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Beleidigung und künstlerische Freiheit

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FeldFunker
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Moin,

so mal rein theoretisch, ab wo muss man sich bei SOngtiteln Sorgen machen, da man ärgert bekommt - wäre z.B. der Songtitel "Microsoft ist doof" noch ok, aber "Henning Kagermann ist ein Arschloch!" nicht mehr, oder wie, oder was? (hypothetische und überspitze Songtitel, ganz so plump würd ich das sicher nicht machen).

An sich denke ich die Freiheit der Kunst ist höher zu bewerten als die - eventuelle - Beleidigung, vor allem wenn sowas in einem augenzwinkerndem Kontext geschieht, aber gibts da Regelungen?

Thx!
 
Eigenschaft
 
Also am interessantesten ist wohl dieses Zitat von der verlinkten Wikipeda-Seite:
Um zu prüfen, ob eine Äußerung eine Beleidigung darstellt, ist stets zu ermitteln, ob die Äußerung einen ehrverletzenden Inhalt hat. Bezeichnet man beispielsweise einen Freund aus Spaß als "Depp", so liegt keine Beleidigung vor, wenn sich aus den Begleitumständen ergibt, daß der Betroffene nicht in seiner Ehre verletzt werden soll. Das gleiche Wort in einer anderen Situation, in der es ernst gemeint ist, erfüllt jedoch den Straftatbestand der Beleidigung. Man kann daher keineswegs eine Aussage nur anhand des Wortlauts als Beleidigung deklarieren oder verwerfen.

Wenn Mickie Krause also in seinem Hit "Politessen" singt:
Die braucht echt keiner,
die sind so bitter und arrogant.
Sch*** Frisuren, weil Rossfiguren,
die hässlichsten Frauen im ganzen Land.

mag das zwar etwas provozierend klingen ... aber in diesem Fall ist wohl - alleine schon am witzig gesprochenen Song-Intro, aber auch am Rest des Liedes - zu erkennen, dass so etwas nicht ernst zu nehmen ist.

Wenn aber Elmar Brandt alias Gerhard Schröder in seinem "Gesundheitssong" meint: "Ulla Schmidt ist kein schlechter Mensch, die ist einfach nur total unfähig" zielt er hiermit gezielt auf eine bestimmte Person ab. Da mag der Rest des Titels noch so genial sein, die Single ist zu Recht aus dem Handel genommen worden - was der Sache aber keinen Abbruch tat, denn im Internet wurde sie runtergeladen wie Sau.

So gesehen dürfte es mit dem Titel "Henning Kagermann ist ein Ar***loch" natürlich Ärger geben, vor allem, weil er sich gezielt gegen eine ganz bestimmte Person richtet.

Bei einem Song namens "Microsoft ist doof" wird man sicherlich keine sonderlich große Aufmerksamkeit erreichen, weil über Microsoft schon entsprechend viel Schlechtes im Internet steht und sie zugegebenermaßen mit Windows Vista einen klaren Rückschritt zu Windows XP gemacht haben. Ich musste mir im Herbst einen neuen PC kaufen, weil der alte seinen Geist aufgegeben hatte, der hatte Windows vorinstalliert. Das blieb gerade zwei Tage drauf, dann habe ich es deinstalliert und wieder XP installiert, weil ich auf Vista fast keines meiner Programme ans Laufen kriegte ...
 
Hmmm, danke Euch. Ich glaub das Prinzip ist klar, nicht persönlich werden - und da alles "augenzwinkernd" passiert alles nicht so wild. Ich bin ja nun auch keine 15 und will mich ernsthaft mit nem Song auf die Bühne stellen und sagen "XY is voll schwul ey". ;-)
 
Hmmm, danke Euch. Ich glaub das Prinzip ist klar, nicht persönlich werden - und da alles "augenzwinkernd" passiert alles nicht so wild. Ich bin ja nun auch keine 15 und will mich ernsthaft mit nem Song auf die Bühne stellen und sagen "XY is voll schwul ey". ;-)

Und selbst wenn. Ich kann mir kaum vorstellen, dass irgendein Gericht entscheidet, dass das Unterstellen der Homosexualität eine Beleidigung darstellt.
 
