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Umsatzsteuer Befreiung als Musik für Gigs? (kein Kleinunternehmer)

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Skinny Jeans
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Moin,
ein Kollege, der unterrichtet und Gigs spielt, hat sich komplett für die Umsatzsteuer befreien lassen (für beides).
Ist das im "künstlerischen" Sinne machbar? Je nach Bundesland verschieden?
Wo und wie kann ich so was initiieren, klassischerweise das Finanzamt anrufen?
Geht das nach Jahres-Umsatz? (bei mir ebenfalls für die Konzerte)
Er meinte, er hatte einfach einen Brief geschrieben an das FA.
Habt Ihr da Erfahrungen oder Tipps?
Wäre mir insgesamt lieber (bin kein Kleinunternehmer, <17,5k)
Grüße,
maz
 
Eigenschaft
 
ich war eine Zeit lang Freelancer bzw. Freiberufter. Also von Umsatzsteuer befreien lassen bedeutet--->Kleinunternehmer. Im "künstlerischen Sinne" ist es sogar am einfachsten sich als Freiberufler anzumelden. :)
Das ist wirklich so wie dein Freund sagt. Du schreibst einfach ein Brief an FA wo drin steht, dass du gern Freiberufler seine möchtest (mit oder ohne Kleinunternehmerregelung) und wartest auf die Bestätigung. Ist im gesamten Deutschland gleich :)
Wenn du über die 17,5 k Grenze hinausgehst, verlierst du die Kleinunternehmerregelung. Musst dann zusätzlich Umsatzsteuer in die Rechnung eingeben. Das ist alles ganz Easy.


PS: Wenn du größtenteils nur einen Kunden hast, wirst du somit Scheinselbstständig. Bist dann verpflichtet die Rentenbeiträge zu zahlen. Aber ich glaube heute ist man so oder so dazu verpflichtet. Bei mir ist es schon langer her. Wobei als Musiker das eigentlich irrelevant ist, wenn ich jetzt darüber nachdenke....:gruebel:
 
Zuletzt bearbeitet:
darum geht es ja gerade:) er ist KEIN Kleinunternehmer, konnte sich aber als musiker von der umsatzsteuer befreien lassen.
wie geht das? scheint nicht ungewöhnlich zu sein.
 
hmm....ich bin ratlos. Noch nie gehört. Hast du vielleicht was verwechselt? :)

PS: von Umsatzsteuer kann man sich nur mit der Kleinunternehmerregelung befreien. Dazu ist diese Regelung auch da. Bei Gewerbe ist das vielleicht anders. Aber bei Freiberuflern sicher so.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ein Blick ins Gesetz beseitigt letzte Klarheiten... :D

§ 19 Umsatzsteuergesetz:
Überschrift: "Besteuerung der Kleinunternehmer"
Absatz 1 (in Kurzform):
"Die [...] Umsatzsteuer wird von Unternehmern [...] nicht erhoben, wenn der [...] Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. "

Wer also im letzten Jahr weniger als 17.500 Euro Umsatz gemacht hat und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr unter 50.000 Euro Umsatz bleibt, bekommt diese sogenannte "Kleinunternehmerregelung" eigentlich automatisch. Eine andere Möglichkeit ist mir nicht bekannt.

Will man die "Kleinunternehmerregelung" nicht, muss man das ausdrücklich erklären. Das kann evtl. sinnvoll sein, wenn man sehr große Anschaffungen plant (Vorsteuerabzug) und damit rechnet, dass man bald so erfolgreich ist, dass man über die Umsatz-Grenze kommt. :)

@Skinny Jeans : Wenn Dein Kollege kein Kleinunternehmer ist, was ist er dann?
Wenn jemand unter der o. g. Umsatz-Grenze bleibt, ist er automatisch Kleinunternehmer. Auch wenn einem das Wort "Unternehmer" im Zusammenhang mit "Kunst" nicht so leicht in den Kopf will. ;)
Das trifft für ein Gewerbe ebenso zu.
 
Ich verstehe den Sinn nicht. Warum sollte ich mich von der Umsatzsteuer befreien lassen?

