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Änderungen Umsatzsteuerrecht?

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kAyCeE80
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Hi.
Hat sich irgendwas am Umsatzsteuerrecht in den letzten 2 Jahren geändert, was die Ratschläge aus 'Der Musiker im Steuerrecht' von Sören Bischof in anderem Licht dastehen lässt?
Konkret geht es um die Ermäßigung der Umsatzsteuer für Orchester auf 7% (§12 (2) Nr. 7a), die eine Band als eingetragene Gbr mit festen Gesellschaftern in Anspruch nehmen kann.
Habe da eine kleine Diskussion mit unserem Sänger, der lieber 16% in Rechnung stellen will, weils das Finanzamt ihm gegenüber so gesagt hat.
Wir werden im nächsten Jahr zur Regelbesteuerung übergehen müssen, weil wir die Kleinunternehmer-Kriterien nicht mehr erfüllen.
Kann man die Tipps des Buches noch für bare Münze nehmen (im wahrsten Sinne des Wortes)?
Wer weiß bescheid?

Gruß
Carsten
 
Eigenschaft
 
Hi kAyCeE80,
wir haben im September 2004 rückwirkend eine GbR zum Mai 2004 gegründet.
Ich habe mich vorab mit meinem Finanzamt in Verbindung gesetzt, der Beamte meinte, wir erbringen eine Dienstleistung und müssen somit den Vollen Umsatzsteuersatz von 16% nehmen. Nach Heinweis einer Agentur, daß wir ab dem 01.07.2004 nur noch den ermäßigten Steuersatz von 7% ausweisen dürfen, habe ich mich im November erneut mit dem Finanzamt in Verbindung gesetzt. Tatsächlich hat sich der Umsatzsteuersatz für Orchester (gilt auch für Band, wenn min. zwei Musiker) auf 7% reduziert. Das heißt aber auch, daß man überhaupt keine 16% mehr nehmen darf, sonst mußt Du alle Rechnungen rückwirkend ändern und neu an Deine Kunden schicken und zuviel einbehaltene MwSt. zurückbezahlen. Kopliziert wird es falls Deine Kunden bereits die Vorsteuer geltend gemacht haben sollten! Ruf bei deinem Finanzamt an und frage nach dem ermäßigten Umsatzsteuersatz betreffend der Orchesterregelung.
 
Ja, das deckt sich mit den neuen Infos die ich kürzlich erhalten habe. Ein Bekannter im 'Finanzamtumfeld' hat uns einige Auszüge aus für das Finanzamt als Regelungsbasis dienenden Texten zukommen lassen. Darin wird klargestellt, dass der Orchesterbegriff des Sprachbegriffs sich nicht mit dem im Sinne des UStG deckt.
In Abschn. 107 Umsatzsteuerrichtlinie 2005 heißt es außerdem:
107. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören alle Musiker- und Gesangsgruppen, die aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen. Auf die Art der Musik kommt es nicht an; auch Unterhaltungsmusik kann deshalb unter die Vorschrift fallen. Unter Konzerten sind Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die Menschliche Stimme eingesetzt werden.

Außerdem ist hier die künsterische Tätigkeit nicht notwendig, es muss lediglich der Orchesterbegriff erfüllt sein.
Heißt: Wenn man unter den Orchesterbegriff fällt (i.d.R. Eintragung der Gruppe als GbR mit min. 2 ständigen Mitwirkenden) kann man den Ermäßigten Steuersatz von 7% in Anspruch nehmen.

Ich klär das mal ab.
Vielen Dank für die Antwort!
 
Hallo Carsten, hallo funky_soul2 und natürlich hallo an alle anderen im Forum!

Ich find dies ein sehr interessantes Thema - vor allem, weil auch wir mit unserer Band gerade vor dem selben Problem stehen. Wir möchten rückwirkend zum 01.09.2004 unsere Band als GbR anmelden. Im Finanzamt meinte man zu mir - als ich die Sachlage mit den 7% erwähnt hatte - dass ich mehr wüsste als sie selbst. In sofern wäre eine Antwort wirklich wichtig. Vorteil wäre dadurch sicherlich, dass man "nur" 7% an die Veranstalter verrechnet - iss eh ein durchlaufender Posten für die meisten - und diese ans Finanzamt abführt, man aber komplett vorsteuerabzugsberechtigt ist - also die vollen 16%.

