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"Marktwert" bislang unveröffentlichten Materials

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Wolle69
Wolle69
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Servus!

Nach einer Information eines Notars, gilt für einen Umschlag, in den unter notarieller Aufsicht (wie auch immer das korrekt heissen mag) diverses Material (Liedtexte, Noten, CDs, DVDs, ...) eingelegt wird, dieser anschliessend versiegelt wird und dann mitsamt notarieller Beurkundung in den Besitz des Kunden übergeht, so eine Art Entgelt-Tarif.

(Zweck der Unternehmung: Nachweis über "Stand der Dinge" zur Vorbeugung bei eventuellen Urheberrechtsstreitigkeiten - soll hier aber nicht diskutíert werden).

Dieser "Tarif" bemisst sich angeblich anhand des "Marktwertes" des Inhaltes, der eingelegt wird.

Wie bemisst mal allgemein den "Marktwert" des von mir oben beispielhaft genannten Materials?

Man stelle sich für den konkreten Beispiel-Fall eine Musikergruppe vor (wer hätte das gedacht), die sich in einem Sektor befindet, der von der großen Musikindustrie generell nicht bedient wird, von kleinen Labels hingegen schon. Kontakte mit Labels etc. bzw. alles, was Verhandlungen bzgl. eines "Marktwertes" betrifft, existieren jedoch nicht. Weiterhin wird für den allgemeingültigen und beispielhaften Fall angenommen, dass das Material teilweise veröffentlicht wurde (lediglich durch Aufführung), teilweise auch nicht.

Ideen?

Ciao
Wolle
 
Eigenschaft
 
Den niedrigstmöglichen Marktwert ansetzen.

Der Marktwert dient meiner Ansicht nach nur dazu, den Tarif des Notars/RA festzulegen.

Wie teuer das möglicherweise sein wird, kann keiner wissen, da ist alles Spekulation. Wenn alles Spekulation ist, ist aber auch alles gerechtfertigt. Meines Wissens wird Euch diese Einordnung des Marktwertes aber auch nicht hindern, das Material dann für 1 Mio € zu verscherbeln, wenn das jemand zu diesem Preis kauft.

Falls dann im Nachhinein der Tarif angeglichen werden sollte (was ich nicht weiß, aber eher nicht vermute) kann´s Euch auch egal sein - das ist dann einfach ein Abzug Eures Erlöses am Material.

Hier geht´s aber um das, was Ihr jetzt schon bezahlen müßt, unabhänigig davon, ob es irgendwann Geld bringen wird.

Also: Niedrigstmöglichen Marktwert ansetzen.

Schau aber mal nach dem user rockbuerosued - der hat da viel Kenne und in seiner Sigantur ist ein Web-link, wo Ihr vielleicht was findet.

x-Riff
 
Hi Wolle69,

die Gebühren des Notars werden nach der KostO berechnet (kann mir mal jemand sagen, wie man ordentlich verlinkt?), www.gesetze-im-internet.de. Dabei muss zunächst der sog. Geschäftswert bestimmt werden, den die konkrete Höhe der Notargebühren hängen davon ab, wie hoch der Geschäftswert ist (je höher der GW, desto höher die Gebühren; nicht direkt proportional).

§ 18 KostO bestimmt den Grundsatz:

"§ 18 Grundsatz
(1) 1Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat (Geschäftswert). 2Der Geschäftswert beträgt höchstens 60 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(2) 1Maßgebend ist der Hauptgegenstand des Geschäfts. 2Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie Gegenstand eines besonderen Geschäfts sind.
..."

Es kommt auf den Wert zur Zeit der Fälligkeit der Gebühren an. Was später mal ist, bleibt uninteressant. Wenn aber, wie z. B. bei Musiknoten/-Stücken, der Wert von 0,00 (sorry, nur als Beispiel :p) bis reichlichviel (okay?) gehen kann, dann kommt die Anwendung von § 30 KostO in Betracht. Der lautet:

"§ 30 Angelegenheiten ohne bestimmten Geschäftswert, nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Wert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach freiem Ermessen zu bestimmen; insbesondere ist bei Änderungen bestehender Rechte, sofern die Änderung nicht einen bestimmten Geldwert hat, sowie bei Verfügungsbeschränkungen der Wert nach freiem Ermessen festzusetzen.

(2) 1In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 3.000 Euro anzunehmen. 2Er kann nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro angenommen werden."

Hier könnte § 30 II 1 KostO greifen, dh dass mangels tauglicher Anhaltspunkte der sog. Regelwert von Euro 3.000,- als GW angesetzt wird. Die sich daraus ergebenden Gebühren sind nicht sonderlich hoch, da würde ich Dir aber raten, einfach den Notar zu fragen.