Bei meinen Einnahmen zahlt die Umsatzsteuer im Endeffekt mein Kunde (indem ich sie auf die Gage aufschlage) und ich führe sie nur ans Finanzamt ab. Wichtiger ist mir doch die Rückerstattung der Umsatzsteuer für alle meine geschäftlichen Ausgaben. Also Anschaffungen, Sprit, Bürobedarf, Künstlergarderobe etc. pp. Wenn ich mich befreien lasse, dann bekomme ich doch auch keine Rückerstattung - oder verstehe ich da was nicht?

Gruß
 
@gesch :
Du verstehst das absolut richtig.

Man ist ja auch automatisch von der USt befreit, wenn der Umsatz nicht erreicht wird. Das soll vermutlich die Sache für alle (Finanzamt und Kleinunternehmer) einfacher machen.
Wenn man so denkt wie Du (ich auch), kann man ja auf diese Regelung verzichten. Deshalb auch mein Hinweis oben, dass der Verzicht sinnvoll sein kann.

Ich selbst hatte früher einen Gewerbebetrieb (Band), da haben wir Umsatz- und Vor-Steuer abgerechnet, obwohl wir die Grenze nicht erreicht haben, weil es (wie Du richtig sagst) dafür eine Erstattung der Vorsteuer gab, wenn man Anschaffungen usw. gemacht hat.

Nach Ende meines Gewerbebetriebs und 10 Jahren Pause habe ich jetzt eine selbständige Tätigkeit als Musiker begonnen. Dieses Mal habe ich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, weil ich es wirklich klein halten will und keine großen Ausgaben haben werde. Außerdem kann ich damit bei den (nicht vorsteuerabzugsberechtigten) Kunden günstigere Preise machen, wenn ich keine MWSt. verlangen muss und meine Steuererklärung bleibt so auch einfacher. ;)
 
der einziger Vorteil bei Kleinunternehmerregelung ist der, das die Steuererklärung sehr einfach ist. Das war der Grund, warum ich mich zuerst für die Regelung entschieden habe.
 
Die Tätigkeit als (professioneller) Privatmusiklehrer ist nicht Umsatzsteuerpflichtig, ebenso die freiberufliche Tätigkeit als konzertierender Künstler, auch bei Überschreiten der Einkommensgrenze. Es sei denn, man wünscht bzw. beantragt das ausdrücklich selber so.
Seit einer entsprechenden EU-Regelung, die vor rind 10 Jahren erlassen wurde, sind Privatmusiklehrer und freischaffende konzertierende (einzel-)Künstler nämlich den Musikschulen (privat / öffentlich) gleichgestellt, die schon immer von der Umsatzsteuer befreit waren.
Es sollte ausreichen, dem Finanzamt seine entsprechenden Tätigkeiten nachzuweisen um die Befreiung zu erhalten.

Wenn man ggf. noch ein Gewerbe betreibt, ist das eine andere Einkunftsart, die für sich dann Umsatzsteuerpflichtig ist, wenn man die Einkommensgrenze dort überschreitet, von der man sich dann aber nicht befreien lassen kann.
Die verschiedenen Einkunftsarten werden aber nicht zusammengerechnet hinsichtlich der Ermittlung der Einkommensgrenze.
 
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@LoboMix :
Aha! Das ist interessant!
Man sieht wieder mal, dass (besonders wenn's um Steuern geht) ein "gesundes Halbwissen" auch ganz schön in die Irre führen kann. :D

Kannst Du dazu noch eine Fundstelle nennen?



PS:
Ah, eine habe ich schon gefunden:
§ 4 Ziff. 21 UStG (für Musikschulen und -Lehrer)

Jetzt fehlt nur noch die Fundstelle dafür, dass der konzertierende Künstler den Musikschulen gleichgestellt ist! :)
Ich habe lediglich eine pdf einer OFD gefunden, die das aber nicht so eindeutig bestätigt. Hast Du ein Aktenzeichen der EU-Regelung?
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich verstehe den Sinn nicht. Warum sollte ich mich von der Umsatzsteuer befreien lassen?

