit "unentgeltlich" gleichzusetzen ist und

b) sich in dieser Richtung keine Marktüblichkeit durchgesetzt hat.
 
Ich komme jetzt gerade ehrlich gesagt nicht mehr ganz mit, welche Frage wir hier gerade behandeln. :D

In unserem Beispiel hätten die Bands doch sicherlich Angst, dass der Verlag theoretisch 10.000 Compilation-Einheiten für 10 EUR verkaufen könnte und sie nix davon abbekämen. Das ist doch der Stein des Anstoßes, oder? Und in der Hinsicht kann man Entwarnung geben: Höchstwahrscheinlich könnte man das rechtlich soweiso verhindern, da die AGB ein schlechter Witz sind. Selbst wenn das nicht ginge, oder es einem lieber ist ;), bestünde bei so einer Aktion auf jeden Fall der Anspruch auf angemessene Vergütung. Das ist mEn der Kern der Angst, dass jemand plötzlich alles mit meinen Werken machen kann, ohne, dass ich es verhindern kann und v.a. ohne dass ich vergütet werde.

Es geht wohl keinem darum, dass er für die Teilnahme am Wettbewerb eine Vergütung bekommt, weil etwa der Verlag die Titel als Stream auf seiner HP zur Publikumsabstimmung bereitstellt. So eine Nutzung sähe ich in jedem Fall durch die Zweckübertragungstheorie abgedeckt, ob man hier eine (angemessene) Vergütung - wider den gesunden Menschenverstand und moralischen Konsens - einfordern könnte, oder ob etwa die "Promo" als eine solche gelten würde, wage ich nicht einzuschätzen. Ziemlich sicher bin ich mir auf jeden Fall, dass die GEMA rechtlich einwandfrei Lizenzzahlungen eintreiben könnte und würde, wenn entsprechende Werke zu Verwendung kämen.
 
:)
Vielleicht sollte ich auch mal etwas klarstellen:
Einig sind wir uns wohl alle, dass diese AGB wenig bis garnichts wert sind. Meine Posts sollten lediglich nur klarstellen, dass ich niemals einen Vertrag unterschreiben würde, der ganz offensichtlich nur zu Streit führen kann. Natürlich hätte ich gute Chancen, dass die benachteiligenden Klauseln dieser AGB in einem Rechtsstreit durch ein Gericht kassiert würden, aber eben auch nicht mehr. Darauf zu vertrauen ist ebenso wie das Vertrauen, ggf. eine Vergütung zu bekommen, mindestens sehr riskant. Warum soll man es sehenden Auges auf einen Prozess ankommen lassen, nur weil man ein paar Rosinen herauspicken will?

Am schlimmsten finde ich übrigens die - bislang nicht erwähnten - Freistellungsklauseln dieser AGB. Die Band soll eine Garantiehaftung dafür übernehmen, dass das eingereichte Materieal frei von Rechten Dritter sei? Über Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit kann man sich ja uinterhalten, aber garantiert?? Ich - und das sage ich jetzt bewusst als Musiker und weniger als Rechtsanwalt - würde es unter keinen Umständen zulassen, dass der AGB - Verwender jedes urheberrechtliche Risiko einseitig auf mich abwälzen will.
Ansonsten gibt es in der Juristerei kaum in Stein gemeißelte Wahrheiten. Aktuelles Beispiel aus diesem Thread: Im aktuellen Palandt steht, dass eine BGB - Gesellschaft Verbraucher sein kann, wenn der Zweck der GbR weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Man kann sich aber in Hinblick auf die seit 10 Jahren entwickelte Rechtsprechung des BGH mit guten Argumenten auf den Standpunkt stellen, dass eine GbR eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt und einer jurisstischen Person wenigstens gleichzustellen ist mit der Folge, dass Verbraucherrecht nicht gilt. Wohlgemerkt: das wäre eine Minder(heits)meinung. Aber wer sagt, dass das nicht in einiger Zeit anders ist?

Ebenso kann man sich über die Möglichkeit der Unentgeltlichkeit der Vergütung streiten. Denn es kann ja kaum sein, dass ich als Urheber keine wirksame Vereinbarung treffen kann, dass bestimmte Personen mein Werk unentgeltlich nutzen dürfen. Denn daran kann auch seitens des Urhebers durchaus Interesse bestehen. Das sage ich aber auch nur aus dem Bauch heraus, Kommentare wälzen möchte ich eigentlich nur, wenn ich dafür bezahlt werde... ;)

In diesem Sinne - denn ich habe tatsächlich noch zu arbeiten:
Dirk:)
 
Köttel;5230795 schrieb:
:)
Vielleicht sollte ich auch mal etwas klarstellen:
Einig sind wir uns wohl alle, dass diese AGB wenig bis garnichts wert sind.