Grüße
 
Servus und danke erstmal für die Antworten.

So ähnlich hatte ich mir das schon gedacht.

Die "0,00" würde ja sicherlich jeder gerne ansetzen, stellvertretend für "so wenig wie möglich". Dass sich der Betrag auf den aktuellen Geschäftswert (ja, so wurde das auch vom Notar betitelt) bezieht, hilft mir schonmal weiter.

Hier KostO §33 steht, "Mindestgebühr bei GW von 1000 EUR beträgt 10 EUR".

Hier KostO §32 steht, "für alle weiteren angefangenen 1000 EUR fallen 8 EUR Gebühr an". Also bewegen wir uns zwischen 10 und 26 EUR. Das geht doch eigentlich, wenn man bedenkt, dass ein Päckchen mit Einschreiben(Rückschein) ca. 5 EUR kostet und wesentlich weniger "Macht" hat...

Nun müsste man den Notar nur noch von den jeweiligen Vorstellungen bzgl. des Geschäftswertes überzeugen...

Ciao
Wolle
 
Schau aber mal nach dem user rockbuerosued - der hat da viel Kenne und in seiner Sigantur ist ein Web-link, wo Ihr vielleicht was findet.

Warum zum teuren Notar? Es gibt inzwischen auch Anwälte, die eine Deponierung plus anwaltlichem Bestätigungsschreiben für erträgliches Geld anbieten.

Was ich von den auch inzwischen angebotenen Online-Registrierungen halten soll, vermag ich erst dann zu sagen, wenn da mal wirklich ein Fall ausverhandelt wurde und die Registrierung auch vor Gericht stand gehalten hat.

Zu den alternativen Verfahren gibt es hier im Board mehrere Threads - bitte SuFu benutzen.

Abzuraten ist - und ich sage das ausdrücklich nochmals für alle unbedarften Mitleser, weil es immer wieder Posts gibt, die den "berühmten Einschreibebrief" ins Spiel bringen - vom blosen Einschreibebrief und bedingt auch vom Einschreiben mit Rückschein. Dazu wurde in den bisherigen Threads aber auch schon ellenlang diskutiert.

lg.
 
Ich denke, es greift das hier:
(2) 1In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 3.000 Euro anzunehmen.
Kannst ja erst mal niedriger anfangen und rumjammern, aber ich denke mit 3.000 € Schätzwert kannste auch leben.

Ansonsten checken, was Rockbuerosued empfielt.

x-Riff
 
Zu dem Unterschied Notar - Rechtsanwalt (und alle anderen Dienstleistern, welche die Entgegennahme von Noten/Musikstücken/Texten schriftlich bestätigen): Der Notar kann, weil er Amtsstelle ist, eine öffentliche Urkunde ausstellen. Diese hat i. d. R. eine erheblich höhere Beweiskraft im Falle eines Rechtstreits (und nur um die Absicherung dieses "Ernstfalls" geht es ja eigentlich). Die höhere Beweiskraft ergibt sich aus dem Unterschied von § 418 ZPO (öff. Urkunde) und § 416 ZPO (Privaturkunde). Die Privaturkunde erbringt nur den Vollbeweis, dass die darin enthaltene Erklärung von dem Aussteller a b g e g e b e n wurde. Das beweist aber nicht, dass die Erklärung auch gänzlich korrekt ist. Bei der öffentlichen Urkunde erfasst die Beweiskraft auch den Inhalt der bezeugten Tatsachen. Der Einwand des "schriftlichen Irrtums" hat hier keine Aussicht auf Erfolg.

Grüße
 
Hi roonfire,

wie will denn der Notar überprüfen, ob die Erklärung, dass die Musik von mir ist, auch stimmt - d.h. die von mir gegebene Erklärung auch "gänzlich korrekt" ist?

x-Riff
 
immer und überall die gleichen Diskussionen(ja, ich weiß, du wolltest keine Diskussion;) ):

der Notar beglaubigt oder beurkundet. Beglaubigt wird z.B. eine Unterschrift, das heisst, der Notar bestätigt, dass die geleistete Unterschrift zu der Person gehört, die da unterschreibt. Oder er beglaubigt eine Kopie/Abschrift einer Urkunde und bestätigt damit, dass diese Kopie wirklich eine Kopie des Originals ist.

Unveröffentliches Material damit wasserdicht zu schützen, um zu einem späteren Zeitpunkt von jemand völlig anderen veröffentlicht zu werden, kann man so nicht.
Er bestätigt lediglich, dass er den Inhalt zu besagtem Zeitpunkt entgegengenommen/verwahrt hat.

