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Muss ich Honorar zurückzahlen?

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Vaughan72
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Hallo zusammen,

Ich bin neu in diesem Forum und hoffe darauf, dass jemand von euch Erfahrungen gesammelt hat mit einem sehr unschönen Thema, nämlich: Honorarrückzahlung.
Konkret sollen wir hier ja nicht werden, also halte ich mich allgemein. Nehmen wir an, ein Komponist wird mündlich beauftragt, für ein Ensemble ein mehrteiliges Werk zu komponieren. Er erhält Details über Besetzung und Schwierigkeitsgrad und sagt mündlich zu, das Stück zu komponieren. Der Komponist investiert einige Wochen Arbeit in dieses Stück und erhält für seine Arbeit eine Summe von, beispielsweise, 400 EUR.
Einige Zeit später wird der Komponist vom Ensembleleiter darüber informiert, dass das Stück zu traurig sei, zu wenig eingängig, zu schwer für die Bässe des Laienensembles - und stellt den Komponisten vor die Wahl: entweder Überarbeitung des Stücks (kostenlos) oder die Rückzahlung des Honorars?
Nun kommt meine kurze Frage: Ist das okay, ist das rechtens?

Liebe Grüße, Vaughan 72
 
@Vaughan72 ... "bei Nichtgefallen Geld zurück." Davon war ja vorher sicherlich nicht die Rede, oder?
Die spezifizierte Kritik nach Erhalt wurde vorher im "Leistungskatalog" nicht definiert, oder?
Meine Ansicht: Du hast geliefert und bist dafür bezahlt worden. PUNKT.
Wenn jetzt "Nachbesserungen" verlangt werden, stellt sich die Frage wieviel Arbeit die machen? Wie kulant Du sein willst, oder um den Kunden zu behalten, Du sein mußt? Wenn die Urheberschaft voll bei Dir liegt, brauchst Du auch einer Fremdbearbeitung NICHT zuzustimmen.
Geld zurück ist sicherlich ein freches Verlangen, glaube nicht, das sich das durchsetzen läßt!
 
Also das ist keine Rechtsberatung, nur was ich mir so dabei denke aus meinen langen Wanderjahren ;)

Kurze Antwort: Nein.

Lange Antwort:

Es handelt sich, wenn ich Deine Ausführungen richtig verstehe, um einen Werkvertrag.
Dass er mündlich geschlossen ist, tut der Sache an sich keinen Abbruch. Nur sind die Details natürlich im Nachhinein schwer nachzuvollziehen, was hier aber erstmal unerheblich ist, s.u.

Beim Werkvertrag schuldet der Komponist K. ein Werk. Also nicht so und so viel Stunden, sondern einen Arbeitserfolg.

Dieses hat K. offensichtlich geliefert und hat dafür vom Ensembleleiter E. auch Geld bekommen.
Wichtig ist nun hier, ob das Stück fertig war oder ob es ein Zwischenstand war. Ich verstehe es so, dass es fertig war.

Der Auftraggeber, E., ist berechtigt, das Werk zu prüfen und falls es nicht den Vereinbarungen entspricht, abzulehnen, Nachforderungen zu stellen usw., über die man sich dann unterhalten muss. Ist er mit dem Werk einverstanden, muss er es abnehmen (Abnahme) und, da K. seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, ist E. dann zur Zahlung des vereinbarten Werklohns verpflichtet.

Und nun das mMn. Entscheidende: Die Zahlung ist Zeichen, dass das Werk abgenommen wurde, dh. vom Besteller akzeptiert wurde. Man wird also auch ohne die mündlich vereinbarten Details zu prüfen davon ausgehen, dass E. das Werk akzeptiert hat und es seinen Anforderungen entsprochen hat.

Hat er sich bei der Zahlung eine Prüfung des Werkes vorbehalten? Das ist hier offensichtlich nicht der Fall.
Enthält das Werk versteckte Mängel? Sehe ich hier auch nicht, alles lag offen, der E. konnte das Werk prüfen.

Was E. hier will, ist also ein Rückgängigmachen des Vertrags. Darauf sehe ich null Anspruch.
Was er macht, ist ein Nachtrag, bzw. sogar ein zusätzlicher Vertrag. Der muss separat vereinbart werden, K. kann also dafür ein zusätzliches Honorar verlangen.
Natürlich kann man sich gütlich einigen, aber ich sehe die Rechtslage hier erstmal eindeutig.

Günstig ist in solchen Fällen natürlich eine schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss (das kann auch handschriftlich auf einem Zettel sein, oder besser eine Email, die K. als Bestätigung schickt - zB "hier nochmal die Bestätigung, ich schreibe Dir ein zehnsätziges Werk von ca. 5 Minuten für Akkordeonorchester im Stil von Strawinski" o.ä., am besten cc. an eine dritte Person).