Wir werden uns - obwohl wir evtl. noch unter die Kleinunternehmerregelung fallen - trotzdem für die Abführung der Umsatzsteuer entscheiden, da wir einige Anschaffungen getätigt haben bzw. noch tätigen werden. So bekommen wir die MwSt. wieder raus.

Allerdings muss man wohl seit diesem Jahr die Anmeldung zur Umsatzsteuerabführung monatlich machen; und dies auch noch elektronisch mit dem Elster-Formular. Weiß hier jemand mehr darüber?!

Was habt Ihr für Erfahrungen mit der Abführung der MwSt.?! Lohnt es sich?!

LG Chris
 
Nur nochmal zum Aufwärmen.
Wir haben beim FA einen Antrag auf ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% gestellt unter Hinweis auf die o.g. Paragraphen und Regelungen. Eine Woche später war der positive Bescheid da.
Unter den nötigen Vorraussetzungen (mehr als 2 ständige Musiker, am besten Rechtsform der angemeldeten GbR) ist das also prinzipiell möglich!
 
Hi all, nachfolgend der Infotext aus unserem www.allmusic.de - "internen Veranstalterforum" zu diesem Thema, das nach unseren Erfahrungen noch immer von Finanzämtern verschieden ausgelegt wird (z.T. in einer Stadt wie Berlin nicht einmal einheitlich!). Daher darf ich Euch mal den offiziellen Brieftext des Finanzministeriums an die Finanzbehördern der Länder einkopieren!

*****

7 % UMSATZSTEUER für KÜNSTLER


Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 23. Oktober 2003 gilt für Künstler in Deutschland der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.

Ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. März 2004 zu diesem Thema liegt uns zwar in Kopie vor, aber es ist leider nicht auf der BMF-Website dokumentiert.

Wir dürfen Euch den Text daher nachfolgend abtippen:

******************

An
Oberste Finanzbehörden der Länder
nachrichtlich:
Vertretung der Länder beim Bund

Betreff:
Umsatzsteuer;
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a. UStG auf die Leistungen der ausübenden Künstler, die mit denen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre vergleichbar sind


Bezug:
EuGH_Urteil vom 23. Oktober 2003
-C-109/02 -

GZ: IV B 7 - S 7238 - 2/04

Mit Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-109/02 (BStBl 2004 II.S. ) hat der Europäische Gerichtshof (EuGHII) entschieden, dasls für die Leistungen von Solisten an Veranstalter - wie für Ensembles - der ermäßigte Umsatzsteuersatz gewährt werden muss.

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist auf die Leistungen der dort aufgeführten Einrichtungen sowie für die entsprechenden Leistungen der ausübenden Künstler anwendbar, mit der Folge, dass diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Für Leistungen der ausübenden Künstler bis zum 30. Juni 2004 wird es hinsichtlich des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der ausübende Künstler den allgemeinen Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt hat.

Dieses Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

_____
Anm.: Das EuGH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im BStBl Teil II veröffentlicht.

***************************

Bei einer Veranstalterkonferenz des Rock.Büro SÜD im NOvember 2004 haben gut zwei Dutzend Veranstalter von ihren ganz unterschiedlichen Praxiserfahrungen bei den örtlichen Finanzämtern berichtet (zum Teil in einer Stadt - Berlin - von einem Finanzamt 7 % anerkannt und vom anderen noch immer 16 % gerechnet).

Solltet Ihr also diesbezüglich Probleme haben, dann nehmt den oben dokumentierten Text und geht damit zum zuständigen Beamten bzw. Steuerberater.

Viele Grüße
Bernd Schweinar / Rock.Büro SÜD

********

Hoffe, dass Ihr damit im Falle, dass Ihr wieder auf einen unwissenden Finanzbeamten stoßt, den Dschungel entwirren könnt.

LG
 
@ Music-Freund:

Hallo,

die Umsatzsteuervoranmeldungen machst Du evtl mit einem Programm wie Wiso ? Das "Elster" kann man online damit übertragen.

Unser Finanzamt war wenig begeistert, hat das für Hifi-Schnickschnack für´s Wohnzimmer gehalten.

