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Copyright vs. Verwertungsrechte

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Wolle69
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Servus!

Folgender theoretischer Fall soll als Ausgangsbasis dienen:

Eine junge Band bekommt ein Angebot, eine Aufnahme zu machen. Der Tontechniker ist an der Band interessiert und möchte diese Aufnahme im Rahmen seines Studiums (Abschlussarbeit) an einer einschlägigen Bildungseinrichtung tätigen.

Urheberrechte an den Titeln bleiben beim Urheber, sie sind nicht übertragbar, so wie ich das sehe. Die Bildungseinrichtung setzt jedoch ein Copyright auf die Aufnahme (Wortwahl seitens des Tontechnikers!).

Der Band wird gesagt, sie darf damit alles machen, sofern es nicht profitabel für sie ist. Dabei werden "auf die Homepage stellen" und "an Veranstalter schicken" als "kein Problem angesehen".

Die Band hat an den Aufnahmen prinzipielles Interesse, da man ja dazulernen kann und will.

----------- Fragen:

1. Wo endet und wo beginnt "profitabel"? Wann berühren sich Copyright und Verwertungsrechte?

2. Ist sowas üblich?

3. Gibt es überhaupt die Möglichkeit, in Deutschland ein "Copyright" irgendwo draufzusetzen, da das ja irgendwie eher aus dem US-amerikanischen Rechtsgebiet kommt? Wie kann man eine "Aufnahme an sich" in Deutschland überhaupt schützen und was bedeutet das für die Band?

Danke schonmal im Voraus für die Mühe....
Ciao
Wolle
 
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Tja, so lange sich rockbuero sich hier nicht blicken lässt, schreib ich einfach mal was dazu...

Hier laufen einige Begriffe durcheinander:

Urheberrecht ist das Recht des Erschaffers an seinem Werk. Es ist nicht übertrag- oder veräußerbar. Wer auch immer ein Werk geschaffen hat, ist sein Urheber und hat daher automatisch die Urheberrechte.

Die Nutzungsrechte an einem Werk kann der Urheber durchaus an jemand anderen übertragen. Das ist das übliche Prozedere, wenn eine Band mit einem Label zusammenarbeitet. Die Urheberrechte bleiben beim Urheber (s.o.), aber die Nutzungsrechte an diesem Werk bekommt derjenige, den der Urheber benennt. Das kann parasoxerweise u.U. auch bedeuten, dass der Urheber sein eigenes Werk nicht mehr öffentlich nutzen kann.

Was genau das "Copyright" sein soll, von dem der Tontechniker hier spricht, wird nicht ganz klar. Ich vermute, es sind die Rechte an der Aufnahme des Songs gemeint. Das heißt, dass genau diese spezielle Aufnahme des Songs dem Tontechniker bzw. seinem Institut gehört und diese auch bestimmen, was damit geschehen darf und was nicht. Das ist genau das, was bei einem sogenannten "Bandübernahmevertrag" passiert: Ein Label kauft einer Band eine fertige Aufnahme ab und hat daran dann die Nutzungsrechte. Bei euch entfällt natürlich das Abkaufen bzw. die Bezahlung, weil ja Tontechniker und Institut die Aufnahmekosten selbst bezahlen.

Die euch erlaubte Nutzung der Aufnahme klingt zunächst etwas schwammig, aber ich finde, es wird klar, dass ihr lediglich keinen professionell-finanziellen Nutzen aus der euch geschenkten Aufnahme ziehen sollt.

Solange ihr sie also nicht gerade zum kostenpflichtigen Download anbietet oder auf euer nächstes im freien Handel erhältliches Album packt, wird es da wohl eher keine Schwierigkeiten geben. Sicherheitshalber noch mal mit den Leuten reden hilft sicher :)

Wollt ihr den Song irgendwann doch noch mal kommerziell nutzen, müsst ihr ihn halt noch mal neu aufnehmen - auf eure Kosten natürlich. :)
 
Dann melde ich mich auch mal zu Wort...

Das "Copyright", wovon der Tontechniker spricht, ist kein wirklich existenter Begriff im deutschen Recht. Es handelt sich um die verwandten Schutzrechte, besser bekannt als Leistungsschutzrechte, die in § 70 ff. UrhG geregelt sind. So hat nach Abschnitt 4 (§§ 85 f.) der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, diesen zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Im Grunde sind auch diese Rechte Urheberrechte, ebenso sind auch Verwertungsrechte unter diesem Begriff zusammengefasst.

Man muss zwischen den Urheberrechten an dem musikalischen Werk und denen an der Aufnahme, die zunächst wie gesagt der Tonträgerhersteller/-produzent besitzt, unterscheiden.

Um LeGatos Aussagen zu stützen, ist noch zu erwähnen, dass Nutzungsrechte im Falle der Nutzung der Werke nicht abgetreten sondern lediglich durch den Urheber (oder eine Verwertungsgesellschaft) angeboten werden. Wird dieses Angebot angenommen spricht man i.d.R. vom Lizenzerwerb.

Konkret zu Deinen Fragen:

1. Nach § 85 (2) UrhG. ist das Recht zur Vervielfältigung übertragbar. Insofern KANN man dieses "profitabel" festlegen und vereinbaren. Der Tonträgerhersteller kann eine angemessene Beteiligung verlangen.

2. Sollte mit dem oben stehenden beantwortet sein.

3. Der Tonträgerhersteller HAT die Möglichkeit sein Urheberrechtsvermerk auf den Tonträger zu bringen. Copyright ist ein international gebräuchlicher Begriff, der in Deutschland auf die o.g. §§ verweist.