Da kann dann auch drinstehen zB "Schwierigkeitsgrad Kontrabass geeignet für Laienensemble", "möglichst heitere Stimmung" - wobei all das natürlich relativ ist und vor Gericht bestimmt unterhaltsam, wenn man dann einen Gutachter dafür sucht. Natürlich wenn ein Walzer bestellt wird, braucht er keine Marschmusik akzeptieren. Zahlt er aber, gilt es trotzdem als abgenommen und er kann sich nicht hinterher beschweren.

Sind allerdings Details falsch, die er zum Zeitpunkt der nicht erkennen konnte (zB Horn in F nicht in F sondern in Es), müsste K. nachbessern. Die Beweislast liegt nach der Abnahme aber beim E.

Vielleicht kann man auch eine Art Zwischenpräsentation machen, bei der das Konzept vorgestellt wird und damit Teil A des Werkvertrags erfüllt ist, und Teil B Fertigstellung bei Gefallen beauftragt wird. Alles denkbar. Das hätte sich der E. aber selber denken können. Wenn er ein komplettes Werk beauftragt, ohne Details zu vereinbaren, ist das sein Ding. Kommunikation ist wieder mal alles. Schade dass es hier zum Problem gekommen ist.

Andererseits, mal abseits der Rechtslage, 400 Euro für einige Wochen Arbeit ... das ist ja schon fast wieder unanständig wenig ... soll er sich mal nicht so haben ;)
 
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Das ist alles sehr vage würde ich als Laie sagen, d.h.
* wurden die Details über die Besetzung und Schwierigkeitsgrad schriftlich dokumentiert?
* wurden die Details über "Inhalt" des Stücks dokumentiert (Trauer/Freude, eingängig/außergewöhnlich)?
* wie definiere ich "Schwierigkeitsgrad" bie Musikern?
* Werksvertrag oder Dienstvertrag?

Ohne diese Infos wird wahrscheinlich nicht mal ein Jurist eine gute Aussage dazu geben können.
 
M.E. wurde die "Annahme" des Werks durch seine Bezahlung dokumentiert. Vertrag erfüllt, Ende, aus, Micky Maus.
Anders wäre es, wenn die Bezahlung verweigert worden wäre...
 
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Ich würde auch eher darauf abheben, dass andere Faktoren die größere Rolle spielen: Will man es sich mit dem Kunden verscherzen? Kursieren vielleicht über ihn Gerüchte, so dass man kaum noch angefragt wird? Wie viel Erfahrung mit dem Business und dem, was dort üblich ist, hat man bzw. will man erlangen?

Pfllichte bei, dass man sich grundsätzlich auf den Standpunkt stellen kann: Werkvertrag, Werk wurde geliefert, wenn was nicht gefällt, ist es Sache des Kunden. Wenn er klagen sollte, müßte er nachweisen, dass das Werk in wesentlichen Punkten nicht genügt und dass diese wesentlichen Punkte vorher abgesprochen waren. Das dürfte schwer fallen.

Nun haben meiner Erfahrung nach Aufträge im kreativen Bereich immer auch Prozeßcharakter (Prozeß hier nicht im juristischen Sinne gemeint). Will sagen, dass gewisse Änderungen, Verbesserungen, Anpassungen etc. durchaus üblich sein dürften. Insofern könnte ich mir einen Kompromiß vorstellen: Das Werk ist geliefert, die Summe bleibt, aber eine Nachbesserung im vertretbaren Umfang (das müßte man dann noch näher umreißen) findet statt. Das muss nicht alles umfassen, was an Wünschen geäußert wurde, sollte aber beide Seiten zufrieden stellen. Beispielsweise kann man auch sagen, dass es Aufgabe des Ensembleleiters ist, ein Werk auf sein spezifisches Ensemble hin anzupassen - das würde dann die Anpassung der Parts für die Bässe betreffen. Wie soll jemand, der das Ensemble nicht kennt, hier etwas passendes finden? Was den Charakter des Werks angeht (zu traurig, zu wenig eingängig), tue ich mich schwer. Einerseits kann man das als typischen Stil des Komponisten auffassen - auf der anderen Seite enthält die Rückmeldung des Ensembleleiters ja auch hilfreiche Hinweise darauf, dass das Werk am Publikum vorbeigehen könnte.

Bei einem Kompromiss ist grundsätzlich darauf abzielen, dass beide Seiten daran gewinnen. Vielleicht ist so etwas möglich - und dann ist es bestimmt sinnvoll.

