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Schadensersatzansprüche gegen Label

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thono
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Ich hab mal 'ne Frage bezüglich geltend machen von Schadensersatzansprüchen der Vertriebe gegen Label.
Hier mal ein kurzgefasstes und hypothetisches Beispiel.
Angenommen Künstler A stellt seinem Label einen Song vor.
Das Label findet den gut und gibt ihn in den flächendeckenden Vertrieb.
Wochen später kommt Künnstler B und erhebt Anspruch auf das alleinige Urheberrecht auf diesen Song (oder Teile daraus). Sprich Künstler A hat "geklaut".
Per Anwalt läßt Künstler B Schadensersatzforderungen an alle Vertriebspartner des Label rausschicken, woraufhin diese den Song sofort aus dem Vertrieb nehmen und aufgrund der sogenannten "Störerhaftung" die Anwaltskosten tragen müssen.
Anschließend fordern die Content-Shops ihrerseits Schadensersatz vom Label.

Meine Frage lautet nun, sofern die obige Zusamenfassung rein vom Ablauf so zutrifft:
Wie kann sich ein Label davor schützen, bzw. kann es das überhaupt?
Eine Bestätigung vom Künstler zu verlangen reicht da ja wohl rechtlich nicht aus, selbst wenn man die Kosten bei ihm theoretisch wohl geltend machen könnte.
 
Eigenschaft
 
Im BÜV steht klipp und klar dass alle Rechte beim Künstler sein müssen und ER für etwaige Schäden haftet ... ist ne klare Sache.

gruß frank
 
Ja, mir ist schon klar das die Rechte beim Künstler sein müssen. :)
Aber mir geht es um den genannten Fall das diese Rechte eben nicht beim Künstler waren und deshalb zuerst mal das Label zur Kasse gebeten wird (wenn das denn so ist). Eventuell zu zahlende Schadensersatzforderungen sind für ein Indie-Label sicher kein Pappenstil und in den allermeisten Fällen sicher nur sehr schwer beim Künstler einzufordern.
 
.. klar .. den letzten beißen die Hunde .. da werden die Forderungen weitergegeben ...

Ist nunmal rechtlich einfach so.

gruß frank
 
Es gibt für ein Label also keine rechtliche Möglichkeit sich davor zu schützen?
 
Es gibt für ein Label also keine rechtliche Möglichkeit sich davor zu schützen?

Was verstehst DU unter "schützen"?

Eine Versicherung? Oder was? Der Schutz des Labels ist die vertraglich zugesicherte Aussage der/des Künstlers, im Besitz aller Rechte zu sein. Ist Künstler das nicht und es werden Regressforderungen gestellt, haftet Künstler für die falsche Aussage.

Eine Versicherung könnte im übrigen auch nur ein Risiko im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen übernehmen. Für gesetzteswidriges Handeln haftet auch keine Versicherung. Und ein Urheberrechtsverstoß ist nun und bleibt nunmal ein Urheberrechtsverstoß.

lg.
 
Zunächst ist es unfug, dass Forderungen weitergegeben werden, da dies über eine Abtretung §398 BGB erfolgt und nicht automatisch! Dies geschieht im vorliegenden Fall nicht.

Es stellt sich die Frage, ob und wie die Haftung des Labels begrenzt werden kann:

Haftungsbeschränkungen können per Vertrag geregelt werden, insofern kann auch geregelt werden, dass ein Künstler für Schadensersatzansprüche, die ihm zuzurechnen (§267 BGB) sind die Haftung übernimmt.

Dies erscheint jedoch nicht sachgerecht, da sich der Vertireb --> an das Label hält --> dieses an den Künsler.
Der Künstler wird jedoch nur in den seltensten Fällen genug Geld haben um den Schaden zu begleichen --> das Label bleibt auf dem Schaden sitzen.

Besser --> in dem Vertrag zwischen Vertieb und Label vereinbaren, dass Schadensersatzansprüche "nur im Bezug auf das Produkt, jedoch nicht im Bezug auf die Künstlerische Leistung geltend gemacht werden können" - dies umfasst auch das "klauen" von Passagen, oder rassistische Texte etc.