Und selbst wenn. Ich kann mir kaum vorstellen, dass irgendein Gericht entscheidet, dass das Unterstellen der Homosexualität eine Beleidigung darstellt.

Na ich weiss ja nicht aber ich waere ehrlich gesagt nicht begeistert wenn jemand anfaengt zu Verbreiten ich waere Homosexuel und wuerde sicherlich auch dagegen angehen. Allerdings ginge es dann wohl schon eher in die Richtung Verleumdung etc. und nicht Beleidigung.
 
@Beitrag von DJ Nameless:

Genau definierbare Personen kann man wohl beleidigen (2 Beispiele von dir), PERSONENGRUPPEN hingegen anscheinend nicht. Siehe hierzu die entsprechenden Urteile zu "Soldaten sind Mörder" und "A.C.A.B." (All Cops Are Bastards)...

Dem Entsprechend möchte ich deine Argumentation aus formalen Gründen anfechten ;) Nix für ungut, ist mir nur so eingefallen.

Übrigens habe ich im Wikipedia-Artikel mal nach "kunst" oder "künst" gesucht: NIX!

Den ganzen Artikel durchzulesen ist im Moment nicht drin.... daher nur mal ganz vorsichtig: Es ging doch nicht um irgendeine Beleidigung, sondern diese im Gewand der Kunst, oder?
 
wer ist eigentlich Henning Kagermann?



...ich meine wenn er wirklich ein Arschloch ist, und sich vor Gericht auch dementsprechend benimmt, sehe ich da kein Problem
 
Und? Darf man nun im KÜNSTLERISCHEN Gewand beleidigen oder nicht?

Was eine Beleidigung darstellt und was nicht sei mal dahingestellt. Nehmen wir an, irgendeine Aussage wäre tatsächliich beleidigend auslegbar.

Dann wäre es wohl eine Beleidigung, wenn man sie bei ner Demo ins Mikro quatschte.

Wäre es auch eine Beleidigung, wenn das Ganze im Kabaret, Theater oder eben auf einer musikalischen Bühne geschieht?
 
Tach auch,

also ich würde die Rechtslage bei Beleidigen und den Rechtfertigungen, zB aufgrund der Kunstfreiheit, mal so zusammenfassen:

1. Strafrechtliche Rechtslage
Hier geht praktisch gesagt nur darum, ob der Staat (Staatsanwaltschaft, Strafrichter) die Beleidigung bestrafen muss. Ansprüche des Beleidigten (Schadensersatz, Schmerzensgeld, Unterlassung) haben damit nichts zu tun, dazu unter 2.

Bestraft werden kann nur, was vor der Tat in einem Strafgesetz als Tat mit Strafe bedroht wurde. Die Strafen für Ehrverletzungen sind in den §§ 185-188 Strafgesetzbuch geregelt.

1.1 Was wird geschützt?
Es wird die Ehre geschützt. Damit ist nicht das bei Geltungssüchtigen übersteigerte subjektive Ehrgefühl ("Ey alda, was gugst du so?") noch der "Ruf" einer Person gemeint, sondern eine objektive Personenwürde.

1.2 Wen kann man beleidigen?
Neben Menschen auch Personengemeinschaften und Verbände, Behörden. ZB Parteien, Gewerkschaften, IHK, Bundeswehr, nicht aber Kegelclub, Stammtischrunde. Auch nicht die Familie, es gibt nach unserem Rechtsverständnis keine "Familienehre", vgl. BGH JZ 51, 520.
Man kann einen Menschen übrigens auch unter einer Kollektivbezeichnung (zB "Berliner Abgeordnete", "Hamburger Polizei") beleidigen, wenn die die bezeichnete Gruppe zahlenmäßig überschaubar ist und aufgrund erkennbarer Merkmale deutlich aus der Allgemeinheit hervortritt.

