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lied anders inerpretieren und ein wenig umtexten

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krautmo
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hi
ich bin neu hier und hab keine ahnug vom musikgeschäft, deshalb möchte ich euch fragen.
unzwar: wenn ich einen song covere muss ich doch dem eigenltchen erfinder des liedes etwas zahlen oder?

aber wenn ich ein lied zum beispiel vom bayischen ins hochdeutsche übersetze und in einem ganzen musikstil spiele, gilt das auch als covern und muss ich dafür auch zahlen??

mfg michi
 
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@ krautmo

Wird ein Cover nur für ein Livekonzert verwendet, muss "man" (aka Band aka Aufführender) den Originalautoren nichts bezahlen. Man sollte die Originalautoren aber im Musikfolgebogen der GEMA auflisten; die bekommen dann wieder ein paar Punkte mehr, wenn jährlich der Gesamttopf an die Komponisten und Textdichter aufgeteilt wird. Dies nur für den ersten Teil des Postings.

Bei einer Bearbeitung gibt es ganz andere Parameter.

Mit welchem Ziel erfolgt die Bearbeitung? Für den Livebereich - siehe oben, da wird kein Sch.... danach quieken; zumal dann, wenn die Originalautoren bei der Musikfolge angegeben werden.

Soll der Song mit dem veränderten Text aber z.B. auf Tonträger oder auf einer Website veröffentlicht werden, MUSS man auf jeden Fall die Rechte beim zuständigen Musikverlag (und/oder den Originalautoren) einholen. Die können auch sagen: "ich will nicht, dass da einer meinen Text so vermurkst"!
Dann hat sich die Bearbeitung schon erledigt - sprich, dann darf man das auch nicht tun. Das ist selbst einem Peter Maffay schon passiert, der einen Neil Young-Titel bearbeiten wollte. ABer Neil Young sagte wohl: wer ist Peter Maffay oder mit gefällt das nicht? Resultat: Maffay konnte den Neil Young Song in die Mülltonne schmeissen.

Sagen die Originalautoren aber JA, dann kann oder als GEMA-Mitglied sollte man sich die Bearbeitung auch bei der GEMA registrieren lassen, weil es dafür dann auch einen Tantiemenanteil gibt.

ABER: Ohne eingeholte Rechte KEINE Veröffentlichung von bearbeiteten Fremdkompositionen.

Ansonsten aber gilt: wird ein Song eins-zu-eins gecovert, dann muss man auch bei einer Tonträgerveröffentlichung nicht die Rechte der Originalautoren einholen. Diese sind lediglich urheberrechtlich bei der GEMA-Meldung aufzuführen.

Bernd Schweinar
Rock.Büro SÜD
 
rockbuerosued schrieb:
@ krautmo


Ansonsten aber gilt: wird ein Song eins-zu-eins gecovert, dann muss man auch bei einer Tonträgerveröffentlichung nicht die Rechte der Originalautoren einholen. Diese sind lediglich urheberrechtlich bei der GEMA-Meldung aufzuführen.

Bernd Schweinar
Rock.Büro SÜD


man muss sehr wohl auch, um Songs covern zu dürfen, die Genehmigung des Uhrhebers einholen. Frag mal Peter Maffay, ob er das zuläßt. Du wirst dich aber wundern. Noch bestimmt der Urheber, was mit seiner Musik geschieht
 
@strassi

muss Dich leider enttäuschen, aber hier liegst Du falsch! Wenn ein Werk veröffentlicht ist, kann es jedermann/-frau WELTWEIT verwenden und eins-zu-eins-covern - ohne, dass er den/die Originalautoren um Erlaubnis (sprich: REchteeinholung) fragen muss! Lediglich bei Veränderungen am Werk bzw. Bearbeitungen ist die Rechteeinholung unbedingt erforderlich.

Da kann Peter Maffay noch so sehr Peter Maffay heißen. Im übrigen verdanken wir Maffay in weiten Teilen unseren einstigen Sponsoringdeal mit der Allianz Versicherungs-AG (151 Clubs-Festivals in 140 deutschen Städten mit rund 600 Live-Bands an nur 5 Wochenenden). Und Maffay hat - und das tat er damals wirklich selten - einen seiner Songs für eine CD-Compilation freigegeben, die wir für den Sponsor Allianz damals im Folgejahr in einer 100.000er Auflage mit zahlreichen Indie-Acts veröffentlicht haben. Sein einstiger Manager sitzt noch heute bei uns in einer Popförderkonzeptrunde in Bayern.

Nix für ungut...

