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Veranstalter will Haftungs-Klausel wegen höherer Gewalt

Boerx
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Hallo Zusammen,

ich weiß dass sich der Thread-Titel etwas komisch klingt, auch weiß ich, dass ich hier keine Rechtsberatung bekomme.

Wir spielen nächsten Sommer einen Gig und der Veranstalter ist wohl nicht wirklich routiniert. Nun hat er uns angefragt ob wir in den Vertrag nicht noch eine Klausel aufnehmen können die seine Verpflichtungen regelt wenn die Veranstaltung wegen höherer Gewalt (z.B. Tod eines Vereinsmitglieds) ausfällt.

Aus Bandsicht würden wir sagen, dass er in diesem Fall die entstanden Unkosten zu tragen hätte.

Was meint ihr?
 
Eigenschaft
 
ich wüsste nicht, was einer Vertragsänderung rechtlich entgegenstehen könnte wenn sie denn einvernehmlich erfolgt.

Vom Inhalt her: je nachdem was Ihr wollt bzw. worauf Ihr ggf. zu verzichten bereit seid. Auf Erstattung der entstandenen Aufwendungen, Fahrkosten etc würde ich schon bestehen, darauf würde ich ohne Not nicht verzichten. Insbesonders dann nicht, wenn ich dem Veranstalter eh schon entgegen komme und eine derartige Klausel nachträglich in den scheinbar ja schon bestehenden Vertrag aufnehme.

Aber das muss halt jeder für sich selbst entscheiden :redface:
 
Der Kerl kennt sich wirklich nicht aus.
Bei höherer Gewalt - so sie denn eine ist - erlischen sowieso die Vertragsbestandteile, die wegen höherer Gewalt nicht erfüllt werden können. Das ist ja gerade der Sinn der höheren Gewalt.

Also: wenn er Euch eine Gage im Falle des Auftritts verspricht und seine Halle brennt einen Tag vorher ab, dann seht Ihr halt nix von der Gage, aber wenn Ihr Euch schon auf den Weg gemacht habt, dann zahlt er Eure Transportkosten.

Wenn Ihr durch eine Revolution oder ein Hochwasser oder einen Lokführerstreik daran gehindert werdet, den Gig duchzuführen, zahlt Ihr ihm im Gegenzug auch keine Entschädigung für den ausgefallenen Gig und die Einnahmen, die ihm flöten gehen. Wenn Ihr aber am Abend vorher gesoffen und Euch zerstritten habt, dann schon, weil das eben Doofheit ist und keine höhere Gewalt.

So ist zumindest mein Rechtsverständnis.

Was Ihr machen könnt und eventuell solltet, ist eine Klausel aufzunehmen, dass Kosten für Transport etc. die Euch unmittelbar dadurch entstehen, dass Ihr einen Gig mit ihm ausgemacht habt, davon unberührt sind und auch - sagen wir mal - 10 Tage vor dem Gig an Euch überwiesen werden.

Andererseits: da er bei höherer Gewalt sowieso aus dem Schneider ist, ist eine dementsprechende Klausel im Vertrag auch nicht weiter schädlich.
 
Der Kerl kennt sich wirklich nicht aus.
Bei höherer Gewalt - so sie denn eine ist - erlischen sowieso die Vertragsbestandteile, die wegen höherer Gewalt nicht erfüllt werden können. Das ist ja gerade der Sinn der höheren Gewalt.

Also: wenn er Euch eine Gage im Falle des Auftritts verspricht und seine Halle brennt einen Tag vorher ab, dann seht Ihr halt nix von der Gage, aber wenn Ihr Euch schon auf den Weg gemacht habt, dann zahlt er Eure Transportkosten.

Wenn Ihr durch eine Revolution oder ein Hochwasser oder einen Lokführerstreik daran gehindert werdet, den Gig duchzuführen, zahlt Ihr ihm im Gegenzug auch keine Entschädigung für den ausgefallenen Gig und die Einnahmen, die ihm flöten gehen. Wenn Ihr aber am Abend vorher gesoffen und Euch zerstritten habt, dann schon, weil das eben Doofheit ist und keine höhere Gewalt.

So ist zumindest mein Rechtsverständnis.

