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WICHTIG: Besteuerung von Musikern - Leitfaden der Oberfinanzdirektion Karlsruhe

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Hi all,

die SuFu sagt, dass offenbar noch keiner über eine wirklich sinnvolle Veröffentlichung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe gestolpert ist.

Diese hat im Mai 2006 den Leitfaden "Grundzüge der Besteuerung von Musikern und Sängern" veröffentlicht, der fast alle Fragestellungen beantwortet, die hier immer wieder mal gepostet wurden und werden.

Lest Euch vorher vielleicht dieses pdf-file durch: http://www.fa-karlsruhe-stadt.de/servlet/PB/show/1159649/Vordruck_Leitfaden_f%FCr_K%FCnstler.pdf

(P.S.: hoffe der Link funzt wg. der Umlaute in der von Google importierten URL)

lg.
 
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Super. Danke fuer den Link. Kommt gerade recht da wir nun unsere GBR offiziel gemacht haben :great:
 
Das sollte auch einmal beachtet werden, wenn man schon fleissig UST / EST an das zuständige FA zahlen soll oder über Jahre gezahlt hat .....

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Für alle die , nachweislich anerkannte Künstler sind und ihre Einkünfte sich ausschließlich aus dieser künstlerischen Tätigkeit als Musiker ergeben!!!
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Als Künstler ist man Grundrechtsträger des Artikel 5.3.1 GG ( Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei ).

Das UST Gesetz ist ein einfaches Gesetz ( allgemeines ) Gesetz.
Artikel 5.3.1 GG ist vorbehaltlos / schrankenlos.

Nach § 125 Abs. 1 der AO ist ein Verwaltungsakt dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
Die UST / EST -bescheide leiden an einem solchen schwerwiegenden Fehler. Dieser Fehler ist auch offenkundig.

Für die den Umsatzsteuerbescheiden zu Grunde liegende Besteuerung der Einkünfte aus der künstlerischen Tätigkeit einer Person, fehlt es an einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage.
Die Besteuerung wird auf das Umsatzsteuergesetz gestützt.

Gesetze, die in Grundrechte des betroffenen Bürgers eingreifen, müssen einen so genannten Artikelvorbehalt aufweisen.
Die Abgabenordnung nennt in § 413 AO die Artikel 2,10 und 13 GG.
Der Art. 5 Abs. 3 GG ist nicht bezeichnet.
Dies aus gutem Grund.

Art. 5 Abs. 3 GG ist ein so genanntes schrankenloses Grundrecht, welches durch die einfachen Gesetze nicht beschränkt werden kann. Art. 5 Abs. 3 GG findet seine Grenzen allein in den verfassungsimmanenten Schranken.
Die einfachgesetzlichen Steuergesetze können daher Art. 5 Abs. 3 GG nicht einschränken. Die Steuerpflicht ist kein im Grundgesetz verankertes Verfassungsgut.

Ausgehend von dem so genannten Mephisto-Beschluss ( BVerfG-1 BvR, 435/68 vom 24. Februar 1971 ) ist es ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die in § 5 Abs. 3 GG verankerte Kunstfreiheit umfassend den Werk- und Wirkbereich schützt.

Das Finanzamt greift durch die umfassende Besteuerung der Einkünfte aus der künstlerischen Tätigkeit in den unmittelbaren Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG ein.

Da die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG schrankenlos gewährleistet ist, kann eine Eingriffsermächtigung des Staates nicht aus einfachen Gesetzen hergeleitet werden. Die Steuergesetzgebung stellt auch keine Konkretisierung kollidierenden Verfassungsrechts dar.
Hierzu müsste die Steuerpflicht des Bürgers Verfassungsrang haben.

Während die Weimarer Verfassung sowie die ehemalige Reichsverfassung eine solche verfassungsmäßige Steuerpflicht des Bürgers vorsahen, sieht dies das Grundgesetz ausdrücklich nicht vor.
Der Umstand, dass ein schrankenlos gewährleistetes Grundrecht durch einfache Gesetze eingeschränkt werden soll, stellt einen schwerwiegenden Fehler der Umsatzsteuerbescheide dar.