Herzliche Grüße

x-Riff
 
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lt. BGB kann ein Kunde kostenlose Nachbesserung verlangen, wenn die Lieferung seinen Zweck nicht erfüllt...

das Problem liegt darin, das, daß überhaupt keinerlei "Pflichtenheft" existiert und sich wahrscheinlich auch kein Gericht finden wird, daß das beurteilen möchte - schon gar nicht bei 400.-
Also rein theoretisch könntest Du das Ganze einfach aussitzen.

Alles andere ist ein zwischenmenschliches Problem: Verhältnis zw. den Vertragspartnern, weitere Zusammenarbeit gewünscht, Verlust von Ansehen in der Musikbranche, etc.
 
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lt. BGB kann ein Kunde kostenlose Nachbesserung verlangen, wenn die Lieferung seinen Zweck nicht erfüllt...
Das stimmt so nicht. Wo soll das stehen?

Woher soll der Auftragnehmer wissen, welchen Zweck der Auftraggeber sich gedacht hat? Noch dazu hier, wo der AG hinterher kommt und sagt, ich wollte aber was anderes?
Das muss schon im Vertrag drinstehen.

Insofern könnte ich mir einen Kompromiß vorstellen
Natürlich, das schrieb ich ja auch oben.
Ein Kompromiss lässt sich aber leichter verhandeln, wenn man seine Rechtslage kennt und diese auch kommunizieren kann. So wie der Ensembleleiter das hier angeht, scheint er sich seiner Pfuscherei nicht bewusst zu sein.

Menschlich / geschäftlich gesehen kann man natürlich machen was man für richtig hält, überarbeiten, neu schreiben, was weiß ich. Allerdings würde ich ihn schon deutlich darauf hinweisen, dass er nicht klar gesagt hat, was er will. Überarbeiten kann man natürlich bei Schwierigkeit u.ä., aber den Grundcharakter ("zu traurig" o.ä.) eines Stückes sollte man schon vorher klären. Das gilt natürlich auch für den Komponisten, es ist auf jeden Fall sinnvoll, nachzufragen, was er denn will.

Eine kostenlose Überarbeitung würde ich auch auf einen gewissen zeitlichen Aufwand festlegen.

Bei einem Kompromiss ist grundsätzlich darauf abzielen, dass beide Seiten daran gewinnen.

Im Gegenteil: Ein Kompromiss ist etwas, womit beide nicht vollkommen zufrieden sind ;)
 
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Ich danke euch schon mal für eure wertvollen Beiträge. Ich mach mir darüber mal nen Kopf...
Der Komponist meines Beispiels müsste das Stück in der Tat komplett neu komponieren, würde er dem folgen, was nach Ablieferung des Werks bemängelt wurde. Besagter Komponist ist aber zum Glück nicht von besagtem Beispielensemble abhängig. 400 EUR für wochenlanges Tun ist in der Tat aber wenig.
 
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Einige Zeit später wird der Komponist vom Ensembleleiter darüber informiert, dass das Stück zu traurig sei
Hier frag ich mich auch, was in dem Mann vorgeht.

Gab es denn gar keine Absprachen zu dem Stück? Hat K. eine Passion für eine Hochzeit komponiert, oder hat E. einfach nur gesagt, schreib uns mal irgendein Stück, was is eh wurscht?
Beides kann ich mir irgendwie nicht vorstellen ...

400 EUR für wochenlanges Tun ist in der Tat aber wenig.
Es ist ein Freundschaftspreis, das sollte in dem Zuge auch klar sein.

Konkret sollen wir hier ja nicht werden
Ehrlich gesagt, würde mich das Stück schon seehr interessieren.
Es hat zwar rechtlich keine Relevanz, aber wäre trotzdem cool zu hören / zu sehen!
 
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Im Gegenteil: Ein Kompromiss ist etwas, womit beide nicht vollkommen zufrieden sind ;)
Das ist das Ding mit dem Wasserglas. Wenn man den Zustand als Ausgangspunkt nimmt, wo ohne Kompromiss nichts geht und eher Scherben hinterlassen werden, ist der Kompromiss ein Mehr auf beiden Seiten.
Was auf jeden Fall gemeint ist: Ein Kompromiss besteht nicht darin, dass nur einseitig Zugeständnisse gemacht werden.

Der Komponist meines Beispiels müsste das Stück in der Tat komplett neu komponieren, würde er dem folgen, was nach Ablieferung des Werks bemängelt wurde.
Wenn das nicht vorher Bestandteil des Auftrags war, sehe ich da wenig Substanz in einer Mängelmeldung.
Gab es denn gar keine Absprachen zu dem Stück? Hat K. eine Passion für eine Hochzeit komponiert, oder hat E. einfach nur gesagt, schreib uns mal irgendein Stück, was is eh wurscht?
Beides kann ich mir irgendwie nicht vorstellen ...
Das geht mir auch so ...

x-Riff
 
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Hier frag ich mich auch, was in dem Mann vorgeht.

