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Workshop Musikrecht - Teil 2: Bandübernahmevertrag

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Philipp Beck
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Workshop Musikrecht

Teil 2 - Bandübernahmevertrag

Wir erinnern uns an die Geschichte der Newcomerband Silbermund, die mittlerweile zahlreiche Konzerte erfolgreich absolviert hat. Auf einem dieser Konzerte begegnete die Band Detlef, dem Chef des Plattenlabels Detlef - Records ist. Detlef war von der Musik so angetan, dass er Silbermund gleich einen Vertrag anbot. Dieser trug die Überschrift Bandübernahmevertrag, womit die Band recht wenig anfangen konnte.


1. Definition

Im Bandübernahmevertrag verpflichtet sich der Künstler (oder Produzent), einer Plattenfirma gemasterte Songs zur Auswertung abzuliefern. Der Künstler übernimmt also Aufnahme und Mastering auf eigene Kosten. Dafür bekommt er von der Firma oftmals einen finanziellen Vorschuss, welcher dann später mit seinen Einnahmen verrechnet wird. Dies ist auch der Hauptunterschied zum Künstlervertrag, wo die Firma die komplette Produktion bezahlt. Dafür fällt dort auch die Beteiligung des Künstlers in der Regel niedriger aus als bei einem Bandübernahmevertrag. Im folgenden werden die bei einem Bandübernahmevertrag relevanten Punkte dargestellt, ohne dabei Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Die Regelungen können je nach Größe des Labels sehr unterschiedlich sein, so dass ich versuchen will, einen allgemeinen Überblick zu geben.


2. Vertragsaufnahmen

Unter diesem Punkt wird meist vereinbart, dass es sich um bisher unveröffentlichte Titel in üblicher Länge handeln muss, die im Falle einer Albumveröffentlichung eine Gesamtspielzeit von mindestens 45 Minuten haben. Ein Song ist streng juristisch gesehen schon dann veröffentlicht, wenn man ihn z.B. in der U-Bahn vor sich hin pfeift oder auf Konzerten gespielt hat. Hier ist der Begriff jedoch im Sinne einer Veröffentlichung auf einem Tonträger zu verstehen. Ob dann auch eine Demo-CD von Bedeutung ist, sollte im Einzelfall abgeklärt werden. In der Regel interessiert die Plattenfirma jedoch nur eine kommerzielle Veröffentlichung.

In Standardverträgen übernimmt der Künstler die Garantie, dass die Aufnahmen in einem professionellen Studio produziert werden und somit überspielungsreif sind. Problematisch wird es, wenn die Firma die Aufnahmen später für unzureichend befindet. Eine objektive Bewertung ist manchmal sehr schwierig, so dass man am besten vorher abklärt, in welchem Studio aufgenommen werden soll und wer der Produzent sein soll. Handelt es sich um ein unbekanntes Studio, bietet es sich an, der Firma Produktionen aus der Vergangenheit vor zuspielen, soweit diese vorhanden sind.


3. Anlieferung

Manchmal sind die Aufnahmen bei Vertragsunterzeichnung schon fertig gestellt, so dass der Künstler / Produzent bis dahin erst mal in Vorleistung gehen muss, falls er keinen Vorschuss erhält. Vorschüsse werden eher bei größeren Labels und bekannteren Künstlern gezahlt. Die Firma wird kann sich das Recht vorbehalten, die Aufnahmen bei Missfallen abzulehnen. Dem kann man ein wenig vorbeugen, indem man der Firma einen Teil schon vor der offiziellen Abnahme vorspielt. Dann riskiert man aber wiederum, dass die Firma sich eventuell in die Aufnahmen einmischt.

Sollen die Aufnahmen nicht bei Vertragsunterzeichnung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt abgeliefert werden, sehen manche Verträge für den Verzug die Zahlung von Vertragsstrafen vor. Eine solche Regelung sollte man als Künstler auf jeden Fall versuchen zu vermeiden, denn eine Verzögerung kann man niemals ganz ausschließen (z.B. bei Krankheit).


