Minderjährige Mitmusiker nach 24 Uhr???

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Hallo Community,

aus aktuellem Anlass werfe ich mal ein Frage in den Raum:

Weiß irgendjemand definitiv, wie es sich verhält, wenn minderjährige Mitmusiker sich nach 24 Uhr auf der Bühne aufhalten wollen/sollen?

Gibt es hier altersbedingte Abstufungen, oder darf derjenige solange bleiben wie er will, wenn eine volljährige Person dabei ist, die für diesen Abend die Aufsichtsverantwortung übernimmt und darauf achtet, daß Alles mit rechten Dingen zugeht und Alkohol außen vor bleibt?

Die Suche ergab das hier:

Klick

Aber wirklich schlauer bin ich dadurch nicht :(

Fakt ist: Es gibt bei uns einen Bassisten, der mit seinen 14 Jährchen jeden, mit dem ich in den letzten Jahren gespielt habe, locker abserviert - einfach Hammer, was der Kleine aus dem 4-Saiter rausholt. Erziehungsverantwortung könnte ich selbst übernehmen (meine eigene Tochter ist schließlich schon 8 Jährchen "alt" :) )

Danke schonmal für eure Tips!
 
Eigenschaft
 
@tomtom:

Danke für den Link!

Das ist zwar eine Antwort, aber scheint leider keine echte Lösung zu sein... so wie ich das verstehe, darf der "Kleine" dann bis max. 23:00 Uhr auf die Bühne, und von dann ab müsste er verschwinden, richtig?
 
so wie ich das verstehe, darf der "Kleine" dann bis max. 23:00 Uhr auf die Bühne, und von dann ab müsste er verschwinden, richtig?

Richtig.

(7) Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken.
 
Das ist dann mal ziemlich Sch.... ade.

Und IMHO bescheuert, denn wenn der 14-jährige um 1:00 Uhr neben mir auf der Bühne steht und Bass spielt, weiß ich, was er gerade macht. Wenn er aber um 23:00 Uhr mit seinen Kumpels verschwindet, und sich mit denen Zuhause die Rübe mit Alk zudröhnt, weiß niemand, was er tut :screwy: . Aber so ist das Gesetz, möchte hier auch keine Grundsatzdiskussion starten.

Vielen Dank für eure Antworten!
 
Hm, es gibt in jeder Stadt eigentlich solche Beratungsstellen, wenn man bei sowas mal anruft, kannst du auf jeden Fall sicher gehen das es richtig ist, was dir gesagt wird.
Also, bei Konzerten auf denen ich mal mit 14 Jahren war, war es auch erlaubt bis nach 24:00 uhr zu bleiben, nur man darf danach halt nich allein nach Hause und so ne Geschichten. Es gibt für solche Konzerte und Veranstaltungen eigentlich besondere Regeln, hatte da neulich wegen dem "Hurricane" auch mit zu tun.
Da habe ich mich schlau gemacht, übers Sozialamt, die haben mich weitergeleitet zu einem Jugendschutzbeauftragten. Der konnte mir da weiterhelfen.UNd sagen was ich darf und was nicht...
Das könntest du mal versuchen.
Gruß
Till
 
Hey StuArt,

DANKE DANKE DANKE für diesen Tip!!!

Habe gerade mit dem telefoniert, der das wissen MUSS - der Beauftragte vom Landratsamt... und die ganz klare Aussage hier ist:

- Wenn die Eltern dabei sind, darf der Knabe so lange bleiben, wie er will

- oder wenn eine von den Eltern beauftragte Person anwesend ist (die/der natürlich alt und nüchtern genug ist), darf der jugendliche auch bleiben, so lange er will!!!

:great: :great: :great: :great: :great:

Er schickt mir jetzt noch eine Bestätigung per Email, werde die bei Bedarf hier posten.

Also Danke nochmal :D
 
Joar, na so oder so ähnlich hatte ich das auch im Kopf, war mir aber nicht mehr sicher.
Als diese von den Eltern beauftragte Person, kämst du dann ja auch in Frage, wäre ja auch optimal....

Freut mich dass ich helfen konnte!

Gruß
Till
 
So, ihr Lieben,

ich habe das Dokument vom Landratsamt bekommen - wer Interesse daran hat, gebe mir seine Email und ich schicke es als Word-Dokument zu!

