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Fiverr: Gema-Angabe des Künstlers bei Werksanmeldung nötig?

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MaNoLiA
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Leider habe ich nach einer Stunde Recherche keine Antwort gefunden, wahrscheinlich suche ich falsch....
Ich habe vor, bei Fiverr gegen Bezahlung einen oder mehrere instrumentelle Parts (Schlagzeug, Cello usw.) für meine Songs einspielen zu lassen.
Ich erwerbe damit ja eine Lizenz die zur gewerblichen Nutzung der Tracks berechtigt.
Wenn ich das komplette Werk nun bei der GEMA anmelde, muss ich dann die Musiker, die ich für das Einspielen dieser Parts bezahlt habe, ebenfalls nennen?
Also verdienen sie dann bei jeder Tantiemenverteilung mit und erhalte ich folglich weniger?
 
Eigenschaft
 
Bei der GEMA Anmeldung werden nur Komponist und Texter berücksichtigt. Wenn du das Stück komponiert hast, dann musst du sonst niemanden anmelden. In deutschen Musikerkreisen ist es oft üblich, dass die Musiker, die am Songwriting Prozess beteiligt waren, mit einem prozentuellen Anteil in der Komposition berücksichtigt werden. Das ist aber keine Pflicht, sondern eher ne Sache der Absprache und des guten Willens. Da die allermeisten Musiker auf Fiverr aus dem Ausland stammen und damit sowieso kein Mitglied der GEMA sind, sollte das überhaupt kein Thema sein.
 
Bei einer Beauftragung von Studiomusiker die deine von Dir komponierten Stücke einspielen (ob nun selbst im Studio stehend oder über Fiverr), nimmst du lediglich eine Dienstleistung in Anspruch, die mit der Bezahlung auch abgegolten ist.
Weitere Ansprüche auf Vergütungen wie z.B. durch Umsatzbeteiligungen, Tantiemen etc. bestehen i.d.R nicht.
Du kannst diese Musiker später in deinen Credits auf einem Cover erwähnen, aber eine Meldung bei einer Verwertungsgesellschaft ist für lediglich mitwirkende Sessionmusiker nicht gedacht, da es sich hierbei ja nicht um Urheber handelt.
 
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Bei der GEMA Anmeldung werden nur Komponist und Texter berücksichtigt. Wenn du das Stück komponiert hast, dann musst du sonst niemanden anmelden. In deutschen Musikerkreisen ist es oft üblich, dass die Musiker, die am Songwriting Prozess beteiligt waren, mit einem prozentuellen Anteil in der Komposition berücksichtigt werden. Das ist aber keine Pflicht, sondern eher ne Sache der Absprache und des guten Willens. Da die allermeisten Musiker auf Fiverr aus dem Ausland stammen und damit sowieso kein Mitglied der GEMA sind, sollte das überhaupt kein Thema sein.
Ah, super :) Vielen Dank!
 
Ooooh, auch wenn das hier schon ein paar Tage alt ist.... Das ist mir alles zu pauschal. Sobald es dazu kommt, dass beteiligte Musiker z.B. Melodielinien hinzusteuern, kann es bei deutlicher, ich nenne es mal kreativen Einflussnahme auf den Track durchaus zu einer Miturheberschaft i.S.d. UrhG kommen. Was Vancosso schreibt, ist selbstverständlich zunächst einmal im Hinblick auf die Urheberschaft richtig. Lässt Du jemanden Dein geistiges Eigentum einspielen, ist das urheberrechtlich nicht, wohl aber leistungsschutzrechtlich relevant. Insofern ist der letzte Satz nicht unbedingt korrekt, was Verwertungsgesellschaften angeht. Denn eine Mitgliedschaft ist auch hier keine Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch. Der Musiker hat eine Leistung erbracht, für die ihm grundsätzlich eine zwar nicht urheber- aber leistungsschutzrechtliche Vergütung zusteht. Egal, ob Mitglied einer Verwertungsgesellschaft oder nicht. Hierfür wäre bei den "lediglich" Ausübenden und nicht kompositorisch oder texterisch tätig Werdenden übrigens die GVL zuständig. Nur wie erwähnt, der Anspruch besteht auf jeden Fall, kann man aber mit einer Gage abgelten, also... sollte man....

Auch Domos Aussage, würde ich diesbezüglich ein wenig "zurechtrücken". Sofern Musiker am Songwritingprozess tatsächlich beteiligt sind, ist es kein Goodwill, keine Absprache, sondern eine natürlich entstandene Miturheberschaft und erst einmal vergütungsrelevant. Die nationale Herkunft spielt im Übrigen dabei überhaupt keine Rolle, ebenso wenig auch hier die Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft wo auch immer auf der Welt. Was zählt ist einzig...

War der einspielende Musiker maßgeblich am Sonwriting beteiligt?

JA -> Miturheberschaft und Leistungsschutz für das Einspielen -> für Beides besteht ein Vergütungsanspruch, der geregelt werden sollte.
NEIN -> Vergütungsanspruch für die erbrachte Leistung des Einspielens.

Versteht mich nicht falsch, ich möchte hier weder klugscheißen, noch schlafende Hunde wecken, nur den TE vor möglichen späteren u.U. auftretenden und vor allem rechtlich korrekt einforderbaren Ansprüchen bewahren, sofern es tatsächlich zu einer Verwertung der Stücke und damit der Rechte kommen sollte ;-)

LG
Marc
 

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