4. Auswertungsrechte

Hier überträgt der Künstler der Firma seine Rechte. Darunter können die Rechte als Urheber, ausübender Künstler sowie als Tonträgerhersteller fallen. Letzteres mag etwas ungewöhnlich erscheinen, aber im juristischen Sinne ist der Künstler bei einem Bandübernahmevertrag der Hersteller von Tonträgern, da er ja einen überspielungsreifen Tonträger in Form des Bandes herstellt.

In den herkömmlichen Verträgen steht unter dem Punkt Auswertungsrechte meist sehr viel, was den Künstler verwirren kann. Dies liegt an der sog. Zweckübertragungstheorie im deutschen Urheberrecht. Diese besagt, dass sämtliche Nutzungsarten detailliert aufzuführen sind. Dies hat zur Folge, dass die Verträge sicherheitshalber jede erdenkliche Technik beinhalten, sei sie auch noch so veraltet. Denn sollte eine Technikart nicht aufgeführt sein, dann gehen diesbezügliche Zweifel zu Lasten des Verwerters, d.h. der Firma. Sie muss nämlich beweisen, dass ihr die Rechte eingeräumt wurden. Allerdings behelfen sich die Firmen mit einer Klausel, nach der sich der Künstler verpflichtet, die in dem Vertrag nicht eingeräumten Nutzungsrechte der Firma später zu marktüblichen Bedingungen einzuräumen. War die Zweckübertragungstheorie ursprünglich zum Schutz des Urhebers gedacht, so wirkt sie sich nun zu seinem Nachteil aus, da die Übersichtlichkeit der Verträge darunter leidet.

Grundsätzlich sollte man sich die übertragenen Rechte sorgfältig durchlesen. Denn oft findet sich etwas versteckt auch die Befugnis der Firma zu Bearbeitungen, z.B. in Form von Remixen. Auch bewegen sich Kürzungen zum Anspielen der Songs auf Downloadportalen noch im normalen Bereich. Wenn aber die Firma das Recht haben möchte, die Vertragsaufnahmen mit Aufnahmen Dritter verbinden und somit umgestalten zu dürfen, müssen die Alarmleuchten angehen. Dann wird nämlich massiv in das Persönlichkeitsrecht des Künstlers eingegriffen, worüber er sich klar sein muss. Das gleiche gilt für die Verwendung der Aufnahmen für einen Film. Der Künstler sollte sich diese Rechte vorbehalten, da sie beträchtliche Zusatzeinnahmen bedeuten können.

Viele Verträge sehen vor, dass der Künstler der Firma das Eigentum an den Masterbändern überträgt. Teilweise wird geraten, dies nicht zu tun, da man so im Streitfall wieder leichter an die Bänder herankommen könne. Weigert sich die Firma jedoch, die Bänder herauszugeben, kann es auch in diesem Fall schwierig werden, an die Bänder zu kommen. Ein möglicherweise notwendiges Gerichtsverfahren ist nämlich oft sehr zeit- und kostenintensiv. Trotzdem sollte man sich das Eigentum vorbehalten, da dies die eigene Rechtsposition stärkt.

Der Künstler muss beim Bandübernahmevertrag meistens garantieren, dass er nur über ihm zustehende Rechte verfügt und diese noch nicht anderweitig vergeben sind. Die Firma wird als zusätzliche Absicherung eine Freistellung von allen möglichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Vertragsaufnahmen verlangen. Falls die Aufnahmen vor der Vertragsunterzeichnung noch nicht lizenziert wurden und der Künstler über alle Rechte verfügen kann, dürfte dieser Punkt eigentlich kein Problem sein.