Bernd Schweinar / Rock.Büro SÜD ( www.allmusic.de )
 
er hat aber erst vor kurzem eine Maffay-cover-band abgelehnt

aber was das Covern anbetrifft. Es geht bei solcher Musik nicht um ein allgemeines Kulturgut wie z.B. Mozart oder wer auch immer.
Zeig mir mal, wo steht, dass der Urheber das nicht verbieten kann. Ich lasse mich auch gerne eines Besseren belehren.
 
Wo hört denn eigentlich 1zu1 Covern auf und wo fängt Eigeninterpretation an?
 
@ strassi
Ich kann nur wiederholen, was geltendes Recht ist: eine 1:1-Coverversion kann der Urheber (Komponist/Textdichter) nach geltendem Recht nicht untersagen.

Lies mal im Urheberrechtsgesetz § 24 (freie Benutzung) nach. Dort heißt es eindeutig: "Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden."

Bei Maffay bzw. der Maffay-Cover-Band kam sicherlich etwas anderes hinzu. Michael van Almsick vom Maffay-Management habe ich gerade nicht erreicht. Aber Matthias Gibson, den früheren Maffay-Manager, hatte ich am Telefon. Der sagt, dass in seiner Managerzeit zwei Fälle vorgekommen sind, wo Maffay eine Verwendung seiner Titel untersagte. Dabei wurde aber jedesmal in das Werk eingegriffen (Stichwort: Bearbeitung) und das wollte Maffay nicht, was eindeutig sein Recht ist.

Maffay hat aber auch Cover-Versionen erlaubt, so z.B. "So bist Du" (Oli P.). Warum sollte er das auch nicht tun? Er covert ja auch selbst. "Tiefer" stammt von "Frumpy" und im Original sogar gaaanz weit zurück von einem mir jetzt nicht bekannten Autor. Die "7 Brücken" muss man gar nicht erwähnen.

Ich könnte mir vorstellen, dass es mit der Maffay-Coverband um ganz andere Streitpunkte ging.

@ Modadischu
Rechtlich gesprochen, hieße 1:1 nicht nur keine Veränderungen an Text und Arrangement sondern auch gleiche Instrumentierung verwenden. Dass es ein Autor aber so eng nimmt, ist mir in den letzten 15 Jahren noch nicht untergekommen. Also hat 1:1 auch entsprechende Toleranzmargen ( 1:1,75 etc.).
Am Beispiel Maffay nochmals: Gibson sagte mir vorhin, wenn einer Maffay gecovert hat - und das Beispiel Oli P. zeigt ja, dass der das sehr poppig, ja fast in den Reggae driftend gemacht hat - dann sollte das Original schon zu 70 - 80 Prozent musikalisch erkennbar gewesen sein.
Sehr sensibel hätte er reagiert, wenn der Text verändert werden sollte; aus der Erfahrung heraus, dass man ihn und seine Songs dadurch meist verarschen wollte.

Der einfachste Weg ist aber der (ich weiß jetzt nicht, ob ich das im Eingangsposting schon gestreift habe), eine Rohversion des Titels (bei Veränderungen!) an den betreffenden Musikverlag bzw. Autor zu schicken und vor größeren Studioinvestitionen die Rechte einzuholen bzw. abklären zu lassen.

Hoffe, die Cover-Missverständnisse sind damit ausgeräumt!

Bernd Schweinar / Rock.Büro SÜD ( www.allmusic.de )
 
Hallo,

für mich nicht, denn den § 24, besonders Punkt 2, Absatz 1 interpretiere ich etwas anders:

UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

UrhG § 24 Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
 
@ Strassi

Wie soll ich Dich noch überzeugen, dass für die Veröffentlichung von (1:1)-Cover-Versionen keine Rechteeinholungen erforderlich ist?

Glaubst Du mir wenigstens, dass Schnee weiß ist?

Frag doch einfach mal ein paar Labelleute - irgend einen wirst Du ja wohl kennen. Und Du kriegst die gleiche Antwort wie von mir! Maffay hin oder her - aber das Thema hatte ich Dir ja mit Quellinformationen schon erläutert; komisch, dass Du da drauf nicht mehr eingegangen bist.

Bernd Schweinar / Rock.Büro SÜD ( www.alllmusic.de )
 
ist der Schnee wirklich (noch) so weiß? :D

auf die Maffay-Geschichte bin ich nicht mehr eingegangen, weil du mich in dieser Hinsicht überzeugt hast. Das Beispiel mit Oli P war eindeutig. Was mit der Coverband genau war, weiß ich leider nicht. Deshalb lasse ich das einfach mal auf sich beruhen.