Bei meinen Einnahmen zahlt die Umsatzsteuer im Endeffekt mein Kunde (indem ich sie auf die Gage aufschlage) und ich führe sie nur ans Finanzamt ab. Wichtiger ist mir doch die Rückerstattung der Umsatzsteuer für alle meine geschäftlichen Ausgaben. Also Anschaffungen, Sprit, Bürobedarf, Künstlergarderobe etc. pp. Wenn ich mich befreien lasse, dann bekomme ich doch auch keine Rückerstattung - oder verstehe ich da was nicht?

Gruß

nein, das hat nichts mit Umsatzsteuer zutun. Von Steuer absetzten kannst du auch dann, wenn du keine Umsatzsteuer bezahlst. Hier ist es wichtig, dass du Einkommensteuer zahlst. Die Geschäftsausgaben kannst du dann von der zu bezahlenden Einkommensteuer subtrahieren. Wenn du keine Einkommensteuer zahlen musst (Jahresumsatz <ca.8000,-EUR) dann kannst du auch nichts von Steuer absetzen. Bleibst auf deine Geschäftskosten sitzen.
 
Kannst Du dazu noch eine Fundstelle nennen?
Da muss ich aktuell passen, da ich in Urlaub bin und Unterlagen dazu natürlich nicht dabei habe - und jetzt nicht unbedingt lange im Netz recherchieren möchte.
Soweit ich mich erinnere, gab es dazu ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs und außerdem brauchte ich damals eine Art Bescheinigung der Bezirksregierung. Dieser gegenüber musste ich meine Tätigkeiten als berufliche Tätigkeiten nachweisen (also z.B. Hochschul-Diplom, Nachweis der professionellen Konzerttätigkeit) und diese Bescheinigung musste ich dann dem Finanzamt vorlegen. Da die Umsatzsteuerbefreiung dann rückwirkend gültig wurde (wegen der rückwirkenden Gültigkeit des Urteils), bekam ich für die drei Jahre in denen ich umsatzsteuerpflichtig war das Geld zurück :D.
Der Aufwand war aber nicht unerheblich, da ich etliche Rechnungen nachträglich neu ausstellen musste.

Freischaffende Solo-Musiker sind im übrigen den Kultur-Orchestern gleichgestellt, nicht den Musikschulen.
Es geht dabei aber auch wohl um den Nachweis, eine dem Wesen nach künstlerische Leistung zu erbringen und weniger eine kommerzielle (respektive eben auch eine pädagogische Arbeit zu machen, die prinzipiell auch Schüler auf ein Musikstudium vorbereiten kann).
Das dient wohl zur Abgrenzung zu rein hobbymäßigen oder kommerziellen Tätigkeiten.

Ob die Anforderungen aber aktuell noch genau so sind, kann ich leider nicht sagen. Im Zweifel hartnäckig bleiben und sich beim Finanzamt oder bei der zuständigen Stelle der Bezirksregierung durchfragen. Achtung: viele Steuerberater, aber auch ´normale´ Finanzbeamte sind in dieser Thematik nicht kompetent genug und überfordert!
 
nein, das hat nichts mit Umsatzsteuer zutun. Von Steuer absetzten kannst du auch dann, wenn du keine Umsatzsteuer bezahlst. Hier ist es wichtig, dass du Einkommensteuer zahlst. Die Geschäftsausgaben kannst du dann von der zu bezahlenden Einkommensteuer subtrahieren.

Ich glaube, Du meinst das Richtige, hast es aber falsch aufgeschrieben.

Die Ausgaben zieht man natürlich nicht von der Einkommensteuer ab, sondern man zieht seine Ausgaben von den Einnahmen ab. Dadurch fällt der Gewinn geringer aus. Und weil sich die Einkommensteuer nach dem Gewinn richtet, zahlt man am Ende weniger Steuern.
 
nein, das hat nichts mit Umsatzsteuer zutun. Von Steuer absetzten kannst du auch dann, wenn du keine Umsatzsteuer bezahlst. Hier ist es wichtig, dass du Einkommensteuer zahlst. Die Geschäftsausgaben kannst du dann von der zu bezahlenden Einkommensteuer subtrahieren. Wenn du keine Einkommensteuer zahlen musst (Jahresumsatz <ca.8000,-EUR) dann kannst du auch nichts von Steuer absetzen. Bleibst auf deine Geschäftskosten sitzen.