Aber zurück zu unserer Band Silbermund. Die Aufnahmen laufen zwar gut, aber aufgrund der Unerfahrenheit dauern sie sehr lange. Schließlich sind am Ende statt 12 nur 11 Songs fertig. Man entschließt sich daher, eine ältere Demoaufnahme neu abzumischen und zu verwenden. Glücklicherweise kommt sie den neuen Aufnahmen sowohl vom spielerischen Können als auch klanglich sehr nahe. Nur spielte auf dieser Aufnahme jemand anderes den Bass. Nach der Veröffentlichung erfährt derjenige davon und verlangt von Detlef - Records eine finanzielle Entschädigung. Er begründet dies damit, dass er für die Demoaufnahmen nie Geld erhalten habe und von einer kommerziellen Veröffentlichung keine Rede war. Er habe der Band bei seinem Ausscheiden keine diesbezüglichen Rechte eingeräumt. Detlef - Records verweist nun aber zu Recht auf Silbermund. Die müssen nämlich aufgrund der Freistellungsklausel im Vertrag dafür einstehen. Ohne zu sehr in die juristischen Untiefen gehen zu wollen, muss die Band folglich den Bassisten entweder entsprechend finanziell beteiligen oder aber die Aufnahmen zurückziehen.


5. Exklusivität

Die Firma wird versuchen, sich die Rechte exklusiv zu sichern. Es sind dabei verschiedene Arten der Exklusivität auseinander zu halten.

So gibt es die Exklusivität an den vertraglichen Aufnahmen. Das bedeutet, dass der Künstler die Rechte an den Aufnahmen an keine andere Firma übertragen und auch nicht selbst auswerten darf. Folglich besitzt alleine die Firma die Verwertungsrechte. Titelexklusivität heißt dagegen, dass der Künstler die Songs für einen bestimmten Zeitraum nicht nochmals für Dritte neu aufnehmen darf. Die Exklusivität muss jedoch zeitlich beschränkt werden. Versuchen die Plattenfirmen diese Frist möglichst weit auszudehnen, sollte man als Künstler z.B. eine Frist von 5 bis 7 Jahren für beide Arten der Exklusivität aushandeln.

Persönliche Exklusivität bedeutet schließlich, dass der Künstler während der Vertragslaufzeit (in der Regel ein bis zwei Jahre) keine Aufnahmen für Dritte machen darf bzw. bestehende Aufnahmen Dritten überlassen darf. Das bedeutet, dass ältere Aufnahmen, die zur Zeit des Vertragsschlusses bereits im Handel waren, nach wie vor vertrieben werden dürfen. Würden Silbermund nun aber auf die Idee kommen, weitere Demoaufnahmen über ihre Homepage kommerziell vertreiben zu wollen, könnte ihnen Detlef - Records mit Verweis auf die persönliche Exklusivität einen Riegel vorschieben. Für Studiomusiker ist eine umfassende persönliche Exklusivität nicht akzeptabel, so dass sie zumindest für Studioaufnahmen eine Ausnahme verlangen sollten.


6. Namensrechte / Marken

Spätestens an diesem Punkt wird dem Künstler bewusst, dass er für die Firma ein Produkt ist. Er überträgt nämlich hier der Firma seine Namensrechte. Unter Namensrecht versteht man das Recht, den Künstlernamen kommerziell verwerten zu dürfen. Große Firmen werden dieses Recht ohne Einschränkung beanspruchen wollen. Das würde z.B. bedeuten, dass die Firma den Namen des Künstlers nicht nur für die Musikaufnahmen verwenden könnte, sondern damit auch Merchandisingartikel vertreiben könnte. Falls möglich, sollte man daher die Namensrechte auf den Tonträgerbereich beschränken. Denn der Merchandisingbereich ist besonders vor dem Hintergrund zurückgehender CD-Verkäufe immer wichtiger geworden und stellt heutzutage für kleine Bands eine Haupteinnahmequelle dar.