Da kann ich noch eine Ewigkeit drüber schreiben - aber nu muss ich zur Arbeit ;)

Grüße Olli
 
Wenn sich herausstellt, dass ein Song geklaut ist, für den ein Künstler vertraglich erklärt hat, er sei im Besitz sämtlicher Rechte, dann hat der Geschädigte Anspruch auf:
  • Beseitigung und Unterlassung (§ 97 UrhG)
  • Schadensersatz (§ 97 UrhG)
  • Gewinnabschöpfung (§ 97 UrhG)
  • Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke (§ 98 UrhG)
  • Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtung zur Vervielfältigung (§99 UrhG)
  • Auskunft (§101a UrhG)

I.d.R. kann sich ein Plagiator auch nicht aus seiner schuldhaften Verantwortung winden (deren Nachweis ist meist der kleinste Part). Wodurch er von den Geschädigten in Regress genommen werden kann.

Das Argument, dass ein Künstler eh kein Geld hat und damit das Label auf dem Schaden sitzen bleibt ist eine ganz andere Baustelle... So zu argumentieren halte ich für gänzlich fehl am Platze!

Mal kurz noch ein paar der möglichen Straftatbestände in diesem Zusammenhang:
  • Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG)
  • Unzulässiges Anbringen der Urheberrechtsbezeichnung (§ 107 UrhG)
  • Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (§ 108 UrhG)
  • Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (§ 108a UrhG)
 
Danke erstmal für die rege Beteiligung :)
Ich fürchte ich hab mich da etwas mißverständlich ausgedrückt. Es geht mir nicht um Haftung des Künstlers.
@Rockbuerosued
Mir geht es einzig um die Frage ob ein Label sich vor Schadenersatzansprüchen des Vertriebs schützen kann, die auf eine Verletzung der Urheberrechte durch seine Künstler entstehen.
Denn ich könnte mir durchaus vorstellen das sowas bei ein, oder zwei Fällen gleichzeitig einem Label finanziell das Genick brechen kann. Dabei spielt es erstmal keine Rolle ob das Label sich theoretisch die Kohle von Verursacher wiederholen kann, oder nicht. (sofern da überhaupt was zu holen ist;-)
Danke übrigens, ich werde mir die von Dir genannten Paragraphen mal näher betrachten.

@ollipetitbaer
Haftungsbeschränkungen können per Vertrag geregelt werden, insofern kann auch geregelt werden, dass ein Künstler für Schadensersatzansprüche, die ihm zuzurechnen (§267 BGB) sind die Haftung übernimmt.
Gibt es da nicht rechtliche Unterschiede zwischen Innerverhältnis und Aussenverhältnis?
Odre anders ausgedrückt, verlieren Vereinbarungen die intern mit dem Künstler geschlossen wurden (Innenverhältnis) nicht ihre Gültigkeit wenn es um Ansprüche dritter (Aussenverhältnis) geht?

in dem Vertrag zwischen Vertieb und Label vereinbaren, dass Schadensersatzansprüche "nur im Bezug auf das Produkt, jedoch nicht im Bezug auf die Künstlerische Leistung geltend gemacht werden können" - dies umfasst auch das "klauen" von Passagen, oder rassistische Texte etc
ist sowas problemlos durchführbar, bzw. üblich?
 
Also nach allem was ich bisher rausbekommen habe ist man als Label, bzw. Vertrieb "gearscht", wenn ein Künstler bescheisst. Die Content-Shops können und werden ihre Schadensersatzansprüche umgehend geltend machen, sobald sie per Anwalt abgemahnt werden.
Schöner Mist, wenn z.B. einem kleineren Label/Vertrieb sowas passiert können schnell die Lichter ausgehen. :(
 
@thono
Die Formulierung Innenverhältnis - Außenverhältnis passt nicht ganz.
Es werden zwei Verträge geschlossen - 1.mit Künstler 2. mit den Vertriebsstätten
Jeder Vertrag ist ohne Pflichverletzung zu erfüllen. Wenn der Vertriebsstätte ein Schaden durch ein vom Label zu verfügung gestelltes Produkt entsteht ist das Label erstmal haftbar, deshalb ist es enorm wichtig in diese Verträge eine Haftungsbeschränkung über den Inhalt der CD einzubauen!
Solche Haftungsbeschränkungen sind problemlos machbar, da sie nicht den gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Nicht Möglich ist es die komplette Haftung auszuschliessen.
Wenn Du genaueres noch wissen möchtest - wie man das schreibt, bzw. formuliert, dann bitte mir eine Mail auf vogt.oliver@gmail.com

@Rockbuerosued
Warum ist eine derartige Einschätzunf "völlig fehl am Platze" ? Bitte vernünftige und plausible Argumentation - das ist leider etwas zu knapp um als Argument gelten zu können :)
 

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