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Mod Emeritus
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Dieses Thema ist für Berufsmusiker, die bei der Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, vielleicht nicht uninteressant. Es soll aber keine Bewertung oder kritik an der KSK darstellen.
Es geht um die sogenannte Mehrfach-Abgabe.
Grob heisst das: Der Veranstalter kauft eine Band und zahlt seine Abgabe an die KSK. Der Bandleader soll aber ebenfalls verpflichtet sein, Abgaben zu zahlen, da auch er künsterlische Leistungen seiner Mitmusiker kauft.
Die KSK sagt , der Bandleader kaufe "Einzelstimmen" ein und verkaufe an den Veranstalter den "Gesamtklang" weiter. Damit seien, so die KSK, auch beide abgabepflichtig.
Faktisch verdoppelt sich die Abgabelast in so einer Konstellation dann von 4,4 % auf 8,8% und entsprechend in der Vergangenheit von bis zu 5,8 % auf 11,6 %.
Wer also in einer Musik-Formation - egal ob Trio oder Orchester - vom Veranstalter die Gage entgegennimmt und diese an die Kolleginnen und Kollegen verteilt, der ist nach den Regeln der KSK ein ORCHESTERBETREIBER und verpflichtet, neben dem Veranstalter ebenfalls KSK-Abgabe auf die Gage zu zahlen!
Ausnahme: Eine GbR mit Gesellschaftsvertrag
Wer Pech hat und bisher für seine Band noch keine Abgaben geleistet hat, der könnte bei einer Betriebsprüfung mit Rückzahlungen für die Auftritte der letzten 5 Jahre rechnen. Was durchaus existenzbedrohend sein kann.
Daher: zur Absicherung GBR gründen.
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Es geht um die sogenannte Mehrfach-Abgabe.
Grob heisst das: Der Veranstalter kauft eine Band und zahlt seine Abgabe an die KSK. Der Bandleader soll aber ebenfalls verpflichtet sein, Abgaben zu zahlen, da auch er künsterlische Leistungen seiner Mitmusiker kauft.
Die KSK sagt , der Bandleader kaufe "Einzelstimmen" ein und verkaufe an den Veranstalter den "Gesamtklang" weiter. Damit seien, so die KSK, auch beide abgabepflichtig.
Faktisch verdoppelt sich die Abgabelast in so einer Konstellation dann von 4,4 % auf 8,8% und entsprechend in der Vergangenheit von bis zu 5,8 % auf 11,6 %.
Wer also in einer Musik-Formation - egal ob Trio oder Orchester - vom Veranstalter die Gage entgegennimmt und diese an die Kolleginnen und Kollegen verteilt, der ist nach den Regeln der KSK ein ORCHESTERBETREIBER und verpflichtet, neben dem Veranstalter ebenfalls KSK-Abgabe auf die Gage zu zahlen!
Ausnahme: Eine GbR mit Gesellschaftsvertrag
Wer Pech hat und bisher für seine Band noch keine Abgaben geleistet hat, der könnte bei einer Betriebsprüfung mit Rückzahlungen für die Auftritte der letzten 5 Jahre rechnen. Was durchaus existenzbedrohend sein kann.
Daher: zur Absicherung GBR gründen.
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