• Bitte beachten! Dies ist ein Forum, in dem es keine professionelle und auch keine verbindliche Rechtsberatung gibt. Es werden lediglich persönliche Meinungen und Erfahrungen wiedergegeben. Diskussionen bitte möglichst mit allgemeinen Beispielen und nicht mit speziellen Fällen führen.

Rechte an eingespielten Tracks für Spuren bei Austritt eines Musikers

G
garst
Registrierter Benutzer
Zuletzt hier
23.04.12
Registriert
21.10.04
Beiträge
6
Kekse
0
Hallo !
Ich habe schon die Suchfunktion bemüht, aber so richtig fündig bin ich nicht geworden.
(Außer daß jede Band gut beraten ist alles vertraglich festzulegen)

Für den Fall daß ich was übersehen habe sollte entschuldige ich mich.

Also, mich interessiert da gerade brennend folgende rein hypothetische Problemstellung:

Nehmen wir mal an da gibt es eine neu gegründete Cover-Band A und die haben Demos aufgenommen.
Dann verläßt ein beteiligter Musiker die Band aus eigenen Stücken.

Die Band gibt danach die Aufnahmen ins Studio und stellt die Ergebnisse auf die HP.
Seinen Beitrag an den Studiogebühren hat der ausgeschiedene Musiker nicht bezahlt, aber auch das Mischen nicht untersagt. Er will lediglich eine Kopie der Aufnahmen.

Angenommen der ausgestiegene Musiker bereut seinen Ausstieg und möchte doch gern wieder dabeisein. Nachdem das von der Band abschlägig beschieden wird verlangt er die mit ihm erstellten Songs von der HP zu nehmen und droht mit rechtlichen Konsequenzen.
Dann überlegt er sich daß es doch schöner wäre wenn er namentlich auf der HP genannt wird.

Was denkt ihr?
Ich vermute daß er einen Anspruch darauf hat genannt zu werden.

Aber kann er verlangen daß die mit ihm erstellten Cover-Titel von der Webside genommen werden?

Grüße, Garst
 
Eigenschaft
 
Zuletzt bearbeitet:
Immer unter der Vorausetzung, dass das ausgeschiedene Bandmitglied Miturheber ist - was man in Hinblick auf Coverband gesondert prüfen müsste - gilt:

§ 8 UrhG Miturheber

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

Wenn er Miturheber ist, hat er auch ein Recht auf Namensnennung, vgl. § 13 UrhG
 
Nachdem es um eine hypothetische Coverband geht, sind da nicht eher Leistungsschutzrechte im Spiel, Urheber sind doch eher die Komponisten der gecoverten Stücke:gruebel:

Banjo
 
Darum ist das auch offen, ob in den Aufnahmen ein "Werk" i.S. des UrhG vorliegt. Bei einer 1:1 Kopie vielleicht nicht, wohl aber bei einer Neuinterpretation... Hängt also von den hypothetischen Covers ab...;) Guckst Du hier:

§ 3 UrhG Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Und kann man etwas zu den Leistungschutzrechten sagen?

Banjo
 
Gilt mehr oder weniger entsprechend, siehe 73 - 83 UrhG.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Danke schon mal für Euren Input!
Das mit dem Urheberrecht lief mir auch schon über den Weg.

Nehmen wir mal an es handelt sich um "Covern" im Sinne von "Nachspielen" und nicht um "Interpretieren" im Sinne von "Eigenversion schaffen".
 
Dann - wie gesagt - 73 - 83 UrhG mit ähnlichen Konsequenzen, das ist das, was Banjo mit Leistungsschutzrechten meint.

Beste Lösung: Spuren vom Nachfolger neu einspielen lassen und neue Demo online stellen; kann man ja ggf. mit dem Casting verbinden ... :D
 
Beste Lösung: Spuren vom Nachfolger neu einspielen lassen und neue Demo online stellen; kann man ja ggf. mit dem Casting verbinden

Ja....
Schon allein rein hypothetisch vom musikalischen Standpunkt.:D

Allerdings wenn die Mehrheit der Band drauf bestünde die Demos bis zur Fertigstellung der neuen Spur ohne Namensnennung auf der HP zu lassen, gäbe das theoretisch ein Problem, sehe ich das richtig?
 
Wenn er hypothetische Nichtgenannte böse ist, ja! ;)
 
Danke Köttel und Banjo!:great:
 
Nehmen wir mal an es handelt sich um "Covern" im Sinne von "Nachspielen" und nicht um "Interpretieren" im Sinne von "Eigenversion schaffen".

Dann würde ich aber auch stark hoffen, dass jene neu gegründete Band sich rechtlich wasserdicht abgesichert hat, wenn sie hier urheberrechtlich geschütztes Material auf ihre Homepage stellt. Sonst ist der kleine Ärger mit dem Ex-Mitglied bald das kleinere Problem... :D

Ansonsten ist das ja so ne Standard-Frage, die immer wieder aufkommt. Und wie immer sage ich: es ist eigentlich verdammt einfach, über sowas vorher zu reden und auch die meisten "Fälle" vorab (wenn noch alles "gut" ist) durchzusprechen und festzuhalten. Dann kommt's später nicht zu sowas.

