
ZOUNDR - Manu
Registrierter Benutzer
Auch diese Aussage stimmt nur zum Teil, bitte Vorsicht, denn sonst ist es nur Halbwissen.Der kursive Teil aus diesem Beitrag stammt von der Gema. Es gibt zwar einen anderen Abrechnungsschlüssel für den Text, dennoch gilt der Text als Teil der Komposition. Sofern es sich nicht um ein Gedicht ohne musikalischen Bezug handelt. Das versteht sich in diesem Kontext von selbst. Und da die VG WORT die Inkassorechte an die Gema übertragen hat, bleibt es eh im Haus.
Hier ein Zitat von der Gema zur Verteilung der Tantiemen:
"Treffen Komponist und Textdichter keine Freie Vereinbarung, erhält der Komponist 64,00 % und der Textdichter 36,00 %."
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Der Text ist nur Teil, wenn es sich um ein verbundenes Werk handelt. Texte an sich stehen ohne kompositorische Mittel dar, da dies auch ein großes Kriterium bei der Einordnung der ordentlichen Mitgliedschaft ist. Die Grenzwerte gelten rein für Text oder rein für Komposition, niemals als Symbiose.
Dein Zitat der GEMA betrifft auch nur das Aufführungs- und Senderecht und auch hier kann nicht frei vereinbart werden, da es Mindestwerte gibt. Bitte auch hier nicht vergessen, dass die GEMA grundsätzlich nicht alle Rechte eines Urhebers kollektiv wahrnimmt, sondern nur ein Teil und auch beim Antrag der Mitgliedschaft NIEMALS alle Rechte von der GEMA wahrgenommen werden sollten.
Wir mit ZOUNDR haben zusammen mit der GEMA eine Fachzeitschrift über die GEMA verlegt. Als die Rechtsabteilung der GEMA, samt aller Direktionsvorstände das Lektorat übernahmen, bekamen wir eine Reihe an Rückfragen, da selbst die GEMA nicht wusste, was die GEMA in Teilen genau macht. Darauf wurden sogar Inhalte auf deren Webseite angepasst.
Kein Wunder, die Satzung ist groß, genauso wie die Fluktuation bei der GEMA und deren Fehlerquote bei sämtlichen Tätigkeiten...leider zum Übel aller Mitglieder und Kunden - vor allem die Zentralisierung, aber das gehört hier gerade nicht her.