1.3 Beleidigungen liegen erst vor, wenn sie "kundgetan" werden. Wann ist das so?
Sie muss an einen anderen gerichtet und zu dessen Kenntnisnahme bestimmt sein. Keine Beleidigung also, wenn mich mein Chef unbemerkt belauscht und so mein Selbstgespräch mithört, in dem ich ihn als bloodymotherfuckingcreepingjesus*** tituliere. Es war alles nicht "kundgetan", genauso wie im Tagebuch usw.

1.4 Welche Arten von Ehrverletzung unterscheidet das StGB?
1.4.1 Verleumdung
Liegt vor, wenn ich wider besseres Wissen (!) ehrenrührige (!) unwahre (!) Tatsachen (!)über jemanden verbreite. Wird - weil die Ehrverletzung sehr intrigant und mit einem Täuschungsaspekt begangen wird - meist am strengsten geahndet, bis 2 Jahre Haft.

1.4.2 Üble Nachrede
Wie Verleumdung, nur dass der Täter hier nicht wider besseres Wissen gehandelt hat (oder es jedenfalls nicht nachhweisbar war). Es genügt also, dass die ehrenrührigen Tatsachen sich nicht als wahr erweisen ließen. Wird- weil weniger intrigant - milder geahndet, bis 1 Jahr Haft.

1.4.3 Beleidigung
Ganz anders als oben: Hier wird ein ehrenrühriges Werturteil oder ein Meinen verbreitet, ein ehrabschneidendes Dafürhalten geäußert ("Der ist ein Arsch = ersichtlich nicht eine anatomische Tatsachenbehauptung, sondern ein Meinen).

1.5 Bedeutung der Wahrheit bei Beleidigung nach § 185 StGB?
Ist umstritten, im Ergebnis wird man sagen müssen, dass das Äußern der Wahrheit für sich allein keine Ehrenkränkung und keine Mißachtungskundgabe enthält. Etwas anderes gilt aber immer dann, wenn die Begleitumstände der Äußerung zusätzlich eine Ehrverletzung enthalten.

1.6 Ehrverletzungshandlung allein ist noch nicht strafbar, es muss rechtswidrig sein. Wann ist das so?
Dass ein Tun dem entspricht, was in einem Strafgesetz als Tun beschrieben ist, bedeutet noch nicht, dass das Tun strafbar ist. Das Tun muss vielmehr auch noch rechtswidrig sein (Beispiel: Wenn der Zahnarzt bohrt, dann entspricht sein Tun immer auch der Beschreibung in § 223 StGB, Körperverletzung. Es ist aber mit Zustimmung des Patienten nicht rechtswidrig, er will es ja - meistens).
Rechtswidrig ist das Tun nicht, wenn es gerechtfertigt ist. Hierfür gibt es Rechtfertigungsgründe. Auch bei Ehrverletzungen kommen solche in Betracht, der wichtigste ist die Meinungsfreiheit (Art. 5 I Grundgesetz GG) und die Kunstfreiheit (Art. 5 III GG).

1.6.1 Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB
Diese Norm erklärt bestimmte Ehrverletzungen für gerechtfertigt. Einfach mal reinlesen. Zum Verständnis: Die Norm ist eine Ausprägung von Art. 5 I GG (Meinungsfreiheit), man hat es sozusagen nochmal extra und konkreter zusammengeschrieben. Die Norm erklärt sich von selbst ganz gut. Lesen.
Was nicht (mehr) darunter fällt: Schmähkritik, wenn die Diffamierung Hauptzweck ist und nicht mehr ein Beitrag zur Auseinandersetzung vorliegt ("Soldaten sind potentielle Mörder" soll so ein Fall sein, übrigens ein Beispiel für Kollektivbezeichnung einer einzelnen Person, des Soldaten).

1.6.2 Art. 5 I GG, Meinungsfreiheit
Wie oben, aber ohne den eng gefaßten Anwendungsbereich, gilt viel weiter (in die Breite). Einzelfallkasuistik.