Blues zum Gruß
Foxy
 
So hatte ich das auch abgespeicher, foxytom.

Aber das ist ein Nebengleis.

Für den threadersteller sollte es jetzt geklärt sein, denke ich.

bzw.: Schreib mal, auf was das letztendlich hinausgelaufen ist.
Würde mich interessieren.

x-Riff
 
Hi x-Riff:

Zum einen erfolgt die Beweissicherung durch das Prozedere, wie in dem Thread "Wie schütze ich meine Songs" von mir beschrieben (sry, so blöds klingt: wie verlinkt man sowas in einer Antwort?).

Diese notarielle Beurkundung der Tatsachenfeststellungen des Notars (die sog. Prioritätsverhandlung) kann ergänzt werden durch eine Erklärung des Urhebers in der Form der eidestattlichen Versicherung, dass das Werk (auch) seine Schöpfung ist. Die Frage nach der Überprüfbarkeit ist natürlich berechtigt: Sie ist de facto nicht überprüfbar. Aber: Die Abgabe der eidestattlichen Versicherung vor einem Notar steht für den Fall der Unwahrheit unter der Strafdrohung des § 156 StGB. Aus diesem Strafbarkeitsrisiko der Lüge ergibt sich gleichzeitig der Beweiswert einer eV.

Grüße
 
Er bestätigt lediglich, dass er den Inhalt zu besagtem Zeitpunkt entgegengenommen/verwahrt hat.

right! :great:
Obwohl der Nachweis des Schaffenszeitpunktes schon elementar ist!

roofonfire schrieb:
im Falle eines Rechtstreits (und nur um die Absicherung dieses "Ernstfalls" geht es ja eigentlich)

Dieser Fall tritt aber im Amateur und SEmi-Bereich kaum auf! Die GEMA hat momentan - glaube ich - ca. 7.000.000 Mio. Werke in der Datenbank gespeichert. Um wie viele Schöpfungen wurde ein Plagiatsstreit geführt?
Und wie viele Notare haben sich "nebenbei" ein kleines Sümmchen verdient?

Und selbst wenn es zu einem Plagiatsstreit kommt (siehe B. Ohlen...) - es kommt fast nie zu einem Urteil sondern man vergleicht sich!

Ich möchte jetzt keinem Songschreiber auf die Zehnägel treten, aber auch die überwiegende Anzahl der im Amateur- und Semi-Bereich geschaffenen Werke hat kein Hitpotenzial! Und selbst im Bereich der "professionellen Autoren" wäre so mancher vermutlich sogar froh (sorry, jetzt werde ich böse...), wenn B. Ohlen einen seiner Songs klauen und bekannt machen würde. Das hat dann wieder mit Promotion zu tun.

Jetzt mache ich aber Schluss, weil mir der Sarkasmus hoch kocht!

lg.
 
(sry, so blöds klingt: wie verlinkt man sowas in einer Antwort?)
Parallele Website Musikerboard öffnen (also zusätzlich zu der Site, auf der Du die Antwort schreibst), thread suchen, öffen, link kopieren (Browserfenster), diese Website schließen, andere Website (die wo Du die Antwort schreibst) öffnen, link posten=einfügen, Antwort zu Ende schreiben, abschicken, überprüfen ob link im post aktiv ist.

So mach ich´s immer.

Bzw.: Ich habe die drei wichtigsten links in meiner Signatur. Dann schreibe ich einfach: Das könnte Dir vielleicht weiterhelfen (Link in meiner Signatur).

x-Riff
 
Warum zum teuren Notar? Es gibt inzwischen auch Anwälte, die eine Deponierung plus anwaltlichem Bestätigungsschreiben für erträgliches Geld anbieten.

Deponierung=laufende Kosten, oder? Sind nicht so ganz das Wahre. Und der Anwalt fertigt mir ein solches Bestätigungsschreiben für unter 26 EUR aus? Empfehlungen (in Dresden, was nützt mir ein Anwalt in Bayern)?

Was ich von den auch inzwischen angebotenen Online-Registrierungen halten soll

Fällt aus, da bin ich zu konservativ.

Zu den alternativen Verfahren gibt es hier im Board mehrere Threads - bitte SuFu benutzen.

Kenne ich schon. Das mit dem (ziemlich sinnlosen) Einschreiben ist mir auch bekannt.

In dem Thread, den du wahrscheinlich meinst, wird die Aussage getroffen, dass einer der Knackpunkte am Einschreiben der ist, dass kein Bezug zwischen Umschlag und Inhalt (nicht dessen Urheberrechtslage, nur der Inhalt des Umschlages) hergestellt wird. Diesen Fakt könnte man doch durch die notarielle Beurkundung der Tatsachenfeststellungen des Notars eliminieren.