Herstellerbescheinigungen sowie Bestätigung der gewerblichen Nutzung des Verbandes www.vplt.org haben dazu geführt, daß man die Vorsteuer ziehen konnte

Wir haben uns mehr Vorsteuer gezogen als Umsatzerlöse > Umsatzsteuersonderprüfung sowie Steuerfahndung :eek:
Wir haben auch die PA im Verleih & buchen natürlich auch die Vermieterlöse über Konto 8401 mit 16 % MWST

Bzgl Abschreibungen ergo AfA als (Absetzung für Abnutzung) kannst Du bei PA Anlagen linear auf 9 oder 5 Jahre für Beschallungsanlagen machen.

Rückwirkend geltend gemachte Forderungen aus bereits gekauften Anlagen vor Gründung der GbR werden immer skeptisch beurteilt.

Evtl. mußt Du da auf die Erstattung der Vorsteuer verzichten, da die "Wiedereinführung in den vorigen Stand" meist nicht genehmigt wird.

Je nach Umsatzerlösen kann man die USTVA auch quartalsmäßig machen
 
hi, staytalix, macht ihr das über einen Steuerberater oder alles selber ?
 
@ Engineer: Also die Buchungen nebst Bilanz, G & V etc mache ich selbst. Na ja, als Betriebswirt (BA) sollte ich das schon hinbekommen :redface:

Bei der Steuerfahndung mit vermeintlicher Steuerhinterziehung mußte ich natürlich einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht nehmen.

Die haben natürlich Nichts gefunden :p War schon nicht so lustig, wenn 6 Leute in die Wohnung kommen, PC beschlagnahmen, Aktenordner mitnehmen sowie natürlich erst mal Verdächtigungen aussprechen, Umsätze hinterzogen zu haben :screwy:

Na ja, die Vorsteuer war schon gewaltig für große PA, Licht etc. Die Umsatzerlöse auch nach 4 Jahren noch nicht so toll. Was kann ich dann dafür ?

Liebhaberei bzw. Hobby wirft man dann schnell vor. Etliche Einträge, auch in den Gelben Seiten etc, sollen natürlich vom Gegenteil überzeugen :great:

Die Investitionen liegen im 6 stelligen Bereich. Man spart das Geld über Jahrzehnte lang. Dann wird Einem noch vorgeworfen, man hätte das Geld unredlich erworben. Das konnte ich dann entkräften, weil ich alle Konten, Sparbücher seit 1980 nachweisen konnte.

Also die Mittelherkunft nachzuweisen, war schon albern, so mußte die Sparkasse das Archiv bemühen...

Ich habe keine Gelder von der KfW bekommen, Alles gespart, keinen Kredit aufgenommen oder Leasing beantragt. Die Sachen sind allesamt existent im Gegensatz zu Flow Tex :D

Boh, das hat Nerven gekostet & Einiges für den Steuerberater, der ja auch Fachanwalt wie gesagt ist für Steuerstrafrecht

Gruß Kai
 
Hi,

dadurch, dass ihr das Thema nach oben gebracht habt, bin ich jetzt aber arg ins Flattern gekommen.:eek: Ich bin seit Anfang 2004 USt-Pflichtig und die "7%-Geschichte" war mir so auch nicht bekannt. ("Musiker im Steuerrecht hatte ich auch gelesen") Was jetzt ?
Ich habe Einnahmen aus Musik-Unterricht (hier wird vermutlich nach wie vor der 16%ige - Satz gelten, denn dass mein Unterricht berufsvorbereitend wäre kann ich nicht nachweisen).
Was aber mach ich mit den Einnahmen aus meinen Auftrittstätigkeiten, die ich alle mit 16% abgerechnet habe. Zum Glück sind die Zahlenden wenigstens zu mindest 95% (über die übrigen 5% muss ich mal nachdenken) Privatpersonen gewesen und damit wenigstens nicht selber Vorsteuer-berechtigt.

Trotzdem irgendein Vorschlag, was ich machen könnte ?

Liebe und etwas verzweifelte Grüße, Eike
 
Da hilft nur eins:

Neue Rg. schreiben.

Die Gefahr, daß sich Kunden auch die Vorsteuer in Höhe von 16 % ziehen & dort eine Umsatzsteuersonderprüfung haben & das FA Deine Ausgangsrechnungen moniert, ist sehr groß.
 