Hilft Euch aber nix, ist ja schon zu spät. Und auch hier meine Standard-Antwort: Es geht primär nicht darum, was rechtlich möglich ist, denn jeder Fall ist individuell und hängt von verdammt vielen Rahmenparametern ab, die man hier im Forum nicht ergründen kann... es macht einen großen Unterschied, ob die Band professionell unterwegs ist/war oder eine Hobby-Combo ist, wie denn nun genau die Rechtslage mit den Covers ist, usw. - da kann es alles mögliche an Lösungen geben.

Letztlich gilt doch: Redet miteinander! Eine "gütliche" Einigung sollte doch drin sein. Warum nicht schreiben: "hier unsere Demos" und dann in der Sektion "Bandhistorie" den Gitarristenwechsel erwähnen und so im Stil "Tom (den Ihr hier noch auf den Demos hören könnt) hat unsere Band verlassen, seit 20drölf spielt Tim nun die Gitarre"... wichtig ist halt, dass alle Seiten halbwegs professionell und abgeklärt an das Thema rangehen. Wenn man sich nur anmacht und mit Paragraphen wedelt, dann kann das wirklich nix werden, dann hilft ggf. nur Anwahlt kontaktieren und Tee trinken...
 
Aber kann er verlangen daß die mit ihm erstellten Cover-Titel von der Webside genommen werden?

§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
(1) Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 8
Miturheber

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

Heisst für mich als Laien:

Verwertung (z.B. "Herunternehmen von der Website") kann ein "Gekränkter" in so einem Fall nicht verhindern. Er hat aber Anspruch auf Namensnennung und auf Vergütung, wobei er auf beides verzichten KANN.

Ich gehe hier davon aus, dass wir von 1:1 Coverversionen reden, es also nicht um eine potentielle (Mit-)Urheberschaft an Werken oder gemeinschaftliche Bearbeitungen geht, sondern ausschliesslich um Darbietungen und Leistungsschutzrechte.

Sollte das anders sein, stünden potentiell ganz andere, wirklich ernsthafte Probleme ins Haus:

Köttel;4984659 schrieb:

§ 3 UrhG Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

Der entscheidende Knackpunkt: Solche Bearbeitungen wären genehmigungspflichtig:

§ 23 UrhG
Bearbeitungen und Umgestaltungen

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

Wie die Erfahrung zeigt, werden in aller Regel Anfragen seitens "Normalsterblichen" von populären Urhebern bzw. Verlagen nicht bearbeitet, geschweige denn genehmigt. Wir können also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ein Betroffener diese Genehmigung nicht hat, ja in den typischen Fällen aus Unwissenheit nicht mal versucht hat, diese einzuholen. Das würde wiederum bedeuten, der Betroffene beginge mit der Veröffentlichung und Verwertung einer nicht genehmigten Bearbeitung eine Verletzung des Urheberrechtes des Originalurhebers. Von der Seite könnte weit mehr Ärger kommen, als von einem gekränkten Mitmusiker.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der entscheidende Knackpunkt: Solche Bearbeitungen wären genehmigungspflichtig:

Das ist in der Tat ein Problem. Folgt man dem Buchstaben des Gesetzes, müsste jedes Mal die Genehmigung des Urhebers eingeholt werden, wenn ein Stück gekürzt, etwas am Text verändert wird oder Teile umgestellt werden. Denn bereits dann kann eine Bearbeitung vorliegen. Theoretisch heißt das, dass man sich mit jeder öffentlichen Aufführung eine Abmahnung mit allen damit verbundenen Konsequenzen einfangen könnte; ebenso theoretisch käme sogar eine Strafbarkeit nach § 106 Urheberrechtsgesetz in Betracht, der Wortlaut gäbe auch das her.

Faktisch heißt das aber, dass man als Coverband nicht mehr arbeiten könnte - allein in meinen eigenen Projekten beträgt die Quote der Stücke, die eine Bearbeitung darstellen könnten, deutlich über 50%.

Faktisch wird sich wohl aber niemand dafür interessieren, was die Coverband XY aus Z-Stadt mit den gecoverten Stücken veranstaltet - solange die Lizenzzahlungen fließen - denn das originäre Urheberrecht bleibt ja erhalten. In der Rechtsprechung sind mir jedenfalls solche Fälle nicht bekannt, in denen Urheber geben Coverbands vorgehen. Sollte jemanden hier etwas bekannt sein, würde es mich sehr interessieren...