Es geht doch nicht darum, dass ich dir nicht glaube oder nicht glauben will. Dass du eine Menge Erfahrung haben musst, wird aus deinen Postings deutlich. Trotzdem kann ich mich mit dem Gedanken nicht anfeunden, dass ich als Urheber völlig entmachtet werden soll und eine Kopie, sei sie noch so gut, hinnehmen muss. Es gibt einfach zuviel Unsicherheit um das Thema und klare Gesetze scheint es (vielleicht auch bewusst) nicht zu geben.

Ich habe irgendwo das Beispiel mit Harpo aufgeschnappt, der, so wie ich das verstanden habe, auch das Covern verbietet.

Ich möchte irgendwann solche Informationen auch mal mit gutem Gewissen weitergeben können und das geht nur mit fundiertem Hintergrund. Bisher bin ich aber noch ziemlich verunsichert beim Urheberrecht.
Meinungen gibt es ja so viele .....
 
@ strassi
In Bayern ist der Schnee zum Glück noch weiß UND ich hoffe, dass er das auch in NRW noch (lang) ist! ;-)

Betrachte eine Cover-Version weniger als "Entmachtung" sondern vielmehr als zusätzlich mögliche Einnahmequelle. Wenn jemand von Deinem Song eine interessante Version veröffentlicht und diese womöglich breakt, dann verdienst Du über die Tantiemen mächtig mit.

Am konkreten Beispiel (hier allerdings mit Bearbeitung bzw. neuen Beats): "Moonlight Shadow" von Mike Oldfield hätte der Meister höchstpersönlich vermutlich nicht mehr ausgegraben. "Groove Coverage" aus Ingolstadt haben den Titel auffrisiert und mit Techno-Beats rund eine Viertel-Million-mal verkauft. Oldfields Bankkonto hat sicherlich einen kleinen Sprung gemacht. Er selbst konnte im Sessel sitzen bleiben.

Und das oben erwähnte Maffay-Cover von Oli P. erreichte auch Gold-Status. Mit den Tantiemen könnten wir hier sicherlich etliche Jahre fundierte Szenearbeit leisten.

Sieh das vielleicht mal unter dem Aspekt.

Und wie schon mehrmals artikuliert: die Reißleine für den Bremsfallschirm hat der Autor (Komponist/Textdichter). Falls eine Bearbeitung erfolgt und der Titel nicht mehr der Ursprungsintention entspricht, dann kann man sagen STOPP!

Damit sollten wir das Thema aber vielleicht auch beenden, weil wir uns im Kreis zu drehen beginnen.

Besuch' mal unsere Websites - irgendwie sind wir ja auf einer ähnlichen Baustelle tätig. Ich mache das seit 26 Jahren journalistisch bzw. aus Leidenschaft und seit 14 Jahren hauptberuflich... Unsere Infoservice findest Du unter www.allmusic.de und die Site über das Szene-Netzwerk gibt es unter www.pop-netz.de !

Ich werde mich nachher mal bei Dir tummeln.

Viel Grüße
Bernd Schweinar / Rock.Büro SÜD ( www.allmusic.de )
 
strassi schrieb:
ist der Schnee wirklich (noch) so weiß? :D
...Ich habe irgendwo das Beispiel mit Harpo aufgeschnappt, der, so wie ich das verstanden habe, auch das Covern verbietet.
.....

Das war, weil wir 'ne Punkversion (...also nich 1:1 gecovert ) aus Moviestar gemacht hatten.
Zitat des Subverlags: "..Sie haben den Charakter des Werkes verändert. Wir werden Ihnen keine Genehmigung hierfür erteilen..."

Das war kein covern, sondern ein Bearbeiten.

Wenn Du einen tollen Song geschrieben hast und den Veröffentlicht hast - somit Gott und der Welt zugänglich gemacht - kann meines Wissens nach jeder diesen Song nachspielen. Wenn Du GEMA-Mitglied bist iss das ja auch prima. Du bekommst Kohle dafür, dass sich 'ne andere Band mit deinem Stück abrackert.

Kommt aber so eine dahergelaufene Provinz-Punk-Band wie wir daher und spielen deinen tollen Song nun als schlechte Punkversion, dann kannst Du als Urheber sagen: Nieeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeemals. Iss ja dein gutes Recht.

Ich denke, daß die meisten Leute hier im Board eher Bearbeiten als Covern - die wissens nur nicht!
Ich dacht auch die ganze Zeit, wir würden covern.....nene.
 

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