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Fortführung einer GBR

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Marieal
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Hallo zusammen,
vor ein paar Jahren gründeten wir eine Gesellschaft. Seit mehreren Monaten ist ein Gesellschafter Krank und geht dadurch seinen Pflichten in der Band nicht nach.
Wir übrigen Bandmitglieder haben uns nun geeinigt, dass wir alleine weiter machen wollen. Hierzu sei gesagt, dass der Erkrankte selbst erklärt hat, dass er aufhören will.
Und hier beginnt unser Problem. Wir haben damals keine Fortführungsklausel aufgesetzt, so dass sollte der Erkrankte sein Gewerbe abmelden, die GBR damit erloschen wäre.
Wir haben ihn nun mehrfach versucht anzurufen, SMS geschrieben, über Facebook angeschrieben etc. und erreichen ihn nicht mehr. Habt ihr Ideen oder Tipps, wie wir nun verfahren sollen? Er muss auf jeden Fall die Fortführungsklausel unterschreiben und kündigen.
Danke für eure Antworten.
 
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Hallo,
das es sich um eine gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, findest Du die einschlägigen Regelungen in BGB §§705ff.
Eine Rechsberatung hier ist nicht möglich.
Grüße
Markus
 
Wir haben ihn nun mehrfach versucht anzurufen, SMS geschrieben, über Facebook angeschrieben etc. und erreichen ihn nicht mehr. Habt ihr Ideen oder Tipps, wie wir nun ...

Vielleicht sehr retro, mein Gedanke ... aber vielleicht BESUCHT Ihr ihn ja mal ... zumal er ohnehin krank ist ... ?

Thomas
 
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Und wenn ihr ihn nicht besuchen wollt: ein eingeschriebener Brief kann helfen. Evtl. mit Fristsetzung, aber wie ihr das genau macht, fragt am Besten einen Rechtskundigen.
 
Ich würde rechtlich prüfen, ob eine Fortführungsklausel im nachhinein noch ergänzt werden kann. Solange sich alle miteinander verstehen und das ganze Rechtlich möglich sein sollte sehe ich da kein Problem so etwas vor dem Ausstieg des kranken Gesellschafters zu ergänzen ;-)
 
Ganz generell mal in den Raum geworfen:

Eine GbR erlischt nicht, wenn einer der Gesellschafter sein Gewerbe abmeldet. Sie besteht bis zur Zweckerreichung oder dem Unmöglichwerden derselben weiter, wenn nicht ein anderer Auflösungsgrund eintritt (Tod eines Gesellschafters, Insolvenz der GEsellschaft oder eines GEsellschafter und andere, auch dispositive Auflösungsgründe). Danach besteht die Gesellschaft immer noch als sog. Abwicklungsgesellschaft bis zur endgültigen Auseinandersetzung. Wird z.B. durch Krankheit eines Gesellschafters die Zweckerreichung unmöglich, ist die GbR damit aufgelöst und ist abzuwickeln.

Grundsätzlich ist es möglich, dass z.B. alle bis auf einen Gesellschafter z.B. eine neue GbR gründen und den bisherigen Zweck der alten GbR weiterverfolgen.

Im Recht der GbR ist aber vieles von den Gesellschaftern abweichend vom Gesetzestext regelbar. Es kommt also immer auf den individuellen Gesellschaftsvertrag an. Ein Eingehen auf einen solchen ist hier aber nicht möglich.
 

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