Ich würde gleichwohl nicht in die Haftung gehen wollen für eine Aussage wie "da passiert schon nix"...:)
 
Pssssst, keine schlafenden Hyänen wecken!
Wenn die Abmahnkanzleien irgendwann die privaten Homepages auf der Suche nach Promibildern und eBay auf der Suche nach Produktfotos leer gegrast haben, entdecken sie Coverbands womöglich als neue Einnahmequelle. :igitt:
 
Pssssst, keine schlafenden Hyänen wecken!
Wenn die Abmahnkanzleien irgendwann die privaten Homepages auf der Suche nach Promibildern und eBay auf der Suche nach Produktfotos leer gegrast haben, entdecken sie Coverbands womöglich als neue Einnahmequelle. :igitt:
Sehr unwahrscheinlich, da die mit den Bearbeitungen der Coverbands Geld verdienen. Und die Hand, die einen füttert, beißt auch die Musikindustrie nicht. Und auch Waldorf & Co handeln immer für Auftraggeber...
 
Köttel schrieb:
Faktisch heißt das aber, dass man als Coverband nicht mehr arbeiten könnte - allein in meinen eigenen Projekten beträgt die Quote der Stücke, die eine Bearbeitung darstellen könnten, deutlich über 50%.

Ja, live ist das in der Praxis normalerweise kein Problem. Bei Aufnahmen hingegen schon. Im professionellen Bereich werden da alle Cover-Versionen abgeklärt. Bei einer Produktionsfirma, mit der ich länger gearbeitet habe, kamen in schöner Regelmäßigkeit Leute an: "Leute ich hab' den genialsten Track aller Zeiten, ein Dance-Remix von Van Halens "Jump"! Warum ist da bloß noch keiner drauf gekommen?" Da musste man die Leute leider immer enttäuschen: "Da bist Du der 1000te der damit ankommt. Eddie Van Halen genehmigt diese Dinger nicht." EVH weiß sicher auch, dass das Hit-Potential hätte und ihm den ein oder anderen Euro in die Kasse spülen würde. Trotzdem macht er's nicht.
 
ACDC sind auch bekannt dafür, bei sowas überhaupt keinen spass zu verstehen. oder wenn man mal bedenkt wie krass rammstein teilweise gegen die eigenen fans vorgehen ...
 
Wenn man sich nur anmacht und mit Paragraphen wedelt, dann kann das wirklich nix werden,
Das unterschreibe ich voll und ganz. Ich finde solche Leute sollen wedeln wie sie wollen, ich denke die Combo sollte sich nicht angreifbar machen.
Da ist ja jetzt schon einiges zu gesagt worden.

Unglaublich.
Wenn ich aus einer Band aussteige schleppe ich meistens einen Nachfolger an.
Es sei denn ich kann die wirklich nicht ausstehen, aber da halte ich dann meine Klappe und wünsche alles Gute.

Faktisch heißt das aber, dass man als Coverband nicht mehr arbeiten könnte - allein in meinen eigenen Projekten beträgt die Quote der Stücke, die eine Bearbeitung darstellen könnten, deutlich über 50%.

Eben, ich sinniere grad darüber wo man da eine Grenze ziehen will, der Sänger kann möglicherweise aufgrund seiner stimmlichen Gegebenheiten das Stück nicht in der Originaltonart singen, die Melodielinie wird vielleicht verändert weil so mancher Ton zu hoch oder zu tief ist, oder dem Gitarrist fehlen vielleicht die technischen Fähigkeiten das Solo eins zu eins nachzuspielen, die Sängerin klingt völlig anders als das Original und verändert damit den Charakter des Liedes, selbst wenn sie es akkurat kopiert...
Wer will festlegen ob ein Stück absichtlich so verändert wurde oder ob das gar nicht anders klingen kann aufgrund der musikalischen bzw. technischen Fähigkeiten der "Nachschaffenden"...
 
Eben, ich sinniere grad darüber wo man da eine Grenze ziehen will, der Sänger kann möglicherweise aufgrund seiner stimmlichen Gegebenheiten das Stück nicht in der Originaltonart singen, die Melodielinie wird vielleicht verändert weil so mancher Ton zu hoch oder zu tief ist, oder dem Gitarrist fehlen vielleicht die technischen Fähigkeiten das Solo eins zu eins nachzuspielen, die Sängerin klingt völlig anders als das Original und verändert damit den Charakter des Liedes, selbst wenn sie es akkurat kopiert...
Wer will festlegen ob ein Stück absichtlich so verändert wurde oder ob das gar nicht anders klingen kann aufgrund der musikalischen bzw. technischen Fähigkeiten der "Nachschaffenden"...

Die Grenzen sind in der Tat fliessend, aber die meisten Fälle sind schon klar. Geringfügige Änderungen wie Transposition, etc. sind definitiv keine Bearbeitung. Auch ist mir kein Fall bekannt, wo irgendein live gespieltes Cover beanstandet worden wäre. Aber wie gesagt, bei professionellen VÖs wird das eigentlich immer abgeklärt.

Das Ganze zeigt schon, dass das Urheberrecht insgesamt durchaus problematisch ist, ihm so manches Dilemma innewohnt und man oft nicht umhinkommt, sich in einem Graubereich zu bewegen.
 

Unser weiteres Online-Angebot:
Bassic.de · Deejayforum.de · Sequencer.de · Clavio.de · Guitarworld.de · Recording.de

Musiker-Board Logo
Zurück
Oben