Hallo,

danke ersteinmal für deine Anwort. Wenn ich es jetzt richtig verstanden habe, geht es konkret um diejenigen Rechnungsempfänger, die selber vorsteuerberechtigt sind. Richtig ? Konkret könnte das damit für mich glücklich enden, da wie gesagt die Rechnungsempfänger fast alle Privatpersonen waren (Hochzeiten, Beerdigungen etc.). Ob nicht doch eine andere Rechnung dabei ist, muss ich mal schecken.

Aber würde ich auch nur eine Rechnung entdecken, bei der das nicht der Fall ist, hieße das ja nicht nur Rechnung ändern und 8% zurück, sondern auch, veränderte Umsatzsteuervoranmeldungen für (im schlimmsten Fall) 5 Quartale, zu korrigierende E-Ü Rechnung für 2004 (die ich gerade erst abgeschickt hatte) und so weiter. Oh, man, ich geb mir die Kugel.

Na ich werd meine Bücher überprüfen und mal schauen.

Frage zum Abschluss: wäre es nicht am einfachsten alles zu belassen, es in Zukunft besser zu machen und abzuwarten, was konkret passiert. Anders gefragt was wäre denn die schlimmste Konsequenz ? Das FA würde meckern, ich würde neue Rechnungen schreiben, 8% an die Betreffenden zurückzahlen und diese 8% wiederum vom FA fordern, da ich das Geld ja dann zuviel dorthin abgeführt hätte. Richtig ?

Liebe Grüße, Eike
 
dazu kann dir hier niemand was anderes antworten, als dich mit dem Fianzamt in Verbindung zu setzen.

Es kann ja nicht soviel sein, das entsprechend zu korrigieren oder? Es bleibt dir dann nichts anderes übrig, als nochmal eine Korrektur zu machen. Das Finanzamt wird dir sicherlich genau sagen, was sie haben wollen. Die Gutschriften an die Gewerblichen kannst du zum Schluss verschicken.
 
strassi schrieb:
Es kann ja nicht soviel sein, das entsprechend zu korrigieren oder?

Stimmt ca.40 im letzten und 20 in diesem Jahr an Beerdigungen a ca 40€ und der andere Kleinkram (denn davon lebe ich) lassen sich ja schnell mal korrigieren. Falls es ironisch klingt - das soll es ! - > richtet sich aber nur gegen mich. Ich könnt mir einfach in den A... treten. :twisted:

Naja ich wünsche noch einen schönen Sonntag !

Liebe Grüße, Eike
 
ja das klang ironisch :)
Ich wollte das ja auch nur auf den Arbeitsaufwand beziehen. Vom Finanziellen her kann ich das nachvollziehen. Deshalb meinte ich ja auch, dass du am besten zuerst die Umsatzsteuerberichtigung machst und dadurch Geld zurück bekommst, was ja mehr ist, als du wieder zurückzahlen müßtest.

Vielleicht sehe ich das auch etwas lockerer, denn ich mache meine Buchführung über viele Jahre mit ein paar Belegen mehr und hasse diese Arbeit aber ebenso :rolleyes: :(
 
... und da komt der nächste Punkt aufs Tapet:


Es gibt eine neue Steuerverordnung, wonach alle die, die elektronische Steuerpapiere, also auch Worddokumente und Excel benutzen, diese 10 Jahre elektronsich aufbewahren müssen - nebst den für das Lesen notwendigen Programmen! Denkt an eure Steuerprogramme !
 
Hallo, ich nochmal -

neues Nachforschen brachte folgendes zu Tage: Quelle: "Bayrisches Staatsminesterium der Finanzen" in folgender (zu empfehlender Datei)
http://www2.stmf.bayern.de/imperia/md/content/stmf/broschueren/st_kuenstler.pdf

"Ermäßigt zu besteuern sind Konzerte als musikalische und gesangliche Aufführung aller Art, zum Beispiel auch von Solokonzerten. Das Konzert muss aber den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen. Veranstaltungen sind nur dann begünstigt, wenn Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, von so untergeordneter Bedeutung sind, dass dadurch der Charakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeinträchtigt wird."

