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Eigenes Konzert veranstalten (Lautstärke)

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JensTrommer
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Wir feiern schon seit Jahren an einem Weiher Party´s. Teilweise auch schon mit
aufgelegter Musik ! Die Genehmigung holen wir uns immer brav von der Gemeinde
( wg. offenem Feuer, etc.) dort steht auch drin wir dürfen niemanden belästigen, blabla.

Jetzt haben wir am 1. Mai unser erstes Konzert, auf dem Weiher gespielt (dummerweiße
die Boxen in Richtung nächstes Dorf gestellt, Distanz ca. 700 m) und um 22:30 Uhr waren
auch schon die Jungs in Grün da !

Meine Idee ist es jetzt (natürlich die Boxen in Richtung Wald stellen) und einfach
So früh anfagen, dass wir um 22:00 Uhr fertig sind.
Sicher kommt dann wieder so ein Wxxxxxr, der ein paar "Bässchen" verspürt und
die Polizei aus Prinzip und Langeweile ruft.

Meine Frage: ( Oh Gott man beachte dir formulierung wg. Rechtsberatung, etc. )

Hätte jemand der ein ähnliches Problem hat, Konzequenzen zu erwarten, wenn
derjenige bei der Gemeinde nicht ausdrücklich angibt: Konzert (weiß nicht mal ob
die dass wissen wollten)
Das sich das auch vor 22:00 Uhr und der 700m Lautstärkentechnisch in Grenzen
halten muss ist natürlich klar.
Gibt es ein db Wert als Richtlinie wie laut der Schall im Wohngebiet ankommen darf.
Kann sich ein Fischer beschweren, der so spät noch angelt und nichts mehr fängt ?
 
Eigenschaft
 
Hätte jemand der ein ähnliches Problem hat, Konzequenzen zu erwarten, wenn derjenige bei der Gemeinde nicht ausdrücklich angibt: Konzert (weiß nicht mal ob die dass wissen wollten)

Prinzipiell: JA!
Lass einen Schadensfall eintreten, dann prüft die Staatsanwaltschaft nicht nur den Verantwortlichen für die Veranstaltung, sondern sie prüft auch, inwieweit die ZuGenehmigungsbehörde alles richtig gemacht hat.

Meine Idee ist es jetzt (natürlich die Boxen in Richtung Wald stellen) und einfach
So früh anfagen, dass wir um 22:00 Uhr fertig sind.

Der zeitliche Kompromiss befreit nicht von der grundsätzlichen Meldepflicht einer Veranstaltung - insbesondere an einem nicht regelmäßig bespielten Ort!


Gibt es ein db Wert als Richtlinie wie laut der Schall im Wohngebiet ankommen darf. Kann sich ein Fischer beschweren, der so spät noch angelt und nichts mehr fängt ?

Mit Anglern habe ich noch keine Erfahrungen:cool:
ABER ganz schwierig wird es für eine Genehmigung z.B. wenn "Schachtelhalme" auf dem geplanten Open-Air-Gelände zertreten werden könnten :eek: No JOKE!

Wg. der db-Werte darf ich mal aus einem professionellen Genehmigungsbescheid zitieren, weil daraus auch ersichtlich ist, nach welchen Maßgaben das üblicherweise gehandhabt wird (auch bei Gerichtsstreiigkeiten):


"10. Die Gesamtlautstärke der Veranstaltung (Musikdarbietungen, Rednerbeiträge etc.) ist so zu bemessen, dass die folgenden Höchstwerte (siehe nachfolgende Anmerkung) - gemessen 3 m vor dem nächstgelegenen Wohngebäude - Musterstraße 99 - von
tagsüber, außerhalb der Ruhezeiten (Anmerkungen 1 s.u.): 70 dB(A),
tagsüber, innerhalb der Ruhezeiten (Anmerkungen 2 s.u.): 65 db(A) sowie
nachts (Anmerkungen 3 s.u.): 55 db(A)

nicht überschritten werden.

11. Die Veranstaltung (inkl. Zugaben) msus spätestens um 22.oo Uhr beendet sein.

12. Tonproben und Sound-Checks dürfen nicht nach 22.oo Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht vor 11.oo h stattfinden.

...
15. Um Überschreitungen der unter Ziffer 10 genannten Höchstwerte an den maßgeblichen Immissionsorten zu vermeiden, darf während sämtlicher Musikdarbietungen von der Hauptbühne ein Mittelungspegel L-Aeq von 87 db(A) - als Halbstundenmittelungspegel L-Aeq30 gemessen am Referenmessort "Musterstraße 99" nicht überschritten werden.

16. Die Differenz der während der Messdauer von einer halben Stunde am Referenzmessort ... ermittelten Werte ... darf nicht größer als 20 dB sein.

ANMERKUNGEN:
Zu 10.) Die Beurteilung von Veranstaltungen erfolgt nach Randnummer 149b der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen zum Volzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 05.02.1998 (Allg. Ministerialblatt 1998, S. 117 ff.) entsprechend der Sprotanlagenlärmschutzverordnung - 18. BlmSchV (Bundesgesetzblatt 1991, S. 1588 ff.). Die Festsetzung der Höchstwerte gemäß § 5 Abs. 5 Ziffer 1 der 18. BlmSchV setzt voraus, dass es sich um seltene Ereignisse im Sinne von Nr. 1.5 des Anhangs zur 18. BlmSchV handelt.

Zu 10./Ruhezeiten)
Anmerkung 1: an Werktagen: 08.oo bis 20.oo
an Sonn- und Feiertagen: 09.oo bis 13.oo Uhr und 15.oo bis 20.oo Uhr

Anmerkung 2: an Werktagen 06.oo bis 08.oo Uhr und 20.oo bis 22.oo Uhr
an Sonn- und Feiertagen: 07.oo bis 09.oo Uhr und 13.oo bis 15.oo Uhr und 20.oo bis 22.oo Uhr

Anmerkung 3: an Werktagen: 22.oo bis 06.oo Uhr
an Sonn- und Feiertagen: 0.oo bis 07.oo Uhr und 22.oo bis 24.oo Uhr "


DAS GANZE AUF DEUTSCH:
Ein Auflagenbescheid erlaubt bei der Lautstärke durchaus Peaks . Aber der Mittelwert (in Auflagenbescheiden stehen meistens Halbstunden- oder Stundenmittelwerte) darf die oben genannten Höchstgrenzen nicht überschreiten. Tut er das, hast Du ein Problem. Und es gibt Ordnungsbehörden in Deutschland, die dafür auch bereits 1.000 € pro Verstoß an Ordnungsgebühr verlangen.

Noch gar nicht angesprochen wurde hier die Lautstärkereglementierung für die Konzertbesucher - aber das würde Dich jetzt zu sehr verwirren.

Der Dumme ist auf jeden Fall immer derjenige, der mit seinem Namen für die Anmeldung gerade steht. Ihn schnappt sich die Polizei auch jedesmal bei Eintreffen als örtlich Verantwortlichen!

Wenn jemand ein Festival mehr als einmal - also jährlich wiederkehrend - durchführen möchte, dann sollte er darauf bedacht sein, ein gutes Verhältnis zur Genehmigungsbehörde zu schaffen.

lg.
 

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