So long,
haut rein :D
 
Hallo Andreas,

hättest du nur den ersten Post dieses Threads gelesen, müsste dir aufgefallen sein, dass premier_drummer diesen Thread auch entdeckt hatt, im jedoch die dortige Info zu wenig war...

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Die Suche ergab das hier:

Klick

Aber wirklich schlauer bin ich dadurch nicht :(
 
Hallo Andreas,

hättest du nur den ersten Post dieses Threads gelesen, müsste dir aufgefallen sein, dass premier_drummer diesen Thread auch entdeckt hatt, im jedoch die dortige Info zu wenig war...

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Trotdem Danke für deinen Einsatz, Andreas :D
Nun haben wir ja die Lösung für das Problem gefunden - ein Anruf beim Kreisjugendbeauftragten des Landratsamtes hat gereicht
 
Ich bin 15, ich war schon oft bis 1 und sogar 2 auf der Bühne. Meine Eltern waren da nicht immer dabei. Mal ganz unter uns, es ist zwar ein Gesetz, aber wen intressiert das schon? Den meisten gefällt es sogar wenn so ein "süßer kleiner Junge" schon so gut Musik mache kann usw. Ihr wisst schon ...

Außerdem, solange einer dabei ist, der aufpasst (das war bei mir immer der Fall) geht das auch aus der Sicht der Eltern klar, denke ich zumindest. Ich war auch schon auf Ausflügen ins Ausland alleine dabei. Nächstes Jahr (bin ich 16 ;)) geh ich sogar mit der BigBand eine Woche nach Russlang (fragt mal Xander ...). Das ist mit Einverständnis der Eltern kein Problem, zumindest inoffiziell ;) :)
 
Hallo Andreas,

hättest du nur den ersten Post dieses Threads gelesen, müsste dir aufgefallen sein, dass premier_drummer diesen Thread auch entdeckt hatt, im jedoch die dortige Info zu wenig war...

>>>
Natürlich habe ich den ersten Post gelesen.:eek:
Jedoch habe ich es versäumt mir den Link zum "Klick" anzuschauen.
Sorry für meine Blindheit.:redface:

... Mal ganz unter uns, es ist zwar ein Gesetz, aber wen intressiert das schon? ...
Da solltest du mal den "Klick" Link betätigen.:)
In dem gelinkten Thread ist ansatzweise beschrieben wen das interessiert.
...
Außerdem, solange einer dabei ist, der aufpasst (das war bei mir immer der Fall) geht das auch aus der Sicht der Eltern klar, denke ich zumindest. Ich war auch schon auf Ausflügen ins Ausland alleine dabei. Nächstes Jahr (bin ich 16 ) geh ich sogar mit der BigBand eine Woche nach Russlang (fragt mal Xander ...). Das ist mit Einverständnis der Eltern kein Problem, zumindest inoffiziell
Jedoch sollte/muß die rechtlich geforderte Form eingehalten werden, wie sie in diesem Thread kurz beschrieben wurde bzw. in dem gelinkten Thread diskutiert wird.


Andreas
 
Trotdem Danke für deinen Einsatz :D
Wie jetzt?! :confused: :D

Nun haben wir ja die Lösung für das Problem gefunden - ein Anruf beim Kreisjugendbeauftragten des Landratsamtes hat gereicht
Damit ist es also nicht weiter nötig dem Thread noch Aufmerksamkeit zu schenken... :p :D ;)

Natürlich habe ich den ersten Post gelesen.:eek:
Jedoch habe ich es versäumt mir den Link zum "Klick" anzuschauen.
Sorry für meine Blindheit.:redface:
Ja nee, kann jedem mal passieren. Mein Post war auch nicht negativ gemeint, nur ein Hinweis, dass der Thread schon beachtet wurde! :great:
 
Hey StuArt,

DANKE DANKE DANKE für diesen Tip!!!

Habe gerade mit dem telefoniert, der das wissen MUSS - der Beauftragte vom Landratsamt... und die ganz klare Aussage hier ist:

- Wenn die Eltern dabei sind, darf der Knabe so lange bleiben, wie er will

- oder wenn eine von den Eltern beauftragte Person anwesend ist (die/der natürlich alt und nüchtern genug ist), darf der jugendliche auch bleiben, so lange er will!!!