Das heißt für mich, wenn ich das richtig verstehe, ich habe bei nichts falsch gemacht. Denn meine Einnahmen beruhen auf meine Tätigkeit als unterrichtender Musiker (nicht steuerbegünstigt) und als auftretender Künstler bei der Gestaltung von Rahmenprogrammen (Beerdigungen, Hochzeitsgottesdiensten oder z.B. Museumseröffnungen).

Das ganze bedeutet für mich, wenn richtig verstanden, ich muss nach wie vor 16% berechnen. Seht ihr's auch so ?

Liebe Grüße, Eike
 
Eike schrieb:
Hallo, ich nochmal -

neues Nachforschen brachte folgendes zu Tage: Quelle: "Bayrisches Staatsminesterium der Finanzen" in folgender (zu empfehlender Datei)
http://www2.stmf.bayern.de/imperia/md/content/stmf/broschueren/st_kuenstler.pdf
...
Das ganze bedeutet für mich, wenn richtig verstanden, ich muss nach wie vor 16% berechnen. Seht ihr's auch so ?

@Eike
Danke für den Link, der mir bisher fremd war. Staatlich finanziert zu sein - wie wir - bedeutet noch lange nicht, alles kommuniziert zu bekommen. Aber hier hat sich unser Finanzministerium ja echt mal angestrengt.

KONKRET: Rechtsstand der Broschüre ist 2004. Das EUGH-Urteil ist vom 23. Oktober 2003 und das von mir oben gepostete Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist vom 26. März 2004. Ich bin mir nicht sicher, ob dieses Urteil noch in die Broschüre eingeflossen ist. Der redaktionelle Vorlauf solcher Publikationen ist oft sehr lang.

DESHALB habe ich mich gerade an das Bayerische Finanzministerium gewandt und um Sachklärung gebeten. Sobald die Antwort vorliegt, werde ich diese hier posten.

Ich teile aber Deine Einschätzung nicht ganz. Denn der EUGH spricht von "Leistungen an Veranstalter". Aber für die GEMA z.B. ist jeder, der eine kreative Leistung in Anspruch nimmt und urheberrechtlich geschütztes Material aufführt auch Veranstalter. Und ich bin mir angesichts der Kassenlage sicher, dass auch die Künstlersozialkasse den Veranstalterbegriff sehr weit auslegen dürfte und vom Museum und im worst case auch vom "Privatmenschen-Veranstalter" KSA kassieren würde.

Lassen wir uns überraschen und haben wir bis dahin noch etwas Geduld.

LG

 
Hallo Bernd,

finde ich klasse, dass du dich auch an die Nachforschung begeben hast. Ich denke aber, dass das Urteil mit eingeflossen ist, da hier in diesem Zusammenhang eben auch Solisten genannt werden. Ich habe die gleiche Broschüre auch in einer Auflage von 2002 gefunden und dort war eben nur von Orchestern etc. die Rede.

Ich habe mittlerweile Stunden damit zugebracht, im Internet zu forschen, aber leider konnte ich keine Stelle finden, wo mal einfach aufgeführt ist, welche konkreten Leistungen des Künstlers bzw. Musikers nun mit 7% und welche mit 16% angesetzt werden.

Was ich jetzt aber nicht ganz verstanden habe, wieso du jetzt die GEMA ins Spiel bringst. Ich sehe da jetzt keinen Zusammenhang. Dass auch "Nicht-Konzert"-Veranstaltungen grundsätzlich erstmal GEMA-pflichtig sind sollte eigentlich klar sein.

Liebe Grüße Eike
 
Eike schrieb:
Hallo Bernd,
Was ich jetzt aber nicht ganz verstanden habe, wieso du jetzt die GEMA ins Spiel bringst. Ich sehe da jetzt keinen Zusammenhang.

@ Eike
Die Solistenbefreiung gab es m.W. auch früher bereits. Ich würde mich darauf nicht verlassen. Aber warten wir doch einfach die Antwort aus dem Finanzministerium ab.

Den Kontext was ein "Veranstalter" ist, habe ich deswegen aufgegriffen, weil das EUGH-Urteil (s.oben) explizit von "Leistungen...an Veranstalter" spricht und es sein könnte, dass sich das Finanzamt zu einer Definition dieses Terminus veranlasst sieht. Und ein paar der Definitionen könnten natürlich aus dem Umfeld GEMA, KSK kommen - muss aber nicht sein.

LG
 

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