1.6.3 Art. 5 III Satz 1 GG, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
Hier wohl das Hauptthema.
Wer mal in die Verfassung schaut, wird sich zunächst vielleicht wundern: Die Einschränkung aus Art. 5 II GG, dass nämlich jede Äußerung unter gewissen Schranken (inbesondere des Ehrschutzes) steht, gilt nur für Art. 5 I GG (Meinungsfreiheit), scheinbar nicht für Art. 5 III (Kunst- u. WissFreiheit). Steht so in der Verfassung, ist ja nicht irgend ein Text. Es ist aber anerkannt, dass auch die Kunstfreiheit (Wissenschaft lassen wir jetzt mal weg) nicht schrankenlos ist. Es hat auch hier eine Abwägung der Rechte auf Ehre und der Kunstfreiheit zu erfolgen.

1.6.3.1 Was ist Kunst?
Könnte man promovieren darüber. Ergebnis: Viel. Offener Kunstbegriff. Ganz weite Auslegung. Kunst ist gewollt, selbst wenn nur der Künstler sie versteht. Folge: Selbst ganz unstreitig hochrangige Persönlichkeitsrechte werden mit niveau-neutral zu beurteilenden Werken aus den "unteren und hinteren Regionen des erweiterten Kunstbegriffs" (Isensee AfP 93, 620) abgewogen. Man kann abspeichern: Die Rechtsprechung geht in der Anerkennung der Kunstfreiheitsgarantie verhältnismäßig weit, so zB hat das OLG Hamburg (NJW 84, 1131) es für gerechtfertigt gehalten, in einem Roman eine individuell voll erkennbare Person als "alte Ratte" und "miesen Kerl" zu bezeichnen, also vom Tun her eine klare tatbestandsmäßige Beleidigung nach § 185 StGB, aber durch Art. 5 III GG gerechtfertigt, daher nicht strafbar.

1.6.3.2 Wann ist es „zuviel“, trotz Kunstfreiheit?
Beispiele:
Darstellung eines Politikers als kopulierendes Schwein nicht mehr von Art. 5 III GG gedeckt (BVerfG NJW 88, 317).
Verriß eines Böll-Romans („steindummer, kenntnisloser und talentfreier Autor“, „z. T. pathologischer, z. T. ganz harmloser Knallkopf“), BVerfG NJW 93, 1462.
Es wird also heikel, wenn – auch im Gewande der Kunstfreiheit – in den durch Art. 1 GG geschützten Kern menschlicher Ehre massiv eingegriffen wird.

Abschließend hierzu: Ich würde mir eigentlich keine Sorgen machen, sofern
- ich das Gefühl habe, ich mache Kunst. Anders zB, wenn ich jemanden böse niedermachen will und dies, vielleicht sogar das erste mal in meinem Leben, in die Gewandung holpernder Verse stecke;
- und die Ehrverletzung nicht „untragbar“ ist, also wenn es wirklich untragbar ist, wenn ich es für mich selbst bei Vorliegen von Kunst selber nicht verkraften könnte.


2. Zivilrechtliche Situation
Es muss natürlich bei Ehrkränkungen nicht immer um Strafrecht gehen. Der Gekränkte kann auch nur eigene Ansprüche (nicht den des Staates auf Sanktion) geltend machen. Hier kommt in Betracht (nur Beispiele, nicht abschließend):
- Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, §§ 823 I, II BGB i. V. m. §§ 249 ff. BGB.
- Anspruch auf Unterlassung, § 1004 I BGB
- Anspruch auf Widerruf, Anspruch auf Gegendarstellung
- Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, wenn die Ehrverletzung im Wettbewerb erfolgte, wenn also der eine Hersteller eines koffeinhaltigen Erfrischungsgetränkes den zweiten großen Hersteller diffamiert
- Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Erstattung von Anwalts- und Rechtsverfolgungskosten.
Die Abwägungskriterien sind hier jedoch inhaltlich dieselben, wie oben. Nur die Folgen im Fall eines Verstoßes sind andere.

(Teilweise aus: Wessels/Hettinger, Strafrecht Besonderer Teil/1, C. F. Müller, 1999).
 

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