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Selbstständig Gewerbebetreibender und gleichzeitig Gbr Gesellschafter?

Korg
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Hallo,
vielleicht treibt sich hier ja jemand rum der sich mit Gewerbe- und Steuerrecht ein wenig auskennt. ;)

Fiktiver Fall:
Person A betreibt eigenständig ein Nebengewerbe und nimmt nicht die
Kleinunternehmerregelung in Anspruch, führt also USt ab und ist Vorsteuerabzugsberechtigt.
Auch Person B betreibt ein Gewerbe, allerdings als Hauptgewerbe in der selben Branche.
Da Person A regelmäßig (allerdings nicht ausschließlich, also kein Scheingewerbe) für Person B arbeitet und intern für die Firma XY der Person B vertretungsberechtigt ist, sind beide der Meinung dass es sinnvoll wäre die Firma XY von Person B in eine Gbr umzuwandeln.
Hierbei sollen lediglich Person A und Person B als Gesellschafter fungieren.

Müsste Person A ein zweites Gewerbe hierfür anmelden oder gäbe es die Möglichkeit dass Person A mit einem
einzigen Gewerbe sowohl als eigenständiger Unternehmer als auch als Gesellschafter einer Gbr fungiert?

Danke und Gruß,
Korg
 
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Hallo Korg,

um Deine Frage beantworten zu können, bräuchte man noch ein paar Infos. Da Dein Fall einige Rechtsbereiche berührt und mir sowohl Dein Endziel als auch die Ausgangslage (Ist B Kaufmann oder nicht? Soll das Nebengewerbe weitergeführt werden?) nicht ganz klar ist, hier erst mal ein Überblick:

1. A und B wollen eine GbR/OHG gründen
Es gibt zwei Möglichkeiten:

a. Eintritt
Wenn B im Handelsregister eingetragener Kaufmann ist, kann man A in das bestehende Handelsgeschäft des B eintreten (§ 28 HGB). Hierdurch entsteht, soweit durch den Eintritt bezweckt werde sollte, dass A und B zusammen das Handelsgeschäft weiter betreiben wollen, automatisch eine GbR oder eine OHG (einziger Unterschied ist, ob das Betreiben eines Unternehmens als gemeinsamer Zweck als Handelsgeschäft einzuschätzen ist oder nicht. Dies richtet sich nach § 1 II HGB. Ob eine GbR oder eine OHG entsteht, hängt davon ab, ob das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 II HGB). Wenn dies der Fall ist, entsteht automatisch eine OHG (§ 105 HGB). Wie das bei B ist, weiß ich nicht, daher gehen wir einfach mal davon aus, dass er ein größeres Geschäft betreibt und daher eine OHG entsteht.

b. Neugründung
A und B können auch eine ganz neue GbR/OHG gründen. Das macht aber keinen Sinn, da A und B ohnehin das Geschäft des B weiterführen wollen. (Ich hoffe das wird hier nicht zu kompliziert). Welche Folgen dies im Einzelnen hätte, sprengt den Rahmen.

c. Stellungnahme
Wie das rechtlich nun einzuordnen ist oder durchzuführen ist, ist ne Sache für sich und macht jeden Juristen glücklich. Ich denke mal Du willst ne einfache Antwort, also lass ich mal das Komplizierte weg. Durch den Eintritt in das Geschäft des B, entsteht eine Gesellschaft zwischen A und B. Diese Gesellschaft stellt den neuen Unternehmensträger dar. Hierfür besteht schon eine Gewerbeanmeldung, da das Gewerbe von B weitergeführt wurde. Allerdings muss angezeigt werden, dass A und B jetzt eine GbR / OHG bilden.

2. "Zweigleisigkeit"
Soweit ich Dich richtig verstanden habe, willst du weiterhin Dein Nebengewerbe betreiben. Das ist ohne weiteres möglich, sprich A würde ein Nebengewerbe betreiben und zeitgleich Mitgesellschafter der A+B GbR sein. Vergleichbar ist das mit diversen Politikern, die nebenbei lukrative Aufsichtsratspöstchen haben. Nebenher kann man sich unbegrenzt dazuverdienen. Steuerrechtlich hätte A in diesem Fall neben den Einkünften aus seinem Nebengewerbe auch die Einkünfte aus der A+B GbR in seiner ESt-Erklärung anzugeben.

Also eine erneute Gewerbeanmeldung ist nicht nötig, da das alte Handelsgeschäft des B angemeldet wurde. Allerdings müsst ihr den Umstand melden, dass durch den Eintritt des A jetzt eine GbR besteht.

3. Verwirrung
Also ich hab schon beim Schreiben gemerkt, dass das kompliziert werden könnte. Ich hoffe ich hab wenigstens ein bißchen Klarheit schaffen können. Ich bin bis Sonntag leider außer Haus, daher kann ich bis dahin keine Rückfragen beantworten. Falls eine GbR angedacht sein sollte, würde ich auf jeden Fall zu einem vernünftigen Gesellschaftsvertrag raten und sicherstellen, dass B nicht verschuldet ist. Als Eintretender muss B grundsätzlich für die Altschulden grade stehen und das mit seinem persönlichen Vermögen in voller Höhe. Dies lässt sich jedoch durch eine Handelsregistereintragung verhindern. Das ist aber ein anderes Thema.

