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Privater Instrumentenverleih - wer haftet, welche Versicherung ist zuständig?

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Colorido
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Hallo!

Nehmen wir an, jemand hat bei sich zu Hause ein nicht (ohne weiteres) transportables Instrument, zum Beispiel einen Flügel, ein Harmonium oder eine elektrische Orgel, stehen und möchte, da er verletzungsbedingt und/oder aufgrund empfindlicher Nachbarn, dieses an eine befreundete Institution, zum Beispiel eine Kirchengemeinde oder eine Musikschule, verleihen.
Solange das Instrument in der eigenen Wohnung steht, wird es von der Hausratversicherung gedeckt; was aber, wenn es nicht dort steht sondern in den Räumen der entsprechenden Institution, zum Beispiel in der Kirche in der Nähe des Altars oder in der Aula der Musikschule? Wessen und welche Versicherung deckt dann, wenn überhaupt, das Instrument und wer haftet im Falle eines Diebstahl oder eventueller Schäden, ob nun mutwillig oder durch Unfall entstanden?
 
Eigenschaft
 
Solange das Instrument in der eigenen Wohnung steht, wird es von der Hausratversicherung gedeckt (...)
Das stimmt. Nach konventionellem Deckungsumfang aber nur gegen die Feuergefahren, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruchdiebstahl und Raub; nicht hingegen in Fällen anderweitigen Verlustes oder anderweitiger Beschädigungen.

was aber, wenn es nicht dort steht sondern in den Räumen der entsprechenden Institution, zum Beispiel in der Kirche in der Nähe des Altars oder in der Aula der Musikschule?
Wird das Instrument vorübergehend (je nach Bedingungskonditionen längstens 60 bzw. 90 Tage) aus der Wohnung entfernt und in der Kirche aufgestellt, bleibt der Hausratversicherungsschutz im Rahmen der sog. Außenversicherung erhalten. Soll das Instrument jedoch als Dauerleihgabe in einer Kirche verbleiben, endet der Hausratversicherungsschutz mit der Übergabe an den Leihnehmer.

Wessen und welche Versicherung deckt dann, wenn überhaupt, das Instrument und wer haftet im Falle eines Diebstahl oder eventueller Schäden, ob nun mutwillig oder durch Unfall entstanden?
Für Dauerleihgaben kann eine Musikinstrumentenversicherung abgeschlossen werden. Die Versicherungsbedingungen für Musikinstrumente >> http://www.tis-gdv.de/tis/bedingungen/avb/sonder/2008_SZ_P_301_Musikinstrumente.pdf << sehen zwar eine Allgefahrendeckung vor, sind aber nicht ganz "ohne", denn der Beitrag zur Musikinstrumentenversicherung richtet sich meist nach dem Neuwert des Instruments, jedenfalls dann, wenn die Versicherung beim Neukauf des Instruments zustande kommt. Sonst ist der gemeine Wert (Zeitwert) maßgebend.

Die fällige Ersatzleistung im Schadenfall sinkt stetig mit der Entwertung des Instruments über die Jahre hinweg - bis irgendwann von einem nennenswert zu versichernden Risiko kaum noch die Rede sein kann. Das Versicherungsunternehmen kassiert die Prämie aber weiterhin vom Versicherungswert. Fairerweise muß man aber ergänzen, daß es auch Neuwertversicherungen gibt, bei denen - wie in der Hausratversicherung - der Neuwert im Schadenfall ersetzt wird, egal wie abgerockt das Instrument ist.

Was die Haftung anbelangt, steht es Leihgeber und Leihnehmer frei, entsprechende Haftungsvereinbarungen zu treffen bzw. auszuhandeln. Was immer man dabei vereinbart: es empfiehlt sich die Schriftform.
 
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