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roofonfire
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Tach zusammen,
ab 01.07.08 tritt für das alte Rechtsberatungsgesetz das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft. Den Text kann man als Referentenentwurf unter www.gesetze-im-internet.de ansehen.
Statt von einer Besorgung von Rechtsangelegenheiten mit dem schwammigen Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" wird es zukünftig nur noch um einen zentralen Begriff gehen, der Rechtsdienstleistung. Was das ist, wurde in § 2 RDG legaldefiniert:
Neu ist, dass eine - weiterhin erlaubnispflichtige - Rechtsdienstleistung nur noch vorliegt, wenn für die Verkehrsanschauung klar ist, dass die Befassung mit dem Fall vertieft und substantiell ist. Wenn für jeden ganz offensichtlich ist, dass nur eine oberflächliche, nicht vertiefte Erläuterung oder Besprechung erfolgt, liegt schon keine "Rechtsdienstleistung" vor. Es wird hier ein gewisses Maß an Verbrauchermündigkeit unterstellt.
Dieser Grundsatz hat in § 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG eine explizite Ausformulierung gefunden:
Im Vergleich zum RBerG wird die Rechtslage also für manche Bereiche deutlich liberaler bzw. schlicht geändert. Die Erörterung von Rechtsthemen oder auch Rechtsfällen gegenüber der Allgemeinheit und in den Medien, also auch in Foren, ist keine "Rechtsdienstleistung", wenn sie in ihrer konkreten Erscheinungsform entweder erkennbar keine vertiefte Prüfung erfordert oder aber erkennbar an die Allgemeinheit gerichtet ist, wie bei der Erörterung von konkreten Einzelfällen in Foren.
M. E. ist eigentlich jede Aussage zu einem konkreten Rechtsfall in einem Forum wie diesem erkennbar ohne vertiefte Prüfung, weil sich kein mündiger Verbraucher so eine echte, verläßliche Rechtsdienstleistung vorstellt, dass in einem Forum ein Anonymer, dessen Qualifikation völlig offen ist, die Rechtsdienstleistung erbringt. Jedem ist klar, dass hier nur Rechtsfragen im Interesse der allgemeinen Leserschaft erörtert werden und wenn es "darauf ankommt", ohnehin noch eine echte "Rechtsdienstleistung" in Anspruch genommen werden muss. Es kommt hinzu, dass kumulativ der Ausschlussgrund in § 2 III Nr. 4 RDG greift, da die Erörterung des konkreten Einzelfalls an die Allgemeinheit gerichtet ist.
Stellungnahmen willkommen.
Grüße
ab 01.07.08 tritt für das alte Rechtsberatungsgesetz das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft. Den Text kann man als Referentenentwurf unter www.gesetze-im-internet.de ansehen.
Statt von einer Besorgung von Rechtsangelegenheiten mit dem schwammigen Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" wird es zukünftig nur noch um einen zentralen Begriff gehen, der Rechtsdienstleistung. Was das ist, wurde in § 2 RDG legaldefiniert:
§ 2
Begriff der Rechtsdienstleistung
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die
nach der Verkehrsanschauung oder der erkennbaren Erwartung des Rechtsuchenden eine
vertiefte Prüfung der Rechtslage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfordert.
Neu ist, dass eine - weiterhin erlaubnispflichtige - Rechtsdienstleistung nur noch vorliegt, wenn für die Verkehrsanschauung klar ist, dass die Befassung mit dem Fall vertieft und substantiell ist. Wenn für jeden ganz offensichtlich ist, dass nur eine oberflächliche, nicht vertiefte Erläuterung oder Besprechung erfolgt, liegt schon keine "Rechtsdienstleistung" vor. Es wird hier ein gewisses Maß an Verbrauchermündigkeit unterstellt.
Dieser Grundsatz hat in § 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG eine explizite Ausformulierung gefunden:
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
...
4. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und
Rechtsfällen in den Medien;
...
Im Vergleich zum RBerG wird die Rechtslage also für manche Bereiche deutlich liberaler bzw. schlicht geändert. Die Erörterung von Rechtsthemen oder auch Rechtsfällen gegenüber der Allgemeinheit und in den Medien, also auch in Foren, ist keine "Rechtsdienstleistung", wenn sie in ihrer konkreten Erscheinungsform entweder erkennbar keine vertiefte Prüfung erfordert oder aber erkennbar an die Allgemeinheit gerichtet ist, wie bei der Erörterung von konkreten Einzelfällen in Foren.
M. E. ist eigentlich jede Aussage zu einem konkreten Rechtsfall in einem Forum wie diesem erkennbar ohne vertiefte Prüfung, weil sich kein mündiger Verbraucher so eine echte, verläßliche Rechtsdienstleistung vorstellt, dass in einem Forum ein Anonymer, dessen Qualifikation völlig offen ist, die Rechtsdienstleistung erbringt. Jedem ist klar, dass hier nur Rechtsfragen im Interesse der allgemeinen Leserschaft erörtert werden und wenn es "darauf ankommt", ohnehin noch eine echte "Rechtsdienstleistung" in Anspruch genommen werden muss. Es kommt hinzu, dass kumulativ der Ausschlussgrund in § 2 III Nr. 4 RDG greift, da die Erörterung des konkreten Einzelfalls an die Allgemeinheit gerichtet ist.
Stellungnahmen willkommen.
Grüße
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