Mensch, so früh am Morgen schon Juristerei... Brauch nen Kaffee.
Hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen!

LG,
DAB
 
Hallo DAB,

erstmal vielen herzlichen Dank für deine ausführliche und genaue Antwort! :)
Der Hauptaugenmerk des Gewerbes von B beläuft sich auf Dienstleistungen und Vermietung im veranstaltungstechnischem Bereich.
Der Verkauf und die Vermarktung von Waren nimmt nur einen kleinen Teil in Anspruch.
Person A führt fast ausschließlich Dienstleistungen durch, die (Weiter-)Vermietung und der Verkauf beläuft sich auf maximal 10% des Gesamtumsatzes.

Eine Neugründung steht außer Frage da es -wie du ja selbst anmerkt- wenig Sinn machen würde, also würde es auf einen Eintritt von A in das bestehende Geschäft des B hinauslaufen.

Punkt 2 deiner Erläuterung trifft den Nagel schon auf den Kopf, genau um diese Problematik ging es mir in der Ausgangsfrage.
Wenn ich dich richtig verstanden habe ist also nichts weiter nötig -von Gesellschaftsvertrag und weiteren internen Regelungen mal abgesehen- als bei der zuständigen Stelle anzugeben das die Firma des B zukünftig als A&B Gbr geführt wird.
A kann dann sowohl weiterhin Rechnungen über sein eigenes Gewerbe und unter eigenem Namen ausstellen als auch über die A&B Gbr Rechnungen schreiben?

Steuerrechtlich hätte A in diesem Fall neben den Einkünften aus seinem Nebengewerbe auch die Einkünfte aus der A+B GbR in seiner ESt-Erklärung anzugeben.

Gibt es einen vorgeschriebenen Satz welchen Teil der Einnahmen (100%, 50%,...) aus der A&B Gbr die Person A versteuern muss oder ist dieser Satz vollkommen frei wählbar?
Angenommen im Gesellschaftsvertrag wäre festgelegt dass Person B 70% und Person A lediglich 30% der Einnahmen erhält.
Hätte dann Person A nur die tatsächlich erhaltenen 30% zu versteuern oder gibt es doch festgelegte Sätze?
 
Hallo Korg,

gern geschehen.Freut mich, wenn ich weiterhelfen konnte. Nun zu Deinen Nachfragen:

1. Behördengang
Die neugegründete A&B GbR (bzw OHG, falls der Umsatz entsprechend hoch ist) muss als neue Unternehmensträgerin angezeigt werden, da nunmehr nicht mehr B sondern die A&B GbR in den Unterlagen geführt werden wird. Ein bißchen Papierkram lässt sich nicht vermeiden, wird sich jedoch in Grenzen halten.

2. Steuer
Steuerrechtlich ist es so, dass wenn A aus den Einkünften der GbR nur 30 % erhält, er auch nur 30 % in seiner Steuererklärung angeben muss. Es zählt nur, was A tatsächlich an Einnahmen hat. Dies richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag bzw der getroffenen Absprache.

Steuerrechtlich ist bei der GbR jedoch noch zu beachten, für die GbR eine Erklärung zur gesonderten Feststellung (Vordruck Steuererklärung) abgegeben werden muss. D.h. dass für die GbR eine Einnahmen- und Überschuss Rechnung gemacht werden muss, anhand das Finanzamt ersehen kann, was die GbR erwirtschaftet hat und wie der Gewinn auf die Gesellschafter verteilt wird. Da es hier schon ein bißchen komplizierter wird, kann es sinnvoll sein, am Anfang entweder das Finanzamt oder besser einen Steuerberater einzuschalten.

3. Rechnungen
A kann weiterhin für sein eigenes Gewerbe Rechnungen schreiben. Soweit A als Gesellschafter der A&B GbR handelt, kann nur die A&B GbR die Rechnung schreiben. In der Praxis musst Du letztlich nur darauf achten, welches Briefpapier du verwendest.

Die GbR muss man sich als eigenständige dritte Person vorstellen (unjuristisch ausgedrückt). Verträge werden mit der A&B GbR abgeschlossen, nicht mit A und B als Gesellschafter der A&B GbR. Haftbar für evtl Mängel ist zunächst erstmal die A&B GbR (allerdings haben letztlich A und B für die Schulden der A&B GbR grade zustehen). Vielleicht ist es so verständlicher, dass A sowohl Rechnungen für sein eigenes Unternehmen als auch für das Unternehmen A&B GbR, in dem er nur Gesellschafter ist, ausstellen kann.

Ich weiß je mehr Informationen man bekommt, desto mehr Fragen tun sich auf. Hoffe das ist nicht abschreckend.
Jedenfalls wünsche ich viel Erfolg bei der Gründung!

LG,
DAB
 
Grüß dich DAB,
langsam aber sicher wird die Lage klar. ;)
Da B sowieso über einen Steuerberater verfügt (welcher auch die steuerrechtlichen Angelegenheiten der A&B Gbr klären wird) sehe
ich in diesem Punkt keine großen Probleme, lediglich die Gründung der Gbr hat noch einige Fragen aufgeworfen.
 

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