Ja. :)

Meine Posts sollten lediglich nur klarstellen, dass ich niemals einen Vertrag unterschreiben würde, der ganz offensichtlich nur zu Streit führen kann. Natürlich hätte ich gute Chancen, dass die benachteiligenden Klauseln dieser AGB in einem Rechtsstreit durch ein Gericht kassiert würden, aber eben auch nicht mehr. Darauf zu vertrauen ist ebenso wie das Vertrauen, ggf. eine Vergütung zu bekommen, mindestens sehr riskant. Warum soll man es sehenden Auges auf einen Prozess ankommen lassen, nur weil man ein paar Rosinen herauspicken will?
Verstanden. Es ist imho nur so, dass man gerade im Musikbereich und im Bereich der Urheberrechte allgemein schon fast nur noch ausnahmsweise auf problemlose Vereinbarungen bzw. Vorgänge trifft (Das gilt ja selbst schon für Otto-Normal-Internet-User-Verbraucher, der z.B. ein fälschlicherweise als CC deklariertes Bild bei Ebay verwendet und dann Ärger mit dem Urheber bekommt). Wenn man sich also darin bewegen will, muss man zwangsläufig irgendwie mit diesem Problem klar kommen. Wenn ich wirklich mnur "vernünftigste" Maßstäbe anlegen will, dann kann ich in unseren Bereichen praktisch gar keine Verträge unterschreiben.

Am schlimmsten finde ich übrigens die - bislang nicht erwähnten - Freistellungsklauseln dieser AGB. Die Band soll eine Garantiehaftung dafür übernehmen, dass das eingereichte Materieal frei von Rechten Dritter sei? Über Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit kann man sich ja uinterhalten, aber garantiert?? Ich - und das sage ich jetzt bewusst als Musiker und weniger als Rechtsanwalt - würde es unter keinen Umständen zulassen, dass der AGB - Verwender jedes urheberrechtliche Risiko einseitig auf mich abwälzen will.
Ich habe das ja in Zusammenhang mit der GEMA erwähnt. Nimmt man die Rechte der Verwertungsgesellschaften aus, ist so eine Freistellungsklausel aber absolut branchenüblich. Das ist auch verständlich, sonst könnte ich ja dem Verwerter beliebig Plagiate (unbewusste natürlich :D) "verkaufen". Der will sich natürlich absichern, dass ich keine fremden Werkteile oder Samples verwendet habe, bereits anderweitig exklusive Nutzungsrechte vergeben habe, oder, oder, denn ER ist es der immer dafür zunächst gerade stehen muss. Im Bereich des UrhG gibt es ja z.B. keinen gutgläubigen Erwerb. Ein Urheber kann meines Wissens immer auch den direkten Verwerter in Regress nehmen, selbst wenn die Schuld bei einem "Zulieferer" liegt. Praktisch kein Verwerter wird es akzeptieren, dass er im Falle des Falles erstmal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen muss.

Das ist schon so ein Beispiel für das was ich oben gesagt habe: Wenn man so eine Klausel nicht unterschreiben will, wird man leider NIE einen Verlags-, Bandübernahmevertrag o.ä. unterschreiben können, denn das ist eine absolute Standardklausel.

Man darf dann nicht mal bei YouTube ein Video hochladen. Soweit ich weiß, gibt man auch hier eine entsprechende Erklärung ab. Solche Vorgänge sind es eben, die mich sagen lassen: Man kann sich heute in dem Bereich fast nicht mehr bewegen, ohne das es zu irgendwelchen Grenz- und Problemfällen kommt.

Wohlgemerkt: das wäre eine Minder(heits)meinung. Aber wer sagt, dass das nicht in einiger Zeit anders ist?
Das ist natürlich klar. Aber irgendwo muss man ja eine virtuelle Grenze ziehen, sonst agiert man ja völlig im luftleeren Raum und muss alles in Frage stellen.

Ebenso kann man sich über die Möglichkeit der Unentgeltlichkeit der Vergütung streiten. Denn es kann ja kaum sein, dass ich als Urheber keine wirksame Vereinbarung treffen kann, dass bestimmte Personen mein Werk unentgeltlich nutzen dürfen. Denn daran kann auch seitens des Urhebers durchaus Interesse bestehen. Das sage ich aber auch nur aus dem Bauch heraus, Kommentare wälzen möchte ich eigentlich nur, wenn ich dafür bezahlt werde... ;)
Doch das kann sein. Da haben wir natürlich einen Konflikt. Dieser Anspruch wurde eben eingeführt, damit kleine Urheber auf keinen Fall von wirtschaftlich überlegenen Verwertern übervorteilt werden können, wie es ja nicht selten vorkommen soll. Das geht natürlich nur, wenn de jure dieser Anspruch nicht ausgeschlossen werden kann, sonst könnten die Verwerter das ja leicht aushebeln und damit wäre der Anspruch reine Makulatur. De facto geht es natürlich, aber das Risiko geht immer zu Lasten des Verwerters, er ist auf den "good will" des Urhebers angewiesen und das ist auch imho gut so. Wie gesagt birgt das natürlich gewisse Konflikte und Dilemmata in sich, aber das lässt sich eben nicht vermeiden.
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