Hier irrst Du. Wie auch schon "Beyme" schrieb werden mit Deinen Ausgaben Deine Einnahmen reduziert und Du zahlst weniger Steuern (Einkommenssteuer). Was ich meine ist, dass Du, wenn Du Umsatzsteuerpflichtig bist, von all Deinen Ausgaben die Mehrwertssteuer erstattet bekommst - die wird mit der von Dir zu zahlenden Umsatzsteuer verrechnet. Wenn Deine Ausgaben höher liegen als Deine Einnahmen (was in der Anfangszeit der Normalfall ist), bekommst Du vom Finanzamt Geld zurück.

Beispiel:
Du kaufst ein Instrument als Geschäftsausgabe für 1.000,00€ darin enthalten sind 159,66€ Mwst. Diese bekommst Du vom Finanzamt erstattet. Deine Geschäftsausgabe in dieser Beziehung reduziert sich also auf 840,34€.
Als weiteres kannst Du diese Summe (840,34€) bei Deiner jährlichem Steuererklärung als einkommenreduzierend anführen. Also Beispiel: Du hast 1.500,00€ Einnahmen minus 840,34€ = 659,66 zu versteuerndes Einkommen. Bei diesem Beispiel wäre jetzt keine Steuer zu zahlen :D Ist jetzt bei diesen Summen auch ein bisschen Blöd.

Gruß
 
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Da wird immer viel geschrieben, leider auch viel Halbwissen, oder manchmal auch kompliziert erklärt.
Vieles wird auch richtig geschrieben, aber durch viele Kommentare dann auch wieder verwässert.

Jeder (egal ob Musiker, Bäcker oder Handwerker) ist NICHT umsatzsteuerpflichtig wenn sein Umsatz pro Jahr weniger als 17.500 Euro ist.
Das wurde schon richtig geschrieben.
Und das dürfte sinnvoll sein, weil es für diese Kleinunternehmer vieles vereinfacht (oder habt ihr schon mal Umsatzsteuer abgeführt? Dann wisst ihr was das für eine Prozedur ist......)
Wenn ich jedoch selber keine Umsatzsteuer abführe, dann kann ich andererseits auch keine Umsatzsteuer von meinen Eingangsrechnungen (Noten, Instrumente, Equipment) absetzen. Logisch.

Wenn ich umsatzsteuerpflichtig bin, dann kann/darf ich als Musiker meine Gagen-Rechnungen nicht mit 19% sondern mit 7% MWST ausstellen. Weil hier handelt es sich um "Kulturgut".
Wenn ich jedoch nicht umsatzsteuerpflichtig bin dann darf auch auf keiner meiner Rechnungen oder Quittungen draufstehen "inkl. MWST" . Das wär eh nicht relevant, weil dann zwingend auch der genaue MWST-Betrag mit ausgewiesen sein müsste.
Dieser Hinweis dass man ggfs. NICHT umsatzsteuerpflichtig ist, ist wichtig wenn man z.B. auf Firmenfeiern spielt. Weil es kann sein dass die erwarten dass sie von Eingangsrechnungen die Umsatzsteuer absetzen können.
 
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Da muss ich aktuell passen, da ich in Urlaub bin und Unterlagen dazu natürlich nicht dabei habe...
Wie? :eek: Du gehst ohne Steuerunterlagen in den Urlaub???:mad:
:rofl:

...Es geht dabei aber auch wohl um den Nachweis, eine dem Wesen nach künstlerische Leistung zu erbringen und weniger eine kommerzielle (respektive eben auch eine pädagogische Arbeit zu machen, die prinzipiell auch Schüler auf ein Musikstudium vorbereiten kann).
Das dient wohl zur Abgrenzung zu rein hobbymäßigen oder kommerziellen Tätigkeiten....
Ich habe da noch etwas Interessantes gefunden:
"Grundzüge der Besteuerung von Musikern und Sängern"
http://www.ofd-karlsruhe.de/pb/site...ngen/Kuenstler-Leitfadenneu2015_endgültig.pdf
Das bestätigt, das was Du oben geschrieben hast. Woanders habe ich gelesen, dass es offenbar nicht so einfach ist, den "Künstler-Status" zu bekommen. Bezirks-Regierungen/Regierungsprädsidien sind recht konservativ und tun sich schwer, z. B. einen Rock-Musiker als Künstler anzuerkennen. Die erwarten offenbar eher ernste klassische Musik. ;-)

... Achtung: viele Steuerberater, aber auch ´normale´ Finanzbeamte sind in dieser Thematik nicht kompetent genug und überfordert!
Ooooh ja! Einen Steuerberater zu finden, der sich mit Musikern auskennt, ist schwer.
 
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Ich glaube, Du meinst das Richtige, hast es aber falsch aufgeschrieben.

Die Ausgaben zieht man natürlich nicht von der Einkommensteuer ab, sondern man zieht seine Ausgaben von den Einnahmen ab. Dadurch fällt der Gewinn geringer aus. Und weil sich die Einkommensteuer nach dem Gewinn richtet, zahlt man am Ende weniger Steuern.

habe mich etwas unglücklich ausgedrückt. Aber so habe ich es gemeint. :)
 
In diesem Zusammenhang kann es für manchen interessant sein, sich mit §23 UStG zu beschäftigen. Dieser erlaubt bestimmten Berufsgruppen, Umsatzsteuereinnahmen pauschaliert abzurechnen. Bei freien Musikern, die 7% Ust einnehmen, sind das 3,6%, die abgeführt werden müssen, ohne dass für jede Ein- oder Ausgabe detailiiert eine Ust-Buchführung gemacht werden muss.

Gesetz:

http://www.iww.de/gstb/archiv/umsatzsteuer-vorsteuerabzug-nach-durchschnittssaetzen-f42275

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__23.html

Berufsgruppenschlüssel:

https://dejure.org/gesetze/UStDV/Anlage.html

Dies ist von finanziell von Vorteil, wenn

- Aufgrund des Jahresumsatzes Ust erhoben werden muss aber gleichzeitig wenig Investitionen getätigt werden (nachteilig entsprechend umgekehrt bei erheblichen Investitionen wie z.B. neuer Firmenwagen oder Gitarre für 30.000 Euro - da die Pauschalierung 5 Jahre bindend ist - man muss also wissen, was man in Zukunft so vorhat ...).

Vor allem aber erleichtert es die Buchhaltung und die Steuererklärung (das die eigentliche Intention dieses Paragrafen für kleinere Unternehmer und Freiberufler), da nicht aus jeder Pipirechnung die Ust. herausgerechnet werden muss, sondern vom Gesamtumsatz des Jahres einfach der Pauschsatz erstellt wird.
 
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Vielleicht kann ich als Umsatzsteuer befreiter gitarrenlehrer . (Sorry die Schreibweise, schreibe vom Handy aus)
Etwas erzählen.
Die umsatzsteuerbefreiung bekommst du auf bildungstätigkeit und nicht auf Livemusik. Das heißt du musst dem Herrn von der Regierung alles schicken was er haben möchte (vorher anrufen) . Das ist z.b. Zeugnis von der Hochschule, Lebenslauf, Unterrichtskonzepten etc.

Damit belegst du, dass du in der Lage bist Menschen musikalisch weiterzubilden. Du bist dann sozusagen ein nachhilfelehrer und diese Tätigkeit ist mit 0% besteuert . Das heißt aber nicht, dass alles was du machst umsatzsteuerbefreit ist. Auftritte, live gigs sind mit 7% zu versteuern, da kommst du nicht drum herum, auch als Künstler nicht aber .. wie bei jedem Menschen gibt es eine umsatzsteuerfreigrenze, falls du diese mit deinen Gigs nicht überschreitest, musst du auch keine Umsatzsteuer abführen und darsfst diese auch far nicht aufführen, wenn du in Wirklichkeit keine Umsatzsteuer abführst.
 

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