7. Merchandising

Konnte man die Vergabe der Namensrechte nicht auf den Tonträgerbereich beschränken, so wird man an diesem Punkt der Firma konsequenterweise die Merchandisingrechte einräumen müssen, falls diese es verlangt. Dann sollte man aber unbedingt eine finanzielle Beteiligung aushandeln, welche von Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahmen abhängt. Dies kann von einer festen Beteiligung bei den zu verkaufenden Artikeln (zB € 1,50 pro verkauftem Shirt) bis zu einer prozentualen Beteiligung an den Nettoeinnahmen jeglicher Verkäufe reichen. Manchmal wollen die Firmen auch nur eine Option auf das Merchandising, welche bei Nichtausüben verfällt. Ist dies der Fall, sollte man sich als Künstler die Einnahmen zu 100% sichern, da einige Firmen selbst in diesem Fall noch ein Beteiligung wollen. Das kann man als Künstler dann auch gut rechtfertigen, da man ja alles selbst finanzieren und vertreiben muss.


8. Werbung

Bei der Werbung geht es um die persönliche Verfügbarkeit des Künstlers für Werbezwecke. Er muss hier zusichern, dass er diese Leistung unentgeltlich und uneingeschränkt erbringt. Wenn man schon mal einen aufstrebenden Newcomer mit Major Vertrag nach einem Show Gig (d.h. ein Konzert speziell für Vertreter aus der Musikbranche) beobachten durfte, dann weiß man, was das bedeutet. Sehr langes und ausgiebiges Autogrammeschreiben, Posieren fürs Fotoshooting und natürlich viele Interviews.

Üblich bei Majorverträgen ist auch die Verpflichtung des Künstlers, die Vertragsaufnahmen bei öffentlichen Auftritten zu bevorzugen.


9. Musikvideos

Die Firma wird in der Regel keine Verpflichtung zur Herstellung eines Videos übernehmen, vielmehr wird sie sich eher eine Option einräumen lassen. Somit hat der Künstler nach dem Vertrag keinen Anspruch auf ein Video, was ihm natürlich nicht besonders gefallen wird.

Zusätzlich sehen viele Bandübernahmeverträge noch vor, dass der Künstler im Falle einer Videoproduktion auch noch die Hälfte der Kosten tragen muss. Diese sollen dann mit seinem Vorschuss bzw. seinen Einnahmen verrechnet werden. Ausnahmen bestätigen die Regel, jedoch wird man spätestens hier realisieren, wer am längeren Hebel sitzt.

Es finden sich an diesem Punkt oft Regelungen zur Herstellung von Musik-DVD´s. Diese werden gerade im Zeitalter der abnehmenden CD-Verkäufe immer wichtiger. Die Plattenfirma wird hier versuchen, den Künstler unter Hinweis auf die hohen Produktionskosten erst nach deren Deckung zu beteiligen.


10. Verwertung

Die Firma wird sich hier die Entscheidung vorbehalten, wie sie die Vertragsaufnahmen verwertet. Man sollte als Künstler darauf achten, dass die Firma verpflichtet wird, die Aufnahmen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu veröffentlichen. Bei Nichtveröffentlichung sollten die Rechte wieder an den Künstler zurückfallen. Im digitalen Zeitalter kann die Firma jedoch diesen Rechterückfall ohne größeren Aufwand durch Einstellen der Aufnahmen in eine Onlineplattform verhindern. Also sollte man die Veröffentlichungspflicht bzgl. der Medien konkretisieren.


11. Lizenzvergütungen

Hier geht es nun also ans Eingemachte, wie die Überschrift schon vermuten lässt. Als Grundlage für die Lizenzabrechnungen wird meist der Händlerabgabepreis, kurz HAP, genommen. Das ist der Preis, zu welchem der Vertrieb den Tonträger an den Einzelhandel abgibt. Wenn beispielsweise eine CD bei Saturn für 14,99 € verkauft wird, so muss man hiervon die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% sowie von diesem Betrag ca. 28 % abziehen, um zu einem HAP von 9,25 € zu gelangen.

Eine Beteiligung der Künstler in Höhe von 15 - 25% am HAP stellt für den Tonträgerbereich eine übliche Spanne dar. Nun darf man sich aber von dieser Zahl nicht blenden lassen, denn von dem Beteiligungserlös muss man bei einem Bandübernahmevertrag die Kosten für Studio, Mastering etc. abziehen.