Dieser Fehler ist offenkundig, da es auch für das Finanzamt ersichtlich ist, dass die Steuerverpflichtung des Bürgers keinen Verfassungsrang hat und daher nicht verfassungsimmanente Schranken des Art. 5 Abs. 3 GG sein kann.

Das Finanzamt verschließt sich somit sehenden Auges dem Umstand, dass im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland anders als in der Weimarer Reichsverfassung sowie der ehemaligen Reichsverfassung der Steuerpflicht des Bürgers kein Verfassungsrang zukommt !!!

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Anbei noch die aktuelle Rechtsprechung des OLG Koblenz zum
Thema „Amtshaftung“ ( 1 U 1588/01, v. 17.07.2001; NVwZ-RR 2003,168 ):

Für die Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektivabstrakter Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt.

Dabei muss jeder Beamte die zur Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen.

Ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen.

Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung,
sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind.

(Tremml / Karger, Der Amtshaftungsprozess, Rn. 162, 165, 169; Detterbeck / Windthorst / Sproll, Staatshaftungsrecht, Rn. 182; BGH, VersR 1989, 184, BGH, NJW-RR 1992, 919).



***** Gruss Venga *****
 
@venga

Hast Du denn schon wg. Deines Steuerbescheides gg. Dein Finanzamt mit dieser Argumentation geklagt oder ist ein anderes Verfahren auf der Basis Deiner Argumente anhängig? Oder reflektierst Du das hier nur aus der Theoretikerebene?

lg.
 
@Venga: au backe! Sorry, aber wo hast du das denn her??

Wenn ich heute noch etwas Zeit hab, schreib ich was dazu, aber so kann man das auf gar keinen Fall stehen lassen!

Du gehst quasi von falschen Prämissen aus und ziehst noch falsche Schlüsse daraus ;) :D .

Nichts für ungut, aber das geht wirklich nicht.

Das erinnert mich gerade an die Abschlussklausuren Staatsrecht I (1. Semester), die ich hier zum korrigieren hab. Da rauft man sich auch teilweise die Haare und weiß gar nicht wo man anfangen soll...
 
Das erinnert mich gerade an die Abschlussklausuren Staatsrecht I (1. Semester)


Dachte ich auch gerade.....................;)

Wobei aber der Hinweis auf das OLG Koblenz sehr interessant ist!


Topo :cool:
 
@Venga: au backe! Sorry, aber wo hast du das denn her??

Wenn ich heute noch etwas Zeit hab, schreib ich was dazu, aber so kann man das auf gar keinen Fall stehen lassen!

Du gehst quasi von falschen Prämissen aus und ziehst noch falsche Schlüsse daraus ;) :D .

Nichts für ungut, aber das geht wirklich nicht.

Das erinnert mich gerade an die Abschlussklausuren Staatsrecht I (1. Semester), die ich hier zum korrigieren hab. Da rauft man sich auch teilweise die Haare und weiß gar nicht wo man anfangen soll...

Der Meinung bin ich auch! Der Artikel behandelt ja das Grundrechte auf Meinung des Menschen, des Künstlers. Frei ist hier wohl unter keinen Umständen als "kostenfrei" zu verstehen. Dann hätten die großen Verlage wohl aufgrund der "Pressefreiheit" auch keine Steuern zu entrichten...

Grüße
Marc
 
P
  • Gelöscht von topo
  • Grund: Bitte keine Anfragen für Rechts- und Steuerberatungen hier - sowas kann man regelkonform besser form
G
  • Gelöscht von Xytras
  • Grund: doppelpost
Hallo. Gibt es hierzu eventuell einen aktuellen Link? Ich suche selbst, aber das Portal des Bundesministeriums für Justiz ist ziemlich durcheinander. Kann wer helfen?
 

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