Die Band, d.h. jeder der ausübenden Musiker hat jedoch eine Miturheberschaft an der Aufnahme. Somit kann man nach meiner Auffassung analog gem. § 8 (2) und (3) argumentieren, dass die Verwertung nicht von einem der Urheber wider Treu und Glauben verweigert werden kann.

Grüße
Marc
 
Den fachlichen Statements von LeGato und M-ee gibt es nichts hinzuzufügen. Höchstens noch ein paar Infos aus der PRAXIS.

Eine junge Band bekommt ein Angebot, eine Aufnahme zu machen. Der Tontechniker ist an der Band interessiert und möchte diese Aufnahme im Rahmen seines Studiums (Abschlussarbeit) an einer einschlägigen Bildungseinrichtung tätigen.

Wieder mal die Schule mit den drei Buchstaben? :D

Ansonsten sagt der zweite Satz ("Der Tontechniker ist an der Band interessiert...") ja eigentlich alles. Zu Deutsch: die Absolventen brauchen einen DUMMY, ohne den sie ihre Abschlussarbeit nicht machen können. Insofern sollte dieser DEAL durchaus auf GEGENSEITIGKEIT beruhen.

Fakt ist: geht der Absolvent über die rein handwerkliche Aufnahmetätigkeit hinaus (wovon auszugehen ist, weil er sonst kaum seine Ausbildung abschließen kann), dann erbringt er - quasi als Produzent - eine kreative Tätigkeit. Dazu haben LeGato und M-Zee ja bereits die rechtlichen Parameter genannt.

Kritisch wird es dann, wenn die Tontechniker-Absolventen Ihre Leistungsrechte per se an die Ausbildungseinrichtung/en abtreten mussten. Ein namhafte Popausbildungseinrichtung in Deutschland hat sich da in einem Anfall von dummem Masochismus selbst einen ganz dicken Stein aus der Krone gebrochen, weil sie Studenten unterschreiben ließ, dass sich alles, was an Kreativleistung während des Unterrichts entsteht, die Ausbildungseinrichtung KRALLEN darf. Ich bin noch heute bestürzt, wie doof die Kollegen (mit einigen bin ich sogar per Du) damals doch waren und welcher Weitblick denen fehlt/e.

Sei's drum:
a) klären, ob der Absolvent als möglicher Kreativer mit in die Kette der Leistungsschutzrechte eintritt oder ob das ggf. die Ausbildungseinrichtung ist (Edit: keiner weiß, wer in zwei oder fünf Jahren z.B. an der Ausbildungseinrichtung das Sagen hat und wie derjenige dann drauf ist! Insofern könnte ein Deal lauten, dass die Rechte nach einem bestimmten Zeitraum wieder an die Urheber zurück fallen. Alles Sache des Deals.)

b) wenn man sich auf die im Ausgangsthread geforderten Bedingungen einlässt, dann hat das vertragliche Gültigkeit. Insofern lieber noch eine Nacht darüber schlafen!

c) sollte man trotzdem zu DEALEN versuchen, weil Absolvent/Ausbildungseinrichtung durchaus auch im Zugzwang sind, eine DUMMY-Band zu generieren.

d) wenn man sich nicht einig wird, weil die Ausbildungseinrichtung mauert, dann durchaus auch befreundete Bands im Einzugsgebiet mal bei einem Bierchen auf die Problematik hinweisen. Wo kein Markt ist, muss sich der Anbieter relativ schnell an die tatsächlichen Gegebenheiten anpassen.


Der Band wird gesagt, sie darf damit alles machen, sofern es nicht profitabel für sie ist. Dabei werden "auf die Homepage stellen" und "an Veranstalter schicken" als "kein Problem angesehen".

Falls jemand sich auf solche Bedingungen einlassen möchte, dann auf jeden Fall die Ausnahmeregelungen näher definieren! Denn im Grunde entsteht aus einer Gig-Bewerbung mit den Schulaufnahmen auch ein Profit (Konzerteinnahmen). Was heißt "auf die Homepage stellen"? Auch Downloads gg. 99 Cent?

Zur Ehrenrettung der Ausbildungseinrichtung/en muss aber auch gesagt sein, dass diese ja auch nicht in direkte Konkurrenz zu möglichen örtlichen Tonstudios treten dürfen. Die würden sich dann sehr schnell wg. Wettbewerbsverzerrung auf die Hinterfüße stellen (können). Ob erfolgreich oder nicht, steht auf einem zweiten Blatt Papier. Aber das Image bekäme einen Kratzer.

lg.
 
Gut, vielen Dank für eure Antworten.

Ich hatte mir das schon so ähnlich gedacht, nur kann ich es nicht so schön in Worte und Paragraphen fassen.

Der demnächst-Absolvent soll nach der Aufnahmetätigkeit das ganze noch Abmischen und zwei weitere Remixe produzieren. Demnach erkenne ich eine Kreativleistung seinerseits.

Ausnahmeregelungen werden schriftlich dokumentiert, das ist klar.

Was die Homepage angeht: Donwloads bietet die Band natürlich kostenfrei an.

Und das mit der begrenzten Nutzung wäre eine sehr gute Idee... sowas wie: nach x Jahren fallen die Rechte an den Aufnahmen der Band zu.

Zum weiteren Vorgehen der Band wäre es sicherlich das beste, wenn diese sich mal die schriftliche Grundlage zukommen ließe... vielleicht lässt sich der Fall ja noch ein wenig ent-theoretisieren... ;)

Ciao & zunächst mal Danke
Wolle

P.S.@rockbuerosued: Hast PM.
 

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