Nochmal: ich weiß, was ich damit lediglich aussagen kann.
Zitat:
Zitat von foxytom
Er bestätigt lediglich, dass er den Inhalt zu besagtem Zeitpunkt entgegengenommen/verwahrt hat.
right!
Obwohl der Nachweis des Schaffenszeitpunktes schon elementar ist!

Darum ging es mir. Ich halte den Kostenrahmen von 26 EUR im besagten Fall für vertretbar.
 
@Wolle69: Abschließend: Fixier´Dich nicht auf 26 Euro. Bislang haben wir nur über die Bemessungsgrundlage, den Geschäftswert gesprochen. Der zweite Einflussfaktor heißt Gebührensatz, eine Art Faktor für die sog. "einfache Gebühr". Welcher Satz herangezogen wird hängt davon ab, auf welche der typisierten Tätigkeiten der Notar abstellt. Ich denke, es wird eher ein bischen teuerer werden.

Wenn Du beim Notar warst, schreib doch mal für alle anderen Deine Erfahrungen rein. Grüße.
 
Deponierung=laufende Kosten, oder? Sind nicht so ganz das Wahre. Und der Anwalt fertigt mir ein solches Bestätigungsschreiben für unter 26 EUR aus? Empfehlungen (in Dresden, was nützt mir ein Anwalt in Bayern)?

Da bist Du geografisch nicht gebunden!
Und noch zu den Deponiergebühren: mir sind z.B. von einem Anwalt 50,- € für einen Longplayer incl. anwalt. Bestätigungsschreiben für die Dauer von 5 Jahren bekannt. Wäre auch nur ein Zehner pro Jahr.

Aber ich darf auf meinen prinzipiellen Einwand vom Vorposting und die grundsätzliche Frage der NOtwendigkeit verweisen.

lg.
 
Geographisch nicht gebunden sein ist die eine Seite. Jemanden vor Ort "greifbar" zu haben ist was anderes, als ne Telefonnummer im Handy zu haben.

Was bedeutet: "Bestätigungsschreiben für die Dauer von 5 Jahren"? Danach ist dann das, was drinsteht eine potentielle Lüge? Hat die notarielle Beurkundung auch so eine Art "Lebensdauer"?

Jaja, die Frage der Notwendigkeit...für 50 EUR begrenzt auf 5 Jahre würde ich es nicht machen...für 26 EUR und das Ding liegt irgendwo sicher allerdings schon...

Danke trotzdem erstmal für alle Antworten. Ich werde auf jeden Fall nochmal ganz konkret beim Notar vorsprechen, alles mit den betreffenden Personen absprechen und meine Erfahrungen hier posten.
 
natürlich verfällt die Beurkundung/Beglaubigung nicht nach einer bestimmeten Zeit, die gilt für immer.
Aber nochmal, es würde nur bestätigt, dass es hinterlegt wurde, aber nicht dass dessen Inhalt von Dir stammt und auch nicht wie alt der Inhalt ist.

BzG
Foxy
 
Was bedeutet: "Bestätigungsschreiben für die Dauer von 5 Jahren"? Danach ist dann das, was drinsteht eine potentielle Lüge? Hat die notarielle Beurkundung auch so eine Art "Lebensdauer"?
Jaja, die Frage der Notwendigkeit...für 50 EUR begrenzt auf 5 Jahre würde ich es nicht machen...für 26 EUR und das Ding liegt irgendwo sicher allerdings schon...

Das Bestätigungsschreiben wird einmalig erstellt! Die Dauer der Aufbewahrung ist z.B. für dieses Kuvert (zunächst) auf 5 Jahre begrenzt. Verlängert man, wird das bisher geschriebene natürlich nicht zur "Lüge".
Auch dürfen solche Anwälte diese Kuverts nicht "irgendwo" liegen lassen. Das wird i.d.R. auch im feuersicheren Stahlschrank aufbewahrt.

SCHLUSSSATZ:
Mir kommen die 26,- € für den Notar arg billig vor. Wenn Du das für den Preis kriegst dann freu Dich. Vielleicht liegt es aber auch an der Heimaufbewahrung. Ich kannte das bisher nur als Notardeponierung und da schlagen die kräftig zu.

FRAGE an roofonfire:
Gibt es Anerkennungsunterschiede bzw. Beweiskraftunterschiede, ob ein beurkundeter Gegenstand im Notarstahlschrank lagert oder zu Hause beim Eigentümer?

lg.
 

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