Gab es denn gar keine Absprachen zu dem Stück? Hat K. eine Passion für eine Hochzeit komponiert, oder hat E. einfach nur gesagt, schreib uns mal irgendein Stück, was is eh wurscht?
Beides kann ich mir irgendwie nicht vorstellen ...
Der Komponist hat in meinem Beispiel den 23. Psalm vertont. Der Ensembleleiter hat keinerlei Vorgaben zum Charakter des Stücks gemacht. Die Streicher seien durchaus "fähig", hieß es. Der Chor könne kaum was, daher dreistimmig SAB. Jetzt hieß es: Streicher können kaum was und der Chor könne doch vierstimmig... 🙈🙉🙊
 
Der Chor könne kaum was, daher dreistimmig SAB. Jetzt hieß es: Streicher können kaum was und der Chor könne doch vierstimmig...
Ob der Chor drei- oder vierstimmig singt, hört kaum jemand im Publikum. Außerdem ist so was ja nun wirklich Sache des Komponisten. Tenöre sind immer dünn gesät, da ist das doch super.
Streicher kann sich ein fähiger Orchesterleiter auch selbst vereinfachen. Ich kenne genügend Beispiele, wo Schulmusiklehrer Stücke für ihr Schulorchester bearbeitet haben.
 
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lt. BGB kann ein Kunde kostenlose Nachbesserung verlangen, wenn die Lieferung seinen Zweck nicht erfüllt...
In BGB 439 geht es um Mängel, nicht um einen Zweck. Wahrscheinlich meintest Du das?

Ein Mangel ist eine Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Beschaffenheit, das ist unabhängig davon welchen Zweck der Besteller damit verfolgen wollte. Der Zweck lässt sich auch schlecht vereinbaren, bestimmte Eigenschaften des Werks dagegen schon. Und nochmal, er hat es bezahlt, also abgenommen, dh. er hat es akzeptiert. Danach zu kommen und zu sagen, gefällt mir doch nicht, darauf hat er keinen Anspruch, das wäre nur bei versteckten Mängeln der Fall.

Wenn zB von 10 Seiten Noten drei nicht leserlich wären, wäre das ein Mangel.
Wenn es ihm aber nur nicht in einer Eigenschaft gefällt, die nicht vereinbart war, ist das kein Mangel.

Ein Mangel könnte auch vorliegen, wenn etwas nicht vereinbart war, aber dem üblichen Verwendungszweck entgegensteht (zB. wenn K. etwas wie 4:33 komponiert hätte, oder etwas unsingbares). Das ist dann die Frage, ist das Kunst oder nicht ;) was dann im Einzelfall zu klären wäre - schwierig. Im vorliegenden Fall - Stück für Chor und Orchester vereinbart - wäre sowas wohl eher nicht als Erfüllung des Werkvertrags zu werten. Aber auch da würde mit Zahlung des Werklohns das Werk als abgenommen gelten. Dann gilt Beweislastumkehr. So kenne ich jedenfalls die Rechtslage.
 
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Meine Vorgehensweise wäre die: Schlechtem Geld werfe Ich kein gutes hinterher.

Es ist offensichtlich dass hier der Auftraggeber den Arrangeur über den Tisch ziehen will. Sowas sind keine Geschäftsgebaren. Ich gehe davon aus dass die Parteien in Zukunft nicht mehr zusammenarbeiten wollen. Ich als Arrangeur würde von diesem Kunden keine weiteren Aufträge annehmen.

Die Zahlung würde sicherlich strittig bleiben. Eventuell gäbe es auch Gerede in der Musikerszene. Daher würde ich das Geld zurückzahlen und im Gegenzug das Arrangement zurückfordern bzw. dessen Verwendung untersagen. Das bringt mir zwar einen entgangenen Gewinn für viel Arbeit. Dafür hab ich für die Zukunft Ruhe und investiere kein weiteres Geld in einen Rechtsstreit.
 
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"Zu traurig und zu schwer" ist ja wohl kein Kritikpunkt, der sich dazu eignet, dem Komponisten ans Bein zu pinkeln.

Dazu kommt, dass es offenbar keinen Vertrag gibt, der Auftraggeber also keine exklusiven Nutzungsrechte erworben hat. Der Komponist kann also das Stück aufführen, umschreiben, weiterverwenden, wie er will, und der GEMA melden sowieso. Dann kann es jeder aufführen, der es kennt.
 
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