
ambee
Mod Emeritus
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Sehr interessantes Urteil des Bundesgerichtshofs:
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...t=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71368&pos=0&anz=102
Damit ist die Definition von Öffentlichkeit nach dem UrHG doch weiter als gedacht. In der bisherigen Rechtsprechung bezog sich das fast immer auf den engsten Familien- und Freundeskreis. Schon mittelgroße Hochzeiten, Geburtstagsparties oder Firmenfeiern werden aufgrund der nicht so engen Beziehung der Teilnehmer untereinander als öffentlich angesehen und entsprechend mit GEMA-Gebühren belegt.
Gleichzeitig kassiert das BGH für Arztpraxen gleich eine Reihe von Paragraphen:
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
§ 78 Öffentliche Wiedergabe
Ich bin schon sehr gespannt wann die ersten Wirte, Friseure und Einzelhändler ihre GEMA-Verträge zu kündigen versuchen
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...t=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71368&pos=0&anz=102
Damit ist die Definition von Öffentlichkeit nach dem UrHG doch weiter als gedacht. In der bisherigen Rechtsprechung bezog sich das fast immer auf den engsten Familien- und Freundeskreis. Schon mittelgroße Hochzeiten, Geburtstagsparties oder Firmenfeiern werden aufgrund der nicht so engen Beziehung der Teilnehmer untereinander als öffentlich angesehen und entsprechend mit GEMA-Gebühren belegt.
Gleichzeitig kassiert das BGH für Arztpraxen gleich eine Reihe von Paragraphen:
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
§ 78 Öffentliche Wiedergabe
Ich bin schon sehr gespannt wann die ersten Wirte, Friseure und Einzelhändler ihre GEMA-Verträge zu kündigen versuchen

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