:great: :great: :great: :great: :great:

Er schickt mir jetzt noch eine Bestätigung per Email, werde die bei Bedarf hier posten.

Also Danke nochmal :D


Das ist nicht das gleiche. Es geht ja mit dem 23 Uhr Limit um die "Arbeit" auf der Bühne, nicht um seine Anwesenheit allgemein bei der Veranstaltung.
Deswegen hatte irgend ein Vorposter das Jugend-Arbeits-Schutz-Gesetz gepostet.
Das gilt auch mit Erziehungsvollmacht.
 
Das ist nicht das gleiche. Es geht ja mit dem 23 Uhr Limit um die "Arbeit" auf der Bühne, nicht um seine Anwesenheit allgemein bei der Veranstaltung.
Deswegen hatte irgend ein Vorposter das Jugend-Arbeits-Schutz-Gesetz gepostet.
Das gilt auch mit Erziehungsvollmacht.

Stimmt, das Jugendarbeitsschutzgesetz ist durch eine elterliche Vollmacht (oder durch die Anwesenheit der Eltern selbst) nicht außer Kraft zu setzen. Aber das JuArbSchG greift nicht, wenn der Jungmusiker die Tätigkeit nicht professionell, sprich "zum Erwerb seines Unterhalts" betreibt, sondern lediglich zu seinem Vergnügen.

Wenn du Interesse hast, leite ich dir das Schreiben des LRA gerne weiter. Da ist die Anfrage und die dazugehörende Antwort klar definiert
 
kannst du vielleicht eine kurzform hier rein stellen? weil ich denke ich bin nicht der einzige der aus reiner intresse das ergebniss wissen möchte.
mfg ;)
 
kannst du vielleicht eine kurzform hier rein stellen? weil ich denke ich bin nicht der einzige der aus reiner intresse das ergebniss wissen möchte.
mfg ;)

Gut, hier der Text des Schreibens:

***************************************

Anfrage zum Jugendschutzgesetz

Sehr geehrter Herr K.,

mit Post vom heutigen Tag hatten Sie angefragt, wie die rechtliche Situation bei einem 14-jährigen Bandmitglied ist, dessen Eltern für eine Veranstaltung einen Erziehungsauftrag erteilt haben.

Der Sachverhalt ist im Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelt:

Nach § 5 Abs. 1 JuSchG darf die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht gestattet werden.
Dem entsprechend darf die Anwesenheit mit Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person gestattet werden. Bei Konzerten ohne Tanzmöglichkeit gibt es keine Beschränkungen durch das Jugendschutzgesetz.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ist erziehungsbeauftragte Person jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt.
Das bedeutet, dass die erziehungsbeauftragte Person einen erzieherischen Einfluß auf den 14 jährigen Jugendlichen haben muss, z. B. den Alkohol- und Tabakgenuß verhindern und für die Sicherheit auf dem Heimweg garantieren kann.
Im Gegensatz zu den Eltern kann eine erziehungsbeauftragte Person mit einem Bußgeld belegt werden, wenn sie die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes unterläuft oder den Erziehungsauftrag nicht ausführt.
Um Rechtssicherheit zu erhalten, sollte der Erziehungsauftrag schriftlich von den Eltern erteilt werden, indem Name, Geburtsdatum und Anschrift der erziehungsbeauftragten Person vermerkt ist, der Zeitrahmen für den Auftrag festgelegt ist (z. B. bei Auftritten der Band xx) und eine Kopie des Personalausweises der Eltern zur Unterschriftskontrolle beigefügt ist. Der Auftrag ist selbstverständlich mitzuführen.

Mit freundlichen Grüßen
gez. W., Kreisjugendamt

***************************************

Wohlgemerkt, dies ist die Auskunft des Leiters des Kreisjugendamtes Miltenberg. Ich gehe aber mal stark davon aus, daß das Jugendschutzgesetz Bundesweit gleich geregelt ist.

Ich hoffe, es hilft dem einen oder anderen von Euch weiter! Der freundliche Herr hatte sich übrigens noch bedankt, daß wir auf unserer Homepage einen Verweis auf eben dieses Jugendschutzgesetz gelegt haben :)
 

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