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Freiberufliche Klavierlehrerin: Umsatzsteuerbefreiung

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diepianistin
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Liebe Musiklehrer,

eine Frage bzgl. der Umsatzsteuerbefreiung: Es gibt laut Umsatzsteuergesetz die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, sofern man als Lehrer entweder bei einer Musikschule angestellt ist ODER der Unterricht einen nachweislichen Bildungszweck erfüllt (z.B. Prüfungsvorbereitung). Freiberufliche Musiklehrer, die selbstständig sind, also für keine Musikschule tätig, und deren Schüler sich nicht auf eine Prüfung vorbereiten, fallen also in keine dieser Kategorien. Das Überschreiten der Umsatzsteuergrenze von 17.500 Euro bedeutet für viele Musiklehrer ein fast unmögliche finanzielle Belastung.

Sind euch Fälle bekannt, in denen auch für selbstständige, nicht angestellte Musiklehrer einen Umsatzsteuerbefreiung möglich war? Oder kennt ihr andere legale Möglichkeiten, der Umsatzsteuer zu entgehen? Besonders interessant wären Erfahrungsberichte aus Bayern.

Vielen Dank!
 
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Das Kelinunternehmerprivileg sollte doch für Musiklehrer genauso gelten, wie für alle anderen Freiberufler. Wenn also der Umsatz unter 17.550 Eur beträgt, kann nach Wahl des Kleinunternehmers von der Vereinnahmung und Abführung von USt. abgesehen werden. Sollte ein höherer Umsatz generiert werden, ist Umsatzsteuer anzuführen. Da gibt es dann auch kein Ausnahmen (gibt es natürlich schon, aber nicht für Musiklehrer). Der Unterricht für den Schüler wird also 19% teuerer. So ist das aber nunmal. Die Ausnahme
keine USt. zahlt,
a)die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,aa)wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb)wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,

b)die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehreraa)an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb)an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen


greift nur für die dort explicit genannten Lehrer. Alle anderen haben leider Pech gehabt und müssen ihre Leistung nach Überschreiten der Kleinunternehmergrenze mit USt. berechnen.
Legale Möglichkeiten, keine USt. zu zahlen, obwohl man nicht unter eine Ausnahmeregelung fällt, gibt es logischerweise keine. Möglciherweise kann man als Musiktherapeut von der USt. befreit werden, darüber habe ich mir aber noch nie ernsthaft Gedanken gemacht.
 
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