Zu unserem Beispiel: Silbermund waren drei Wochen im Studio eines Bekannten und mussten dafür inklusive Produktion nur 100,- € pro Tag bezahlen (Freundschaftspreis, üblich sind eher 300,- € und in großen Studios geht es ab 600,- € los). Das Mastering kostete sie 600,- €, so dass sich die Gesamtkosten auf
2700,- € (die Mehrwertsteuer dazu gerechnet: 3200,- €) belaufen. Bei einem HAP von 9,25 € und einer Beteiligung von 18% müssten sie somit zur Kostendeckung ca. 1900 CD´s verkaufen, für eine kleine Indieproduktion eine schon ordentliche Zahl. Hinzu kommen aber noch andere Einnahmen, so unter anderem aus Downloads von digitalen Datenbanken (s.u.).

Bei den Lizenzvergütungen gibt es die unterschiedlichsten Gestaltungsmöglichkeiten. Eine detaillierte Darstellung würde hier den Rahmen sprengen. Als kleine Grundregel kann man sich aber merken: Bekommt man als Newcomerband eher mäßige Konditionen angeboten, sollte man sich mit steigender Verkaufszahl auf jeden Fall bessere Bedingungen aushandeln. Die Plattenfirma wird mit ziemlicher Sicherheit Abzüge für die Verpackung berechnen wollen. Dem kann man entgegen halten, dass diese Abzüge meist sowieso in der Kalkulation enthalten sind. Im Zeitalter steigender Downloadzahlen und sinkender physischer Verkaufszahlen fallen sie zudem immer weniger ins Gewicht.

Bei Auslandsverkäufen kann sich die Beteiligung des Künstlers auf bis zu 50% der Beteiligung für Inlandsverkäufe verringern, was mit der geringeren Beteiligung der Firma zusammenhängt. Denn der Auslandspartner wird einen beträchtlichen Teil des Umsatzerlöses für seine Arbeit einbehalten.

Bei DVD-Lizenzvergütungen wird die Firma ebenfalls versuchen, eine geringere Beteiligung für den Künstler anzusetzen. 2/3 der Vergütung für Tonträger (Inland) sind hier üblich und werden mit den höheren Herstellungskosten begründet. Handelt es sich um eine aufwendige Produktion, mag dies sicherlich der Fall sein. Trotzdem sollten man als Künstler versuchen, die Reduzierung so niedrig wie möglich zu halten, da DVD-Verkäufe ein lukratives Zusatzgeschäft darstellen.

Die Lizenzvergütung für Downloads von digitalen Datenbanken wird in der Regel genauso hoch sein wie die Vergütung für die körperliche Tonträgerverwertung. Zurück zum Beispiel der Band Silbermund: Detlef-Records bietet die Songs über Finetunes bei iTunes und Musicload an. Der HAP für diese Drittshops beträgt nach Angaben von Finetunes 0,60 €. Silbermund bekommen nach ihrem Vertrag 18% davon, also 0,11 €. Und was bleibt für das Label übrig? Da Finetunes von diesen 0,60 € einen Betrag von 0,12 € einbehält, bleiben für Detlef Records nach Abzug der Beteiligung von Silbermund 0,37 € übrig.



Hinweis:

Der Workshop stellt eine allgemeine Abhandlung juristischer Fragen und keine konkrete Rechtsberatung dar. Die Ergebnisse können im Einzelfall von den hier dargestellten Ergebnissen abweichen; es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Sollten hierzu konkrete Fragen auftreten, so ist es mir als Anwalt untersagt, diese über das Forum öffentlich zu beantworten. Dies schließt aber eine allgemeine Diskussion nicht aus, zu der ich gerne Stellung nehme.

Konkrete Fragen kann ich gerne per Telefon / Mail beantworten. Vorab werde ich dann Auskunft geben, wie hoch die Kosten einer Beratung sein werden.


© Rechtsanwalt Philipp Beck, Hans-Otto-Str. 26, 10407 Berlin

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