Was Ihr machen könnt und eventuell solltet, ist eine Klausel aufzunehmen, dass Kosten für Transport etc. die Euch unmittelbar dadurch entstehen, dass Ihr einen Gig mit ihm ausgemacht habt, davon unberührt sind und auch - sagen wir mal - 10 Tage vor dem Gig an Euch überwiesen werden.

Andererseits: da er bei höherer Gewalt sowieso aus dem Schneider ist, ist eine dementsprechende Klausel im Vertrag auch nicht weiter schädlich.

So ählich war auch auch mein Verständniss. Der Veranstalter ist nicht sonderlich erfahren und braucht das wohl vorallem zur Beruhigung
 
Dann spricht meines Erachtens nichts dagegen, das in den Vertrag aufzunehmen.

Es wird aber sinnvoll sein, vielleicht noch ein paar weitere Einschätzungen einzuholen.
Meiner Einschätzung nach hat der user rockbuerosued da sowohl Kompetenzen als auch Erfahrungen. Kannst ihm ja mal ne PN schicken.

x-Riff
 
Hi Boerx,

das Anliegen Eures Veranstalters könnte auf diese Entscheidung (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - III ZR 265/00, http://www.bundesgerichtshof.de) zurückgehen. Danach kann der Veranstalter auch aufgrund vertraglicher Risikoübernahme haften, selbst wenn er den Ausfall nicht "verschuldet" hat. Der Fall betrifft zwar eine Konstellation, die letztlich als Dienstvertrag und nicht - wie es vermutlich bei Euch wäre - als Werkvertrag gewürdigt wurde. Die Argumente könnten aber für beide Fälle gelten.

Grüße
 
das Anliegen Eures Veranstalters könnte auf diese Entscheidung (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - III ZR 265/00, http://www.bundesgerichtshof.de) zurückgehen.

Hi roofonfire,

ich glaube, dass das BGH-Urteil zu "Tic Tac Toe" hier nicht relevant ist. Diven kommen sich manchmal zwar "göttlich" vor, aber höhere Gewalt ist etwas anderes, als wenn sich drei Diven nicht mehr ganz genehm sind und zoffen... und dann in der Folge die Tour platzt.

Als hier in Bayern vor 20 Jahren Franz Josef Strauß starb, gab es 10 Tage Staatstrauer. Die ganze Branche hier zittert vor dem Tod des bayerischen Papstes...

Das ist höhere Gewalt und i.d.R. bleiben die Vertragsparteien dann auch auf Ihren Kosten sitzen - und hoffen darauf, den Termin später nachholen zu können.

Höhere Gewalt sind auch wetterbedingte Absagen z.B. wenn das Ordnungsamt Leib- und Leben in Gefahr sieht (> Windstärke 8) oder Nichtbefahrbarkeit von Rettungswegen etc.

@Boerx
Wenn Ihr dem unerfahrenen Veranstalter einen Tipp geben wollt, dann empfiehl ihm doch unser viertägiges Kompaktseminar zur Veranstalter-Qualifizierung ( www.veranstalterseminar.de ). Nächster Termin im April 2008 - vielleicht geht es sich ja noch aus. Das Thema "RiscManagement" spielt dabei auch eine ganz ausführliche Rolle.

lg.
 
Hi rockbuerosued,

die Einschlägigkeit des Zicken-Urteils habe ich jetzt nicht wirklich geprüft. Aber es scheint mir eine gewisse Übereinstimmung mit dieser (BGH, Urt. v. 11. März 1982, BGHZ 83, 197 ff) Entscheidung zu geben. Letztere führt auch - obwohl der (hier: Werk-) Verpflichtete aufgrund von Unmöglichkeit von seiner Pflicht zur Leistung frei geworden war - zu einem Bestehenbleiben der Vergütungspflicht. Und das, obwohl die Unmöglichkeit für keine der beiden Parteien vohersehbar oder steuerbar gewesen ist (kriegsähnlicher Zustand im Iran). Auch im Zicken-Urteil war der Dienstverpflichtete von seiner Pflicht aufgrund Unmöglichkeit frei geworden, die Vergütungspflicht blieb aber dennoch bestehen.

Dass in vielen AGB extra die "höhere Gewalt" geregelt ist, spricht auch dafür, dass es ohne Vertragsregelung gar nicht so einfach ist.

Bayerischer Papst? Da kommen jetzt mind. zwei in Betracht ;-)

Grüße,
Tim
 

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